Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 497/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 236/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 16. November 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Mehrbedarfen wegen kostenaufwändiger Ernährung.
Die 1955 geborene Klägerin beantragte am 15. November 2004 bei der Beklagten Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diesem Antrag beigefügt war eine "Ärztliche Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung", in der die Internistin Frau Dipl.-Med. K K am 17. November 2004 attestiert hatte, dass bei der Klägerin ein Diabetes mellitus Typ II b vorliege, für den eine Diabetes- Reduktionskost erforderlich sei, sowie ein arterieller Hypertonus, der eine natriumdefinierte Reduktionskost erfordere.
Mit Bescheid vom 23. März 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn J D für die Zeit vom 01. März 2005 bis 31. Juli 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 53,00 Euro monatlich und für den Monat August 2005 in Höhe von 177 Euro monatlich. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung berücksichtigte sie dabei nicht.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2005 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. März bis 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 53,00 Euro mit der Begründung auf, die Klägerin erhalte Ehegattenunterhalt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit am 12. August 2005 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 11. August 2005 Widerspruch ein. Sie bestritt den Bezug von Unterhaltsgeld und fragte, wie sie nun weiterleben solle, wenn die Beklagte auch noch das Unterhaltsgeld von 53,00 Euro, welches noch nicht einmal für die Miete, Nebenkosten sowie Diätkosten - welche für ihre Gesundheit unabdingbar seien - ausreiche, streichen wolle.
Mit als "Änderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid vom 13. Oktober 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. August 2005 in unterschiedlicher Höhe. Der Bescheid enthielt den Zusatz: "Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben".
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Juli 2005 mit der Begründung zurück, dieser sei nach Erlass des Änderungsbescheides unbegründet. Nach dem ärztlichen Schreiben von Frau Dipl.-Med. K vom 17. November 2004 lägen zwar Erkrankungen vor, aus diesen ergäben sich aber keine Ansprüche auf Mehrbedarfe.
Zu welchem Zeitpunkt der Widerspruchsbescheid an die Klägerin abgesendet wurde, lässt sich der Verwaltungsakte nicht entnehmen.
Am 15. Juni 2006 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Sie wolle noch einmal auf die Notwendigkeit ihres Mehrbedarfes für die Ernährung aus dem Schreiben ihrer behandelnden Ärztin Frau Dipl.-Med. K vom 17. November 2004 zurückgreifen.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts vom 27. Juli 2006 erklärte die Klägerin, den Widerspruchsbescheid vom 07. Februar 2006 erst nach mehreren Anrufen beim Job Centers Barnim erhalten zu haben. Das letzte telefonische Gespräch habe am 07. Februar 2006 mit Herrn W stattgefunden. Anschließend habe sich nach 15 Minuten ein Brief in ihrem Briefkasten befunden. Es sei ihr nicht möglich, eine Kopie des Briefumschlages zu übersenden, da sie Allergiker sei und aus diesem Grund kein Altpapier sammle.
Das Sozialgericht hat, nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. November 2006 keinen Antrag gestellt hat, ihrem schriftlichen Vorbringen den Antrag entnommen,
ihr unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2006 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Ernährung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung angegeben, dass die Klage wegen verspäteter Klageerhebung nicht zulässig sei.
Mit Urteil vom 16. November 2006 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage mit der Begründung abgewiesen, diese sei unzulässig, da die einmonatige Klagefrist bei Klageerhebung (Juni 2006) seit mehreren Monaten abgelaufen gewesen sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die zur Zulässigkeit der Klage führen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gegen das der Klägerin am 24. Januar 2007 zugestellte Urteil hat diese am 13. Februar 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt, weil ihr kein geeigneter Rechtsanwalt zur Verfügung gestanden habe, der sich mit dieser Sache hätte auseinandersetzen wollen. All ihre Unterlagen bezüglich der Klage "gegen das Sozialgericht Frankfurt (Oder)" hätten sich zwei Monate lang bei einer deutschen Rechtsanwältin befunden. Diese sei zuerst einverstanden gewesen, die Klägerin in diesem Rechtsstreit zu vertreten. Nach einem Beratungsgespräch, für welches die Rechtsanwältin vom Staat bezahlt worden sei, habe sie, die Klägerin, keine weitere schriftliche Benachrichtigung erhalten.
Dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. September 2007 nicht anwesend war, lässt sich der Antrag entnehmen,
den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01. März bis 31. August 2005 unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen, dass die Feststellungen und rechtlichen Bewertungen des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden seien. Die Verfristung sei offensichtlich und Wiedereinsetzungsgründe nicht zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen hat dem Gericht vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Klägerin mit der Ladung auf diese, in § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelte Möglichkeit hingewiesen worden ist. Das persönliche Erscheinen der Klägerin war auch nicht zur Aufklärung des Sachverhalts, sondern zur Erörterung einer Rücknahme der Berufung angeordnet worden, so dass das Nichterscheinen der Klägerin auch diesbezüglich einer Entscheidung nicht entgegenstand. Um eine Verlegung des Termins auf Grund der später mit Attest nachgewiesenen Erkrankung hatte die Klägerin nicht gebeten.
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft, da der Beschwerdewert von mehr als 500 Euro nicht erreicht wird und die Berufung auch keine Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5000 Euro nicht übersteigt.
Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich der Bescheid vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar, der den Zeitraum vom 01. März 2005 bis zum 31. August 2005 umfasst. Der ursprünglich angegriffene Bescheid vom 12. Juli 2005 ist von dem Beklagten aufgehoben worden. Etwaige weitere Bewilligungsbescheide für die Folgezeiträume ab dem 01. August 2005 sind nicht gemäß § 96 SGG oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. Bundessozialgericht –BSG-, Urteile vom 07. November 2006 B 7 b AS 10/06 R, dokumentiert in juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 – sowie B 7 b AS 14/06 R , dokumentiert in juris = SozR 4-4200, § 20 Nr. 1). Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Nach der Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht, das auch die mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Bestimmungen zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe umfasste, ist diese Regelung auf Bescheide, die im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses nachfolgende Bewilligungszeiträume betreffen, analog anwendbar (vgl. statt aller BSG, Beschluss vom 26. März 1998 - B 11 AL 11/98 B - m.w.N., zitiert nach juris). In dem oben genannten Urteil B 7b AS 14/06 R , Rdnr. 30, hat das BSG dazu ausgeführt:
"Die für diese Rechtsprechung herangezogenen Gesichtspunkte der Prozessökonomie überzeugen im Rahmen des SGB II nicht. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt als nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Unter Berücksichtigung all dieser besonderen Umstände ist eine analoge Anwendung des § 96 Abs 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt".
Dem schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung und Überzeugung an.
Auch die Entscheidungen des BSG zu § 96 SGG bei Ablehnung von Leistungen (BSG, Urteile vom 07. November, a.a.O.) führen hier zu keinem anderen Ergebnis. Danach ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit, wenn sich der Kläger gegen einen Bescheid wehrt, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist. Hat der Kläger in einem solchen Fall zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, ist hiernach diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, denn diese Ablehnung soll für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid ersetzen.
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, mit dem Bescheid vom 13. Oktober 2005 ist nur bezüglich des Leistungszeitraumes vom 01. März 2005 bis 31. August 2005 eine Regelung getroffen worden.
Auch der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird vorliegend nicht erreicht.
Für die Frage, ob eine Berufung ohne Zulassung statthaft ist, kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstands an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was von ihm mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 144 Rdnr. 14 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes – BVerwG - NVwZ 87, 219).
Die Ermittlung des Beschwerdegegenstandes ist im vorliegenden Fall insoweit problematisch, als die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt hat. Es lässt sich ihrem Klagevortrag jedoch hinreichend deutlich entnehmen, dass sie sich gegen die Höhe der mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01. März bis 31. August 2005 wendet und Mehrbedarfe wegen kostenaufwändiger Ernährung begehrt. Dabei ist davon auszugehen, dass sie, entsprechend der Attestierung durch ihre behandelnde Ärztin, Frau Dipl.-Med. K, einen Mehrbedarf für eine Hypertonie und einen Diabetes mellitus begehrt. Für die erstgenannte Erkrankung wurde nach den "Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge von 1976, überarbeitet im Jahre 1997", für die Gewährung einer natriumdefinierten Kost ein Betrag in Höhe von 25,56 Euro monatlich zugrunde gelegt. Für einen Diabetes mellitus, allerdings nicht den bei der Klägerin vorliegenden Typ II b, ist nach den eben genannten Empfehlungen für die Diabeteskost ein monatlicher Betrag von 51,13 Euro angegeben. Diese Werte beruhen auf den Angaben des Deutschen Vereins von 1997 und müssten daher fortgeschrieben werden (vgl. Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Auflage, § 21 Rdnr.66). Ausgehend von den Werten des Deutschen Vereins und unter Fortschreibung mit der Steigerung des (Eck-)Regelsatzes im Zeitraum 1998 bis 2004 in Höhe von 7 % ergibt sich für 2005 für die natriumdefinierte Kost bei Hypertonie ein Betrag von monatlich 27,35 Euro und für den Diabetes mellitus ein Betrag von monatlich 54,71 Euro (vgl. Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 21 Rdnr. 29 bis 32 unter Hinweis auf die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des Sozialgesetzbuch II - DH-BA, Anlage zu § 21). Davon ausgehend, dass die Klägerin diese (fortgeschriebenen) Mehrbedarfe begehrt, also insgesamt 82,06 Euro monatlich (27,35 Euro + 54,71 Euro), ergibt sich für die sechs Monate, die der Bescheid vom 13. Oktober 2005 umfasst, ein Betrag von 492,36 Euro. Hierdurch wird der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht.
Da der Beschwerdewert nicht erreicht ist, bedurfte die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts. Diese ist nicht erfolgt. Ein solche kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Sozialgericht ausweislich der Rechtsmittelbelehrung von der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen ist. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, wie sie hier vorliegt, führt nicht zu der Annahme, dass die Berufung ausdrücklich zugelassen worden wäre. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. zur Problematik: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 144 SGG, Rdnr. 40 mit weiteren Nachweisen). Wenn das Sozialgericht irrtümlich angenommen hat, die Berufung sei ohne Zulassung statthaft, und deswegen die Zulassung nicht geprüft und darüber nicht entschieden hat, stellt die für eine zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung nämlich keine Entscheidung über die Zulassung, sondern eine falsche Belehrung dar.
Eine Umdeutung der – unzulässigen – Berufung in eine nach § 145 SGG statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch für nicht rechtskundig vertretene Kläger ausgeschlossen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 143 SGG, Rn. 15c).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Mehrbedarfen wegen kostenaufwändiger Ernährung.
Die 1955 geborene Klägerin beantragte am 15. November 2004 bei der Beklagten Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diesem Antrag beigefügt war eine "Ärztliche Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung", in der die Internistin Frau Dipl.-Med. K K am 17. November 2004 attestiert hatte, dass bei der Klägerin ein Diabetes mellitus Typ II b vorliege, für den eine Diabetes- Reduktionskost erforderlich sei, sowie ein arterieller Hypertonus, der eine natriumdefinierte Reduktionskost erfordere.
Mit Bescheid vom 23. März 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn J D für die Zeit vom 01. März 2005 bis 31. Juli 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 53,00 Euro monatlich und für den Monat August 2005 in Höhe von 177 Euro monatlich. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung berücksichtigte sie dabei nicht.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2005 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. März bis 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 53,00 Euro mit der Begründung auf, die Klägerin erhalte Ehegattenunterhalt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit am 12. August 2005 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 11. August 2005 Widerspruch ein. Sie bestritt den Bezug von Unterhaltsgeld und fragte, wie sie nun weiterleben solle, wenn die Beklagte auch noch das Unterhaltsgeld von 53,00 Euro, welches noch nicht einmal für die Miete, Nebenkosten sowie Diätkosten - welche für ihre Gesundheit unabdingbar seien - ausreiche, streichen wolle.
Mit als "Änderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid vom 13. Oktober 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. August 2005 in unterschiedlicher Höhe. Der Bescheid enthielt den Zusatz: "Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben".
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Juli 2005 mit der Begründung zurück, dieser sei nach Erlass des Änderungsbescheides unbegründet. Nach dem ärztlichen Schreiben von Frau Dipl.-Med. K vom 17. November 2004 lägen zwar Erkrankungen vor, aus diesen ergäben sich aber keine Ansprüche auf Mehrbedarfe.
Zu welchem Zeitpunkt der Widerspruchsbescheid an die Klägerin abgesendet wurde, lässt sich der Verwaltungsakte nicht entnehmen.
Am 15. Juni 2006 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Sie wolle noch einmal auf die Notwendigkeit ihres Mehrbedarfes für die Ernährung aus dem Schreiben ihrer behandelnden Ärztin Frau Dipl.-Med. K vom 17. November 2004 zurückgreifen.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts vom 27. Juli 2006 erklärte die Klägerin, den Widerspruchsbescheid vom 07. Februar 2006 erst nach mehreren Anrufen beim Job Centers Barnim erhalten zu haben. Das letzte telefonische Gespräch habe am 07. Februar 2006 mit Herrn W stattgefunden. Anschließend habe sich nach 15 Minuten ein Brief in ihrem Briefkasten befunden. Es sei ihr nicht möglich, eine Kopie des Briefumschlages zu übersenden, da sie Allergiker sei und aus diesem Grund kein Altpapier sammle.
Das Sozialgericht hat, nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. November 2006 keinen Antrag gestellt hat, ihrem schriftlichen Vorbringen den Antrag entnommen,
ihr unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2006 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Ernährung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung angegeben, dass die Klage wegen verspäteter Klageerhebung nicht zulässig sei.
Mit Urteil vom 16. November 2006 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage mit der Begründung abgewiesen, diese sei unzulässig, da die einmonatige Klagefrist bei Klageerhebung (Juni 2006) seit mehreren Monaten abgelaufen gewesen sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die zur Zulässigkeit der Klage führen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gegen das der Klägerin am 24. Januar 2007 zugestellte Urteil hat diese am 13. Februar 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt, weil ihr kein geeigneter Rechtsanwalt zur Verfügung gestanden habe, der sich mit dieser Sache hätte auseinandersetzen wollen. All ihre Unterlagen bezüglich der Klage "gegen das Sozialgericht Frankfurt (Oder)" hätten sich zwei Monate lang bei einer deutschen Rechtsanwältin befunden. Diese sei zuerst einverstanden gewesen, die Klägerin in diesem Rechtsstreit zu vertreten. Nach einem Beratungsgespräch, für welches die Rechtsanwältin vom Staat bezahlt worden sei, habe sie, die Klägerin, keine weitere schriftliche Benachrichtigung erhalten.
Dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. September 2007 nicht anwesend war, lässt sich der Antrag entnehmen,
den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01. März bis 31. August 2005 unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen, dass die Feststellungen und rechtlichen Bewertungen des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden seien. Die Verfristung sei offensichtlich und Wiedereinsetzungsgründe nicht zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen hat dem Gericht vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Klägerin mit der Ladung auf diese, in § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelte Möglichkeit hingewiesen worden ist. Das persönliche Erscheinen der Klägerin war auch nicht zur Aufklärung des Sachverhalts, sondern zur Erörterung einer Rücknahme der Berufung angeordnet worden, so dass das Nichterscheinen der Klägerin auch diesbezüglich einer Entscheidung nicht entgegenstand. Um eine Verlegung des Termins auf Grund der später mit Attest nachgewiesenen Erkrankung hatte die Klägerin nicht gebeten.
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft, da der Beschwerdewert von mehr als 500 Euro nicht erreicht wird und die Berufung auch keine Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5000 Euro nicht übersteigt.
Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich der Bescheid vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar, der den Zeitraum vom 01. März 2005 bis zum 31. August 2005 umfasst. Der ursprünglich angegriffene Bescheid vom 12. Juli 2005 ist von dem Beklagten aufgehoben worden. Etwaige weitere Bewilligungsbescheide für die Folgezeiträume ab dem 01. August 2005 sind nicht gemäß § 96 SGG oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. Bundessozialgericht –BSG-, Urteile vom 07. November 2006 B 7 b AS 10/06 R, dokumentiert in juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 – sowie B 7 b AS 14/06 R , dokumentiert in juris = SozR 4-4200, § 20 Nr. 1). Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Nach der Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht, das auch die mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Bestimmungen zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe umfasste, ist diese Regelung auf Bescheide, die im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses nachfolgende Bewilligungszeiträume betreffen, analog anwendbar (vgl. statt aller BSG, Beschluss vom 26. März 1998 - B 11 AL 11/98 B - m.w.N., zitiert nach juris). In dem oben genannten Urteil B 7b AS 14/06 R , Rdnr. 30, hat das BSG dazu ausgeführt:
"Die für diese Rechtsprechung herangezogenen Gesichtspunkte der Prozessökonomie überzeugen im Rahmen des SGB II nicht. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt als nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Unter Berücksichtigung all dieser besonderen Umstände ist eine analoge Anwendung des § 96 Abs 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt".
Dem schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung und Überzeugung an.
Auch die Entscheidungen des BSG zu § 96 SGG bei Ablehnung von Leistungen (BSG, Urteile vom 07. November, a.a.O.) führen hier zu keinem anderen Ergebnis. Danach ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit, wenn sich der Kläger gegen einen Bescheid wehrt, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist. Hat der Kläger in einem solchen Fall zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, ist hiernach diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, denn diese Ablehnung soll für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid ersetzen.
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, mit dem Bescheid vom 13. Oktober 2005 ist nur bezüglich des Leistungszeitraumes vom 01. März 2005 bis 31. August 2005 eine Regelung getroffen worden.
Auch der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird vorliegend nicht erreicht.
Für die Frage, ob eine Berufung ohne Zulassung statthaft ist, kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstands an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was von ihm mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 144 Rdnr. 14 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes – BVerwG - NVwZ 87, 219).
Die Ermittlung des Beschwerdegegenstandes ist im vorliegenden Fall insoweit problematisch, als die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt hat. Es lässt sich ihrem Klagevortrag jedoch hinreichend deutlich entnehmen, dass sie sich gegen die Höhe der mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01. März bis 31. August 2005 wendet und Mehrbedarfe wegen kostenaufwändiger Ernährung begehrt. Dabei ist davon auszugehen, dass sie, entsprechend der Attestierung durch ihre behandelnde Ärztin, Frau Dipl.-Med. K, einen Mehrbedarf für eine Hypertonie und einen Diabetes mellitus begehrt. Für die erstgenannte Erkrankung wurde nach den "Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge von 1976, überarbeitet im Jahre 1997", für die Gewährung einer natriumdefinierten Kost ein Betrag in Höhe von 25,56 Euro monatlich zugrunde gelegt. Für einen Diabetes mellitus, allerdings nicht den bei der Klägerin vorliegenden Typ II b, ist nach den eben genannten Empfehlungen für die Diabeteskost ein monatlicher Betrag von 51,13 Euro angegeben. Diese Werte beruhen auf den Angaben des Deutschen Vereins von 1997 und müssten daher fortgeschrieben werden (vgl. Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Auflage, § 21 Rdnr.66). Ausgehend von den Werten des Deutschen Vereins und unter Fortschreibung mit der Steigerung des (Eck-)Regelsatzes im Zeitraum 1998 bis 2004 in Höhe von 7 % ergibt sich für 2005 für die natriumdefinierte Kost bei Hypertonie ein Betrag von monatlich 27,35 Euro und für den Diabetes mellitus ein Betrag von monatlich 54,71 Euro (vgl. Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 21 Rdnr. 29 bis 32 unter Hinweis auf die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des Sozialgesetzbuch II - DH-BA, Anlage zu § 21). Davon ausgehend, dass die Klägerin diese (fortgeschriebenen) Mehrbedarfe begehrt, also insgesamt 82,06 Euro monatlich (27,35 Euro + 54,71 Euro), ergibt sich für die sechs Monate, die der Bescheid vom 13. Oktober 2005 umfasst, ein Betrag von 492,36 Euro. Hierdurch wird der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht.
Da der Beschwerdewert nicht erreicht ist, bedurfte die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts. Diese ist nicht erfolgt. Ein solche kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Sozialgericht ausweislich der Rechtsmittelbelehrung von der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen ist. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, wie sie hier vorliegt, führt nicht zu der Annahme, dass die Berufung ausdrücklich zugelassen worden wäre. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. zur Problematik: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 144 SGG, Rdnr. 40 mit weiteren Nachweisen). Wenn das Sozialgericht irrtümlich angenommen hat, die Berufung sei ohne Zulassung statthaft, und deswegen die Zulassung nicht geprüft und darüber nicht entschieden hat, stellt die für eine zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung nämlich keine Entscheidung über die Zulassung, sondern eine falsche Belehrung dar.
Eine Umdeutung der – unzulässigen – Berufung in eine nach § 145 SGG statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch für nicht rechtskundig vertretene Kläger ausgeschlossen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 143 SGG, Rn. 15c).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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