Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 961/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2904/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 10.5.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1956 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Von 1971 bis 1973 arbeitete sie als angelernte Verkäuferin und war sodann bis 1977 als Maschinenarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Danach widmete sie sich, abgesehen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, der Erziehung ihrer 5 Kinder.
Am 21.7.2005 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung verwies sie auf Bandscheibenerkrankungen.
Die Beklagte erhob das Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. M. vom 5.9.2005. Dieser erhob einen Tagesablauf (Beschäftigung mit dem 5-Personen-Haushalt; Gymnastik, Walken gehe auch ganz gut, Joggen und andere Sportarten seien nicht mehr möglich) und diagnostizierte eine Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelgleiten L5/S1, 1/02 MRT: Einengung der Zwischenwirbellöcher L5 beidseits, Bandscheibenschaden, Lumboischialgien links mehr als rechts, zur Zeit keine Bewegungseinschränkung, keine neuromuskulären Defizite, Periarthropathie der linken Schulter mit endgradiger Bewegungseinschränkung, Übergewicht und fortgesetztes Rauchen, bisher ohne Rückwirkung auf das Leistungsvermögen.
Die Klägerin befinde sich in altersentsprechendem Allgemein- und deutlich übergewichtigem Ernährungszustand. Die Muskulatur sei sehr gut entwickelt. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei exzellent erhalten. Eine Antriebsminderung oder eine Affektlabilität finde sich nicht. Insgesamt gebe es keinerlei Hinweise auf auffällige psychische Störungen. Die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 7.9.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, nach Ansicht ihrer behandelnden Ärztin liege die Schwere der Erkrankung wohl auf psychosomatischem Gebiet. Es liege eine massive Erschöpfungssituation vor.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Dr. M. vom 16.11.2005 (keine Angabe von psychischen Störungen bei der Begutachtung; im Hinblick auf das Alltagsleben keine relevanten Einschränkungen ersichtlich) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8.2.2006 (als Brief abgesandt am 10.2.2006) zurück, worauf die Klägerin am 13.3.2006 Klage beim Sozialgericht Ulm erhob.
Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte und erhob auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Orthopäden und Facharztes für psychotherapeutische Medizin Dr. R. vom 12.2.2007.
Der Orthopäde Dr. Rö. teilte mit, die Klägerin sei auf Grund des Wirbelgleitens und der Schmerzen im rechten Knie in ihrem Beruf kaum einsetzbar (Bericht vom 5.7.2006, SG-Akte S. 15). Der Allgemeinarzt O. führte im Bericht vom 21.7.2006 (SG-Akte S. 18) aus, die Beschwerden der Klägerin fielen ausschließlich in den Bereich der Orthopädie. Dem Bericht war ein Schreiben des Neurologen und Psychiaters Dr. G. vom 22.11.2005 (SG-Akte S. 24) beigefügt; danach seien der Klägerin beim Erzählen über das Rentenverfahren Tränen gekommen, ansonsten hätten sich im psychischen Befund keine depressiven Auffälligkeiten, eher Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung gefunden.
Dr. R. erhob einen Tagesablauf (Aufstehen um 5:45 Uhr, Versorgen der Kinder mit Frühstück, gegen 9:00 Uhr Krankengymnastik oder Einkaufen, ab 11:00 Uhr Kochen und Haushalt, nach dem Mittagessen Hausaufgaben mit den Kindern, danach häufiger 1 Stunde Walken, seit November 2006 nicht mehr, am Nachmittag wieder Hausarbeit, ab 18:00 Uhr Abendessen mit der Familie, sodann gelegentlich wieder Hausarbeit oder Fernsehen, gegen 24:00 Uhr oder 1:00 Uhr schlafen gehen) und diagnostizierte rezidivierende Cervicobrachialgie als Schulter-Arm-Syndrom links bei geringen degenerativen Veränderungen der HWS, rezidivierende Lumboischialgie bei Osteochondrose L5/S1 und Spondylolisthese L5/S1 (Meyerding 1 bis 2) sowie geringgradige Chondropathia patellae rechts. Die Stimmung sei nicht auffällig gedrückt, weder ängstlich noch depressiv gefärbt. Die Klägerin gebe ausgeprägte Schlafstörungen an, jedoch keine typischen psychosomatischen Symptome. Sie könne leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen mindestens 6 Stunden täglich leisten. Weitere intensive krankengymnastische Übungsbehandlungen, eventuell auch Gerätetraining zur Stabilisierung der Muskulatur, wäre günstig, weitere Maßnahmen seien bei unauffälliger Neurologie aber nicht angezeigt. Dem Vorgutachten des Dr. M. werde zugestimmt. Psychosomatische Auffälligkeiten fänden sich nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.5.2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, Rente wegen Erwerbsminderung stehe der Klägerin (die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung erfülle) nicht zu, weil sie leichte Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne (§ 43 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI). Das gehe aus den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erhobenen Gutachten hervor.
Auf den ihr am 16.5.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.6.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, nach ihrer Auffassung sei sie wegen ihres angegriffenen Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Das Sozialgericht habe den Sachverhalt nicht zutreffend beurteilt und hätte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erheben müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 10.5.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.2.2006 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren; sie hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§ 43 SGB VI) das Rentenbegehren der Klägerin zu beurteilen ist, und weshalb ihr danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Sozialgerichts. Aus den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erhobenen Gutachten geht schlüssig und überzeugend hervor, dass eine rentenberechtigende Leistungsminderung nicht vorliegt. Für eine hinreichend gewichtige Erkrankung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet ist nichts ersichtlich. Hierfür konnten weder Dr. G., noch Dr. M. noch der auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG beauftragte Gutachter Dr. R., der u.a. über die Qualifikation als Facharzt für psychotherapeutische Medizin verfügt, Anhaltspunkte finden. Die Feststellungen der Gutachter zum Alltag und zum Tagesablauf der Klägerin unterstreichen zusätzlich, dass von entsprechenden Erkrankungen keine Rede sein kann.
Bei dieser Sachlage drängen sich dem Senat weitere Ermittlungen, insbesondere zusätzliche Begutachtungen (etwa auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet) nicht auf.
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1956 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Von 1971 bis 1973 arbeitete sie als angelernte Verkäuferin und war sodann bis 1977 als Maschinenarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Danach widmete sie sich, abgesehen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, der Erziehung ihrer 5 Kinder.
Am 21.7.2005 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung verwies sie auf Bandscheibenerkrankungen.
Die Beklagte erhob das Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. M. vom 5.9.2005. Dieser erhob einen Tagesablauf (Beschäftigung mit dem 5-Personen-Haushalt; Gymnastik, Walken gehe auch ganz gut, Joggen und andere Sportarten seien nicht mehr möglich) und diagnostizierte eine Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelgleiten L5/S1, 1/02 MRT: Einengung der Zwischenwirbellöcher L5 beidseits, Bandscheibenschaden, Lumboischialgien links mehr als rechts, zur Zeit keine Bewegungseinschränkung, keine neuromuskulären Defizite, Periarthropathie der linken Schulter mit endgradiger Bewegungseinschränkung, Übergewicht und fortgesetztes Rauchen, bisher ohne Rückwirkung auf das Leistungsvermögen.
Die Klägerin befinde sich in altersentsprechendem Allgemein- und deutlich übergewichtigem Ernährungszustand. Die Muskulatur sei sehr gut entwickelt. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei exzellent erhalten. Eine Antriebsminderung oder eine Affektlabilität finde sich nicht. Insgesamt gebe es keinerlei Hinweise auf auffällige psychische Störungen. Die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 7.9.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, nach Ansicht ihrer behandelnden Ärztin liege die Schwere der Erkrankung wohl auf psychosomatischem Gebiet. Es liege eine massive Erschöpfungssituation vor.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Dr. M. vom 16.11.2005 (keine Angabe von psychischen Störungen bei der Begutachtung; im Hinblick auf das Alltagsleben keine relevanten Einschränkungen ersichtlich) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8.2.2006 (als Brief abgesandt am 10.2.2006) zurück, worauf die Klägerin am 13.3.2006 Klage beim Sozialgericht Ulm erhob.
Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte und erhob auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Orthopäden und Facharztes für psychotherapeutische Medizin Dr. R. vom 12.2.2007.
Der Orthopäde Dr. Rö. teilte mit, die Klägerin sei auf Grund des Wirbelgleitens und der Schmerzen im rechten Knie in ihrem Beruf kaum einsetzbar (Bericht vom 5.7.2006, SG-Akte S. 15). Der Allgemeinarzt O. führte im Bericht vom 21.7.2006 (SG-Akte S. 18) aus, die Beschwerden der Klägerin fielen ausschließlich in den Bereich der Orthopädie. Dem Bericht war ein Schreiben des Neurologen und Psychiaters Dr. G. vom 22.11.2005 (SG-Akte S. 24) beigefügt; danach seien der Klägerin beim Erzählen über das Rentenverfahren Tränen gekommen, ansonsten hätten sich im psychischen Befund keine depressiven Auffälligkeiten, eher Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung gefunden.
Dr. R. erhob einen Tagesablauf (Aufstehen um 5:45 Uhr, Versorgen der Kinder mit Frühstück, gegen 9:00 Uhr Krankengymnastik oder Einkaufen, ab 11:00 Uhr Kochen und Haushalt, nach dem Mittagessen Hausaufgaben mit den Kindern, danach häufiger 1 Stunde Walken, seit November 2006 nicht mehr, am Nachmittag wieder Hausarbeit, ab 18:00 Uhr Abendessen mit der Familie, sodann gelegentlich wieder Hausarbeit oder Fernsehen, gegen 24:00 Uhr oder 1:00 Uhr schlafen gehen) und diagnostizierte rezidivierende Cervicobrachialgie als Schulter-Arm-Syndrom links bei geringen degenerativen Veränderungen der HWS, rezidivierende Lumboischialgie bei Osteochondrose L5/S1 und Spondylolisthese L5/S1 (Meyerding 1 bis 2) sowie geringgradige Chondropathia patellae rechts. Die Stimmung sei nicht auffällig gedrückt, weder ängstlich noch depressiv gefärbt. Die Klägerin gebe ausgeprägte Schlafstörungen an, jedoch keine typischen psychosomatischen Symptome. Sie könne leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen mindestens 6 Stunden täglich leisten. Weitere intensive krankengymnastische Übungsbehandlungen, eventuell auch Gerätetraining zur Stabilisierung der Muskulatur, wäre günstig, weitere Maßnahmen seien bei unauffälliger Neurologie aber nicht angezeigt. Dem Vorgutachten des Dr. M. werde zugestimmt. Psychosomatische Auffälligkeiten fänden sich nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.5.2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, Rente wegen Erwerbsminderung stehe der Klägerin (die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung erfülle) nicht zu, weil sie leichte Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne (§ 43 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI). Das gehe aus den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erhobenen Gutachten hervor.
Auf den ihr am 16.5.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.6.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, nach ihrer Auffassung sei sie wegen ihres angegriffenen Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Das Sozialgericht habe den Sachverhalt nicht zutreffend beurteilt und hätte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erheben müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 10.5.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.2.2006 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren; sie hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§ 43 SGB VI) das Rentenbegehren der Klägerin zu beurteilen ist, und weshalb ihr danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Sozialgerichts. Aus den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erhobenen Gutachten geht schlüssig und überzeugend hervor, dass eine rentenberechtigende Leistungsminderung nicht vorliegt. Für eine hinreichend gewichtige Erkrankung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet ist nichts ersichtlich. Hierfür konnten weder Dr. G., noch Dr. M. noch der auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG beauftragte Gutachter Dr. R., der u.a. über die Qualifikation als Facharzt für psychotherapeutische Medizin verfügt, Anhaltspunkte finden. Die Feststellungen der Gutachter zum Alltag und zum Tagesablauf der Klägerin unterstreichen zusätzlich, dass von entsprechenden Erkrankungen keine Rede sein kann.
Bei dieser Sachlage drängen sich dem Senat weitere Ermittlungen, insbesondere zusätzliche Begutachtungen (etwa auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet) nicht auf.
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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