L 14 B 1582/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 821/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1582/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Der Beschluss des Sozialgerichts, das abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Zustimmung zu dem Umzug des Antragstellers nach B zu verpflichten, ist nicht zu beanstanden.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu einem Umzug kann hier nur nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - SGB II – bestehen. § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II ist nicht anwendbar, obwohl der Antragsteller sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Senat lässt insoweit dahingestellt sein, ob die Vorschrift nur Fälle betrifft, in denen ein unter 25-jähriger erstmals die elterliche Wohnung verlässt (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 30. Mai 2007 – L 13 AS 38/07 AS ER -). Sie setzt jedenfalls aber voraus, dass ausreichender Wohnraum in der elterlichen Wohnung zur Verfügung steht (§ 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB II), wofür vorliegend indessen nichts ersichtlich ist.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung nur, wenn der Umzug erforderlich ist. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Erforderlichkeit des vom Antragsteller geplanten Umzugs nach B zu belegen.

Die (angebliche) Absicht, einen Schulabschluss nachzuholen, macht die Erforderlichkeit des Umzugs nicht glaubhaft. Gegen die Ernsthaftigkeit der Pläne des Antragstellers spricht schon, dass er wegen der Möglichkeit eines Schulabschlusses zunächst die Zustimmung zu einem Umzug nach P begehrt hat, sich nach eigenem Vortrag zur Zeit in P aufhält und nicht angibt, was dort einem Schulabschluss entgegen stehen könnte. Ungeachtet dessen müsste sich die Absicht zumindest auf eine bestimmte Schule konkretisiert haben, welche auch zur Aufnahme des sich jenseits des schulpflichtigen Alters befindlichen Antragstellers bereit wäre. Ohne eine solche Konkretisierung fehlt es an jeder Grundlage dafür, den Umzug in eine bestimmte Gemeinde als erforderlich, nämlich als zweckmäßig für die Ausbildung ansehen zu können. Dass der Antragsteller auf regionale Arbeitslosenstatistiken verweist, um die (bessere) Möglichkeit einer Schulausbildung in B zu belegen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.

Soweit der Antragsteller vortragen lässt, dass er ohne vorherige finanzielle Absicherung durch den Antragsgegner keine konkreten Absichten fassen könne, übersieht er offenbar, dass die Förderung seiner weiteren schulischen Ausbildung wegen §§ 7 Abs. 5, 22 Abs. 7 SGB II nicht allein durch den Antragsgegner erfolgen kann. Der Antragsteller hat – nach dem in der Verwaltungsakte des Antragsgegners befindlichen Abgangszeugnis – bereits die Jahrgangsstufe 9 einer allgemeinbildenden Schule besucht. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ab der 10. Klasse sowie der Besuch von Abendschulen, Berufsaufbauschulen, Kollegs und Akademien sind sämtlich Ausbildungen, die dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 1 des Berufsausbildungsförderungsgesetzes gefördert werden können. Unter dieser Voraussetzung hat der Antragsgegner jedenfalls keine Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erbringen. Auch im Hinblick auf die Finanzierung scheinen die auf weitere Ausbildung gerichteten Pläne des Antragstellers demnach das Stadium unbestimmter Wunschvorstellungen noch nicht verlassen zu haben. Solche Vorstellungen vermögen die Erforderlichkeit eines Umzugs aber keinesfalls zu begründen.

Die Erforderlichkeit eines Wechsels gerade nach B kann der Antragsteller nicht daraus herleiten, dass er seine bisherige Wohnung in W aufgegeben hat, zumal er nach Aktenlage bereits eine andere Unterkunft gefunden hat, nämlich in P bei J F. Der Senat kann auch dahingestellt sein lassen, ob der Antragsteller eine Zustimmung benötigt, um nach einem (weiteren) Umzug wieder Leistungen für Unterkunft und Heizung (in angemessener Höhe) zu erhalten. Insoweit liegt nämlich kein Anordnungsgrund vor, weil jedenfalls der Antragsgegner nach eigenem Vorbringen offenbar bereit ist, solche Leistungen auch nach einem Umzug ohne Zustimmung zu gewähren.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.

Mangels der nach den §§ 73a SGG, 104 der Zivilprozessordnung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen zumindest hinreichenden Erfolgsaussicht war der Beschluss des Sozialgerichts auch insoweit zu bestätigen, als es die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Ebenso konnte keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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