L 2 U 5279/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 U 561/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 5279/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Ereignisses vom 03.09.2002 als Arbeitsunfall streitig.

Die 1961 geborene Klägerin stand in der Zeit vom 01.08.2002 bis 30.09.2002 bei der Fa. F. Produktions- und Dienstleistungs GmbH als Kundenbetreuerin in einem Beschäftigungsverhältnis. Am 03.09.2002 um 18:50 Uhr erlitt die Klägerin mit dem ihr von ihrer Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Firmenwagen an der Kreuzung L 570/K4580 in R.-S. einen Verkehrsunfall (Auffahrunfall).

Am 05.11.2002 zeigte die B. Ersatzkasse den Unfall bei der Beklagten an, wonach die Klägerin am 05.09.2002 (richtig - 03.09.2002) auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause einen Unfall erlitten habe und seit dem 10.09.2002 wegen der Folgen des Unfalls arbeitsunfähig erkrankt sei. Der behandelnde Orthopäde Dr. L. berichtete in seinen Berichten vom 12.11.2002 und 03.12.2002 mitgeteilt, die Klägerin werde wegen des Unfalls durch ihn seit dem 09.09.2002 wegen des Unfalls vom 04.09.2002 (richtig - 03.09.2002) behandelt. Als Diagnosen nannte er ein Beschleunigungstrauma der HWS mit Kopfgelenksstörung sowie eine LWS-Stauchung. Die Beklagte zog die Akten des Landratsamts Enzkreis, Bußgeldstelle, bei. Danach befand sich die Zeugin Susi Werner als Beifahrerin im Fahrzeug der Klägerin. Die den Unfall aufnehmende Verkehrspolizei stellte anhand der Beschädigungen an beiden Fahrzeugen, die gering waren, nach Vernehmung der Unfallbeteiligten fest, dass die Klägerin rückwärts gefahren bzw. gerollt sei, was diese bestritt. Das gegen die Klägerin zunächst eingeleitete Bußgeldverfahren wurde wegen Verjährung eingestellt. Die Klägerin konnte zur zurückgelegten Fahrstrecke keine Angaben machen; die Zeugin W. gab bei der polizeilichen Vernehmung an, bei der Klägerin handele es sich um eine Bekannte, die sie zum Unfallzeitpunkt nach Hause habe fahren wollen. Die Klägerin trug gegenüber der Beklagten vor, bei der Beifahrerin Werner handele es sich um eine Kundin, die sie habe nach Hause fahren wollen. Sie habe Frau Werner als neue Kundin mit nach M. genommen, um in Mannheim ein Verkaufskonzept vorzustellen. Frau W. habe sie auf der gesamten Tour begleitet. Zunächst habe sie in Aglasterhausen ein Bild abgeben müssen, danach habe sie im Neckar-Hotel H. einen Termin wahrgenommen, jedoch es zeitlich nicht mehr geschafft, nach M., wie zunächst gedacht, zu fahren. Aus diesem Grunde sei sie über B. zurückgefahren, wo sie ebenfalls eine Kundin besucht habe; von dort aus sei sie mit Frau W. als neue Kundin in Richtung R.-S. (Wohnort der Zeugin W.) gefahren. Die Fa. F. teilte mit Schreiben vom 04.12.2002 mit, eine Unfallanzeige sei deshalb nicht erstattet worden, weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nach eigenen Angaben privat, mit einer Freundin/Bekannten unterwegs gewesen sei. Ferner wurde der Wochenbericht der Klägerin für die Zeit vom 02.09.2002 bis 06.09.2002 zu den Akten gegeben. Die Zeugin W. teilte telefonisch am 16.04.2004 mit, sie habe einen Saal für eine Vereinsfeier anmieten wollen; in diesem Zusammenhang habe sie die Klägerin als Mitarbeiterin der Fa. F.beauftragt, sich mit ihr den Saal anzusehen, um sich Gedanken zu machen, wie man den Saal mit Bildern ausschmücken könne. In einem weiteren Telefongespräch (27.04.2004) gab Frau W. an, sie habe den Saal für eine Geburtstagsfeier ausschmücken wollen. Mit Bescheid vom 25.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 03.09.2002 ab, weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe.

Am 16.02.2005 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, zum Unfallzeitpunkt sei sie einer versicherten Tätigkeit nachgegangen, weil sie der Zeugin Werner in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit für die Fa. F.die Ausstattung eines Saales habe anbieten wollen. Das SG hat in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 23.09.2005 die Zeugen W. und B. (Mitarbeiter der Firma F.) vernommen. Die Zeugin Werner hat u. a. ausgesagt, bei der Klägerin handele es sich um eine Bekannte. An dem Unfalltag habe sie die Klägerin auf deren Tour begleitet. Sie sei jeweils im Auto sitzen geblieben und habe sich dann erklären lassen, was die Klägerin gemacht habe. Sie habe eine Feier für Bekannte aus Australien durchführen wollen, die in der Turnhalle in ihrem Wohnort habe stattfinden sollen. Die Klägerin habe ihr gesagt, dass sie ihr Bilder besorgen könne. Sie sei die ganze Tour mitgefahren, weil sie ein Angebot habe unterbreiten lassen wollen; sie habe sehen wollen, wie die Klägerin arbeitet. Der Zeuge B. hat u. a. ausgesagt, Privatkunden würden nicht betreut. Wenn ausnahmsweise, Aufträge aus dem privaten Bereich kämen, handele es sich i. d. R. um Vereine. Zu dem Aufgabenbereich der Klägerin habe ebenfalls das Hinzugewinnen von Kunden gehört; dies habe jedoch in Absprache mit ihm erfolgen sollen. Die Wochenberichte dienten zur Kontrolle; es sollte abgeklärt werden, wo der Betreuer in der jeweiligen Woche gewesen war, welche Firmen er besucht habe. Es sei nicht denkbar, dass der Klägerin von Kunden Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt wurden, wo Konzepte vorgestellt werden konnten. Bei kleinen Kunden laufe es so, dass diese Kunden aus dem Bereich des zuständigen Kundenbetreuers herausgenommen würden, da zu vermuten sei, dass es sich um einen Einzelbedarf handele. Die Klägerin hätte also mit einem solchen Einzelkunden nichts weiter zu tun gehabt. Angebote für Dekorationen anlässlich Vereins- oder Geburtstagsfeiern gebe es nicht. Bezüglich weiterer Einzelheiten der Aussagen der Zeugen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 17.10. 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, das Unfallereignis falle nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil der Unfall nicht in Ausübung einer versicherten Tätigkeit geschehen sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Fa. F. keine Privatkunden betreue, wie der Zeuge Bühler ausgesagt habe. Im Übrigen spreche auch der von der Firma F. vorgelegte Wochenbericht gegen die Annahme einer versicherten Tätigkeit, weil für den Unfalltag, dem 03.09. 2002 ein Gespräch mit der Zeugin Werner dort nicht angegeben worden ist. Weil sich die Klägerin auch nicht auf dem Weg zu ihrer eigenen Wohnung befunden hat, liege auch ein versicherter Wegeunfall nicht vor.

Gegen den am 25.10.2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 25.11.2005 eingelegte Berufung der Klägerin. Hierzu trägt sie vor, sie habe die Absicht gehabt, in der Wohnung der Zeugin W. am Abend des Unfalltages die konkrete Angebotsvorbereitung durchzuführen und die Absprache des Angebotsumfanges mit der Zeugin W. vorzunehmen. Dies habe die Zeugin W. bestätigt. Im Übrigen sei die Aussage des Zeugen B. widersprüchlich, in dem er einerseits detailliert die Betreuung von Kleinkunden geschildert habe, andererseits jedoch es verneint habe, Privatkunden überhaupt zu betreuen. Im Übrigen habe das Gespräch mit der Zeugin W. schon deshalb nicht in dem Bericht aufgenommen werden können, weil dieses auf dem Weg zum geplanten Ort des Gesprächs nicht mehr stattgefunden habe. Bei dem Besuch von Neukunden sei dies nur dann in den Wochenbericht aufgenommen worden, wenn der Vertriebsleiter auch beabsichtigte, dem Neukunden ein Angebot zu machen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2006 und den Bescheid vom 20. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 03. September 2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihr Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend

Der Senat hat den Zeugen B. in der mündlichen Verhandlung erneut vernommen. Bezüglich seiner Aussage wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), frist - und formgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen auf Grund des Unfalls vom 03.09.2002.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92 S 258; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 S 234; BSG SozR 3- 2700 § 8 Nr. 10). Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit betriebliche Zwecke verfolgte, bspw. die versicherte Tätigkeit aufzunehmen oder durchzuführen (BSGE 58, 76, 77). Dagegen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit wesentlich dem privaten Bereich zuzurechnen ist, also eigenwirtschaftlichen Zwecken diente (u.a. BSG SozR 2200 § 550 Nrn 60 und 62; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl. S. 486d). Innerhalb der vorzunehmenden Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns im Vordergrund (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und Nr. 17), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90 und SozR 3-2200 § 550 Nr. 14). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 S 4 m.w.N.; BSGE 61, 127, 128 = SozR aaO). Kann ein behaupteter Sachverhalt - hier: die versicherte Tätigkeit - nicht nachgewiesen werden, so geht dies nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen auch die versicherte Tätigkeit gehört, also zu Lasten des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

Vorliegend hat sich der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit der für einen Nachweis erforderlichen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin bei der zum Unfall führenden Fahrt eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt hat, vielmehr hat sich das Gegenteil ergeben. Das SG hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid nach Vernehmung der Zeugen W. und B. widerspruchsfrei und schlüssig dargelegt, dass von einem betrieblichen Bezug der zum Unfall führenden Fahrt nicht ausgegangen werden kann. Der Senat nimmt hierauf ausdrücklich Bezug. Ergänzend ist jedoch auf weitere Widersprüche hinzuweisen. So hat die Zeugin W. bei ihrer Vernehmung vor dem SG ausgesagt, dass ihr auf der Fahrstrecke, entgegen der Darstellung der Klägerin, die behauptet hat, sie habe der Klägerin in einem Betrieb in M. Beispiele präsentieren wollen, was wegen zeitlicher Verzögerung nicht möglich gewesen sei, eigentlich auf der Fahrt nichts gezeigt werden sollte. Sie habe nur sehen wollen, wie die Klägerin arbeite und was sie jeweils mache; bei den Aufenthalten sei sie nicht aus dem Auto gestiegen. Die Präsentation habe dann bei ihr zu Hause stattfinden sollen. Der von der Klägerin behauptete Zweck der Mitfahrt der Zeugin W. ist somit auch für den Senat nicht glaubwürdig, zumal sie nach der eigenen Darstellung gar keinen "Eindruck von der Arbeit der Klägerin" hat finden können, weil sie bei der eigentlichen Arbeit der Klägerin nicht anwesend war. Die von der Klägerin behauptete Präsentation in den Räumen eines Kunden in M., war nach der Aussage der Zeugin W. nie beabsichtigt. Weiter spricht gegen den betrieblichen Zweck der Fahrt zu der Wohnung der Zeugin W. die Tatsache, dass die Firma F. nach Aussage des Zeugen B. keine "Privatkunden" (außer ortsansässige Vereine) betreut. Die nochmalige Vernehmung des Zeugen B. in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass Angebote für weitergehende Vereins- oder Geburtstagsfeiern nicht von der F. angeboten werden. Dem steht auch nicht, wie von der Klägerin behauptet, entgegen, dass die Firma Kleinaufträge, wie ebenfalls von dem Zeugen B. geschildert, annimmt. Kleinaufträge betreffen, so der Zeuge B. ebenso nur Firmenkunden. Schließlich hat der Zeuge B. bereits vor dem SG dargelegt, dass im Falle von "Kleinkunden" nicht der Kundenbetreuer, sondern er selbst zuständig gewesen wäre. Der Zeuge hat in seiner Aussage vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt, dass Kundenakquise nicht zu dem Aufgabenbereich der Klägerin gezählt hat. Somit steht auch für den Senat fest, dass die Klägerin bei der Unfall bringenden Fahrt nicht betrieblichen Zwecken dienen wollte, sondern mit ihrer Bekannten privat unterwegs gewesen ist. Aufgrund der eindeutigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen B. in der mündlichen Verhandlung hat der Senat auch ohne Anwesenheit der Klägerin entscheiden können; ihr persönliches Erscheinen ist nicht mehr notwendig gewesen.

Das SG hat schließlich zu Recht auch einen Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Wegeunfall) verneint, da die Klägerin nicht auf dem Weg zu ihrer Wohnung, sondern zur Wohnung der Zeugin Werner nach R.-S. gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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