L 8 AS 3967/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1341/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 3967/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Im vorliegenden Fall ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.04.2007 (Antragsschrift) hat die Antragstellerin beim SG beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung höherer Unterkunftskosten für die Zeit ab 01.07.2006 und zur Übernahme der seit Dezember 2006 aufgelaufenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 2.272,20 EUR zu verpflichten. Gleichzeitig hat sie vorgetragen und mit der Vorlage von Schreiben ihrer Vermieter auch belegt, dass das Mietverhältnis für ihre Wohnung wegen des eingetretenen Zahlungsrückstandes von den Vermietern fristlos gekündigt worden ist. Die Antragstellerin ist aufgefordert worden, die Wohnung bis spätestens zum 28.02.2007 zu räumen und an die Vermieter herauszugeben. Da die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, ist von den Vermietern zwischenzeitlich Räumungsklage erhoben worden. Der Ausgang dieses Verfahrens ist dem Senat nicht bekannt. Auf eine schriftliche Anfrage des Senats hat die Antragstellerin nicht geantwortet. Die Übernahme rückständiger Kosten für Unterkunft und Heizung kann nach Auffassung des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass mit der Zahlung des geforderten Betrages der drohende Verlust der Wohnung noch abgewendet werden kann. Ist dies nicht (mehr) möglich, kann dem Rechtsschutzsuchenden grundsätzlich zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist in einem solchen Fall nicht ohne weiteres anzunehmen.

Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass mit der Begleichung der Mietschulden der drohende Verlust der Wohnung noch abgewendet werden kann. Nach Aktenlage ist dies auch nicht möglich. Denn die Antragstellerin hat die Mietrückstände nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB beglichen. Nach dieser Vorschrift wird die außerordentliche (fristlose) Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mit einer Zahlung des Antragsgegners die Unwirksamkeit der fristlosen Vermieterkündigung noch erreicht werden könnte. Aus der Antragsschrift ergibt sich, dass die Räumungsklage von den Vermietern spätestens am 10.04.2007 erhoben worden war. Außerdem haben die Vermieter in den Schreiben vom 12.02.2007 und 28.03.2007 einer Fortsetzung des Mietverhältnisses ausdrücklich widersprochen.

Im Übrigen ist aus den vom SG genannten Gründen zumindest fraglich, ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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