Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 319/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 508/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVI) bzw. zur zusätzlichen Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkus der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte (AVkB) für die Zeit vom 25. Oktober 1976 bis 30. November 1976 und vom 01. Juni 1977 bis 31. August 1979 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die im Dezember 1947 geborene Klägerin ist Diplom-Kulturwissenschaftlerin (Urkunde der –L vom 31. August 1978) und promovierte zum Dr. phil. (Urkunde derselben Universität vom 18. November 1988).
Die Klägerin, die bis 08. Dezember 1976 als Büroangestellte beschäftigt war, übte vom 01. Januar 1978 bis 31. Dezember 1979 eine selbständige versicherungspflichtige Tätigkeit als Regieassistentin aus. Ab 03. September 1979 war sie (zugleich) bis 30. Juni 1980 als Sektorleiterin im Bezirkskabinett für Kulturarbeit Potsdam beschäftigt.
Zum 01. September 1979 trat sie der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Im März 2002 beantragte die Klägerin, u. a. die streitigen Zeiten als der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Sie legte u. a. die Bescheinigung des VEB D vom 09. Dezember 1976 sowie die Filmverträge mit dem VEB D vom 25. Oktober 1976, 03. Juni 1977, 21. Juli 1977, 06. Oktober 1977 und 30.November 1977 nebst Zusatzvertrag vom 06. Februar 1979 vor.
Mit Bescheid vom 17. April 2003 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. Juli 1980 bis 31. August 1983 und vom 01. Juni 1984 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI fest. Die Feststellung weiterer Zeiten lehnte sie ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin u. a. geltend, vom 25. Oktober 1976 bis 30. November 1976 als Rechercheurin und vom 01. Juni 1977 bis 31. August 1979 durchgängig als künstlerische Mitarbeiterin gearbeitet zu haben. Sie fügte die Bescheinigung des VEB D vom 06. September 1978 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die in den streitigen Zeiträumen ausgeübte Tätigkeit sei auf der Grundlage von Honorarverträgen ausgeübt worden. In ein Zusatzversorgungssystem seien jedoch nur künstlerisch Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis einzubeziehen gewesen.
Dagegen hat die Klägerin am 15. Januar 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Sie hat darauf hingewiesen, dass sie nicht aufgrund von Honorarverträgen tätig, sondern fest angestellt gewesen sei. In der DDR sei hierfür der Begriff des "Freifestverhältnisses" angewandt worden. Der entsprechende Arbeitsvertrag liege bereits vor. Die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Zeiten verstoße gegen Art. 14 Grundgesetz (GG).
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, während der Zeit vom 25. Oktober 1976 bis 30. November 1976 habe kein zweites Beschäftigungsverhältnis, sondern eine freiberufliche Tätigkeit auf Honorarbasis vorgelegen. Dasselbe gelte für die Zeit vom 01. Juni 1977 bis 31. August 1979.
Mit Urteil vom 13. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die in Frage kommenden Zusatzversorgungssysteme hätten eine Zugehörigkeit aufgrund freiberuflicher oder selbständiger Tätigkeit nicht vorgesehen. Für die AVI sei dies in § 11 Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (AVI-VO) normiert, der ein Anstellungsverhältnis zu einer Einrichtung im Sinne von § 6 AVI-VO verlange. Als Rechercheurin und Regie-Assistentin erfülle die Klägerin zudem nicht die persönlichen Einbeziehungsvoraussetzungen, denn diese Tätigkeiten seien in § 5 AVI-VO nicht genannt. § 1 Anordnung über die zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkus der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte (AVkB-AO) erfordere explizit ein Arbeitsrechtsverhältnis. Sowohl der Begriff Arbeitsrechtsverhältnis als auch der Begriff Anstellungsverhältnis seien als festes, grundsätzlich auf Dauer eingegangenes, Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber zu interpretieren, auf welches arbeitsrechtliche Regelungen Anwendung finden (sollten). Negativ abzugrenzen seien Werk-, Dienst- oder Honorarverträge, bei denen der Verpflichtete selbständig tätig werde. Bei den Filmverträgen der Klägerin mit der D handele es sich um projektbezogene Honorarverträge, die kein Arbeitsrechtsverhältnis vermittelten. Die Tatsache, dass diese Verträge wiederholt abgeschlossen worden seien, ändere diese Bewertung nicht. Auch die Sozialversicherungspflichtigkeit der freiberuflichen Tätigkeit stehe nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass ein Arbeitsverhältnis nicht vorliege.
Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 27. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. April 2007 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der vorgetragen wird:
Das Beschäftigungsverhältnis sei durch die Arbeitsbescheinigung des VEB vom 09. Dezember 1976 belegt. Über einen Arbeitsvertrag in Bezug auf die Tätigkeiten als Rechercheurin bzw. Regie-Assistentin verfüge die Klägerin nicht. Es seien lediglich die bereits vorgelegten Filmverträge vorhanden, auf deren Grundlage sie vollbeschäftigt gewesen sei. Die Tätigkeit als Rechercheurin bzw. Regie-Assistentin sei im Sozialversicherungsausweis eingetragen; aufgrund dieser Tätigkeit habe sie Rentenbeiträge gezahlt. Unbestritten sei, dass in periodischen Abständen immer wieder Filmverträge mit Honorarvereinbarungen abgeschlossen worden seien. Das "Freifestarbeitsverhältnis" sei keine Spezialität der DDR, denn eine dauerhafte Beauftragung freier Mitarbeiter sei auch im übrigen Deutschland üblich. Von der Zusatzversorgung seien freiberufliche Personen erfasst gewesen. Schließlich erfülle sie am 31. August 1978 die persönlichen Voraussetzungen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 zu verpflichten, für die Zeiträume vom 25. Oktober 1976 bis 30. November 1976 und vom 01. Juni 1977 bis 31. August 1979 die Zugehörigkeit zur AVI oder zur AVkB sowie die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 21. September 2007 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. Oktober 2007 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben, nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 17. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 25. Oktober 1976 bis 30. November 1976 und vom 01. Juni 1977 bis 31. August 1979 sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVI bzw. zur AVkB erworben, denn sie erfüllte nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, sowie die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Die Beklagte - als zuständiger Versorgungsträger für die AVI und die AVbK (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 4 und Nr. 13 AAÜG) - hat nach dieser Vorschrift für die streitigen Zeiten eine Zugehörigkeit der Klägerin weder zur AVI noch zur AVbK festzustellen, denn deren Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem beantwortet sich rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach (abstrakt-generell) zu denjenigen gehörte, derentwegen entsprechend der - nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden - Versorgungsordnung und ggf. weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet gewesen ist (vgl. u. a. Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R und B 4 RA 107/00 R).
Nach § 1 AVI-VO wurde für die Intelligenz an den wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik über den Rahmen der Sozialversicherung hinaus eine zusätzliche Altersversorgung eingeführt.
Nach § 5 Buchstabe a AVI-VO galten als Angehörige der künstlerisch tätigen Intelligenz: Intendanten und deren Stellvertreter, Opern- und Schauspieldirektoren, Direktoren von Schauspiel-, Musik- und Tanzschulen und Schulen für bildende Kunst, Regisseure, Dramaturgen, Kapellmeister, Ballettmeister und Choreographen, Chordirektoren, Orchesterdirektoren, Bühnenbildner, Sänger, Schauspieler (nicht Komparsen), Solotänzer, Korrepetitoren, Filmregisseure und Filmdramaturgen.
Nach § 6 AVI VO waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 1 AVI VO wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt waren), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der Deutschen Demokratischen Republik, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens, alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.
Erfasst wurden allerdings nur solche Personen, die in einem Anstellungsverhältnis zu einer der unter § 6 AVI-VO genannten Einrichtungen standen. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 AVI-VO. Danach konnte nur diesem Personenkreis die zusätzliche Altersversorgung gewährt werden. Dies wird auch durch weitere Vorschriften belegt. Nach § 5 Erste Durchführungsbestimmung zur AVI-VO vom 26. September 1951 (GBl DDR 1951, 879) - 1. DB zur AVI-VO - erlosch die Anwartschaft auf zusätzliche Altersversorgung mit Austritt aus einer unter § 6 AVI-VO genannten Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik, wenn andere Gründe als Altersgrenze, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Berufungen in öffentliche Ämter sowie in demokratische Organisationen vorlagen. Zusätzliche Altersversorgung durfte nicht an Personen gewährt werden, die bei In-Kraft-Treten der AVI-VO sich nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis zu einer unter § 6 AVI-VO genannten Einrichtungen befanden. Nach § 1 Abs. 3 1. DB zur AVI-VO teilten u. a. die zuständigen Fachministerien die Zahl der durch Neueinstellung unter die Verordnung fallenden Personen jeweils zum Monatsende für die abgelaufenen Monate mit. Darüber hinaus erweiterte § 7 AVI-VO den Kreis der Versorgungsberechtigten um die Personen, die aufgrund eines Einzelvertrages (als besondere Form des Arbeitsvertrages, vgl. § 46 Arbeitsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 - GBl DDR I 1977, 185 - AGB) Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung hatten. Nach § 8 Buchstabe a AVI-VO umfasste die zusätzliche Altersversorgung (u. a.) von der Vollendung des 65. Lebensjahres (bei Frauen von der Vollendung des 60. Lebensjahres) an eine monatliche Altersrente in Höhe von 60 bis 80 v. H. des im letzten Jahr vor Antritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes, im Höchstfalle von 800 DM. Schließlich bestimmte § 9 Abs. 3 AVI-VO, dass die zusätzliche Altersrente auch gewährt wurde, wenn nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen des 60. Lebensjahres, Lohn- oder Gehaltseinkommen weiter bestand. Diese Regelungen machen deutlich, dass allein solche Personen begünstigt waren, die in eine von § 6 AVI-VO erfassten Einrichtungen hinsichtlich der Erbringung ihrer Arbeitsleistung eingegliedert waren, also in einem Arbeitsverhältnis standen. Der Begriff Anstellungsverhältnis bezeichnet kein anderes Rechtsverhältnis. Freiberuflich Tätige gehörten zu diesem Personenkreis mangels Anstellungsverhältnis nicht, denn diese waren weder in einen Betrieb eingegliedert noch erhielten sie ein monatliches Bruttogehalt (Lohn- oder Gehaltseinkommen).
Die Auffassung der Klägerin, auch freiberuflich Tätige seien von der AVI-VO erfasst gewesen, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Klägerin unterzieht sich nicht einmal der Mühe, ihre Rechtsauffassung anhand der AVI-VO nebst 1. DB zur AVI-VO zu begründen.
Ihre Meinung zum "Freifestarbeitsverhältnis", bei dem es sich offenbar um ein Rechtsinstitut zwischen einem Arbeitsverhältnis einerseits und einer selbständigen Erwerbstätigkeit handeln soll, ist abwegig. Weder kannte das Recht der DDR noch kennt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ein solches Rechtsinstitut. Die Klägerin hat eine entsprechende Rechtsgrundlage deswegen auch nicht benennen können.
Es ist durch keine Urkunde nachgewiesen, dass in den streitigen Zeiten ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis bestand.
Nach dem Filmvertrag mit dem VEB D vom 25. Oktober 1976 übernahm die Klägerin die Tätigkeit als Rechercheur (als Filmschaffende) für den bezeichneten Film im Vertragszeitraum vom 25. Oktober bis 30. November 1976 gegen Zahlung des vereinbarten Gesamthonorars. Nach den Filmverträgen mit dem VEB D vom 03. Juni 1977, 21. Juli 1977, 06. Oktober 1977 und 30. November 1977 übernahm die Klägerin eine Tätigkeit als Regie-Assistentin (als Filmschaffende) für den dort bezeichneten Film "Treffpunkt Kino" in dem Gesamtzeitraum vom 01. Juni 1977 bis 31. August 1978 gegen Zahlung des jeweils vereinbarten Gesamthonorars. Der Zusatzvertrag vom 06. Februar 1979 weist aus, dass die Klägerin infolge Verhinderung des Regisseurs als Regie-Assistentin an drei Tagen für die Sendereihe "Treffpunkt Kino" vertretungsweise tätig wird und dafür einen zusätzlichen Betrag erhält.
In der "Arbeitsbescheinigung" des VEB D vom 09. Dezember 1976 wird ausgeführt, dass die Klägerin "in unserem Studio als Rechercheur für Filme kulturpolitischer Thematik beschäftigt" sei. Die Bescheinigung des VEB vom 06. September 1978 weist aus: Die Klägerin "arbeitet seit 01. Juni 1977 als Regie-Assistentin bei ,, einer kulturpolitischen Sendereihe, die für das DDR-Fernsehen produziert wird."
Die beiden letztgenannten Bescheinigungen stellen (lediglich) Wissensmitteilungen dar. Sie benennen ihrem Inhalt nach die Tätigkeiten, die in den vorliegenden Film(Honorar)verträgen bezeichnet sind. Ein Arbeitsvertrag über ein zusätzliches Arbeitsverhältnis über dieselben Tätigkeiten in demselben streitigen Zeitraum bestand nicht. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, über einen solchen Arbeitsvertrag nicht zu verfügen. Es seien lediglich die bereits vorgelegten Filmverträge vorhanden, auf deren Grundlage sie voll beschäftigt gewesen sei.
Damit gibt es keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages als Rechercheurin bzw. Regie-Assistentin beschäftigt war.
Entgegen der Meinung der Klägerin wird solches auch nicht durch die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 17. September 1968 nachgewiesen. Dieser Sozialversicherungsausweis enthält für die Zeit vom 25. Oktober bis 30. November 1976 schon keine Eintragung über die Tätigkeit als Rechercheurin. Für die Zeit vom 01. Juni bis 08. Dezember 1976 findet sich dort eine Beschäftigung als Büroangestellte bei dem Autofuhrbetrieb HB. Für die Zeit vom 01. Januar 1978 bis 31. Dezember 1979 ergibt sich daraus (lediglich) eine freiberufliche Tätigkeit als Regie-Assistentin.
Die (bis dahin bestandenen) Regelungen über die Versicherungspflicht der freiberuflich tätigen Künstler wurden ab 01. Januar 1971 (nach der zum selben Zeitpunkt erfolgten Aufhebung der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 - Gesetz- und Verordnungsblatt der Provinzialregierung Mark Brandenburg 1947, 138 - VSV - nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Aufhebung bzw. Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 15. Dezember 1970 - GBl DDR II 1970, 773) durch die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 15. Dezember 1970 (GBl DDR II 1970, 770) - Ärzte- und Künstler-SVO 1970 - abgelöst (§ 11 Abs. 1 Ärzte- und Künstler-SVO 1970), die in § 1 Abs. 2 festlegte, dass freiberuflich tätige Kultur- und Kunstschaffende, die Mitglieder des Deutschen Schriftstellerverbandes, des Verbandes Deutscher Komponisten und Musikwissenschaftler oder des Verbandes bildender Künstler der Deutschen Demokratischen Republik waren, freiberuflich tätige Künstler der Unterhaltungskunst, die im Besitz eines Berufsausweises waren, freiberuflich tätige Künstler der darstellenden Kunst und freiberuflich tätig Musikerzieher mit staatlicher Unterrichtserlaubnis (nachstehend Kultur- und Kunstschaffende genannt) bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert waren, wenn ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit mindestens 900 Mark im Kalenderjahr betrugen. Zum 01. Januar 1978 wurde die Ärzte- und Künstler-SVO 1970 durch die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 09. Dezember 1977 (GBl DDR I 1978, 1) ersetzt (§ 33 Abs. 1 und 2 Buchstabe a Ärzte- und Künstler-SVO 1977), die jedoch keine Änderung brachte. Nach § 1 Buchstabe b Ärzte- und Künstler-SVO 1977 waren bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (nachfolgend Sozialversicherung genannt), pflichtversichert freiberuflich tätige Kultur- und Kunstschaffende, die Mitglieder des Schriftstellerverbandes der Deutschen Demokratischen Republik, des Verbandes der Komponisten und Musikwissenschaftler der Deutschen Demokratischen Republik oder des Verbandes bildender Künstler der Deutschen Demokratischen Republik waren, Künstler der Unterhaltungskunst, die eine Zulassung nach der Zulassungsordnung Unterhaltungskunst hatten, Künstler der darstellenden Kunst und Musikerzieher mit staatlicher Unterrichtserlaubnis (nachfolgend Kultur- und Kunstschaffende genannt), wobei nach Satz 2 dieser Vorschrift Voraussetzung für die Pflichtversicherung war, dass ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit mindestens 900 Mark im Kalenderjahr betrugen. Die Ärzte- und Künstler-SVO 1977 blieb bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft (Anlage II zum EV, Kap. VIII, Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 5). Für die sonstigen freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden galten ab 01. Januar 1971 identische Regelungen, wobei jedoch diese bei der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik pflichtversichert waren (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Inhaber privater Betriebe, der freiberuflich Tätigen und anderer selbständig Tätigen vom 15. Dezember 1970 - GBl DDR II 1970, 771 - SVO-StVers 1970 -, § 1 Abs. 1 Buchstabe f und Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 13 Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Januar 1975 - GBl DDR I 1975, 141 - und § 1 Buchstabe f, § 19 Abs. 1, § 121 Abs. 1 und 2 Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 09. Dezember 1977 - GBl DDR I 1978, 1 – SVO-StVers 1977). Die freiberuflich Tätigen hatten ihren Beitrag selbst zu zahlen. Für die Feststellung der Versicherungspflicht sowie die Festsetzung und den Einzug der Beiträge war der Rat des Kreises bzw. Stadtkreises, Abteilung Finanzen (§ 1 Abs. 2 Erste Durchführungsbestimmung zur Ärzte- und Künstler-SVO 1970 vom 29. Dezember 1970 - GBl DDR II 1971, 64; § 2 Abs. 2 Erste Durchführungsbestimmung zur SVO-StVers 1970 - GBl DDR II 1971, 66; § 6 Abs. 2 Ärzte- und Künstler-SVO 1977; § 27 Abs. 1 SVO-StVers 1975; § 25 Abs. 2 SVO-StVers 1977) zuständig. Für die erstgenannte Gruppe der freiberuflich tätigen Künstler regelte § 8 Ärzte- und Künstler-SVO 1977: Der zuständige Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, hat im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Eintragung der beitragspflichtigen Jahreseinkünfte sowie die Anzahl der Werktage, für die im Kalenderjahr keine Beitragspflicht bestand. Bei Beendigung der Pflichtversicherung vor Ablauf eines Kalenderjahres sind die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten beitragspflichtigen Einkünfte und die Anzahl der Werktage, für die keine Beitragspflicht bestand, einzutragen. Für Versicherte, die der freiwilligen Zusatzrentenversicherung angehören, sind die Einkünfte, für die Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet wurden, ebenfalls in den Ausweis einzutragen. Für die sonstigen freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden ordnete § 111 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 SVO-StVers 1977 im Wesentlichen dasselbe an. Die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis der Klägerin belegen eine solche freiberufliche Tätigkeit. Die erzielten Arbeitsverdienste wurden nicht durch einen Betrieb, wie bei (abhängig) Beschäftigten, sondern durch den Rat des Kreises - Abteilung Finanzen eingetragen, der zugleich in der Spalte "Name und Sitz des Betriebes" erscheint.
Unabhängig davon erfasst § 5 Buchstabe a AVI-VO zwar Regisseure, nicht jedoch Regie-Assistenten und erst recht nicht Rechercheure.
Eine freiberufliche Tätigkeit als Rechercheurin bzw. Regie-Assistentin gehörte auch nicht zum Geltungsbereich der AVkB.
Nach § 1 AVkB-AO galten die Bestimmungen dieser Anordnung für künstlerisch Beschäftigte, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis u. a. zu einem DEFA-Studio (nachfolgend Einrichtungen genannt) standen und eine in der Anlage genannte künstlerische Tätigkeit ausübten.
Bei der Klägerin lag schon die Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in dieses Versorgungssystem, nämlich das Bestehen eines Arbeitsrechtsverhältnisses, nicht vor. Im Übrigen werden in der Anlage zu § 1 AVkB-AO unter Ziffer III zwar wiederum Regisseure, nicht jedoch Regieassistenten und ebenso wenig Rechercheure genannt. Deswegen kann offen bleiben, ob die am 01. Januar 1986 in Kraft getretene (§ 26 Abs. 1) AVkB-AO im Fall der Klägerin überhaupt anwendbar war (vgl. die Übergangsregelungen der §§ 23 bis 25 AVkB-AO), denn zu diesem Zeitpunkt war sie nicht (mehr) als Regie-Assistentin bzw. Rechercheurin (künstlerisch) tätig. Eine Verletzung von Eigentum und damit ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermag der Senat nicht zu erkennen. Bestanden schon nach den Regelungen der DDR keine Anwartschaften, scheidet ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition insoweit aus. Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVI) bzw. zur zusätzlichen Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkus der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte (AVkB) für die Zeit vom 25. Oktober 1976 bis 30. November 1976 und vom 01. Juni 1977 bis 31. August 1979 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die im Dezember 1947 geborene Klägerin ist Diplom-Kulturwissenschaftlerin (Urkunde der –L vom 31. August 1978) und promovierte zum Dr. phil. (Urkunde derselben Universität vom 18. November 1988).
Die Klägerin, die bis 08. Dezember 1976 als Büroangestellte beschäftigt war, übte vom 01. Januar 1978 bis 31. Dezember 1979 eine selbständige versicherungspflichtige Tätigkeit als Regieassistentin aus. Ab 03. September 1979 war sie (zugleich) bis 30. Juni 1980 als Sektorleiterin im Bezirkskabinett für Kulturarbeit Potsdam beschäftigt.
Zum 01. September 1979 trat sie der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Im März 2002 beantragte die Klägerin, u. a. die streitigen Zeiten als der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Sie legte u. a. die Bescheinigung des VEB D vom 09. Dezember 1976 sowie die Filmverträge mit dem VEB D vom 25. Oktober 1976, 03. Juni 1977, 21. Juli 1977, 06. Oktober 1977 und 30.November 1977 nebst Zusatzvertrag vom 06. Februar 1979 vor.
Mit Bescheid vom 17. April 2003 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. Juli 1980 bis 31. August 1983 und vom 01. Juni 1984 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI fest. Die Feststellung weiterer Zeiten lehnte sie ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin u. a. geltend, vom 25. Oktober 1976 bis 30. November 1976 als Rechercheurin und vom 01. Juni 1977 bis 31. August 1979 durchgängig als künstlerische Mitarbeiterin gearbeitet zu haben. Sie fügte die Bescheinigung des VEB D vom 06. September 1978 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die in den streitigen Zeiträumen ausgeübte Tätigkeit sei auf der Grundlage von Honorarverträgen ausgeübt worden. In ein Zusatzversorgungssystem seien jedoch nur künstlerisch Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis einzubeziehen gewesen.
Dagegen hat die Klägerin am 15. Januar 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Sie hat darauf hingewiesen, dass sie nicht aufgrund von Honorarverträgen tätig, sondern fest angestellt gewesen sei. In der DDR sei hierfür der Begriff des "Freifestverhältnisses" angewandt worden. Der entsprechende Arbeitsvertrag liege bereits vor. Die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Zeiten verstoße gegen Art. 14 Grundgesetz (GG).
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, während der Zeit vom 25. Oktober 1976 bis 30. November 1976 habe kein zweites Beschäftigungsverhältnis, sondern eine freiberufliche Tätigkeit auf Honorarbasis vorgelegen. Dasselbe gelte für die Zeit vom 01. Juni 1977 bis 31. August 1979.
Mit Urteil vom 13. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die in Frage kommenden Zusatzversorgungssysteme hätten eine Zugehörigkeit aufgrund freiberuflicher oder selbständiger Tätigkeit nicht vorgesehen. Für die AVI sei dies in § 11 Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (AVI-VO) normiert, der ein Anstellungsverhältnis zu einer Einrichtung im Sinne von § 6 AVI-VO verlange. Als Rechercheurin und Regie-Assistentin erfülle die Klägerin zudem nicht die persönlichen Einbeziehungsvoraussetzungen, denn diese Tätigkeiten seien in § 5 AVI-VO nicht genannt. § 1 Anordnung über die zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkus der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte (AVkB-AO) erfordere explizit ein Arbeitsrechtsverhältnis. Sowohl der Begriff Arbeitsrechtsverhältnis als auch der Begriff Anstellungsverhältnis seien als festes, grundsätzlich auf Dauer eingegangenes, Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber zu interpretieren, auf welches arbeitsrechtliche Regelungen Anwendung finden (sollten). Negativ abzugrenzen seien Werk-, Dienst- oder Honorarverträge, bei denen der Verpflichtete selbständig tätig werde. Bei den Filmverträgen der Klägerin mit der D handele es sich um projektbezogene Honorarverträge, die kein Arbeitsrechtsverhältnis vermittelten. Die Tatsache, dass diese Verträge wiederholt abgeschlossen worden seien, ändere diese Bewertung nicht. Auch die Sozialversicherungspflichtigkeit der freiberuflichen Tätigkeit stehe nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass ein Arbeitsverhältnis nicht vorliege.
Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 27. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. April 2007 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der vorgetragen wird:
Das Beschäftigungsverhältnis sei durch die Arbeitsbescheinigung des VEB vom 09. Dezember 1976 belegt. Über einen Arbeitsvertrag in Bezug auf die Tätigkeiten als Rechercheurin bzw. Regie-Assistentin verfüge die Klägerin nicht. Es seien lediglich die bereits vorgelegten Filmverträge vorhanden, auf deren Grundlage sie vollbeschäftigt gewesen sei. Die Tätigkeit als Rechercheurin bzw. Regie-Assistentin sei im Sozialversicherungsausweis eingetragen; aufgrund dieser Tätigkeit habe sie Rentenbeiträge gezahlt. Unbestritten sei, dass in periodischen Abständen immer wieder Filmverträge mit Honorarvereinbarungen abgeschlossen worden seien. Das "Freifestarbeitsverhältnis" sei keine Spezialität der DDR, denn eine dauerhafte Beauftragung freier Mitarbeiter sei auch im übrigen Deutschland üblich. Von der Zusatzversorgung seien freiberufliche Personen erfasst gewesen. Schließlich erfülle sie am 31. August 1978 die persönlichen Voraussetzungen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 zu verpflichten, für die Zeiträume vom 25. Oktober 1976 bis 30. November 1976 und vom 01. Juni 1977 bis 31. August 1979 die Zugehörigkeit zur AVI oder zur AVkB sowie die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 21. September 2007 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. Oktober 2007 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben, nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 17. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 25. Oktober 1976 bis 30. November 1976 und vom 01. Juni 1977 bis 31. August 1979 sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVI bzw. zur AVkB erworben, denn sie erfüllte nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, sowie die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Die Beklagte - als zuständiger Versorgungsträger für die AVI und die AVbK (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 4 und Nr. 13 AAÜG) - hat nach dieser Vorschrift für die streitigen Zeiten eine Zugehörigkeit der Klägerin weder zur AVI noch zur AVbK festzustellen, denn deren Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem beantwortet sich rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach (abstrakt-generell) zu denjenigen gehörte, derentwegen entsprechend der - nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden - Versorgungsordnung und ggf. weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet gewesen ist (vgl. u. a. Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R und B 4 RA 107/00 R).
Nach § 1 AVI-VO wurde für die Intelligenz an den wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik über den Rahmen der Sozialversicherung hinaus eine zusätzliche Altersversorgung eingeführt.
Nach § 5 Buchstabe a AVI-VO galten als Angehörige der künstlerisch tätigen Intelligenz: Intendanten und deren Stellvertreter, Opern- und Schauspieldirektoren, Direktoren von Schauspiel-, Musik- und Tanzschulen und Schulen für bildende Kunst, Regisseure, Dramaturgen, Kapellmeister, Ballettmeister und Choreographen, Chordirektoren, Orchesterdirektoren, Bühnenbildner, Sänger, Schauspieler (nicht Komparsen), Solotänzer, Korrepetitoren, Filmregisseure und Filmdramaturgen.
Nach § 6 AVI VO waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 1 AVI VO wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt waren), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der Deutschen Demokratischen Republik, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens, alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.
Erfasst wurden allerdings nur solche Personen, die in einem Anstellungsverhältnis zu einer der unter § 6 AVI-VO genannten Einrichtungen standen. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 AVI-VO. Danach konnte nur diesem Personenkreis die zusätzliche Altersversorgung gewährt werden. Dies wird auch durch weitere Vorschriften belegt. Nach § 5 Erste Durchführungsbestimmung zur AVI-VO vom 26. September 1951 (GBl DDR 1951, 879) - 1. DB zur AVI-VO - erlosch die Anwartschaft auf zusätzliche Altersversorgung mit Austritt aus einer unter § 6 AVI-VO genannten Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik, wenn andere Gründe als Altersgrenze, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Berufungen in öffentliche Ämter sowie in demokratische Organisationen vorlagen. Zusätzliche Altersversorgung durfte nicht an Personen gewährt werden, die bei In-Kraft-Treten der AVI-VO sich nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis zu einer unter § 6 AVI-VO genannten Einrichtungen befanden. Nach § 1 Abs. 3 1. DB zur AVI-VO teilten u. a. die zuständigen Fachministerien die Zahl der durch Neueinstellung unter die Verordnung fallenden Personen jeweils zum Monatsende für die abgelaufenen Monate mit. Darüber hinaus erweiterte § 7 AVI-VO den Kreis der Versorgungsberechtigten um die Personen, die aufgrund eines Einzelvertrages (als besondere Form des Arbeitsvertrages, vgl. § 46 Arbeitsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 - GBl DDR I 1977, 185 - AGB) Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung hatten. Nach § 8 Buchstabe a AVI-VO umfasste die zusätzliche Altersversorgung (u. a.) von der Vollendung des 65. Lebensjahres (bei Frauen von der Vollendung des 60. Lebensjahres) an eine monatliche Altersrente in Höhe von 60 bis 80 v. H. des im letzten Jahr vor Antritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes, im Höchstfalle von 800 DM. Schließlich bestimmte § 9 Abs. 3 AVI-VO, dass die zusätzliche Altersrente auch gewährt wurde, wenn nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen des 60. Lebensjahres, Lohn- oder Gehaltseinkommen weiter bestand. Diese Regelungen machen deutlich, dass allein solche Personen begünstigt waren, die in eine von § 6 AVI-VO erfassten Einrichtungen hinsichtlich der Erbringung ihrer Arbeitsleistung eingegliedert waren, also in einem Arbeitsverhältnis standen. Der Begriff Anstellungsverhältnis bezeichnet kein anderes Rechtsverhältnis. Freiberuflich Tätige gehörten zu diesem Personenkreis mangels Anstellungsverhältnis nicht, denn diese waren weder in einen Betrieb eingegliedert noch erhielten sie ein monatliches Bruttogehalt (Lohn- oder Gehaltseinkommen).
Die Auffassung der Klägerin, auch freiberuflich Tätige seien von der AVI-VO erfasst gewesen, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Klägerin unterzieht sich nicht einmal der Mühe, ihre Rechtsauffassung anhand der AVI-VO nebst 1. DB zur AVI-VO zu begründen.
Ihre Meinung zum "Freifestarbeitsverhältnis", bei dem es sich offenbar um ein Rechtsinstitut zwischen einem Arbeitsverhältnis einerseits und einer selbständigen Erwerbstätigkeit handeln soll, ist abwegig. Weder kannte das Recht der DDR noch kennt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ein solches Rechtsinstitut. Die Klägerin hat eine entsprechende Rechtsgrundlage deswegen auch nicht benennen können.
Es ist durch keine Urkunde nachgewiesen, dass in den streitigen Zeiten ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis bestand.
Nach dem Filmvertrag mit dem VEB D vom 25. Oktober 1976 übernahm die Klägerin die Tätigkeit als Rechercheur (als Filmschaffende) für den bezeichneten Film im Vertragszeitraum vom 25. Oktober bis 30. November 1976 gegen Zahlung des vereinbarten Gesamthonorars. Nach den Filmverträgen mit dem VEB D vom 03. Juni 1977, 21. Juli 1977, 06. Oktober 1977 und 30. November 1977 übernahm die Klägerin eine Tätigkeit als Regie-Assistentin (als Filmschaffende) für den dort bezeichneten Film "Treffpunkt Kino" in dem Gesamtzeitraum vom 01. Juni 1977 bis 31. August 1978 gegen Zahlung des jeweils vereinbarten Gesamthonorars. Der Zusatzvertrag vom 06. Februar 1979 weist aus, dass die Klägerin infolge Verhinderung des Regisseurs als Regie-Assistentin an drei Tagen für die Sendereihe "Treffpunkt Kino" vertretungsweise tätig wird und dafür einen zusätzlichen Betrag erhält.
In der "Arbeitsbescheinigung" des VEB D vom 09. Dezember 1976 wird ausgeführt, dass die Klägerin "in unserem Studio als Rechercheur für Filme kulturpolitischer Thematik beschäftigt" sei. Die Bescheinigung des VEB vom 06. September 1978 weist aus: Die Klägerin "arbeitet seit 01. Juni 1977 als Regie-Assistentin bei ,, einer kulturpolitischen Sendereihe, die für das DDR-Fernsehen produziert wird."
Die beiden letztgenannten Bescheinigungen stellen (lediglich) Wissensmitteilungen dar. Sie benennen ihrem Inhalt nach die Tätigkeiten, die in den vorliegenden Film(Honorar)verträgen bezeichnet sind. Ein Arbeitsvertrag über ein zusätzliches Arbeitsverhältnis über dieselben Tätigkeiten in demselben streitigen Zeitraum bestand nicht. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, über einen solchen Arbeitsvertrag nicht zu verfügen. Es seien lediglich die bereits vorgelegten Filmverträge vorhanden, auf deren Grundlage sie voll beschäftigt gewesen sei.
Damit gibt es keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages als Rechercheurin bzw. Regie-Assistentin beschäftigt war.
Entgegen der Meinung der Klägerin wird solches auch nicht durch die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 17. September 1968 nachgewiesen. Dieser Sozialversicherungsausweis enthält für die Zeit vom 25. Oktober bis 30. November 1976 schon keine Eintragung über die Tätigkeit als Rechercheurin. Für die Zeit vom 01. Juni bis 08. Dezember 1976 findet sich dort eine Beschäftigung als Büroangestellte bei dem Autofuhrbetrieb HB. Für die Zeit vom 01. Januar 1978 bis 31. Dezember 1979 ergibt sich daraus (lediglich) eine freiberufliche Tätigkeit als Regie-Assistentin.
Die (bis dahin bestandenen) Regelungen über die Versicherungspflicht der freiberuflich tätigen Künstler wurden ab 01. Januar 1971 (nach der zum selben Zeitpunkt erfolgten Aufhebung der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 - Gesetz- und Verordnungsblatt der Provinzialregierung Mark Brandenburg 1947, 138 - VSV - nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Aufhebung bzw. Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 15. Dezember 1970 - GBl DDR II 1970, 773) durch die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 15. Dezember 1970 (GBl DDR II 1970, 770) - Ärzte- und Künstler-SVO 1970 - abgelöst (§ 11 Abs. 1 Ärzte- und Künstler-SVO 1970), die in § 1 Abs. 2 festlegte, dass freiberuflich tätige Kultur- und Kunstschaffende, die Mitglieder des Deutschen Schriftstellerverbandes, des Verbandes Deutscher Komponisten und Musikwissenschaftler oder des Verbandes bildender Künstler der Deutschen Demokratischen Republik waren, freiberuflich tätige Künstler der Unterhaltungskunst, die im Besitz eines Berufsausweises waren, freiberuflich tätige Künstler der darstellenden Kunst und freiberuflich tätig Musikerzieher mit staatlicher Unterrichtserlaubnis (nachstehend Kultur- und Kunstschaffende genannt) bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert waren, wenn ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit mindestens 900 Mark im Kalenderjahr betrugen. Zum 01. Januar 1978 wurde die Ärzte- und Künstler-SVO 1970 durch die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 09. Dezember 1977 (GBl DDR I 1978, 1) ersetzt (§ 33 Abs. 1 und 2 Buchstabe a Ärzte- und Künstler-SVO 1977), die jedoch keine Änderung brachte. Nach § 1 Buchstabe b Ärzte- und Künstler-SVO 1977 waren bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (nachfolgend Sozialversicherung genannt), pflichtversichert freiberuflich tätige Kultur- und Kunstschaffende, die Mitglieder des Schriftstellerverbandes der Deutschen Demokratischen Republik, des Verbandes der Komponisten und Musikwissenschaftler der Deutschen Demokratischen Republik oder des Verbandes bildender Künstler der Deutschen Demokratischen Republik waren, Künstler der Unterhaltungskunst, die eine Zulassung nach der Zulassungsordnung Unterhaltungskunst hatten, Künstler der darstellenden Kunst und Musikerzieher mit staatlicher Unterrichtserlaubnis (nachfolgend Kultur- und Kunstschaffende genannt), wobei nach Satz 2 dieser Vorschrift Voraussetzung für die Pflichtversicherung war, dass ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit mindestens 900 Mark im Kalenderjahr betrugen. Die Ärzte- und Künstler-SVO 1977 blieb bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft (Anlage II zum EV, Kap. VIII, Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 5). Für die sonstigen freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden galten ab 01. Januar 1971 identische Regelungen, wobei jedoch diese bei der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik pflichtversichert waren (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Inhaber privater Betriebe, der freiberuflich Tätigen und anderer selbständig Tätigen vom 15. Dezember 1970 - GBl DDR II 1970, 771 - SVO-StVers 1970 -, § 1 Abs. 1 Buchstabe f und Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 13 Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Januar 1975 - GBl DDR I 1975, 141 - und § 1 Buchstabe f, § 19 Abs. 1, § 121 Abs. 1 und 2 Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 09. Dezember 1977 - GBl DDR I 1978, 1 – SVO-StVers 1977). Die freiberuflich Tätigen hatten ihren Beitrag selbst zu zahlen. Für die Feststellung der Versicherungspflicht sowie die Festsetzung und den Einzug der Beiträge war der Rat des Kreises bzw. Stadtkreises, Abteilung Finanzen (§ 1 Abs. 2 Erste Durchführungsbestimmung zur Ärzte- und Künstler-SVO 1970 vom 29. Dezember 1970 - GBl DDR II 1971, 64; § 2 Abs. 2 Erste Durchführungsbestimmung zur SVO-StVers 1970 - GBl DDR II 1971, 66; § 6 Abs. 2 Ärzte- und Künstler-SVO 1977; § 27 Abs. 1 SVO-StVers 1975; § 25 Abs. 2 SVO-StVers 1977) zuständig. Für die erstgenannte Gruppe der freiberuflich tätigen Künstler regelte § 8 Ärzte- und Künstler-SVO 1977: Der zuständige Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, hat im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Eintragung der beitragspflichtigen Jahreseinkünfte sowie die Anzahl der Werktage, für die im Kalenderjahr keine Beitragspflicht bestand. Bei Beendigung der Pflichtversicherung vor Ablauf eines Kalenderjahres sind die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten beitragspflichtigen Einkünfte und die Anzahl der Werktage, für die keine Beitragspflicht bestand, einzutragen. Für Versicherte, die der freiwilligen Zusatzrentenversicherung angehören, sind die Einkünfte, für die Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet wurden, ebenfalls in den Ausweis einzutragen. Für die sonstigen freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden ordnete § 111 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 SVO-StVers 1977 im Wesentlichen dasselbe an. Die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis der Klägerin belegen eine solche freiberufliche Tätigkeit. Die erzielten Arbeitsverdienste wurden nicht durch einen Betrieb, wie bei (abhängig) Beschäftigten, sondern durch den Rat des Kreises - Abteilung Finanzen eingetragen, der zugleich in der Spalte "Name und Sitz des Betriebes" erscheint.
Unabhängig davon erfasst § 5 Buchstabe a AVI-VO zwar Regisseure, nicht jedoch Regie-Assistenten und erst recht nicht Rechercheure.
Eine freiberufliche Tätigkeit als Rechercheurin bzw. Regie-Assistentin gehörte auch nicht zum Geltungsbereich der AVkB.
Nach § 1 AVkB-AO galten die Bestimmungen dieser Anordnung für künstlerisch Beschäftigte, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis u. a. zu einem DEFA-Studio (nachfolgend Einrichtungen genannt) standen und eine in der Anlage genannte künstlerische Tätigkeit ausübten.
Bei der Klägerin lag schon die Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in dieses Versorgungssystem, nämlich das Bestehen eines Arbeitsrechtsverhältnisses, nicht vor. Im Übrigen werden in der Anlage zu § 1 AVkB-AO unter Ziffer III zwar wiederum Regisseure, nicht jedoch Regieassistenten und ebenso wenig Rechercheure genannt. Deswegen kann offen bleiben, ob die am 01. Januar 1986 in Kraft getretene (§ 26 Abs. 1) AVkB-AO im Fall der Klägerin überhaupt anwendbar war (vgl. die Übergangsregelungen der §§ 23 bis 25 AVkB-AO), denn zu diesem Zeitpunkt war sie nicht (mehr) als Regie-Assistentin bzw. Rechercheurin (künstlerisch) tätig. Eine Verletzung von Eigentum und damit ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermag der Senat nicht zu erkennen. Bestanden schon nach den Regelungen der DDR keine Anwartschaften, scheidet ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition insoweit aus. Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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