L 2 R 2660/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 536/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2660/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der von der Beklagten bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der 1959 geborene Kläger hat 1985 ein Hochschulstudium als Diplom-Kaufmann erfolgreich abgeschlossen und war seitdem bei der Firma C. AG in E. versicherungspflichtig beschäftigt. Das Unternehmen realisiert für den Mittelstand betriebswirtschaftliche Software-Komplettlösungen (Beratung, Entwicklung, Betreuung) im Bereich ERP (Enterprise Ressource Planning). Bis März 1995 war der Kläger als Abteilungs- und Projektleiter weisungsbefugt gegenüber 10 Mitarbeitern und übte Managementfunktionen aus. Im März 1995 erlitt der Kläger einen Mediainfarkt rechts, weshalb er bis Oktober 1996 arbeitsunfähig erkrankt war. Seit 1. November 1996 ist der Kläger bei seinem bisherigen Arbeitgeber als Systemberater in der Entwicklung mit einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden tätig. Er führt Programmierungsaufgaben aus und ist für Tätigkeiten im Bereich des Qualitätsmanagements zuständig und führt eine Hotline-Beratung durch. Von August 1999 bis Februar 2000 wurde die Arbeitszeit auf 6 Stunden täglich heraufgesetzt, was jedoch aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde.

Am 2. Oktober 1996 beantragte der Kläger Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch Nervenarzt Dr. F., der im Gutachten vom 14. März 1997 zu der Auffassung gelangte, dass der Kläger in seiner letzten Tätigkeit als leitender Angestellter halbschichtig leistungsfähig sei. Für andere Verwaltungstätigkeiten seines Ausbildungsstandes bestehe vollschichtiges Leistungsvermögen. Mit Bescheid vom 8. April 1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz inne habe und damit weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Am 17. April 1997 erhob der Kläger Widerspruch. Auf Grund der berufskundlichen Stellungnahme vom 17. Juli 1997 holte die Beklagte eine Auskunft des Arbeitgebers ein, wonach der Kläger bei durchgehender Beschäftigung am 1. November 1996 9.500,- DM Entgelt erhalten hätte. Hieraus zog der berufskundliche Berater den Schluss, dass der Kläger die Lohnhälfte nicht erzielen könne. Mit Rentenbescheid vom 13. November 1997 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. Mai 1997 bis 31. März 1998 und lehnte einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab. Gegen den am 2. Dezember 1997 abgesandten Bescheid erhob der Kläger am 19. Dezember 1997 Widerspruch. Bereits am 8. Dezember 1997 beantragte der Kläger die Weiterzahlung der gewährten Rente. Die Beklagte holte einen ärztlichen Befundbericht des praktischen Arztes W. vom 10. Januar 1998 ein und veranlasste eine weitere Begutachtung. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Fe. gelangte im Gutachten vom 13. März 1998 zu der Auffassung, dass der Kläger die letzte berufliche Tätigkeit vor dem Infarkt auch nicht mit reduzierter Stundenzahl verrichten könne. Tätigkeiten im Innendienst ohne allzu viel Kundenkontakt im Aufgabenbereich Softwareentwicklung und -pflege sei halb- bis untervollschichtig möglich. Mit Bescheid vom 4. Mai 1998 gewährte die Beklagte die gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit weiter bis Februar 2001 und mit Rentenbescheid vom 6. Juli 1998 gewährte die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer ab 1. Oktober 1996. Mit Rentenbescheid vom 22. Oktober 1999 berechnete die Beklagte die Rente neu, weil sich der Hinzuverdienst geändert hatte. Hiergegen erhob der Kläger am 29. Oktober 1999 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Die Beklagte holte einen weitern ärztlichen Befundbericht des praktischen Arztes W. ein und hörte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Rente an (Schreiben vom 3. August 2001). Mit Bescheid vom 7. September 2001 hob die Beklagte den Bescheid vom 13. Oktober 1997 in der Fassung des Bescheides vom 6. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 auf. Mit seinem Arbeitseinkommen von 4.600,- DM überschreite er die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.350,- DM und damit die sog. Lohnhälfte, weshalb eine Änderung gem. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - eingetreten sei. Am 27. September 2001 erhob der Kläger Widerspruch. Auf seinen Antrag vom 20. September 2001 auf Rente wegen Erwerbsminderung veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch Dr. F ... Im Gutachten vom 17. Dezember 2001 gelangte dieser zur Beurteilung, der Kläger könne in seiner derzeitigen Tätigkeit 3 bis unter 6 Stunden arbeiten. Hierauf bewilligte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 18. August 2003 ab 1. September 2001 auf Dauer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2004 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. September 2001 zurückgewiesen.

Am 9. Februar 2004 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, die jetzt ausgeübte Tätigkeit sei nicht zumutbar, da diese auch ein Berufanfänger ausüben könne. Im Übrigen werde die sog. Lohnhälfte nicht überschritten. Er verdiene ab Oktober 2001 4.300,- DM. Die weiteren Zahlungen dürften keine Berücksichtigung finden. Das SG hat von der Techniker Krankenkasse und vom Arbeitgeber die Auskünfte vom 3. Januar 2005 und vom praktischen Arzt W. die Aussage vom 19. Januar 2005 eingeholt. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme am 12. Mai 2005 hat das SG den Zeugen Fr. vernommen; wegen dessen Aussage wird auf die Niederschrift verwiesen. Mit Urteil vom 24. Mai 2005 hat das SG ohne mündliche Verhandlung den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2004 aufgehoben. Die vom Kläger seit seiner Erkrankung ausgeübte Beschäftigung sei keine zumutbare Tätigkeit im Sinne der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG), da der Kläger nur noch einen Teilbereich der Tätigkeit ausübe, die vergleichbaren Mitarbeitern obliege. Der Kläger könne die Beratung von Kunden im Außendienst nicht mehr verrichten. Der Teilbereich einer arbeitsmarktüblichen Tätigkeit stelle keine Verweisungstätigkeit dar. Auf die Frage, ob der Kläger die gesetzliche Lohnhälfte überschreite, komme es mithin nicht mehr an.

Gegen das der Beklagten am 3. Juni 2005 zugestellte Urteil hat sie am 30. Juni 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die vom Kläger verrichtete Tätigkeit sei auch nach der Erkrankung der höchsten Stufe im vom BSG entwickelten Mehrstufenschema zuzuordnen. Die Tätigkeit setze ein abgeschlossenes Studium voraus; auch die Höhe der Entlohnung spreche hierfür. Das Arbeitseinkommen des Klägers habe im Jahr 2001 die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze überschritten. Nachdem die Beklagte zunächst nur die regelmäßigen Entgelte für die Frage berücksichtigt hat, ob die Entgelthälfte erreicht ist, hat sie mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 eingeräumt, dass der Bescheid vom 6. Juli 1998 unter Einbeziehung der Sonderzahlungen zwar bei seinem Erlass teilweise für die Vergangenheit rechtswidrig gewesen sei. Dies hindere allerdings nicht die vorgenommene Aufhebung, da die Änderung in den Verhältnissen nicht den Zeitraum der Rechtswidrigkeit berühre.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Mai 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Aufgaben des Klägers beinhalteten nur einen Teilbereich eines klassischen Systemberaters. Die vom Kläger innegehabte Tätigkeit würde vom Arbeitgeber auch nicht extern ausgeschrieben. Es handle sich um einen Schonarbeitsplatz. Der Kläger hat eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Art und zum Zweck der Sonderzahlungen vom 4. April 2007 vorgelegt. Hiernach waren die in den Kalenderjahren 1997 bis 1999 bezahlten Sonderzahlungen (13. Gehalt, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligung) sozialversicherungspflichtiges Einkommen und im direkten Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit vergütet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 7. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 7. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2004, die der Kläger zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) angreift.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann § 48 SGB X nicht als Rechtsgrundlage für die Aufhebung zu Grunde gelegt werden. Gem. § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Rentenbescheid vom 6. Juli 1998 ist bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist nicht eingetreten. Das von der Beklagten geltend gemachte Überschreiten der gesetzlichen Entgelthälfte hat nämlich schon bei Erlass des Rentenbescheids vorgelegen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit haben von Anfang an nicht vorgelegen, weil der Kläger wegen der sozial und gesundheitlich zumutbar ausgeübten Tätigkeit, bei der er von Anfang an mehr als die gesetzliche Lohnhälfte erzielt hat, nicht berufsunfähig gewesen ist.

Berufsunfähig sind gem. § 43 Abs. 2 SGB VI in der vom 1. Januar 1997 bis 31. März 1999 geltenden Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Wie die Beklagte zur Stützung ihrer Berufung überzeugend ausgeführt hat, erfordert auch die Tätigkeit des Klägers nach seiner Erkrankung ein abgeschlossenes Studium, was auch der Zeuge Fr. ausgeführt hat. Sie ist somit sozial- und wie die medizinischen Ermittlungen ergeben haben, auch gesundheitlich zumutbar. Nach dem der ersten Rentenbewilligung zu Grunde liegenden Gutachten des Dr. F. ist der Kläger für Verwaltungstätigkeiten seines Ausbildungsstandes vollschichtig leistungsfähig gewesen. Da die Beklagte auch zutreffend ausgeführt hat, dass das Entgelt nur in Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde zu legen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1990, B 4 RA 16/89), kann der Kläger mit einer solchen 4-stündigen Tätigkeit der obersten Stufe des Mehrstufenschemas des BSG die gesetzliche Lohnhälfte (vgl. § 43 SGB VI in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) erreichen. Hierfür spricht auch die Entlohnung, worauf die Beklagte bereits in ihrer Berufungsbegründung hingewiesen und später auch eingeräumt hat, dass Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind. So hat der Kläger im November/Dezember 1996 14.855,- DM erzielt, was eindeutig die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze von 4.000,- DM im Monat übersteigt. Im Jahre 1997 hat der Kläger nach der Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 30. Januar 2007 56.179,- DM verdient, was ebenfalls deutlich über der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze im Monat (4.100,- DM) liegt (4.682,- DM). Auch das vom Arbeitgeber unter dem 9. September 1999 mitgeteilte beitragspflichtige Arbeitsentgelt für 1998 in Höhe von 54.870,- DM liegt auf den Monat berechnet mit 4.573,- DM über der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze von 4.200,- DM. Ebenso liegt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für das Jahr 1999 mit 80.474,- DM (siehe Auskunft des Arbeitsgebers vom 5. Januar 2002) deutlich über der hälftigen Beitragsbemessungsgrenze; seit dem 1. August 1999 erzielt der Kläger bereits mit seinen regelmäßigen monatlichen Einkünften mehr als die Entgelthälfte, was auch die Beklagte anerkennt. Da der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Erlasses aller Rentenbescheide die Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt haben, insbesondere des Rentenbescheids vom 6. Juli 1998, die gesetzliche Entgelthälfte erzielt hat, ist eine Änderung gem. § 48 SGB X nicht eingetreten. Die berufskundlichen Stellungnahmen, die die Entgelthälfte nach dem über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden fiktiven Entgelt bei durchgehender Beschäftigung bemessen, sind falsch und führten zur von Anfang an rechtswidrigen Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Die im Berufungsverfahren von der Beklagten vertretene Auffassung, der Bescheid vom 6. Juli 1998 sei nur teilweise rechtswidrig, als er den Anspruch für in der Vergangenheit liegenden Monate anerkennt, in denen die Einkünfte des Klägers die hälftigen Beitragsbemessungsgrenze jeweils überschritten haben, nicht jedoch ab Juli 1998, ist nicht nachvollziehbar. Nach den vorliegenden Ermittlungen hat der Kläger Lohneinkünfte erzielt, die nicht nur in einzelnen Monaten über die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenzen betragen haben, sondern durchgängig. Es kommt daher nicht darauf an, dass in den Monaten Juli und August 1998 die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht worden ist. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 6. Juli 1998 Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 30. März 1998 "auf Zeit" und für die Zeit ab 1. April 1998 Rente "auf unbestimmte Zeit" anerkannt habe. Aus dem Verfügungssatz des Bescheids ist eindeutig zu erkennen, dass die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Oktober 1996 (Antragsmonat) auf Dauer bewilligt hat. Der Rentenbescheid vom 4. Mai 1998, mit dem zuvor Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit weitergewährt worden war, wurde ausdrücklich aufgehoben (S. 5); schließlich wurde ausgeführt, dass dem auf die Gewährung einer Dauerrente gerichteten Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.12.1997 "abgeholfen" sei. Da eine Umdeutung gem. § 43 Abs. 3 SGB X nur möglich ist, wenn eine Ermessensschrumpfung auf Null vorliegt (s. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R), hier aber weder Gesichtspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen (der Kläger ist seinen Mitteilungspflichten in allen Punkten nachgekommen), noch von der Beklagten eine Auswechslung der Begründung bzw. ein Nachschieben von Gründen zu den Voraussetzungen des § 45 SGB X vorgenommen wurde, war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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