Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AS 13402/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1540/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 2007 in der Fassung des Beschlusses vom 27. August 2007 durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag war abzulehnen, weil die Voraussetzungen nach § 199 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen.
Nach der allein möglichen summarischen Prüfung unterliegt der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Berlin keinen ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz verlangt, dass der angefochtene Beschluss auch vollstreckbar bleibt. Demgegenüber hat das öffentliche Interesse des Antragstellers zurückzutreten, auch wenn – wie der Antragsteller insoweit zu Recht angeführt hat – nach dem faktischen Vollzug des angefochtenen Beschlusses die Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, dass der Antragsteller in dem noch anhängigen Beschwerdeverfahren keine sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses mehr wird erreichen können.
Dieser Beschluss ist gemäß § 199 Absatz 2 Satz 3, 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
Der Antrag war abzulehnen, weil die Voraussetzungen nach § 199 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen.
Nach der allein möglichen summarischen Prüfung unterliegt der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Berlin keinen ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz verlangt, dass der angefochtene Beschluss auch vollstreckbar bleibt. Demgegenüber hat das öffentliche Interesse des Antragstellers zurückzutreten, auch wenn – wie der Antragsteller insoweit zu Recht angeführt hat – nach dem faktischen Vollzug des angefochtenen Beschlusses die Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, dass der Antragsteller in dem noch anhängigen Beschwerdeverfahren keine sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses mehr wird erreichen können.
Dieser Beschluss ist gemäß § 199 Absatz 2 Satz 3, 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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