Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 5414/05 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3357/07 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.06.2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gegenstand des im Mai 2004 eingeleiteten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart S 19 R 3158/04 war die Gewährung von Rente wegen - so der schriftsätzlich gestellte Klageantrag vom 13.07.2004 - voller Erwerbsminderung, nachdem die Beklagte den Rentenantrag des Klägers vom September 2003 abgelehnt hatte. Ein von der Beklagten abgegebenes Teilanerkenntnis über einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.10.2004 bis 30.09.2007 ausgehend von einem Versicherungsfall am 08.03.2004 nahm der Kläger im August 2005 zur Erledigung des Rechtsstreits an.
Mit Beschluss vom 27.06.2007 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte entsprechend deren Bereitschaft zur Erstattung eines Viertels der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 09.07.2007 eingegangenen Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Er meint, von vornherein nur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verlangt zu haben, die anders lautende Antragstellung sei ohne sein Wissen erfolgt.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil endet. Die Entscheidung ergeht nach Ermessen, wobei sich der Senat im Regelfall am Ausgang des Verfahrens orientiert. Im Ergebnis ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger ausgehend von einer streitigen Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer mit einer tatsächlich erhaltenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit nur zu einem Viertel Erfolg hatte.
Soweit der Kläger vorträgt, der - von seinem Prozessbevollmächtigten tatsächlich gestellte - Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung sei von ihm nicht autorisiert gewesen, kommt es hierauf nicht an. Denn die von ihm unter dem Datum des 18.05.2004 unterschriebene Vollmacht enthielt gerade keine Beschränkung (" ...unbeschränkte Vollmacht ..."). Soweit er im Innenverhältnis zu seinen Prozessbevollmächtigten eine Beschränkung vorgenommen haben sollte, war dies im Außenverhältnis, also gegenüber dem Sozialgericht und der Beklagten ohne Bedeutung (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 73 Rdnr. 15b). Dementsprechend war Streitgegenstand des Klageverfahrens die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Soweit das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargestellt hat, diese Rente sei vom Kläger bei sachgerechter Auslegung seines Klageantrages auch auf Dauer begehrt worden, wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde hiergegen nicht.
Unabhängig von der Frage, ob damit Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens war, wäre ausgehend vom ursprünglichen Streitgegenstand (jedenfalls volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer) im Verhältnis zum rein tatsächlichen Ergebnis (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit) eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Beklagte - wie von ihr angeboten - zu einem Viertel angemessen. Mehr kann der Kläger jedenfalls nicht verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gegenstand des im Mai 2004 eingeleiteten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart S 19 R 3158/04 war die Gewährung von Rente wegen - so der schriftsätzlich gestellte Klageantrag vom 13.07.2004 - voller Erwerbsminderung, nachdem die Beklagte den Rentenantrag des Klägers vom September 2003 abgelehnt hatte. Ein von der Beklagten abgegebenes Teilanerkenntnis über einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.10.2004 bis 30.09.2007 ausgehend von einem Versicherungsfall am 08.03.2004 nahm der Kläger im August 2005 zur Erledigung des Rechtsstreits an.
Mit Beschluss vom 27.06.2007 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte entsprechend deren Bereitschaft zur Erstattung eines Viertels der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 09.07.2007 eingegangenen Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Er meint, von vornherein nur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verlangt zu haben, die anders lautende Antragstellung sei ohne sein Wissen erfolgt.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil endet. Die Entscheidung ergeht nach Ermessen, wobei sich der Senat im Regelfall am Ausgang des Verfahrens orientiert. Im Ergebnis ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger ausgehend von einer streitigen Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer mit einer tatsächlich erhaltenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit nur zu einem Viertel Erfolg hatte.
Soweit der Kläger vorträgt, der - von seinem Prozessbevollmächtigten tatsächlich gestellte - Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung sei von ihm nicht autorisiert gewesen, kommt es hierauf nicht an. Denn die von ihm unter dem Datum des 18.05.2004 unterschriebene Vollmacht enthielt gerade keine Beschränkung (" ...unbeschränkte Vollmacht ..."). Soweit er im Innenverhältnis zu seinen Prozessbevollmächtigten eine Beschränkung vorgenommen haben sollte, war dies im Außenverhältnis, also gegenüber dem Sozialgericht und der Beklagten ohne Bedeutung (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 73 Rdnr. 15b). Dementsprechend war Streitgegenstand des Klageverfahrens die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Soweit das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargestellt hat, diese Rente sei vom Kläger bei sachgerechter Auslegung seines Klageantrages auch auf Dauer begehrt worden, wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde hiergegen nicht.
Unabhängig von der Frage, ob damit Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens war, wäre ausgehend vom ursprünglichen Streitgegenstand (jedenfalls volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer) im Verhältnis zum rein tatsächlichen Ergebnis (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit) eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Beklagte - wie von ihr angeboten - zu einem Viertel angemessen. Mehr kann der Kläger jedenfalls nicht verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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