L 1 SF 152/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 152/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Unter Abänderung der Festsetzung vom 20. Juni 2007 wird die Höhe der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung mit dem Rechtsstreit J. E gegen D - L 1 RA 34/04 - auf insgesamt 1.007,45 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe:

Über die Erinnerung nach § 56 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

Die Bezirksrevisorin bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 6. September 2007 ausgeführt: "Der Erinnerungsführer beantragte, erhöhte Mittelgebühren für das Verfahren (500 EUR) und den Termin (350 EUR) gemäß VV 3204 und 3205 RVG gegen die Landeskasse festzusetzen, gewährt wurden ihm daraufhin 414 EUR für die Verfahrens- und 272 EUR für die Terminsgebühr. Die Mittelgebühren belaufen sich auf 310 EUR bzw. 200 EUR. Der Erinnerung, die sich gegen die Reduzierung der beantragten Gebühren richtet, hat die Urkundsbeamtin gemäß Vermerk vom 02.08.2007 nicht abgeholfen.

Die Kriterien des § 14 RVG rechtfertigen eine deutlich erhöhte Mittelgebühr. Es handelte sich um eine für den Kläger erheblich überdurchschnittlich bedeutende Angelegenheit, weil es um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ging. Umfang und Schwierigkeit sind ebenfalls überdurchschnittlich einzuschätzen. Der Erinnerungsführer( ...) musste sich u. a. mit einem Gutachten, einer Ergänzung hierzu und mehreren ärztlichen Dokumenten auseinandersetzen und 2 umfangreiche Termine wahrnehmen. Die Verfahrensdauer war leicht überdurchschnittlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers hingegen sind unterdurchschnittlich. In Verfahren von hoher wirtschaftlicher Bedeutung (Rentenangelegenheiten) wird in der Rechtsprechung die Ausschöpfung des Gebührenrahmens bis zu 80 % regelmäßig für angemessen angesehen, Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe 16. Auflage Anm. 38 Fußnote 23 zu § 14 RVG, wobei auch hier im Einzelfall geringere Gebühren festgesetzt werden können, siehe z. B Beschluss des LSG Chemnitz vom 19.05.2006 – L 6 B 168/05 R-KO.

Ich erachte hier nach Würdigung aller Umstände um 50 % über der Mittelgebühr liegende Gebühren für angemessen und auch ausreichend. Die Einhaltung einer Toleranzgrenze zu der von der Festsetzungsstelle als angemessen erachteten Gebühr wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet, siehe hierzu Hartmann Kostengesetze 36. Auflage Anm. 24 zu § 14 RVG. Meines Erachtens sind in jedem Einzelfall die angemessenen Gebühren zu ermitteln und festzusetzen, ohne eine innerhalb eines bestimmten Rahmens liegende Gebühr als verbindlich anzusehen.

Der Anspruch des Erinnerungsführers errechnet sich danach wie folgt: Verfahrensgebühr 465,00 EUR Terminsgebühr 300,00 EUR 2 x 20 EUR Tagegeld für die Termine 40,00 EUR Fahrtkosten 2 x 2 x 18 km (laut Routenplaner) 21,60 EUR 20,00 EUR Auslagenpauschale Umsatzsteuer (19 %) 160,85 EUR insgesamt somit 1.007,45 EUR Nach Abzug der bereits unter Berücksichtigung des Vorschusses festgesetzten 875,84 EUR und dann ausgezahlten 247,82 EUR verbleibt ein noch aus der Landeskasse zu zahlender Betrag von 131,61 EUR."

Der Senat macht sich diese Ausführungen als überzeugend zu Eigen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an des Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG sowie § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Saved