L 12 AL 809/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 3663/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 809/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosengeld (Alg).

Die am 18.12.1951 geborene Klägerin, die seit Mai 2004 mit Unterbrechungen im Alg-Bezug der Beklagten stand, bezog zuletzt bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 11.2.2006 Alg.

Nachdem eine mit Bescheid vom 31.8.2004 festgestellte Sperrzeit vom 12.3. bis 3.6.2004 ("vorläufig" bis 8.6.2004) auf Grund eines im sozialgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs auf sechs Wochen, nämlich vom 12.3. bis 22.4.2004 verkürzt wurde, erhielt die Klägerin mit Ausführungsbescheid vom 12.5.2006 eine Nachzahlung für die Zeit vom 23.4. bis 8.6.2004 in Höhe von 1121,89 EUR. Weil die Klägerin infolge der Halbierung der Sperrzeit lediglich eine geringere Anspruchsminderung hatte, war noch über den 11.2.2006 hinaus Alg zu gewähren. Nachdem die Beklagte intern ermittelt hatte, dass die Klägerin verfügbar war und nach eigenen Angaben am 2.5.2006 eine Beschäftigung im Umfang von 20 Stunden wöchentlich aufgenommen hatte, gewährte sie mit Bescheid vom 8.6.2006 noch Alg für die Zeit vom 12.2.2006 bis 1.5.2006 in Höhe von 1471,20 EUR.

Durch eine Überschneidungsmitteilung vom 16.6.2006 wurde bekannt, dass die Klägerin auch schon vom 1.3.2006 bis 26.4.2006 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Wochenstunden versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 3.7.2006 die Alg-Bewilligung wegen pflichtwidrig nicht mitgeteilter Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für die Zeit ab 1.3.2006 bis zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 1.5.2006 auf und forderte die Erstattung des in dieser Zeit zu Unrecht gezahlten Alg in Höhe von 1121,79 EUR. Den Widerspruch dagegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.9.2006 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 5.10.2006 beim Sozialgericht R. (SG) Klage erhoben. Sie hat im wesentlichen vorgebracht, sie habe vom 1.3.2006 bis 1.5.2006 kein Alg bezogen, bei dem auf Grund des Vergleichs nachgezahlten Betrag von 1471,20 EUR habe es sich nicht um Alg gehandelt, ferner sei sie ihrer Informationspflicht vollumfänglich nachgekommen, die fehlenden Informationen habe also nicht sie zu vertreten, außerdem sei der zurückgeforderte Betrag gutgläubig verbraucht.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 16.1.2007 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid auf folgendes hingewiesen: Die Klägerin sei vom 1.3.2006 bis 26.4.2006 wegen einer die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht mehr arbeitslos gewesen und habe deswegen keinen Anspruch auf Alg gehabt. Insoweit sei die (nachträgliche) Leistungsbewilligung vom 8.6.2006 im Sinne von § 45 SGB X von Anfang an unrichtig gewesen. Weil die Klägerin insoweit ihrer Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen sei, hätten die Voraussetzungen für den Alg-Anspruch darüber hinaus auch noch bis zur erneuten persönlichen Vorsprache (die als erneute Arbeitslosmeldung habe verstanden werden können) nicht mehr vorgelegen. Die Klägerin sei auch ihrer Mitteilungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen, sie habe nämlich am 1.6.2006 lediglich die Arbeitsaufnahme ab 2.5.2006 angegeben, nicht jedoch die vorangegangene versicherungspflichtigen Beschäftigung ab 1.3.2006. Nachdem mit Bescheid vom 8.6.2006 ausdrücklich Alg in Höhe von 1471,20 EUR für die Zeit vom 12.2.2006 bis 1.5.2006 bewilligt und gezahlt worden sei, könne sich die Klägerin nicht dahin eingelassen, sie habe für diese Zeit kein Alg erhalten oder es habe sich nicht um Alg gehandelt. Die Aufhebung der Bewilligung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X und die Rückforderung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien damit rechtlich und rechnerisch nicht zu beanstanden. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, auch nicht auf den zwischenzeitlichen Verbrauch der zu Unrecht bezogenen Leistungen.

Gegen diesen am 22.1.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15.2.2007 Berufung eingelegt. Sie bringt vor, das SG verkenne, dass sie in der Zeit vom 1.3.2006 bis 1.5.2006 überhaupt nicht arbeitslos gemeldet gewesen sei und deswegen auch kein Arbeitslosengeld habe beziehen können. Ein Alg-Antrag sei seinerzeit nicht gestellt worden. Die Klägerin habe lediglich wegen der nachträglichen Halbierung der Sperrzeit eine Nachzahlung von 1121,89 EUR zu Recht erhalten. Bei dem gezahlten Betrag handele es sich mithin nicht um Alg, das für die Zeit vom 1.3.2006 bis 1.5.2006 gezahlt worden sei. Die Beklagte sei damit nicht berechtigt, nunmehr dessen Rückzahlung zu verlangen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgericht R. vom 16.1.2007 und den Bescheid am 3.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.9.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für unzutreffend und weist ergänzend daraufhin, auf Grund der Halbierung der Sperrzeit sei Alg für die Zeit vom 23.4.2004 bis 8.6.2004 in Höhe von 1121,89 EUR mit Bescheid vom 12.5.2006 nachgezahlt worden. Darüber hinaus sei der Klägerin durch die Halbierung der Sperrzeit noch einen weiterer Restanspruch auf Alg verblieben. Im Bescheid vom 8.6.2006 sei deshalb für die Zeit vom 12.2.2006 bis 1.5.2006 nochmals Alg in Höhe von 1471,20 EUR bewilligt und gezahlt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 16.1.2007 zutreffend entschieden, dass die Aufhebung des Bescheides vom 8.6.2006, mit dem für die Zeit vom 1.3.2006 bis 1.5.2006 nachträglich Alg bewilligt wurde, und die Rückforderung von 1121,79 EUR zu Recht erfolgt sind.

Der Senat weist nach eigener Überprüfung der Sache die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Er nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Zum Berufungsvorbringen der Klägerin ist lediglich anzumerken, dass die Klägerin sehr wohl wusste, dass ihr mit dem Bescheid vom 8.6.2006 Alg nachgezahlt wurde. Nachdem sie bei ihrer Vorsprache am 1.6.2006 lediglich die Arbeitsaufnahme ab 2.5.2006 angegeben hatte, nicht jedoch die vorangegangene versicherungspflichtige Beschäftigung ab 1.3.2006, musste ihr bewusst sein, dass der Bescheid insoweit rechtswidrig war. Auf Vertrauensschutz oder Gutgläubigkeit beim Verbrauch des erhaltenen Betrages kann sich die Klägerin damit nicht berufen.

Die Klägerin war auch im fraglichen Zeitraum, nämlich ab dem 12.2.2006 noch arbeitslos, auch arbeitslos gemeldet. Es ist auch für den Senat nicht ersichtlich, warum für die Zeit ab 12.2.2006 - auch aus der Sicht der Klägerin - ein Alg-Anspruch entfallen sein sollte. Für die Klägerin war auch durch die Formulierung der nachträglich Alg bewilligenden Bescheide vom 12.5. und 8.6.2006 eindeutig klar, dass es sich bei ersterem um die Nachzahlung für die Zeit der verkürzten Sperrzeit, nämlich vom 23.4. bis 8.6.2004 und bei letzterem um die Nachbewilligung des verbliebenen Alg-Anspruchs für die Zeit ab 12.2.2006 handelte. Der Vorwurf mindestens grob fahrlässiger Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8.6.2006 kann der Klägerin damit nicht erspart werden.

Die Berufung der Klägerin ist nach alledem nicht begründet, sie ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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