Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 V 406/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 1228/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Rahmen der Auslandsversorgung-Ost streitig.
Der 1926 geborene, in Litauen wohnhafte Kläger wandte sich erstmals im April 1991 an das frühere Versorgungsamt R. (VA) und beantragte Beschädigtenversorgung. Er machte u.a. geltend, von August oder September 1944 bis zur Kapitulation am 09. Mai 1945 in der Wehrmacht gedient zu haben. Er habe im K.-K. als Angehöriger eines litauischen Selbstwehrbataillons auf deutscher Seite gekämpft und sei bei der Beschießung schwer gestürzt und habe sich Kopf und Augapfel verletzt. Nach ärztlicher Behandlung sei sein Auge zwar gesund, aber die Sehkraft schwächer geworden. Nach Unglücksfällen sei er auf dem linken Auge blind geworden. Aus dem Lazarett sei er in Kriegsgefangenschaft gekommen und in verschiedenen Lagern gewesen. Dort sei seine Gesundheit zerrüttet worden, weshalb er oft Kopfschmerzen, Schwächegefühle und erhöhte Empfindbarkeit habe. Er legte Unterlagen über seinen aktuellen Gesundheitszustand vor.
Auf Anfrage des VA teilte die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) unter dem 21. Oktober 1991 mit, Eintragungen oder Urkunden für den Kläger lägen nicht vor. Auch im Krankenbuchlager B. konnten entsprechende Unterlagen nicht gefunden werden (Mitteilung vom 02. Januar 1992). Auf Anfrage des VA, ob über die vom Kläger behauptete Zeit als Angehöriger des 3. Litauischen Selbstschutzbataillons Unterlagen vorliegen würden, teilte auch das Bundesarchiv - Zentralnachweisstelle mit, dass die erfolgten Nachforschungen negativ verlaufen seien (Schreiben vom 25. Juni 1992).
Mit Bescheid vom 23. Juli 1992 lehnte das VA die Gewährung von Beschädigtenversorgung mit der Begründung ab, es habe nicht nachgewiesen werden können, dass der Kläger militärischen bzw. militärähnlichen Dienst im Sinne des BVG geleistet habe.
Im Rahmen der Bearbeitung einer sich anschließenden Eingabe des Klägers an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung holte das VA die versorgungsärztliche Stellungnahme der Medizinaldirektorin K. vom 15. Dezember 1992 ein, die eine Augenverletzung im Krieg nicht als nachgewiesen sah und darauf hinwies, dass nach dem vorgelegten Befundbericht (Bl. 49 der Akten) von einer Unfallverletzung im Jahr 1977 ausgegangen werden müsse, die mehrwöchige Behandlung in einer Augenklinik erforderlich gemacht habe. Dieser Unfall müsse das linke Auge betroffen haben, weil das rechte keine traumatischen Veränderungen aufweise. Selbst wenn am linken Auge schon vor 1977 Veränderungen als Folge einer Kriegsverletzung bestanden haben sollten, so ließen sich diese aufgrund des Nachschadens heute nicht mehr abgrenzend bestimmen.
Einen weiteren Antrag stellte der Kläger am 25. April 1995, nachdem er in der Zwischenzeit mehrere Eingaben und Petitionen an unterschiedlichste Stellen (ohne Erfolg) gerichtet hatte. Er legte eine Bescheinigung der "Generaldirektion der Archive Litauens - Arbeitsgruppe des Ordnens von Archivurkunden besonderer Bedeutung" vom 12. April 1995 vor. Danach hatte der Kläger vom Oktober 1944 bis Mai 1945 in der litauischen Selbstschutzeinheit im Bestand der deutschen Armee gedient. Im Dezember 1944 sei er zum "Patrouilleamt vom K. Front" geschickt worden; ab April 1945 bis zur Kapitulation habe er sich im Krankenhaus aufgehalten. Am 23. Juni 1945 sei er in das Filtrationslager P. geschickt worden, von dort am 04. Dezember 1946 in das Lager N ... Nachweise über seine Befreiung aus den genannten Lagern gebe es nicht. Mit Bescheid vom 19. Mai 1995 lehnte das VA den Antrag auf Versorgung erneut ab. Es berief sich auf die Bindungswirkung des Bescheids vom 23. Juli 1992. Dieser Bescheid sei nicht gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) aufzuheben, weil das Recht seinerzeit weder unrichtig angewandt worden, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Bei der Zeit als Angehöriger des litauischen Selbstschutzbataillons könne nicht von einen Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht ausgegangen werden.
Nach weiteren Eingaben und Petitionen bei verschiedenen Stellen wandte sich der Kläger am 01. Juni 2004 erneut mit dem Begehren an das VA, ihm als ehemaligem deutschen Soldaten Leistungen zu gewähren und legte wiederum die Bescheinigung vom 12. April 1995 vor. Er verwies auf seine schlechte Lebenssituation und verschiedene Erkrankungen, an denen er leide. Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 lehnte es das VA erneut ab, den Bescheid vom 23. Juli 1992 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Der Kläger habe keine neuen Gesichtspunkte oder rechtserhebliche Tatsachen vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, weshalb an der getroffenen Entscheidung festgehalten werde. Selbst wenn man von einer Wehrdienstleistung im Rahmen der deutschen Wehrmacht ausgehen würde, könnten Versorgungsleistungen nicht gewährt werden, weil die geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht auf schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG im Kriege oder Gewahrsam zurückgeführt werden könnten. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04. November 2004 zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 21. Januar 2005 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage seiner Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes entgegen. Mit Urteil vom 09. Dezember 2005 wies das SG die Klage unter Hinweis auf die jeweiligen Begründungen in den Verwaltungsentscheidungen des Beklagten ab.
Gegen das dem Kläger ausweislich des Zustellungszeugnisses der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wilna am 24. Januar 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 27. Februar 2006 beim SG Berufung eingelegt, sein bisheriges Vorbringen wiederholt und zur Dokumentation seines schlechten Gesundheitszustandes Arztberichte vom 03. Februar 2006 vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 21. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. November 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Juli 1992 Beschädigtenversorgung nach dem BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidungen für richtig.
Der Kläger ist gebeten worden, dem Senat möglichst zeitnah zum Kriegsende bzw. der Gefangenschaft erstellte ärztliche Unterlagen zu der geltend gemachten Augen- und Bluthochdruckerkrankung vorzulegen und nähere Angaben zu dem 1977 erlittenen Trauma zu machen. Hierauf hat sich der Kläger gegenüber dem Senat nicht mehr geäußert. Er hat sich lediglich im Juli 2007 an das Eingliederungs- und Versorgungsamt im Landratsamt Ravensburg gewandt und unter Vorlage verschiedener zum Teil bereits aktenkundiger Unterlagen um finanzielle Hilfe für den Kauf von Arzneien gebeten. Zur Vorlage gelangte ferner das an den Kläger gerichtete Informationsschreiben des Bundesarchivs - Militärarchiv vom 20. Februar 2007.
Mit Schreiben vom 30. August 2007 wurde der Kläger an die Erledigung des Schreibens vom 04. Oktober 2006 erinnert und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit in Betracht komme, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Kläger hat sich hierauf nicht mehr geäußert. Auch der Beklagte, der entsprechend unterrichtet worden war, hat zu der erwogenen Verfahrensweise nicht mehr Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 23. Juli 1992 aufzuheben und dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem BVG zu gewähren. Denn mit diesem Bescheid hat das frühere VA den vom Kläger geltend gemachten Anspruch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.
Verfahrensrechtlich beurteilt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem der unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Voraussetzung dieser Regelung sind vorliegend nicht erfüllt. Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass das VA bei Erlass der Entscheidung vom 23. Juli 1992 das Recht unrichtig angewandt hätte oder von einem Sachverhalt ausgegangen wäre, der sich nachträglich als unrichtig erweist und deshalb Versorgungsleistungen zu Unrecht nicht gewährt hat.
Gemäß §§ 64 ff i.V.m. § 1 Abs. 1 BVG erhält derjenige, der durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung einen Unfall während der Ausübung dieses Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG wird das Gesetz auf andere (d.h. ausländische) Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unter zwei einschränkenden Voraussetzungen angewendet: Die Schädigung muss entweder mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation ursächlich zusammenhängen oder in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten sein. Ausländische Kriegsopfer, die - wie der Kläger - ihren Wohnsitz im Ausland haben, zählen nach § 8 Satz 1 BVG i.V.m. Nr. 3 Buchst b der Richtlinien-Ost (i.d.F. vom 07. Dezember 1990, abgedruckt in dem vom Sozialverband VdK herausgegebenen Handbuch des sozialen Entschädigungsrechts 2003, 267 ff) ebenfalls zum versorgungsberechtigten Personenkreis (vgl. zum Umfang der Versorgung §§ 64 ff BVG ). Dabei müssen das schädigende Ereignis, die dadurch eingetretene gesundheitliche Schädigung und die darauf beruhenden Gesundheitsstörungen (Schädigungsfolgen) erwiesen sein, während nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist (BSG, Urteil vom 22. September 1977 - 10 RV 15/77 - BSGE 45, 1; BSG, Urteil vom 19. März 1986 - 9a RVi 2/84 - BSGE 60, 58). Ist ein Sachverhalt nicht beweisbar oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich zu machen, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) der Beteiligte die Folgen zu tragen, der aus dem nicht festgestellten Sachverhalt bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Zusammenhang Rechte für sich herleitet (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 - BSGE 30, 121; BSG, Urteil vom 20. Januar 1977 - 8 RU 52/76 - BSGE 43, 110).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das VA den geltend gemachten Anspruch bereits deshalb zutreffend verneint, weil nicht festzustellen ist, welche konkrete Gesundheitsstörung der Kläger im Zusammenhang mit den angegebenen Kampfhandlungen erlitten hat. Damit ist auch nicht feststellbar, welche konkreten darauf beruhenden Gesundheitsstörungen (Schädigungsfolgen) bei ihm verblieben sind, derentwegen Versorgung gewährt werden könnte. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Schädigung waren durch das frühere VA keinerlei zeitnah zu dem entsprechenden Ereignis erstellte medizinische Unterlagen zu ermitteln. Auch der Kläger selbst war nicht in der Lage, entsprechende ärztliche Unterlagen beizubringen, die einen Hinweis darauf enthalten würden, welcher Art der seinerzeit erlittene Primärschaden war. Damit lässt sich im Hinblick auf das vom Kläger nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen offenbar im Jahr 1977 erlittene Trauma, das eine stationäre Behandlung in der Augenklinik erforderlich gemacht hat, auch nicht abgrenzend beurteilen, welche Gesundheitsstörungen Folgen dieses Ereignisses sind und welche auf die angeschuldigten kriegerischen Einwirkungen zurückzuführen sind. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger keine näheren Ausführungen zu dem im Jahr 1977 erlittenen Trauma gemacht hat, obwohl er mit Schreiben des Senats vom 04. Oktober 2006 ausdrücklich darum gebeten wurde. Auf die Unaufklärbarkeit des entsprechenden Kausalzusammenhangs hat die Medizinaldirektorin K. nach Überzeugung des Senats bereits zutreffend in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 1992 hingewiesen. Bleibt somit im Ungewissen, welche konkrete Art von Augenverletzung der Kläger erlitten hat, kommt ihm auch nicht die Beweiserleichterung des § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung zugute, wonach die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers verloren gegangen sind, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Da der vom Kläger geltend gemachte Versorgungsanspruch schon allein im Hinblick auf diese Gesichtspunkte zu versagen war, kann der Senat offen lassen, ob der Kläger zum versorgungsberechtigten Personenkreis des oben zitieren § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG mit seinen zwei Alternativen (vgl. hierzu BSG SozR 3100 - § 7 Nr. 7) zählte.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzunge des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Rahmen der Auslandsversorgung-Ost streitig.
Der 1926 geborene, in Litauen wohnhafte Kläger wandte sich erstmals im April 1991 an das frühere Versorgungsamt R. (VA) und beantragte Beschädigtenversorgung. Er machte u.a. geltend, von August oder September 1944 bis zur Kapitulation am 09. Mai 1945 in der Wehrmacht gedient zu haben. Er habe im K.-K. als Angehöriger eines litauischen Selbstwehrbataillons auf deutscher Seite gekämpft und sei bei der Beschießung schwer gestürzt und habe sich Kopf und Augapfel verletzt. Nach ärztlicher Behandlung sei sein Auge zwar gesund, aber die Sehkraft schwächer geworden. Nach Unglücksfällen sei er auf dem linken Auge blind geworden. Aus dem Lazarett sei er in Kriegsgefangenschaft gekommen und in verschiedenen Lagern gewesen. Dort sei seine Gesundheit zerrüttet worden, weshalb er oft Kopfschmerzen, Schwächegefühle und erhöhte Empfindbarkeit habe. Er legte Unterlagen über seinen aktuellen Gesundheitszustand vor.
Auf Anfrage des VA teilte die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) unter dem 21. Oktober 1991 mit, Eintragungen oder Urkunden für den Kläger lägen nicht vor. Auch im Krankenbuchlager B. konnten entsprechende Unterlagen nicht gefunden werden (Mitteilung vom 02. Januar 1992). Auf Anfrage des VA, ob über die vom Kläger behauptete Zeit als Angehöriger des 3. Litauischen Selbstschutzbataillons Unterlagen vorliegen würden, teilte auch das Bundesarchiv - Zentralnachweisstelle mit, dass die erfolgten Nachforschungen negativ verlaufen seien (Schreiben vom 25. Juni 1992).
Mit Bescheid vom 23. Juli 1992 lehnte das VA die Gewährung von Beschädigtenversorgung mit der Begründung ab, es habe nicht nachgewiesen werden können, dass der Kläger militärischen bzw. militärähnlichen Dienst im Sinne des BVG geleistet habe.
Im Rahmen der Bearbeitung einer sich anschließenden Eingabe des Klägers an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung holte das VA die versorgungsärztliche Stellungnahme der Medizinaldirektorin K. vom 15. Dezember 1992 ein, die eine Augenverletzung im Krieg nicht als nachgewiesen sah und darauf hinwies, dass nach dem vorgelegten Befundbericht (Bl. 49 der Akten) von einer Unfallverletzung im Jahr 1977 ausgegangen werden müsse, die mehrwöchige Behandlung in einer Augenklinik erforderlich gemacht habe. Dieser Unfall müsse das linke Auge betroffen haben, weil das rechte keine traumatischen Veränderungen aufweise. Selbst wenn am linken Auge schon vor 1977 Veränderungen als Folge einer Kriegsverletzung bestanden haben sollten, so ließen sich diese aufgrund des Nachschadens heute nicht mehr abgrenzend bestimmen.
Einen weiteren Antrag stellte der Kläger am 25. April 1995, nachdem er in der Zwischenzeit mehrere Eingaben und Petitionen an unterschiedlichste Stellen (ohne Erfolg) gerichtet hatte. Er legte eine Bescheinigung der "Generaldirektion der Archive Litauens - Arbeitsgruppe des Ordnens von Archivurkunden besonderer Bedeutung" vom 12. April 1995 vor. Danach hatte der Kläger vom Oktober 1944 bis Mai 1945 in der litauischen Selbstschutzeinheit im Bestand der deutschen Armee gedient. Im Dezember 1944 sei er zum "Patrouilleamt vom K. Front" geschickt worden; ab April 1945 bis zur Kapitulation habe er sich im Krankenhaus aufgehalten. Am 23. Juni 1945 sei er in das Filtrationslager P. geschickt worden, von dort am 04. Dezember 1946 in das Lager N ... Nachweise über seine Befreiung aus den genannten Lagern gebe es nicht. Mit Bescheid vom 19. Mai 1995 lehnte das VA den Antrag auf Versorgung erneut ab. Es berief sich auf die Bindungswirkung des Bescheids vom 23. Juli 1992. Dieser Bescheid sei nicht gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) aufzuheben, weil das Recht seinerzeit weder unrichtig angewandt worden, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Bei der Zeit als Angehöriger des litauischen Selbstschutzbataillons könne nicht von einen Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht ausgegangen werden.
Nach weiteren Eingaben und Petitionen bei verschiedenen Stellen wandte sich der Kläger am 01. Juni 2004 erneut mit dem Begehren an das VA, ihm als ehemaligem deutschen Soldaten Leistungen zu gewähren und legte wiederum die Bescheinigung vom 12. April 1995 vor. Er verwies auf seine schlechte Lebenssituation und verschiedene Erkrankungen, an denen er leide. Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 lehnte es das VA erneut ab, den Bescheid vom 23. Juli 1992 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Der Kläger habe keine neuen Gesichtspunkte oder rechtserhebliche Tatsachen vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, weshalb an der getroffenen Entscheidung festgehalten werde. Selbst wenn man von einer Wehrdienstleistung im Rahmen der deutschen Wehrmacht ausgehen würde, könnten Versorgungsleistungen nicht gewährt werden, weil die geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht auf schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG im Kriege oder Gewahrsam zurückgeführt werden könnten. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04. November 2004 zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 21. Januar 2005 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage seiner Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes entgegen. Mit Urteil vom 09. Dezember 2005 wies das SG die Klage unter Hinweis auf die jeweiligen Begründungen in den Verwaltungsentscheidungen des Beklagten ab.
Gegen das dem Kläger ausweislich des Zustellungszeugnisses der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wilna am 24. Januar 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 27. Februar 2006 beim SG Berufung eingelegt, sein bisheriges Vorbringen wiederholt und zur Dokumentation seines schlechten Gesundheitszustandes Arztberichte vom 03. Februar 2006 vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 21. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. November 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Juli 1992 Beschädigtenversorgung nach dem BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidungen für richtig.
Der Kläger ist gebeten worden, dem Senat möglichst zeitnah zum Kriegsende bzw. der Gefangenschaft erstellte ärztliche Unterlagen zu der geltend gemachten Augen- und Bluthochdruckerkrankung vorzulegen und nähere Angaben zu dem 1977 erlittenen Trauma zu machen. Hierauf hat sich der Kläger gegenüber dem Senat nicht mehr geäußert. Er hat sich lediglich im Juli 2007 an das Eingliederungs- und Versorgungsamt im Landratsamt Ravensburg gewandt und unter Vorlage verschiedener zum Teil bereits aktenkundiger Unterlagen um finanzielle Hilfe für den Kauf von Arzneien gebeten. Zur Vorlage gelangte ferner das an den Kläger gerichtete Informationsschreiben des Bundesarchivs - Militärarchiv vom 20. Februar 2007.
Mit Schreiben vom 30. August 2007 wurde der Kläger an die Erledigung des Schreibens vom 04. Oktober 2006 erinnert und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit in Betracht komme, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Kläger hat sich hierauf nicht mehr geäußert. Auch der Beklagte, der entsprechend unterrichtet worden war, hat zu der erwogenen Verfahrensweise nicht mehr Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 23. Juli 1992 aufzuheben und dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem BVG zu gewähren. Denn mit diesem Bescheid hat das frühere VA den vom Kläger geltend gemachten Anspruch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.
Verfahrensrechtlich beurteilt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem der unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Voraussetzung dieser Regelung sind vorliegend nicht erfüllt. Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass das VA bei Erlass der Entscheidung vom 23. Juli 1992 das Recht unrichtig angewandt hätte oder von einem Sachverhalt ausgegangen wäre, der sich nachträglich als unrichtig erweist und deshalb Versorgungsleistungen zu Unrecht nicht gewährt hat.
Gemäß §§ 64 ff i.V.m. § 1 Abs. 1 BVG erhält derjenige, der durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung einen Unfall während der Ausübung dieses Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG wird das Gesetz auf andere (d.h. ausländische) Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unter zwei einschränkenden Voraussetzungen angewendet: Die Schädigung muss entweder mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation ursächlich zusammenhängen oder in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten sein. Ausländische Kriegsopfer, die - wie der Kläger - ihren Wohnsitz im Ausland haben, zählen nach § 8 Satz 1 BVG i.V.m. Nr. 3 Buchst b der Richtlinien-Ost (i.d.F. vom 07. Dezember 1990, abgedruckt in dem vom Sozialverband VdK herausgegebenen Handbuch des sozialen Entschädigungsrechts 2003, 267 ff) ebenfalls zum versorgungsberechtigten Personenkreis (vgl. zum Umfang der Versorgung §§ 64 ff BVG ). Dabei müssen das schädigende Ereignis, die dadurch eingetretene gesundheitliche Schädigung und die darauf beruhenden Gesundheitsstörungen (Schädigungsfolgen) erwiesen sein, während nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist (BSG, Urteil vom 22. September 1977 - 10 RV 15/77 - BSGE 45, 1; BSG, Urteil vom 19. März 1986 - 9a RVi 2/84 - BSGE 60, 58). Ist ein Sachverhalt nicht beweisbar oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich zu machen, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) der Beteiligte die Folgen zu tragen, der aus dem nicht festgestellten Sachverhalt bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Zusammenhang Rechte für sich herleitet (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 - BSGE 30, 121; BSG, Urteil vom 20. Januar 1977 - 8 RU 52/76 - BSGE 43, 110).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das VA den geltend gemachten Anspruch bereits deshalb zutreffend verneint, weil nicht festzustellen ist, welche konkrete Gesundheitsstörung der Kläger im Zusammenhang mit den angegebenen Kampfhandlungen erlitten hat. Damit ist auch nicht feststellbar, welche konkreten darauf beruhenden Gesundheitsstörungen (Schädigungsfolgen) bei ihm verblieben sind, derentwegen Versorgung gewährt werden könnte. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Schädigung waren durch das frühere VA keinerlei zeitnah zu dem entsprechenden Ereignis erstellte medizinische Unterlagen zu ermitteln. Auch der Kläger selbst war nicht in der Lage, entsprechende ärztliche Unterlagen beizubringen, die einen Hinweis darauf enthalten würden, welcher Art der seinerzeit erlittene Primärschaden war. Damit lässt sich im Hinblick auf das vom Kläger nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen offenbar im Jahr 1977 erlittene Trauma, das eine stationäre Behandlung in der Augenklinik erforderlich gemacht hat, auch nicht abgrenzend beurteilen, welche Gesundheitsstörungen Folgen dieses Ereignisses sind und welche auf die angeschuldigten kriegerischen Einwirkungen zurückzuführen sind. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger keine näheren Ausführungen zu dem im Jahr 1977 erlittenen Trauma gemacht hat, obwohl er mit Schreiben des Senats vom 04. Oktober 2006 ausdrücklich darum gebeten wurde. Auf die Unaufklärbarkeit des entsprechenden Kausalzusammenhangs hat die Medizinaldirektorin K. nach Überzeugung des Senats bereits zutreffend in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 1992 hingewiesen. Bleibt somit im Ungewissen, welche konkrete Art von Augenverletzung der Kläger erlitten hat, kommt ihm auch nicht die Beweiserleichterung des § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung zugute, wonach die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers verloren gegangen sind, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Da der vom Kläger geltend gemachte Versorgungsanspruch schon allein im Hinblick auf diese Gesichtspunkte zu versagen war, kann der Senat offen lassen, ob der Kläger zum versorgungsberechtigten Personenkreis des oben zitieren § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG mit seinen zwei Alternativen (vgl. hierzu BSG SozR 3100 - § 7 Nr. 7) zählte.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzunge des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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