Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3472/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5345/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Oktober 2007 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, da auch zur Überzeugung des Senats ein Anordnungsgrund nicht vorliegt.
Gründe:
Dem Antragsteller ist es vielmehr zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn die Gewährung stationärer Rehabilitationsmaßnahmen steht im Ermessen der Antragsgegnerin (§ 40 Abs. 2 SGB V) und deswegen fehlt es denknotwendig an der Eilbedürftigkeit (vgl. auch LSG Niedersachsen, Beschluss vom 01.07.1999, L 1 RA 102/99 ER). Zum Schutz seiner Gesundheit hat der Antragsteller vielmehr die Möglichkeit, Krankenbehandlung nach § 27 SGB V, d.h. sowohl ambulante Behandlung (§ 27 SGB V) wie stationäre Behandlung (§ 39 SGB V), in Anspruch zu nehmen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Dem Antragsteller ist es vielmehr zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn die Gewährung stationärer Rehabilitationsmaßnahmen steht im Ermessen der Antragsgegnerin (§ 40 Abs. 2 SGB V) und deswegen fehlt es denknotwendig an der Eilbedürftigkeit (vgl. auch LSG Niedersachsen, Beschluss vom 01.07.1999, L 1 RA 102/99 ER). Zum Schutz seiner Gesundheit hat der Antragsteller vielmehr die Möglichkeit, Krankenbehandlung nach § 27 SGB V, d.h. sowohl ambulante Behandlung (§ 27 SGB V) wie stationäre Behandlung (§ 39 SGB V), in Anspruch zu nehmen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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