Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4573/07 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5013/07 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. September 2007 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen, da die Klage im Ergebnis hätte als unzulässig abgewiesen werden müssen.
Gründe:
Denn einem Verfahren des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Beiträge hätte das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt (BSG SozR 3 - 2400 § 28 h Nr. 4 und Nr. 7; SozR 4 - 2500 § 5 Nr. 2). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Regelung des § 12 a ArbGG nicht an, der eine Spezialregelung nur für das arbeitsgerichtliche Verfahren darstellt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Gründe:
Denn einem Verfahren des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Beiträge hätte das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt (BSG SozR 3 - 2400 § 28 h Nr. 4 und Nr. 7; SozR 4 - 2500 § 5 Nr. 2). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Regelung des § 12 a ArbGG nicht an, der eine Spezialregelung nur für das arbeitsgerichtliche Verfahren darstellt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved