Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2884/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4504/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird festgestellt, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. August 2007 zulässig ist.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte sowie gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG statthafte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Angesichts des Streitgegenstands des Verfahrens vor dem Sozialgericht (Kosten der Unterkunft und Schadensersatz) ist der Beschwerdewert von 500,00 EUR hier überschritten. Die Berufung ist damit von Gesetzes wegen zulässig, einer Zulassung bedarf es nicht. Die Klägerin ist durch die falsche Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Sozialgerichts nicht gehindert, die kraft Gesetzes statthafte Berufung einzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. September 1991 - 3 C 26/89 - BVerwGE 89, 27). Diesen Weg will die Klägerin ausdrücklich jedoch nicht beschreiten.
Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung steht es der Klägerin frei, sowohl das objektiv richtige Rechtsmittel der Berufung, als auch das falsche, aber der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts entsprechende Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1991, a.a.O.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 25. August 1993 - Bs IV 126/93 - NVwZ-RR 1994, 236; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 7 S 1231/95 - (juris); Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 1997 - L 1 Ar 128/96 - (juris)). Die Entscheidung des Sozialgerichts erweckt den Anschein, die Berufung gegen das Urteil sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und bedürfe zu ihrer Statthaftigkeit einer besonderen Zulassung. Dieser Rechtsschein belastet denjenigen, der gegen die Entscheidung Berufung einlegen möchte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wie hier ausdrückliche Ausführungen über die Nichtzulassung der Berufung enthalten oder die Nichtzulassung sich allein aus der dem Urteil angefügten Rechtsmittelbelehrung ergibt, welche nach § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG Bestandteil des Urteils und von der Unterschrift des Richters gedeckt ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 1997, a.a.O.). In dieser Situation besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der Zulässigkeit der Berufung. Diese kann nach Auffassung des Senats auch im Zulassungsverfahren durch eine Zwischenentscheidung getroffen werden, wie sie in § 130 Abs. 2 SGG für das Urteilsverfahren vorgesehen ist. Auf die Beschwerde der Klägerin ist daher im Interesse der Klarstellung festzustellen, dass die Berufung zulässig ist. Eines Ausspruchs über die Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da die Berufung kraft Gesetzes zulässig ist. Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch die Klägerin bedarf es in entsprechender Anwendung von § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. August 1993, a.a.O.; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 7. März 1996 - L 5 S (Ka) 26/95 - (juris); a.A. Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Juni 1992 - 9 TE 705/92 - NVwZ-RR 1993, 447).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte sowie gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG statthafte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Angesichts des Streitgegenstands des Verfahrens vor dem Sozialgericht (Kosten der Unterkunft und Schadensersatz) ist der Beschwerdewert von 500,00 EUR hier überschritten. Die Berufung ist damit von Gesetzes wegen zulässig, einer Zulassung bedarf es nicht. Die Klägerin ist durch die falsche Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Sozialgerichts nicht gehindert, die kraft Gesetzes statthafte Berufung einzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. September 1991 - 3 C 26/89 - BVerwGE 89, 27). Diesen Weg will die Klägerin ausdrücklich jedoch nicht beschreiten.
Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung steht es der Klägerin frei, sowohl das objektiv richtige Rechtsmittel der Berufung, als auch das falsche, aber der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts entsprechende Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1991, a.a.O.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 25. August 1993 - Bs IV 126/93 - NVwZ-RR 1994, 236; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 7 S 1231/95 - (juris); Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 1997 - L 1 Ar 128/96 - (juris)). Die Entscheidung des Sozialgerichts erweckt den Anschein, die Berufung gegen das Urteil sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und bedürfe zu ihrer Statthaftigkeit einer besonderen Zulassung. Dieser Rechtsschein belastet denjenigen, der gegen die Entscheidung Berufung einlegen möchte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wie hier ausdrückliche Ausführungen über die Nichtzulassung der Berufung enthalten oder die Nichtzulassung sich allein aus der dem Urteil angefügten Rechtsmittelbelehrung ergibt, welche nach § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG Bestandteil des Urteils und von der Unterschrift des Richters gedeckt ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 1997, a.a.O.). In dieser Situation besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der Zulässigkeit der Berufung. Diese kann nach Auffassung des Senats auch im Zulassungsverfahren durch eine Zwischenentscheidung getroffen werden, wie sie in § 130 Abs. 2 SGG für das Urteilsverfahren vorgesehen ist. Auf die Beschwerde der Klägerin ist daher im Interesse der Klarstellung festzustellen, dass die Berufung zulässig ist. Eines Ausspruchs über die Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da die Berufung kraft Gesetzes zulässig ist. Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch die Klägerin bedarf es in entsprechender Anwendung von § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. August 1993, a.a.O.; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 7. März 1996 - L 5 S (Ka) 26/95 - (juris); a.A. Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Juni 1992 - 9 TE 705/92 - NVwZ-RR 1993, 447).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Entscheidung in der Hauptsache.
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