Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 3227/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5482/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von KrankE.d für die Zeit vom 16. Februar bis 5. September 2004 streitig.
Die 1967 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Ab dem 8. Oktober 2003 arbeitete sie im Rahmen eines bis zum 30. November 2003 befristeten Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag vom 9. Oktober 2003) als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma T. Personaldienstleistungen GmbH. An dem konkret von ihr besetzten Arbeitsplatz war sie nach ihren Angaben im Bereich der Qualitätskontrolle tätig.
Ab dem 9. November 2003 war die Klägerin laut Feststellung ihres Hausarztes Dr. K., Facharzt für Allgemeinmedizin, arbeitsunfähig krank. Als Diagnose war genannt akute Gastritis, Tinnitus aurium (Ohrgeräusche) und Neurasthenie. Ab dem 1. Dezember 2003 bezog die Klägerin KrankE.d. In der Folgezeit attestierte Dr. K. die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit durch Bescheinigungen vom 28. November 2003 (wegen Tinnitus, nervöser Erschöpfung), vom 4. Dezember 2003 (wegen Tinnitus, nervöser Erschöpfungszustand), vom 12. Dezember 2003 (wegen Tinnitus, Depression), vom 23. Dezember 2003 (Zustand nach Hörsturz, Depression), vom 5. Januar 2004 (wegen Tinnitus, Zustand nach Hörsturz, Depression), vom 20. Januar 2004 (Zustand nach Hörsturz, depressiver Erschöpfung), vom 23. Januar 2004 (wegen Hörsturz, Ertaubung linkes Ohr, Tinnitus, Depression) und vom 2. Februar 2004 (wegen Ertaubung, Depression). In einer von der Beklagten eingeholten Auskunft vom 23. Januar 2004 hielt Dr. K. die Klägerin nur für fähig, weniger als 15 Stunden wöchentlich berufstätig zu sein.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung der Klägerin durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). Im sozialmedizinischen Gutachten vom 12. Februar 2004 stellte Dr. E. nach Untersuchung der Klägerin folgende Diagnosen: Schwerhörigkeit links, Tinnitus links sowie als weitere Diagnose Subdepression. Nach den vorliegenden HNO-fachärztlichen Ausführungen seien nach Auffassung von Dr. E. der Klägerin lärmbelastete Arbeitsplätze nicht mehr zumutbar. Daher bleibe die Klägerin für das letzte Arbeitsverhältnis auf Dauer arbeitsunfähig. Ab sofort könne sie aber durchaus vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Frauenarbeiten ohne Lärmbelastung ausführen und sei daher auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar.
Mit Schreiben (Bescheid) vom 13. Februar 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach dem Gutachten des MDK ab dem 12. Februar 2004 wieder arbeitsfähig sei und sie bis zum 15. Februar 2004 noch Krankengeld erhalte.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, das Gutachten von Dr. E. sei unvollständig und damit unrichtig. Die Untersuchung habe nur maximal zehn Minuten gedauert. Nach den von ihr zur Untersuchung mitgebrachten Attesten ihrer behandelnden Ärzte bestünden folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen: Ertaubung linkes Ohr, Tinnitus links, Depression, Hypophysenadenom, Amenorrhoe sowie eine Arthrose im linken Knie. Hinzu komme, dass das Herzkreislaufsystem nicht stabil sei. Sie habe eine vollschichtige Frauenarbeit in einer Fabrik als Qualitätsprüferin nachts bei fast vollständiger Ruhe erprobt und nicht durchgehalten. Sie sei umgefallen, also ohnmächtig geworden. Dies sei auch der Grund für die erneute Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt gewesen. Der Hausarzt habe im Hinblick auf das sozialmedizinische Gutachten vom 12. Februar 2004 eine Krankschreibung am 16. Februar 2004 nicht mehr vorgenommen.
Die Beklagte hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beim MDK eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. M. vom 25./26. Februar 2004 eingeholt. Darin hat Dr. M. ausgeführt, es gebe für sie an der Beurteilung vom 12. Februar 2004 keine berechtigten Zweifel. Die Beeinträchtigungen Ertaubung linkes Ohr, Tinnitus links seien bereits zuvor vorhanden gewesen und seit 2001 chronischer Art. Depressionen würden derzeit wohl gar nicht behandelt werden. Die Klägerin würde lediglich Magentropfen erhalten, was für eine behandlungsbedürftige Depression nicht charakteristisch wäre. Das Hypophysenadenom mit Amenorrhoe würde eine Vermittlungsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausschließen.
Mit Schreiben vom 3. März 2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie sei ab 1. März 2004 wegen Hörsturz und Tinnitus rechts von Dr. K. wegen Arbeitsunfähigkeit krank geschrieben worden (voraussichtlich bis einschließlich 12. März 2004). Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. Februar 2004 bescheinigte Dr. K. seit 24. Februar 2004 Arbeitsunfähigkeit (wegen Tinnitus rechts, Zustand nach Ertaubung des linken Ohrs) und mit Folgebescheinigung vom 1. März 2004 (wegen Hörsturz, Tinnitus rechts, Zustand nach Ertaubung des linken Ohres).
Im April 2004 legte die Klägerin des Weiteren das im Verfahren S 11 RJ 3356/03 eingeholte Hals-Nasen-Ohren-fachärztliche Gutachten von Dr. de V. vom 16. März 2004 vor. Dieses Gutachten war im Rahmen eines streitigen Verfahrens wegen Leistungen zur Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger hinsichtlich eines geltend gemachten Anspruchs auf Umschulung eingeholt worden. Darin stellte Dr. de V ... eine an Taubheit grenzende Hörminderung links mit kontinuierlichem Tinnitus sowie einen an der Schwelle liegenden, geringen Tinnitus rechts bei normalem Hörvermögen fest. Hinsichtlich des rechten Ohres nahm er ein sogenanntes vulnerables Innenohr mit einer besonderen Lärmempfindlichkeit an. Es sei nach Auffassung von Dr. de V ... vorauszusehen, dass eine geringe Einbuße des Hörvermögens des rechten Ohres für die Klägerin einen erheblichen Einschnitt an Lebensqualität bedeuten würde. Die Klägerin benötige einen lärmfreien Arbeitsplatz.
Daneben bescheinigte Dr. K. mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 15. März, 22. März, 2. April, 16. April, 30. April, 13. Mai, 14. Juni, 28. Juni, 12. Juli, 26. Juli, 9. August und 6. September 2004 das weitere Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit wegen Hörsturz, Tinnitus, Ertaubung linkes Ohr nach Hörsturz und Depression.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Dr. K. habe die Entscheidung des MDK im Gutachten vom 12. Februar 2004 akzeptiert. Bei der Ausstellung der erneuten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. Februar 2004 handele es sich um die Erstbescheinigung einer neuen Erkrankung. Auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. de V ... sei von einer eingeschränkten Verweisbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Da das Zeitarbeitsverhältnis der Klägerin bereits am 30. November 2003 geendet und eine mitgliedschaftserhaltende Krankengeldzahlung ab 16. Februar 2004 nicht vorgelegen habe, die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe, gebe es somit für eine Krankengeldzahlung ab Beginn der neuen Erkrankung ab 26. Februar 2004 keine Anspruchsgrundlage. Durch die Stellung des Antrages auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe zwar seit 25. Februar 2004 ein Krankenversicherungsschutz, darin sei jedoch kein Anspruch auf Krankengeld enthalten.
Die Klägerin hatte in der Vergangenheit vom 10. April 2002 bis zum 4. April 2003 Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs bezogen. Die daraufhin beantragte Gewährung von Arbeitslosenhilfe im Anschluss an Arbeitslosengeld hatte die damalige Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur für Arbeit) unter Hinweis auf fehlende Bedürftigkeit abgelehnt, zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2003. Am 17. Februar/26. Februar 2004 hat die Klägerin erneut die Gewährung von Arbeitslosenhilfe beantragt. Auch dieser Antrag wurde zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2004 wegen fehlender Bedürftigkeit im Hinblick auf das Einkommen und Vermögen des Partners in eheähnlicher Lebensgemeinschaft abgelehnt. Diesbezüglich ist beim Sozialgericht ein Verfahren anhängig (Aktenzeichen S 8 AL 3128/04), das mit Beschluss vom 17. Februar 2005 zum Ruhen gebracht worden ist.
In der Sache hier hat die Klägerin am 11. Oktober 2004 Klage vor dem SG Reutlingen erhoben. Sie hat die Zahlung von Krankengeld über den 15. Februar 2004 hinaus bis zum 5. September 2004 (Beginn einer Umschulungsmaßnahme) geltend gemacht und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, seit 2001 sei sie chronisch krank und von ihrem Hausarzt Dr. K. über den 15. Februar 2004 hinaus wegen dieser chronischen Erkrankungen krank geschrieben worden. Am 6. September 2004 werde sie ihre Umschulung zur Bürokauffrau beginnen. Die Beklagte habe die Krankengeldzahlung deshalb eingestellt, weil der Medizinische Dienst sie für vollschichtig arbeitsfähig für leichte Frauenarbeiten gehalten habe. Darauf habe sie sich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Das Arbeitsamt habe den Antrag jedoch zurückgewiesen mit der Behauptung, dass sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bilde und dieser genügend verdiene, um auch sie zu unterhalten. Dagegen habe sie Klage erhoben. Nach § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) könne die Beklagte eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der die Versicherten einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilnahme am Arbeitsleben zu stellen hätten, wenn die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert sei. Die Beklagte habe dies trotz der Feststellung von Dr. E., dass sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht sicher beurteilen lasse, nicht getan. Wegen dieses Versäumnisses sei die Beklagte verpflichtet, bis zum Beginn der Bewilligung der Umschulungsmaßnahme der Klägerin Krankengeld fortzuzahlen.
Das SG hat beim behandelnden HNO-Arzt Dr. K. die sachverständige Zeugenauskunft vom 7. September 2005 eingeholt. Darin hat Dr. K. ausgeführt, die Klägerin habe sich im Zeitraum vom 27. Februar bis 19. März 2004 in seiner Behandlung befunden. Im Vordergrund hätten die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links, die Einschränkung des Hörvermögens rechts im geringeren Ausmaß und der Tinnitus gestanden. Prinzipiell seien Patienten mit eingeschränktem Hörvermögen und Tinnitus arbeitsfähig. Zu vertreten wäre natürlich eine Arbeitsunfähigkeit während der Behandlung des neu hinzugetretenen rechtsseitigen Tinnitus. Die Arbeitsunfähigkeit sei auch etwa 14 Tage nach Behandlung des Tinnitus noch zu vertreten. Anschließend denke Dr. K., dass die Klägerin wieder in das Arbeitsleben habe integriert werden können unter der Einschränkung eines nicht lärmbelasteten Arbeitsplatzes. Dr. K. hat in seiner Auskunft vom 7. September 2005 ausgeführt, seines Erachtens habe es sich bei den nach dem 14. Februar 2004 ausgestellten Bescheinigungen um eine Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Tinnitus und Ertaubung des linken Ohrs mit Depression gehandelt. Die Klägerin sei wegen der Depression und noch vorhandenen Anpassungsstörungen nach dem 14. Februar 2004 weder voll- noch untervollschichtig in der Lage gewesen, erwerbstätig zu sein.
Die Beklagte hat in dem Zusammenhang darauf verwiesen, dass Dr. K. die Entscheidung von Dr. E. im MDK-Gutachten vom 12. Februar 2004 akzeptiert und von seinem Recht, eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht habe. Bei der am 26. Februar 2004 rückwirkend ab 24. Februar 2004 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seien als Diagnosen "Tinnitus rechts, Zustand nach Ertaubung des linken Ohres" angegeben worden. Die Diagnose "Depression" sei hier nicht mehr vermerkt worden. Nach Äußerung von Dr. M. vom 26. Februar 2004 seien zum damaligen Zeitpunkt wegen der Depressionen keine ärztlichen Behandlungen erfolgt.
Die Klägerin hat demgegenüber noch weiter eingewandt, die von der Beklagten zitierten "Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses" (gemeint sind die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien) würden lediglich eine innerdienstliche Anordnung darstellen. Der Vertragsarzt habe die Möglichkeit einzuschreiten, aber ihm komme die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit oft überhaupt nicht zur Kenntnis. Außerdem bedeute dies für ihn eine Mehrbelastung mit Verwaltungsarbeit, die ihm gar nicht neben einer ärztlichen Praxis zugemutet werden könne. Die Diagnose "Depression" habe sicher zu Verhaltensempfehlungen geführt, aber eine medikamentöse Behandlung sei nicht immer angezeigt. Außerdem befinde sich die Klägerin in der Zwischenzeit erfolgreich in der Umschulung.
Das SG hat nach Beiziehung der Akten betreffend die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (S 8 AL 3128/04) mit gerichtlichem Schreiben vom 8. März 2006 darauf hingewiesen, dass einer erneuten Krankengeldgewährung der Klägerin nach dem Ende des Krankengeldanspruchs zum 12. Februar 2004 bereits entgegenstehen dürfte, dass die Klägerin nicht zum Personenkreis der Versicherten mit Krankengeldanspruch gehört haben dürfte. Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage habe nur bei Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II sowohl Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch ein Anspruch auf Krankengeld bestanden. Erst nach der nach dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage stünde Beziehern von Arbeitslosengeld II kein Anspruch auf Krankengeld mehr zu. Zwar sei das Parallelverfahren mit Beschluss vom 17. Februar 2005 zum Ruhen gebracht worden. Es erscheine jedoch als sinnvoll, dieses Verfahren, in dem die Gewährung von Arbeitslosenhilfe/Arbeitslosengeld II ab 17. Februar 2004 streitig gewesen sei, wieder anzurufen. Denn die hier wohl nur in Betracht kommende Krankengeldgewährung ab der erneuten Krankschreibung (ab 24. Februar 2004) setze voraus, dass die Klägerin Leistungsempfängerin nach dem Arbeitsförderungsrecht vor/während einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit gewesen sei. Das SG hat in dem Zusammenhang angeregt, das Ruhen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung von Krankengeld bis zum Abschluss des Parallelverfahrens S 8 AL 3128/04 zu beantragen.
Die Klägerin ist dem nicht gefolgt. Die Beklagte hat sich im Übrigen der Rechtsauffassung angeschlossen und darauf verwiesen, zum Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit ab 24. Februar 2004, bestätigt durch die von Dr. K. am 26. Februar 2004 als Erstbescheinigung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, habe die Klägerin nicht zu den krankengeldberechtigten Versicherten gehört. Soweit sie im Parallelverfahren auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe/Arbeitslosengeld II obsiege und dadurch ab 17. Februar 2006 eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustande komme, sei eine Neubewertung vorzunehmen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2006 die Klage abgewiesen. Es hat hierbei unter Berücksichtigung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sowie den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien und der hierzu ergangenen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch der Klägerin schon daran scheitere, dass die von ihr angegebene fortdauernde Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse gegenüber nicht rechtzeitig gemeldet worden sei. Nur dies ermögliche die alsbaldige Prüfung ohne Schwierigkeiten und die Überwachung der Arbeitsunfähigkeit sowie das Beheben von Zweifeln. Für die Zeit vom 16. Februar 2004 bis zum 24. Februar 2004 fehle es an einer Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Ärzte der Klägerin. Es ergebe sich auch aus der Aktennotiz vom 16. Februar 2004 (Bl. 31 VA), dass der Hausarzt der Klägerin Dr. K. Kenntnis davon hatte, dass Dr. E. im MDK-Gutachten vom 12. Februar 2004 ab dem Tag seiner Untersuchung Arbeitsfähigkeit angenommen habe. Offensichtlich habe Dr. K. diese Entscheidung akzeptiert und auf sein Recht, eine erneute Begutachtung zu beantragen, verzichtet. Es sei auch von Bedeutung, dass der Bevollmächtigte der Klägerin im Schreiben vom 3. März 2004 ausdrücklich vorgebracht habe, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 1. März 2004 wegen Hörsturz und Tinnitus rechts habe "mit der Erkrankung, die vom Medizinischen Dienst zu prüfen" gewesen sei, "gar nichts zu tun". Hieraus sei ersichtlich, dass auch der Bevollmächtigte der Klägerin von einer neuen Erkrankung ausgegangen sei, die nicht im Zusammenhang mit der das linke Ohr betreffenden Erkrankung gestanden habe, welche zuvor zur Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Im Übrigen habe auch Dr. K. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft darauf verwiesen, dass auch Patienten mit eingeschränktem Hörvermögen und Tinnitus grundsätzlich arbeitsfähig seien. Das SG ist in dem Zusammenhang auch davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Gesundheitsstörungen des linken Ohres nach Beendigung der Behandlung zunächst wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für Arbeiten ohne Lärmexposition bestanden habe und erst nach Auftreten der weiteren Gesundheitsstörungen am rechten Ohr eine erneute Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Im Übrigen habe Dr. E. hinsichtlich der Beschwerden der Klägerin auf psychiatrischem Gebiet lediglich eine Subdepression angenommen. Auch Dr. K. habe die Klägerin wegen derartiger Beschwerden offensichtlich nicht an einen Facharzt überwiesen. Im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. K. vom 2. Februar 2004 und das danach eingeholte sozialmedizinische Gutachten von Dr. E. vom 12. Februar 2004 habe somit der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld entsprechend der Bewilligung durch die Beklagte zum 15. Februar 2004 geendet. Erst für die Zeit ab 24. Februar 2004 sei nach der Bescheinigung von Dr. K. vom 26. Februar 2004 wegen der im Vordergrund stehenden Diagnose eines Tinnitus rechts eine erneute Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Die Gewährung von Krankengeld ab dem 24. Februar 2004 scheitere jedoch nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung von § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V daran, dass nur bei Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld sowohl Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch ein Anspruch auf Krankengeld bestanden habe. Im streitigen Zeitraum habe die Klägerin jedoch keine Leistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht bezogen.
Die Klägerin hat gegen den ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 2. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. November 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, Dr. de V ... habe u.a. festgestellt, dass die Klägerin auch mit Gehörschutz nicht mehr arbeitsfähig sei. Auch habe der Rentenversicherungsträger nach dem Grundsatz Reha vor Rente die Umschulungsmaßnahme zur Bürokauffrau auf der Fachschule in Villingen-Schwenningen ab September 2004 bewilligt und eingeleitet. Die Klägerin hat in dem Zusammenhang ferner im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 18. April 2007 auf das im beim SG anhängigen Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (S 9 SB 4050/04) eingeholte Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Gutachten von Dr. F. vom 29. März 2007 Bezug genommen, der im Ergebnis bestätige, dass die Klägerin seinerzeit nicht in der Lage gewesen sei, auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld über den 15. Februar 2004 hinaus bis zum 5. September 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend verweist sie darauf, dass sowohl das Gutachten von Dr. de V ... als auch die Auskunft von Dr. K. vom SG bereits berücksichtigt worden seien. Das Gutachten von Dr. de V ... sei auch ausschlaggebend für die Bewilligung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme durch den Rentenversicherungsträger gewesen. Dr. de V ... habe darin bestätigt, dass die Klägerin einen lärmfreien Arbeitsplatz benötige, weshalb in der Zeit vom 8. September 2004 bis 19. Juli 2006 eine Umschulung zur Bürokauffrau erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz (einschließlich der beigezogenen Akten S 8 AL 3128/04 sowie der Verwaltungsakte der Bundesagentur für Arbeit) sowie das Protokoll über den Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 18. April 2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,00 EUR ist überschritten. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 16. Februar 2004 bis 5. September 2004 unter Berücksichtigung eines täglichen Krankengeldes in Höhe von 12,33 EUR. Damit sind für diesen Zeitraum Leistungen in einer Größenordnung von mehr als 500,00 EUR streitig.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da ein Anspruch der Klägerin auf Krankengeld über den 15. Februar 2004 hinaus nicht besteht.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn (u.a.) die Krankheit sie arbeitsunfähig macht.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht gemäß § 46 Satz 1 SGB V 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Damit wird bezweckt, dass der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ohne Schwierigkeiten möglich ist und Manipulationen zu Lasten der Krankenkassen verhindert werden. Selbst wenn der Arzt bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit schon längere Zeit vor ihrer Feststellung eingetreten ist, kann der Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruches dadurch nicht vorverlegt werden (siehe Krausskopf, Soziale Krankenversicherung, § 46 SGB VI Rdnr. 4), und dies gilt auch dann, wenn der Versicherte wegen seiner Erkrankung nicht früher einen Arzt aufsuchen konnte. Das heißt also, die Arbeitsunfähigkeit ist zeitnah, also im Zusammenhang der Feststellung der Erkrankung und der Feststellung der Auswirkungen der Erkrankung zu bescheinigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist Arbeitsunfähigkeit gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch ausüben könnte, ist unerheblich. Gibt er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist. Handelt es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheidet eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufs liegende Beschäftigung aus. Auch eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufes muss, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Höhe der Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen, sodass der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann. Dieselben Bedingungen gelten bei ungelernten Arbeiten, nur dass hier das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten deshalb größer ist, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschränkt ist (Urteil des BSG vom 8. Februar 2000 - B 1 KR 11/99 R - in SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 = BSGE 85, 271 mit Hinweis auf BSGE 61, 66 = SozR 220 § 182 Nr. 104).
Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; ... Er soll gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V insbesondere Richtlinien beschließen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit.
In Ausführung dieser Ermächtigung hat der Gemeinsame Bundesausschuss auch die Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-Richtlinien)) erlassen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AU-Richtlinien liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 AU-Richtlinien sind Versicherte, bei denen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet und die aktuell keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt haben (An- oder Ungelernte), nur dann arbeitsunfähig, wenn sie die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben können. Die Krankenkasse informiert gemäß Satz 2 den Vertragsarzt über das Ende der Beschäftigung und darüber, dass es sich um einen an- oder ungelernten Arbeitnehmer handelt, und nennt ähnlich geartete Tätigkeiten.
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AU-Richtlinien ist das Gutachten des Medizinischen Dienstes grundsätzlich verbindlich. Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsverschiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen (Satz 2). Sofern der Vertragsarzt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er diesen Antrag unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des Medizinischen Dienstes zu stellen (Satz 3).
1. Damit scheitert ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 16. Februar 2004 bis zum 24. Februar 2004 bereits daran, dass es hier an einer ärztlichen Feststellung in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fehlt.
Bereits das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus der Aktennotiz vom 16. Februar 2004 (Bl. 31 VA) ergibt, dass Dr. K. Kenntnis von der Einschätzung von Dr. E. im MDK-Gutachten vom 12. Februar 2002 hatte, der ab dem Tag seiner Untersuchung Arbeitsfähigkeit bei der Klägerin annahm. Dr. K. kannte diese Entscheidung, hat jedoch von seinem Recht, eine erneute Begutachtung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Damit ist verbindlich auch von der Feststellung des MDK auszugehen, dass hier keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und ist auch keine entgegen der Einlassung der Klägerin fortdauernde Arbeitsunfähigkeit über den 15. Februar 2004 vom behandelnden Hausarzt Dr. K. festgestellt worden.
Einem Anspruch auf Krankengeld steht bezüglich der Zeit vom 16. Februar bis 24. Februar 2004 im Übrigen auch entgegen, dass hier nicht (innerhalb einer Woche ab dem 16. Februar) eine Meldung über die Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse erfolgt ist und damit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V der Anspruch auf Krankengeld auch ruhte. Bei Versäumung dieser einwöchigen Ausschlussfrist bleibt es bei einer (so weit überhaupt festgestellten) Arbeitsunfähigkeit beim Ruhen des Krankengeldanspruchs bis zur Anzeige bei der Krankenkasse. Damit also bestünde mangels rechtzeitiger Mitteilung an die Krankenkasse selbst dann kein Anspruch auf Krankengeld für diesen Zeitraum, wenn die Klägerin arbeitsunfähig krank gewesen und dies von ihrem Arzt festgestellt worden wäre.
2. Auch für die Zeit ab 24. Februar 2004 bis zum 5. September 2004 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Krankengeld.
a.) Auf der Grundlage des Gutachtens des MDK vom 12. Februar 2004 war die Klägerin ab diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die bis dahin bestehende Erkrankung Schwerhörigkeit links und Tinnitus links zwar bezogen auf ihren zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz im Hinblick auf die dortige Lärmbelastung weiterhin als arbeitsunfähig zu betrachten, unter Berücksichtigung dessen aber, dass dieses Arbeitsverhältnis bereits zum 30. November 2003 aufgrund der Befristung beendet war und damit nunmehr vergleichbare Tätigkeiten für die Klägerin Maßstab waren, wieder arbeitsfähig. Die Klägerin hat keinen Ausbildungsberuf erlernt. Sie war auch zuletzt als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt, nach ihren eigenen Angaben in den allerdings vergangenen 15 Jahren regelmäßig in der Qualitätskontrolle tätig. Sie war damit aber jedenfalls "verweisbar" auf entsprechende Tätigkeiten der Qualitätskontrolle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Klägerin ist lediglich nicht verweisbar gewesen auf Tätigkeiten mit lärmexponierten Arbeitsplätzen. Da aber keineswegs sämtliche Arbeitsplätze der Qualitätskontrolle zwangsläufig auch in für die Klägerin unzumutbarem Maße lärmexponiert sind, war sie bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für vergleichbare Tätigkeiten folglich ab dem 12. Februar 2004 bzw. 16. Februar 2004 nicht mehr arbeitsunfähig. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch das noch von der Klägerseite eingeführte Gutachten von Dr. F. vom 29. März 2007 aus dem Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (S 9 SB 4050/04). Dr. F. hat zwar festgestellt, dass hier bei der Klägerin auf Grund der vorliegenden Erkrankungen bezüglich des linken Ohres wie auch des rechten Ohres zwar eine depressive Verstimmung mit Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliegt. Dass die Klägerin allerdings auch nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben zu können, sofern sie keinem Lärm ausgesetzt ist, ist dem nicht zu entnehmen. Auch dem bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten HNO-Gutachten von Dr. de V ... vom 16. März 2004 aus dem Verfahren auf Gewährung einer Umschulung (S 11 RJ 8356/03) ist nichts anderes zu entnehmen. Dr. de V ... hat vielmehr ausdrücklich nur eine Einschränkung dahingehend gemacht, dass die Klägerin einen lärmfreien Arbeitsplatz benötige. Er hat keine weitergehende Feststellung getroffen, dass sie auch im Übrigen leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben könne.
Bei der Klägerin ist ab dem 24. Februar 2004 eine neue Erkrankung aufgetreten. Ausweislich der auch von Dr. K. insoweit ausdrücklich ausgefüllten Erstbescheinigung vom 26. Februar 2004 (Bl. 42 VA) war die Klägerin nunmehr an einem Tinnitus rechts akut erkrankt. Auch die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter sind hier offensichtlich von einer neuen Erkrankung ausgegangen. Denn im Schreiben vom 3. März 2004 hat der Klägerbevollmächtigte ausdrücklich vorgetragen, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 1. März 2004 wegen Hörsturz und Tinnitus rechts habe "mit der Erkrankung, die vom Medizinischen Dienst zu prüfen" gewesen sei, "gar nichts zu tun". Es kann also nicht von einer durchgehenden Erkrankung (mit durchgehender Arbeitsunfähigkeit) wegen des Hörsturzes links bzw. Ertaubung links ausgegangen werden.
Auch hinsichtlich der Beschwerden der Klägerin auf psychiatrischem Gebiet ist nicht von einer durchgehenden Erkrankung auszugehen, die einer Verweisung der Klägerin auf vergleichbare Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiterin/Qualitätskontrolle ohne Lärmexposition entgegengestanden hätte. Dr. E. ist in seinem MDK-Gutachten lediglich von einer Subdepression ausgegangen und auch Dr. K. hat die Klägerin wegen dieser Beschwerden ganz offensichtlich nicht an einen Facharzt überwiesen - dies ist auch bis heute nicht von der Klägerin behauptet worden -. Die von Dr. K. aufgeführten Erkrankungen Depression bzw. nervöser Erschöpfungszustand/depressive Erschöpfung lagen damit ganz offensichtlich auch nicht im Vordergrund der Beschwerden der Klägerin. In dem Zusammenhang ist durchaus auch zu berücksichtigen, dass in der am 26. Februar 2004 rückwirkend auf den 24. Februar 2004 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Diagnosen nur die Erkrankungen an den Ohren, nicht jedoch die Diagnose "Depression" vermerkt ist.
Damit bleibt zur Überzeugung des Senates festzustellen, dass zum 15. Februar 2004 die Erkrankung, wegen der die Klägerin im November 2003 erstmals hier krank geschrieben wurde, jedenfalls bezüglich Arbeitsplätzen ohne Lärmexposition in vergleichbaren Tätigkeiten nicht mehr entgegenstand und insoweit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. Für die Zeit ab 24. Februar 2004 ist eine erneute Erkrankung eingetreten, nunmehr allerdings am rechten Ohr, die ausweislich der sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. K. hier wohl üblicherweise auch in einer Behandlungszeit von 14 Tagen so weit zu behandeln ist, dass danach grundsätzlich, unter Vermeidung von entsprechenden Lärmexpositionen, wieder Arbeitsfähigkeit besteht.
b.) Bezüglich dieser neuen Erkrankung scheitert ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V daran, dass nur bei Bezug von Arbeitslosenhilfe sowohl Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch ein Anspruch auf Krankengeld bestand (zwischenzeitlich seit 1. Januar 2005 i.V.m. Arbeitslosengeld II besteht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 mit Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ausdrücklich für die Bezieher von Arbeitslosengeld II kein Anspruch auf Krankengeld).
Die Klägerin jedoch hat in der hier streitigen Zeit vom Februar 2004 bis September 2004 keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen. Die Bundesanstalt für Arbeit bzw. jetzt Bundesagentur für Arbeit hatte den Antrag unter Hinweis auf das Vermögen bzw. Einkommen des Lebenspartners mangels Bedürftigkeit abgelehnt. Hiervon ist nach derzeitigem Stand auszugehen.
Sollte sich - wider Erwarten - in diesem Verfahren vor dem Sozialgericht ergeben, dass die Klägerin entgegen ihren Angaben in einem früheren Arbeitslosenhilfeantrag (wonach sie bereits zehn Jahre mit ihrem Lebenspartner zusammenlebte) tatsächlich keine Lebenspartnerschaft mit diesem (mehr) gehabt und hier möglicherweise doch ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden haben, muss die Beklagte dies entsprechend ihrer zu Protokoll gegebenen Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Senats überprüfen. Insoweit wäre gegebenenfalls auch vom SG zu prüfen, die Beklagte im dortigen Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit beizuladen.
Dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägerbevollmächtigten, ein arbeitsmedizinisches Obergutachten zum Beweis für die Tatsache, dass die Klägerin auch in der Zeit nach dem 9. Februar 2004 nicht in der Lage gewesen sei, auch nur leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, einzuholen, war nicht zu folgen. Die Notwendigkeit einer nachträglichen Beurteilung und damit die Einholung eines solchen Gutachtens drängt sich nicht auf, zumal irgendwelche Umstände, die die vorliegenden, zeitnah abgegebenen ärztlichen Äußerungen aus rückblickender Sicht (das beantragte Gutachten könnte hinsichtlich der medizinischen Situation in der ersten Hälfte des Jahres 2004 nur ein Gutachten nach Aktenlage sein) in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Der medizinische Sachverhalt ist vielmehr auf Grund der dem Senat vollständig vorliegenden ärztlichen Feststellungen über den Gesundheitszustand der Klägerin, insbesondere in dem hier rechtlich relevanten Zeitraum der ersten Monate des Jahres 2004, vollständig geklärt. Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten des MDK wie auch aus den Gerichtsverfahren (wegen Umschulung bzw. wegen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft) ist davon auszugehen, dass die Klägerin an Lärm exponierten Arbeitsplätzen nicht mehr arbeiten kann, wohl aber an nicht Lärm exponierten Arbeitsplätzen leichte Tätigkeiten noch ausüben konnte, wie sich im übrigen auch in ihrer jetzigen Tätigkeit als Kauffrau zeigt.
Ein Antrag nach § 109 SGG ist diesbezüglich nicht innerhalb der bis zum 20. Juni 2007 gesetzten Frist gestellt worden.
Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von KrankE.d für die Zeit vom 16. Februar bis 5. September 2004 streitig.
Die 1967 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Ab dem 8. Oktober 2003 arbeitete sie im Rahmen eines bis zum 30. November 2003 befristeten Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag vom 9. Oktober 2003) als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma T. Personaldienstleistungen GmbH. An dem konkret von ihr besetzten Arbeitsplatz war sie nach ihren Angaben im Bereich der Qualitätskontrolle tätig.
Ab dem 9. November 2003 war die Klägerin laut Feststellung ihres Hausarztes Dr. K., Facharzt für Allgemeinmedizin, arbeitsunfähig krank. Als Diagnose war genannt akute Gastritis, Tinnitus aurium (Ohrgeräusche) und Neurasthenie. Ab dem 1. Dezember 2003 bezog die Klägerin KrankE.d. In der Folgezeit attestierte Dr. K. die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit durch Bescheinigungen vom 28. November 2003 (wegen Tinnitus, nervöser Erschöpfung), vom 4. Dezember 2003 (wegen Tinnitus, nervöser Erschöpfungszustand), vom 12. Dezember 2003 (wegen Tinnitus, Depression), vom 23. Dezember 2003 (Zustand nach Hörsturz, Depression), vom 5. Januar 2004 (wegen Tinnitus, Zustand nach Hörsturz, Depression), vom 20. Januar 2004 (Zustand nach Hörsturz, depressiver Erschöpfung), vom 23. Januar 2004 (wegen Hörsturz, Ertaubung linkes Ohr, Tinnitus, Depression) und vom 2. Februar 2004 (wegen Ertaubung, Depression). In einer von der Beklagten eingeholten Auskunft vom 23. Januar 2004 hielt Dr. K. die Klägerin nur für fähig, weniger als 15 Stunden wöchentlich berufstätig zu sein.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung der Klägerin durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). Im sozialmedizinischen Gutachten vom 12. Februar 2004 stellte Dr. E. nach Untersuchung der Klägerin folgende Diagnosen: Schwerhörigkeit links, Tinnitus links sowie als weitere Diagnose Subdepression. Nach den vorliegenden HNO-fachärztlichen Ausführungen seien nach Auffassung von Dr. E. der Klägerin lärmbelastete Arbeitsplätze nicht mehr zumutbar. Daher bleibe die Klägerin für das letzte Arbeitsverhältnis auf Dauer arbeitsunfähig. Ab sofort könne sie aber durchaus vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Frauenarbeiten ohne Lärmbelastung ausführen und sei daher auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar.
Mit Schreiben (Bescheid) vom 13. Februar 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach dem Gutachten des MDK ab dem 12. Februar 2004 wieder arbeitsfähig sei und sie bis zum 15. Februar 2004 noch Krankengeld erhalte.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, das Gutachten von Dr. E. sei unvollständig und damit unrichtig. Die Untersuchung habe nur maximal zehn Minuten gedauert. Nach den von ihr zur Untersuchung mitgebrachten Attesten ihrer behandelnden Ärzte bestünden folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen: Ertaubung linkes Ohr, Tinnitus links, Depression, Hypophysenadenom, Amenorrhoe sowie eine Arthrose im linken Knie. Hinzu komme, dass das Herzkreislaufsystem nicht stabil sei. Sie habe eine vollschichtige Frauenarbeit in einer Fabrik als Qualitätsprüferin nachts bei fast vollständiger Ruhe erprobt und nicht durchgehalten. Sie sei umgefallen, also ohnmächtig geworden. Dies sei auch der Grund für die erneute Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt gewesen. Der Hausarzt habe im Hinblick auf das sozialmedizinische Gutachten vom 12. Februar 2004 eine Krankschreibung am 16. Februar 2004 nicht mehr vorgenommen.
Die Beklagte hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beim MDK eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. M. vom 25./26. Februar 2004 eingeholt. Darin hat Dr. M. ausgeführt, es gebe für sie an der Beurteilung vom 12. Februar 2004 keine berechtigten Zweifel. Die Beeinträchtigungen Ertaubung linkes Ohr, Tinnitus links seien bereits zuvor vorhanden gewesen und seit 2001 chronischer Art. Depressionen würden derzeit wohl gar nicht behandelt werden. Die Klägerin würde lediglich Magentropfen erhalten, was für eine behandlungsbedürftige Depression nicht charakteristisch wäre. Das Hypophysenadenom mit Amenorrhoe würde eine Vermittlungsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausschließen.
Mit Schreiben vom 3. März 2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie sei ab 1. März 2004 wegen Hörsturz und Tinnitus rechts von Dr. K. wegen Arbeitsunfähigkeit krank geschrieben worden (voraussichtlich bis einschließlich 12. März 2004). Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. Februar 2004 bescheinigte Dr. K. seit 24. Februar 2004 Arbeitsunfähigkeit (wegen Tinnitus rechts, Zustand nach Ertaubung des linken Ohrs) und mit Folgebescheinigung vom 1. März 2004 (wegen Hörsturz, Tinnitus rechts, Zustand nach Ertaubung des linken Ohres).
Im April 2004 legte die Klägerin des Weiteren das im Verfahren S 11 RJ 3356/03 eingeholte Hals-Nasen-Ohren-fachärztliche Gutachten von Dr. de V. vom 16. März 2004 vor. Dieses Gutachten war im Rahmen eines streitigen Verfahrens wegen Leistungen zur Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger hinsichtlich eines geltend gemachten Anspruchs auf Umschulung eingeholt worden. Darin stellte Dr. de V ... eine an Taubheit grenzende Hörminderung links mit kontinuierlichem Tinnitus sowie einen an der Schwelle liegenden, geringen Tinnitus rechts bei normalem Hörvermögen fest. Hinsichtlich des rechten Ohres nahm er ein sogenanntes vulnerables Innenohr mit einer besonderen Lärmempfindlichkeit an. Es sei nach Auffassung von Dr. de V ... vorauszusehen, dass eine geringe Einbuße des Hörvermögens des rechten Ohres für die Klägerin einen erheblichen Einschnitt an Lebensqualität bedeuten würde. Die Klägerin benötige einen lärmfreien Arbeitsplatz.
Daneben bescheinigte Dr. K. mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 15. März, 22. März, 2. April, 16. April, 30. April, 13. Mai, 14. Juni, 28. Juni, 12. Juli, 26. Juli, 9. August und 6. September 2004 das weitere Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit wegen Hörsturz, Tinnitus, Ertaubung linkes Ohr nach Hörsturz und Depression.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Dr. K. habe die Entscheidung des MDK im Gutachten vom 12. Februar 2004 akzeptiert. Bei der Ausstellung der erneuten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. Februar 2004 handele es sich um die Erstbescheinigung einer neuen Erkrankung. Auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. de V ... sei von einer eingeschränkten Verweisbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Da das Zeitarbeitsverhältnis der Klägerin bereits am 30. November 2003 geendet und eine mitgliedschaftserhaltende Krankengeldzahlung ab 16. Februar 2004 nicht vorgelegen habe, die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe, gebe es somit für eine Krankengeldzahlung ab Beginn der neuen Erkrankung ab 26. Februar 2004 keine Anspruchsgrundlage. Durch die Stellung des Antrages auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe zwar seit 25. Februar 2004 ein Krankenversicherungsschutz, darin sei jedoch kein Anspruch auf Krankengeld enthalten.
Die Klägerin hatte in der Vergangenheit vom 10. April 2002 bis zum 4. April 2003 Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs bezogen. Die daraufhin beantragte Gewährung von Arbeitslosenhilfe im Anschluss an Arbeitslosengeld hatte die damalige Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur für Arbeit) unter Hinweis auf fehlende Bedürftigkeit abgelehnt, zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2003. Am 17. Februar/26. Februar 2004 hat die Klägerin erneut die Gewährung von Arbeitslosenhilfe beantragt. Auch dieser Antrag wurde zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2004 wegen fehlender Bedürftigkeit im Hinblick auf das Einkommen und Vermögen des Partners in eheähnlicher Lebensgemeinschaft abgelehnt. Diesbezüglich ist beim Sozialgericht ein Verfahren anhängig (Aktenzeichen S 8 AL 3128/04), das mit Beschluss vom 17. Februar 2005 zum Ruhen gebracht worden ist.
In der Sache hier hat die Klägerin am 11. Oktober 2004 Klage vor dem SG Reutlingen erhoben. Sie hat die Zahlung von Krankengeld über den 15. Februar 2004 hinaus bis zum 5. September 2004 (Beginn einer Umschulungsmaßnahme) geltend gemacht und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, seit 2001 sei sie chronisch krank und von ihrem Hausarzt Dr. K. über den 15. Februar 2004 hinaus wegen dieser chronischen Erkrankungen krank geschrieben worden. Am 6. September 2004 werde sie ihre Umschulung zur Bürokauffrau beginnen. Die Beklagte habe die Krankengeldzahlung deshalb eingestellt, weil der Medizinische Dienst sie für vollschichtig arbeitsfähig für leichte Frauenarbeiten gehalten habe. Darauf habe sie sich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Das Arbeitsamt habe den Antrag jedoch zurückgewiesen mit der Behauptung, dass sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bilde und dieser genügend verdiene, um auch sie zu unterhalten. Dagegen habe sie Klage erhoben. Nach § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) könne die Beklagte eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der die Versicherten einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilnahme am Arbeitsleben zu stellen hätten, wenn die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert sei. Die Beklagte habe dies trotz der Feststellung von Dr. E., dass sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht sicher beurteilen lasse, nicht getan. Wegen dieses Versäumnisses sei die Beklagte verpflichtet, bis zum Beginn der Bewilligung der Umschulungsmaßnahme der Klägerin Krankengeld fortzuzahlen.
Das SG hat beim behandelnden HNO-Arzt Dr. K. die sachverständige Zeugenauskunft vom 7. September 2005 eingeholt. Darin hat Dr. K. ausgeführt, die Klägerin habe sich im Zeitraum vom 27. Februar bis 19. März 2004 in seiner Behandlung befunden. Im Vordergrund hätten die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links, die Einschränkung des Hörvermögens rechts im geringeren Ausmaß und der Tinnitus gestanden. Prinzipiell seien Patienten mit eingeschränktem Hörvermögen und Tinnitus arbeitsfähig. Zu vertreten wäre natürlich eine Arbeitsunfähigkeit während der Behandlung des neu hinzugetretenen rechtsseitigen Tinnitus. Die Arbeitsunfähigkeit sei auch etwa 14 Tage nach Behandlung des Tinnitus noch zu vertreten. Anschließend denke Dr. K., dass die Klägerin wieder in das Arbeitsleben habe integriert werden können unter der Einschränkung eines nicht lärmbelasteten Arbeitsplatzes. Dr. K. hat in seiner Auskunft vom 7. September 2005 ausgeführt, seines Erachtens habe es sich bei den nach dem 14. Februar 2004 ausgestellten Bescheinigungen um eine Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Tinnitus und Ertaubung des linken Ohrs mit Depression gehandelt. Die Klägerin sei wegen der Depression und noch vorhandenen Anpassungsstörungen nach dem 14. Februar 2004 weder voll- noch untervollschichtig in der Lage gewesen, erwerbstätig zu sein.
Die Beklagte hat in dem Zusammenhang darauf verwiesen, dass Dr. K. die Entscheidung von Dr. E. im MDK-Gutachten vom 12. Februar 2004 akzeptiert und von seinem Recht, eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht habe. Bei der am 26. Februar 2004 rückwirkend ab 24. Februar 2004 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seien als Diagnosen "Tinnitus rechts, Zustand nach Ertaubung des linken Ohres" angegeben worden. Die Diagnose "Depression" sei hier nicht mehr vermerkt worden. Nach Äußerung von Dr. M. vom 26. Februar 2004 seien zum damaligen Zeitpunkt wegen der Depressionen keine ärztlichen Behandlungen erfolgt.
Die Klägerin hat demgegenüber noch weiter eingewandt, die von der Beklagten zitierten "Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses" (gemeint sind die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien) würden lediglich eine innerdienstliche Anordnung darstellen. Der Vertragsarzt habe die Möglichkeit einzuschreiten, aber ihm komme die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit oft überhaupt nicht zur Kenntnis. Außerdem bedeute dies für ihn eine Mehrbelastung mit Verwaltungsarbeit, die ihm gar nicht neben einer ärztlichen Praxis zugemutet werden könne. Die Diagnose "Depression" habe sicher zu Verhaltensempfehlungen geführt, aber eine medikamentöse Behandlung sei nicht immer angezeigt. Außerdem befinde sich die Klägerin in der Zwischenzeit erfolgreich in der Umschulung.
Das SG hat nach Beiziehung der Akten betreffend die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (S 8 AL 3128/04) mit gerichtlichem Schreiben vom 8. März 2006 darauf hingewiesen, dass einer erneuten Krankengeldgewährung der Klägerin nach dem Ende des Krankengeldanspruchs zum 12. Februar 2004 bereits entgegenstehen dürfte, dass die Klägerin nicht zum Personenkreis der Versicherten mit Krankengeldanspruch gehört haben dürfte. Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage habe nur bei Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II sowohl Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch ein Anspruch auf Krankengeld bestanden. Erst nach der nach dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage stünde Beziehern von Arbeitslosengeld II kein Anspruch auf Krankengeld mehr zu. Zwar sei das Parallelverfahren mit Beschluss vom 17. Februar 2005 zum Ruhen gebracht worden. Es erscheine jedoch als sinnvoll, dieses Verfahren, in dem die Gewährung von Arbeitslosenhilfe/Arbeitslosengeld II ab 17. Februar 2004 streitig gewesen sei, wieder anzurufen. Denn die hier wohl nur in Betracht kommende Krankengeldgewährung ab der erneuten Krankschreibung (ab 24. Februar 2004) setze voraus, dass die Klägerin Leistungsempfängerin nach dem Arbeitsförderungsrecht vor/während einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit gewesen sei. Das SG hat in dem Zusammenhang angeregt, das Ruhen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung von Krankengeld bis zum Abschluss des Parallelverfahrens S 8 AL 3128/04 zu beantragen.
Die Klägerin ist dem nicht gefolgt. Die Beklagte hat sich im Übrigen der Rechtsauffassung angeschlossen und darauf verwiesen, zum Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit ab 24. Februar 2004, bestätigt durch die von Dr. K. am 26. Februar 2004 als Erstbescheinigung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, habe die Klägerin nicht zu den krankengeldberechtigten Versicherten gehört. Soweit sie im Parallelverfahren auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe/Arbeitslosengeld II obsiege und dadurch ab 17. Februar 2006 eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustande komme, sei eine Neubewertung vorzunehmen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2006 die Klage abgewiesen. Es hat hierbei unter Berücksichtigung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sowie den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien und der hierzu ergangenen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch der Klägerin schon daran scheitere, dass die von ihr angegebene fortdauernde Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse gegenüber nicht rechtzeitig gemeldet worden sei. Nur dies ermögliche die alsbaldige Prüfung ohne Schwierigkeiten und die Überwachung der Arbeitsunfähigkeit sowie das Beheben von Zweifeln. Für die Zeit vom 16. Februar 2004 bis zum 24. Februar 2004 fehle es an einer Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Ärzte der Klägerin. Es ergebe sich auch aus der Aktennotiz vom 16. Februar 2004 (Bl. 31 VA), dass der Hausarzt der Klägerin Dr. K. Kenntnis davon hatte, dass Dr. E. im MDK-Gutachten vom 12. Februar 2004 ab dem Tag seiner Untersuchung Arbeitsfähigkeit angenommen habe. Offensichtlich habe Dr. K. diese Entscheidung akzeptiert und auf sein Recht, eine erneute Begutachtung zu beantragen, verzichtet. Es sei auch von Bedeutung, dass der Bevollmächtigte der Klägerin im Schreiben vom 3. März 2004 ausdrücklich vorgebracht habe, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 1. März 2004 wegen Hörsturz und Tinnitus rechts habe "mit der Erkrankung, die vom Medizinischen Dienst zu prüfen" gewesen sei, "gar nichts zu tun". Hieraus sei ersichtlich, dass auch der Bevollmächtigte der Klägerin von einer neuen Erkrankung ausgegangen sei, die nicht im Zusammenhang mit der das linke Ohr betreffenden Erkrankung gestanden habe, welche zuvor zur Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Im Übrigen habe auch Dr. K. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft darauf verwiesen, dass auch Patienten mit eingeschränktem Hörvermögen und Tinnitus grundsätzlich arbeitsfähig seien. Das SG ist in dem Zusammenhang auch davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Gesundheitsstörungen des linken Ohres nach Beendigung der Behandlung zunächst wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für Arbeiten ohne Lärmexposition bestanden habe und erst nach Auftreten der weiteren Gesundheitsstörungen am rechten Ohr eine erneute Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Im Übrigen habe Dr. E. hinsichtlich der Beschwerden der Klägerin auf psychiatrischem Gebiet lediglich eine Subdepression angenommen. Auch Dr. K. habe die Klägerin wegen derartiger Beschwerden offensichtlich nicht an einen Facharzt überwiesen. Im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. K. vom 2. Februar 2004 und das danach eingeholte sozialmedizinische Gutachten von Dr. E. vom 12. Februar 2004 habe somit der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld entsprechend der Bewilligung durch die Beklagte zum 15. Februar 2004 geendet. Erst für die Zeit ab 24. Februar 2004 sei nach der Bescheinigung von Dr. K. vom 26. Februar 2004 wegen der im Vordergrund stehenden Diagnose eines Tinnitus rechts eine erneute Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Die Gewährung von Krankengeld ab dem 24. Februar 2004 scheitere jedoch nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung von § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V daran, dass nur bei Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld sowohl Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch ein Anspruch auf Krankengeld bestanden habe. Im streitigen Zeitraum habe die Klägerin jedoch keine Leistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht bezogen.
Die Klägerin hat gegen den ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 2. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. November 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, Dr. de V ... habe u.a. festgestellt, dass die Klägerin auch mit Gehörschutz nicht mehr arbeitsfähig sei. Auch habe der Rentenversicherungsträger nach dem Grundsatz Reha vor Rente die Umschulungsmaßnahme zur Bürokauffrau auf der Fachschule in Villingen-Schwenningen ab September 2004 bewilligt und eingeleitet. Die Klägerin hat in dem Zusammenhang ferner im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 18. April 2007 auf das im beim SG anhängigen Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (S 9 SB 4050/04) eingeholte Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Gutachten von Dr. F. vom 29. März 2007 Bezug genommen, der im Ergebnis bestätige, dass die Klägerin seinerzeit nicht in der Lage gewesen sei, auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld über den 15. Februar 2004 hinaus bis zum 5. September 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend verweist sie darauf, dass sowohl das Gutachten von Dr. de V ... als auch die Auskunft von Dr. K. vom SG bereits berücksichtigt worden seien. Das Gutachten von Dr. de V ... sei auch ausschlaggebend für die Bewilligung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme durch den Rentenversicherungsträger gewesen. Dr. de V ... habe darin bestätigt, dass die Klägerin einen lärmfreien Arbeitsplatz benötige, weshalb in der Zeit vom 8. September 2004 bis 19. Juli 2006 eine Umschulung zur Bürokauffrau erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz (einschließlich der beigezogenen Akten S 8 AL 3128/04 sowie der Verwaltungsakte der Bundesagentur für Arbeit) sowie das Protokoll über den Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 18. April 2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,00 EUR ist überschritten. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 16. Februar 2004 bis 5. September 2004 unter Berücksichtigung eines täglichen Krankengeldes in Höhe von 12,33 EUR. Damit sind für diesen Zeitraum Leistungen in einer Größenordnung von mehr als 500,00 EUR streitig.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da ein Anspruch der Klägerin auf Krankengeld über den 15. Februar 2004 hinaus nicht besteht.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn (u.a.) die Krankheit sie arbeitsunfähig macht.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht gemäß § 46 Satz 1 SGB V 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Damit wird bezweckt, dass der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ohne Schwierigkeiten möglich ist und Manipulationen zu Lasten der Krankenkassen verhindert werden. Selbst wenn der Arzt bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit schon längere Zeit vor ihrer Feststellung eingetreten ist, kann der Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruches dadurch nicht vorverlegt werden (siehe Krausskopf, Soziale Krankenversicherung, § 46 SGB VI Rdnr. 4), und dies gilt auch dann, wenn der Versicherte wegen seiner Erkrankung nicht früher einen Arzt aufsuchen konnte. Das heißt also, die Arbeitsunfähigkeit ist zeitnah, also im Zusammenhang der Feststellung der Erkrankung und der Feststellung der Auswirkungen der Erkrankung zu bescheinigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist Arbeitsunfähigkeit gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch ausüben könnte, ist unerheblich. Gibt er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist. Handelt es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheidet eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufs liegende Beschäftigung aus. Auch eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufes muss, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Höhe der Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen, sodass der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann. Dieselben Bedingungen gelten bei ungelernten Arbeiten, nur dass hier das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten deshalb größer ist, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschränkt ist (Urteil des BSG vom 8. Februar 2000 - B 1 KR 11/99 R - in SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 = BSGE 85, 271 mit Hinweis auf BSGE 61, 66 = SozR 220 § 182 Nr. 104).
Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; ... Er soll gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V insbesondere Richtlinien beschließen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit.
In Ausführung dieser Ermächtigung hat der Gemeinsame Bundesausschuss auch die Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-Richtlinien)) erlassen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AU-Richtlinien liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 AU-Richtlinien sind Versicherte, bei denen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet und die aktuell keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt haben (An- oder Ungelernte), nur dann arbeitsunfähig, wenn sie die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben können. Die Krankenkasse informiert gemäß Satz 2 den Vertragsarzt über das Ende der Beschäftigung und darüber, dass es sich um einen an- oder ungelernten Arbeitnehmer handelt, und nennt ähnlich geartete Tätigkeiten.
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AU-Richtlinien ist das Gutachten des Medizinischen Dienstes grundsätzlich verbindlich. Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsverschiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen (Satz 2). Sofern der Vertragsarzt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er diesen Antrag unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des Medizinischen Dienstes zu stellen (Satz 3).
1. Damit scheitert ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 16. Februar 2004 bis zum 24. Februar 2004 bereits daran, dass es hier an einer ärztlichen Feststellung in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fehlt.
Bereits das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus der Aktennotiz vom 16. Februar 2004 (Bl. 31 VA) ergibt, dass Dr. K. Kenntnis von der Einschätzung von Dr. E. im MDK-Gutachten vom 12. Februar 2002 hatte, der ab dem Tag seiner Untersuchung Arbeitsfähigkeit bei der Klägerin annahm. Dr. K. kannte diese Entscheidung, hat jedoch von seinem Recht, eine erneute Begutachtung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Damit ist verbindlich auch von der Feststellung des MDK auszugehen, dass hier keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und ist auch keine entgegen der Einlassung der Klägerin fortdauernde Arbeitsunfähigkeit über den 15. Februar 2004 vom behandelnden Hausarzt Dr. K. festgestellt worden.
Einem Anspruch auf Krankengeld steht bezüglich der Zeit vom 16. Februar bis 24. Februar 2004 im Übrigen auch entgegen, dass hier nicht (innerhalb einer Woche ab dem 16. Februar) eine Meldung über die Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse erfolgt ist und damit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V der Anspruch auf Krankengeld auch ruhte. Bei Versäumung dieser einwöchigen Ausschlussfrist bleibt es bei einer (so weit überhaupt festgestellten) Arbeitsunfähigkeit beim Ruhen des Krankengeldanspruchs bis zur Anzeige bei der Krankenkasse. Damit also bestünde mangels rechtzeitiger Mitteilung an die Krankenkasse selbst dann kein Anspruch auf Krankengeld für diesen Zeitraum, wenn die Klägerin arbeitsunfähig krank gewesen und dies von ihrem Arzt festgestellt worden wäre.
2. Auch für die Zeit ab 24. Februar 2004 bis zum 5. September 2004 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Krankengeld.
a.) Auf der Grundlage des Gutachtens des MDK vom 12. Februar 2004 war die Klägerin ab diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die bis dahin bestehende Erkrankung Schwerhörigkeit links und Tinnitus links zwar bezogen auf ihren zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz im Hinblick auf die dortige Lärmbelastung weiterhin als arbeitsunfähig zu betrachten, unter Berücksichtigung dessen aber, dass dieses Arbeitsverhältnis bereits zum 30. November 2003 aufgrund der Befristung beendet war und damit nunmehr vergleichbare Tätigkeiten für die Klägerin Maßstab waren, wieder arbeitsfähig. Die Klägerin hat keinen Ausbildungsberuf erlernt. Sie war auch zuletzt als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt, nach ihren eigenen Angaben in den allerdings vergangenen 15 Jahren regelmäßig in der Qualitätskontrolle tätig. Sie war damit aber jedenfalls "verweisbar" auf entsprechende Tätigkeiten der Qualitätskontrolle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Klägerin ist lediglich nicht verweisbar gewesen auf Tätigkeiten mit lärmexponierten Arbeitsplätzen. Da aber keineswegs sämtliche Arbeitsplätze der Qualitätskontrolle zwangsläufig auch in für die Klägerin unzumutbarem Maße lärmexponiert sind, war sie bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für vergleichbare Tätigkeiten folglich ab dem 12. Februar 2004 bzw. 16. Februar 2004 nicht mehr arbeitsunfähig. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch das noch von der Klägerseite eingeführte Gutachten von Dr. F. vom 29. März 2007 aus dem Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (S 9 SB 4050/04). Dr. F. hat zwar festgestellt, dass hier bei der Klägerin auf Grund der vorliegenden Erkrankungen bezüglich des linken Ohres wie auch des rechten Ohres zwar eine depressive Verstimmung mit Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliegt. Dass die Klägerin allerdings auch nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben zu können, sofern sie keinem Lärm ausgesetzt ist, ist dem nicht zu entnehmen. Auch dem bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten HNO-Gutachten von Dr. de V ... vom 16. März 2004 aus dem Verfahren auf Gewährung einer Umschulung (S 11 RJ 8356/03) ist nichts anderes zu entnehmen. Dr. de V ... hat vielmehr ausdrücklich nur eine Einschränkung dahingehend gemacht, dass die Klägerin einen lärmfreien Arbeitsplatz benötige. Er hat keine weitergehende Feststellung getroffen, dass sie auch im Übrigen leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben könne.
Bei der Klägerin ist ab dem 24. Februar 2004 eine neue Erkrankung aufgetreten. Ausweislich der auch von Dr. K. insoweit ausdrücklich ausgefüllten Erstbescheinigung vom 26. Februar 2004 (Bl. 42 VA) war die Klägerin nunmehr an einem Tinnitus rechts akut erkrankt. Auch die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter sind hier offensichtlich von einer neuen Erkrankung ausgegangen. Denn im Schreiben vom 3. März 2004 hat der Klägerbevollmächtigte ausdrücklich vorgetragen, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 1. März 2004 wegen Hörsturz und Tinnitus rechts habe "mit der Erkrankung, die vom Medizinischen Dienst zu prüfen" gewesen sei, "gar nichts zu tun". Es kann also nicht von einer durchgehenden Erkrankung (mit durchgehender Arbeitsunfähigkeit) wegen des Hörsturzes links bzw. Ertaubung links ausgegangen werden.
Auch hinsichtlich der Beschwerden der Klägerin auf psychiatrischem Gebiet ist nicht von einer durchgehenden Erkrankung auszugehen, die einer Verweisung der Klägerin auf vergleichbare Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiterin/Qualitätskontrolle ohne Lärmexposition entgegengestanden hätte. Dr. E. ist in seinem MDK-Gutachten lediglich von einer Subdepression ausgegangen und auch Dr. K. hat die Klägerin wegen dieser Beschwerden ganz offensichtlich nicht an einen Facharzt überwiesen - dies ist auch bis heute nicht von der Klägerin behauptet worden -. Die von Dr. K. aufgeführten Erkrankungen Depression bzw. nervöser Erschöpfungszustand/depressive Erschöpfung lagen damit ganz offensichtlich auch nicht im Vordergrund der Beschwerden der Klägerin. In dem Zusammenhang ist durchaus auch zu berücksichtigen, dass in der am 26. Februar 2004 rückwirkend auf den 24. Februar 2004 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Diagnosen nur die Erkrankungen an den Ohren, nicht jedoch die Diagnose "Depression" vermerkt ist.
Damit bleibt zur Überzeugung des Senates festzustellen, dass zum 15. Februar 2004 die Erkrankung, wegen der die Klägerin im November 2003 erstmals hier krank geschrieben wurde, jedenfalls bezüglich Arbeitsplätzen ohne Lärmexposition in vergleichbaren Tätigkeiten nicht mehr entgegenstand und insoweit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. Für die Zeit ab 24. Februar 2004 ist eine erneute Erkrankung eingetreten, nunmehr allerdings am rechten Ohr, die ausweislich der sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. K. hier wohl üblicherweise auch in einer Behandlungszeit von 14 Tagen so weit zu behandeln ist, dass danach grundsätzlich, unter Vermeidung von entsprechenden Lärmexpositionen, wieder Arbeitsfähigkeit besteht.
b.) Bezüglich dieser neuen Erkrankung scheitert ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V daran, dass nur bei Bezug von Arbeitslosenhilfe sowohl Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch ein Anspruch auf Krankengeld bestand (zwischenzeitlich seit 1. Januar 2005 i.V.m. Arbeitslosengeld II besteht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 mit Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ausdrücklich für die Bezieher von Arbeitslosengeld II kein Anspruch auf Krankengeld).
Die Klägerin jedoch hat in der hier streitigen Zeit vom Februar 2004 bis September 2004 keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen. Die Bundesanstalt für Arbeit bzw. jetzt Bundesagentur für Arbeit hatte den Antrag unter Hinweis auf das Vermögen bzw. Einkommen des Lebenspartners mangels Bedürftigkeit abgelehnt. Hiervon ist nach derzeitigem Stand auszugehen.
Sollte sich - wider Erwarten - in diesem Verfahren vor dem Sozialgericht ergeben, dass die Klägerin entgegen ihren Angaben in einem früheren Arbeitslosenhilfeantrag (wonach sie bereits zehn Jahre mit ihrem Lebenspartner zusammenlebte) tatsächlich keine Lebenspartnerschaft mit diesem (mehr) gehabt und hier möglicherweise doch ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden haben, muss die Beklagte dies entsprechend ihrer zu Protokoll gegebenen Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Senats überprüfen. Insoweit wäre gegebenenfalls auch vom SG zu prüfen, die Beklagte im dortigen Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit beizuladen.
Dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägerbevollmächtigten, ein arbeitsmedizinisches Obergutachten zum Beweis für die Tatsache, dass die Klägerin auch in der Zeit nach dem 9. Februar 2004 nicht in der Lage gewesen sei, auch nur leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, einzuholen, war nicht zu folgen. Die Notwendigkeit einer nachträglichen Beurteilung und damit die Einholung eines solchen Gutachtens drängt sich nicht auf, zumal irgendwelche Umstände, die die vorliegenden, zeitnah abgegebenen ärztlichen Äußerungen aus rückblickender Sicht (das beantragte Gutachten könnte hinsichtlich der medizinischen Situation in der ersten Hälfte des Jahres 2004 nur ein Gutachten nach Aktenlage sein) in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Der medizinische Sachverhalt ist vielmehr auf Grund der dem Senat vollständig vorliegenden ärztlichen Feststellungen über den Gesundheitszustand der Klägerin, insbesondere in dem hier rechtlich relevanten Zeitraum der ersten Monate des Jahres 2004, vollständig geklärt. Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten des MDK wie auch aus den Gerichtsverfahren (wegen Umschulung bzw. wegen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft) ist davon auszugehen, dass die Klägerin an Lärm exponierten Arbeitsplätzen nicht mehr arbeiten kann, wohl aber an nicht Lärm exponierten Arbeitsplätzen leichte Tätigkeiten noch ausüben konnte, wie sich im übrigen auch in ihrer jetzigen Tätigkeit als Kauffrau zeigt.
Ein Antrag nach § 109 SGG ist diesbezüglich nicht innerhalb der bis zum 20. Juni 2007 gesetzten Frist gestellt worden.
Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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