Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 RA 4043/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 28/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten.
Der 1934 geborene Kläger bestand am 1. September 1965 an der Ingenieurschule für Eisenbahnwesen D die staatliche Ingenieurprüfung mit der Fachrichtung Flugzeugführung. Danach war er bis zum 30. Juni 1990 als Flugzeugführer bei der I beschäftigt; unterbrochen durch die Zeit vom 1. Juni 1967 bis zum 31. Oktober 1968, in der er als Fluglehrer für die Regierungsstaffel (der DDR) tätig war.
Am 26. Januar 2000 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und gab dabei an, während der Zeit vom 12. August 1952 bis zum 31. Januar 1958, in der er Flugzeugmechaniker und Flugzeugführer bei der NVA gewesen sei, und von September 1965 bis 1972 den Sonderversorgungssystemen der NVA und des MfS angehört zu haben. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 27. März 2000 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 16. August 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG ab. Der Kläger habe keine Versorgungszusage erhalten und mit einer Einbeziehung auch nicht rechnen können, da die Beschäftigung bei der Interflug nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die I ebenso wie Eisenbahn und Schifffahrt zu den gleichgestellten Betrieben gehören müsse. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid v. 9. August 2000). In Betracht käme nur eine Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech). Die I gehöre nach der Versorgungsordnung vom 17. August 1950 aber nicht zu den gleichgestellten Betrieben.
Dagegen richtet sich die am 31. August 2000 bei dem Sozialgericht eingegangene Klage, mit welcher der Kläger zunächst geltend gemacht hat, dass die Interflug nur deswegen nicht bei den gleichgestellten Betrieben genannt worden sei, weil es sie zur Zeit des Erlasses der Versorgungsordnung nicht gegeben habe.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Februar 2003). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der streitigen Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech habe. Das Bundessozialgericht habe bereits mit Urteil v. 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 - umfassend zu der Frage Stellung genommen, ob eine Beschäftigung bei der I als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem anzuerkennen sei. Die Kammer schließe sich den dortigen Ausführungen an. Danach sei darauf zu verweisen, dass die Interflug GmbH weder von der AVItech noch von einem anderen Versorgungssystem im Sinne der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG erfasst sei. Ein (fiktiver) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage scheitere daran, dass die I als GmbH kein volkseigener Betrieb gewesen sei. Insoweit komme es nicht darauf an, dass ihre Rechtsstellung, Struktur und Leitung weitgehend den für einen VEB geltenden Prinzipien entsprochen habe. Die unterschiedlichen Rechtformen erlaubten es nicht, von einer Identität von VEB und GmbH im Binnenrecht der DDR zu sprechen. In der DDR sei die I GmbH nicht versorgungsrechtlich als VEB eingeordnet gewesen. Sie sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen, auf eine Gleichstellung im Wirtschaftsrecht komme es nicht an. Eine nachträgliche Korrektur der versorgungsrechtlichen Regelungen der DDR komme nicht in Betracht; sie seien - soweit sie sekundäres Bundesrecht geworden seien – verfassungsgemäß.
Gegen das ihm am 27. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. April 2003 eingegangene Berufung des Klägers. Die Interflug sei von der Struktur her ein volkseigener Betrieb gewesen und nur aus politischen Gründen als GmbH geführt worden. Die Mängel des Einigungsvertrages solle die Bundesrepublik beseitigen. Auf die Versorgungsordnung vom 17. August 1950 zu verweisen sei unverständlich, weil es zu dieser Zeit die I noch nicht gegeben habe. Ergänzend bezieht sich der Kläger auf ein Parallelverfahren, in dem unter dem Az B 4 RA 110/03 R eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt worden sei, auf die in diesem Verfahren von der Klägerseite eingereichte Begründung sowie eine Auskunft von Frau L, die bis 1982 Sozialfragen bei der Interflug bearbeitet habe, wonach die I bereits am 18. Juli 1970 der Staatlichen Versicherung der DDR von 22 erteilten Versorgungszusagen berichtet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. September 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Die I GmbH sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein einem solchen gleichgestellter Betrieb gewesen. Das Bundessozialgericht habe die Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren B 4 RA 110/03 R mittlerweile verworfen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Zusatzversorgungsträger) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - konnte der Senat die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Kläger kann die von ihm begehrten Feststellungen nicht verlangen.
Ein Anspruch auf Feststellung von Versorgungszeiten kann sich nur aus den §§ 5, 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ergeben. Die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt der Kläger bezüglich seiner Beschäftigung bei der I nicht, auch wenn der Senat zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass das AAÜG nach seinem § 1 Abs. 1 auf ihn anwendbar ist, weil er während seiner Tätigkeiten für die NVA und die Regierungsstaffel der DDR in die Sonderversorgungssysteme für Angehörige der Nationalen Volksarmee und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (Anlage 2 Nr. 1 und 4 zum AAÜG) einbezogen war.
Ist das AAÜG auf den Kläger anwendbar, so sind nach den §§ 5,8 AAÜG Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen, wenn er eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hat, derentwegen der Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem Zusatzversorgungssystem vorgesehen war (vgl. BSG, Urteile vom 30. Juni 1998 – B 4 RA 11/98 R; B 4 RA 94/97 R -). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger nach den entsprechenden Regelungen der DDR tatsächlich in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden war.
Der Kläger erfüllt mit seiner Beschäftigung bei der I nicht die Voraussetzungen, unter denen nach den Regelungen der – hier allein in Betracht kommenden - zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz eine Versorgungszusage hätte erteilt werden müssen. Aus § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) v. 17. August 1950 iVm § 1 Abs. 1 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) ergibt sich, dass eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war für Personen, die a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung; vgl. zu den Voraussetzungen insgesamt BSG, Urteil v. 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R - ). Der Kläger erfüllt jedenfalls die letzte (betriebliche) Voraussetzung nicht, weil die I nicht die Rechtsform eines VEB hatte, sondern eine GmbH war. Sie gehörte auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben. Der Senat verweist dazu auf Parallelentscheidungen des BSG (Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R - ) sowie der Landessozialgerichte (LSG Berlin, Urt. v. 14. Januar 2004 – L 6 RA 33/02 - ; Sächsisches LSG, Urt. v. 20. Februar 2006 – L 7 RA 295/03 - ; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19. Oktober 2007 – L 8 RA 107/03 - ). Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass diese Rechtsprechung nicht gegen das Grundgesetz verstößt (Beschluss v. 1. März 2006 – 1 BvR 320/06 - ).
Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Er stellt nicht in Abrede, dass die I in der DDR als GmbH geführt worden ist. An der Rechtsform ändert nichts, dass sie nur aus Gründen der Reputation im Ausland gewählt worden sein mag. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die I bei Einführung der Versorgungsordnung noch nicht gegründet gewesen sei, übersieht er, dass eine entsprechende Ergänzung (der Versorgungsordnung oder der Durchführungsbestimmung) nach Gründung der Interflug unterblieben ist. Unerheblich ist auch, ob einigen Mitarbeitern der Interflug tatsächlich eine Versorgungszusage erteilt wurde. § 1 Abs. 3 der 2. DB sah nämlich die Einbeziehung von Werktätigen in die Versorgung auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung vor. Aus der Erteilung von einzelnen Versorgungszusagen kann daher nicht abgeleitet werden, dass ein Betrieb im Rechtsleben der DDR abstrakt-generell als in den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung gehörend angesehen wurde. Im Übrigen käme es auf eine der - damaligen - Rechtslage nicht entsprechenden Praxis nicht an.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Gründe:
I.
Streitig ist die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten.
Der 1934 geborene Kläger bestand am 1. September 1965 an der Ingenieurschule für Eisenbahnwesen D die staatliche Ingenieurprüfung mit der Fachrichtung Flugzeugführung. Danach war er bis zum 30. Juni 1990 als Flugzeugführer bei der I beschäftigt; unterbrochen durch die Zeit vom 1. Juni 1967 bis zum 31. Oktober 1968, in der er als Fluglehrer für die Regierungsstaffel (der DDR) tätig war.
Am 26. Januar 2000 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und gab dabei an, während der Zeit vom 12. August 1952 bis zum 31. Januar 1958, in der er Flugzeugmechaniker und Flugzeugführer bei der NVA gewesen sei, und von September 1965 bis 1972 den Sonderversorgungssystemen der NVA und des MfS angehört zu haben. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 27. März 2000 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 16. August 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG ab. Der Kläger habe keine Versorgungszusage erhalten und mit einer Einbeziehung auch nicht rechnen können, da die Beschäftigung bei der Interflug nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die I ebenso wie Eisenbahn und Schifffahrt zu den gleichgestellten Betrieben gehören müsse. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid v. 9. August 2000). In Betracht käme nur eine Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech). Die I gehöre nach der Versorgungsordnung vom 17. August 1950 aber nicht zu den gleichgestellten Betrieben.
Dagegen richtet sich die am 31. August 2000 bei dem Sozialgericht eingegangene Klage, mit welcher der Kläger zunächst geltend gemacht hat, dass die Interflug nur deswegen nicht bei den gleichgestellten Betrieben genannt worden sei, weil es sie zur Zeit des Erlasses der Versorgungsordnung nicht gegeben habe.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Februar 2003). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der streitigen Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech habe. Das Bundessozialgericht habe bereits mit Urteil v. 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 - umfassend zu der Frage Stellung genommen, ob eine Beschäftigung bei der I als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem anzuerkennen sei. Die Kammer schließe sich den dortigen Ausführungen an. Danach sei darauf zu verweisen, dass die Interflug GmbH weder von der AVItech noch von einem anderen Versorgungssystem im Sinne der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG erfasst sei. Ein (fiktiver) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage scheitere daran, dass die I als GmbH kein volkseigener Betrieb gewesen sei. Insoweit komme es nicht darauf an, dass ihre Rechtsstellung, Struktur und Leitung weitgehend den für einen VEB geltenden Prinzipien entsprochen habe. Die unterschiedlichen Rechtformen erlaubten es nicht, von einer Identität von VEB und GmbH im Binnenrecht der DDR zu sprechen. In der DDR sei die I GmbH nicht versorgungsrechtlich als VEB eingeordnet gewesen. Sie sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen, auf eine Gleichstellung im Wirtschaftsrecht komme es nicht an. Eine nachträgliche Korrektur der versorgungsrechtlichen Regelungen der DDR komme nicht in Betracht; sie seien - soweit sie sekundäres Bundesrecht geworden seien – verfassungsgemäß.
Gegen das ihm am 27. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. April 2003 eingegangene Berufung des Klägers. Die Interflug sei von der Struktur her ein volkseigener Betrieb gewesen und nur aus politischen Gründen als GmbH geführt worden. Die Mängel des Einigungsvertrages solle die Bundesrepublik beseitigen. Auf die Versorgungsordnung vom 17. August 1950 zu verweisen sei unverständlich, weil es zu dieser Zeit die I noch nicht gegeben habe. Ergänzend bezieht sich der Kläger auf ein Parallelverfahren, in dem unter dem Az B 4 RA 110/03 R eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt worden sei, auf die in diesem Verfahren von der Klägerseite eingereichte Begründung sowie eine Auskunft von Frau L, die bis 1982 Sozialfragen bei der Interflug bearbeitet habe, wonach die I bereits am 18. Juli 1970 der Staatlichen Versicherung der DDR von 22 erteilten Versorgungszusagen berichtet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. September 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Die I GmbH sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein einem solchen gleichgestellter Betrieb gewesen. Das Bundessozialgericht habe die Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren B 4 RA 110/03 R mittlerweile verworfen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Zusatzversorgungsträger) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - konnte der Senat die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Kläger kann die von ihm begehrten Feststellungen nicht verlangen.
Ein Anspruch auf Feststellung von Versorgungszeiten kann sich nur aus den §§ 5, 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ergeben. Die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt der Kläger bezüglich seiner Beschäftigung bei der I nicht, auch wenn der Senat zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass das AAÜG nach seinem § 1 Abs. 1 auf ihn anwendbar ist, weil er während seiner Tätigkeiten für die NVA und die Regierungsstaffel der DDR in die Sonderversorgungssysteme für Angehörige der Nationalen Volksarmee und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (Anlage 2 Nr. 1 und 4 zum AAÜG) einbezogen war.
Ist das AAÜG auf den Kläger anwendbar, so sind nach den §§ 5,8 AAÜG Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen, wenn er eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hat, derentwegen der Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem Zusatzversorgungssystem vorgesehen war (vgl. BSG, Urteile vom 30. Juni 1998 – B 4 RA 11/98 R; B 4 RA 94/97 R -). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger nach den entsprechenden Regelungen der DDR tatsächlich in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden war.
Der Kläger erfüllt mit seiner Beschäftigung bei der I nicht die Voraussetzungen, unter denen nach den Regelungen der – hier allein in Betracht kommenden - zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz eine Versorgungszusage hätte erteilt werden müssen. Aus § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) v. 17. August 1950 iVm § 1 Abs. 1 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) ergibt sich, dass eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war für Personen, die a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung; vgl. zu den Voraussetzungen insgesamt BSG, Urteil v. 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R - ). Der Kläger erfüllt jedenfalls die letzte (betriebliche) Voraussetzung nicht, weil die I nicht die Rechtsform eines VEB hatte, sondern eine GmbH war. Sie gehörte auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben. Der Senat verweist dazu auf Parallelentscheidungen des BSG (Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R - ) sowie der Landessozialgerichte (LSG Berlin, Urt. v. 14. Januar 2004 – L 6 RA 33/02 - ; Sächsisches LSG, Urt. v. 20. Februar 2006 – L 7 RA 295/03 - ; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19. Oktober 2007 – L 8 RA 107/03 - ). Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass diese Rechtsprechung nicht gegen das Grundgesetz verstößt (Beschluss v. 1. März 2006 – 1 BvR 320/06 - ).
Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Er stellt nicht in Abrede, dass die I in der DDR als GmbH geführt worden ist. An der Rechtsform ändert nichts, dass sie nur aus Gründen der Reputation im Ausland gewählt worden sein mag. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die I bei Einführung der Versorgungsordnung noch nicht gegründet gewesen sei, übersieht er, dass eine entsprechende Ergänzung (der Versorgungsordnung oder der Durchführungsbestimmung) nach Gründung der Interflug unterblieben ist. Unerheblich ist auch, ob einigen Mitarbeitern der Interflug tatsächlich eine Versorgungszusage erteilt wurde. § 1 Abs. 3 der 2. DB sah nämlich die Einbeziehung von Werktätigen in die Versorgung auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung vor. Aus der Erteilung von einzelnen Versorgungszusagen kann daher nicht abgeleitet werden, dass ein Betrieb im Rechtsleben der DDR abstrakt-generell als in den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung gehörend angesehen wurde. Im Übrigen käme es auf eine der - damaligen - Rechtslage nicht entsprechenden Praxis nicht an.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved