L 2 AS 4630/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3041/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4630/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Ag), mit der sie sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Ag gegen den Bescheid vom 27.08.2007 durch den Beschluss des SG vom 31.08.2007 wendet und der das Sozialgericht Ulm (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig aber unbegründet. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Ag das Arbeitslosengeld II nach § 31 Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) um 30 v.H. abgesenkt, nachdem dem Antragsteller (Ast) einen Tag nach Beginn die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH) vom Maßnahmeträger wieder gekündigt worden war.

Das SG hat im angegriffenen Beschluss zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Ast gegen den Bescheid vom 27.08.2007 angeordnet. Zutreffend hat das SG den Anspruch des Klägers auf § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gestützt, die rechtlichen Voraussetzungen richtig wiedergegeben und seine Entscheidung zutreffend begründet. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug, sieht von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat bereits Bedenken gegen den Inhalt des Angebots der AGH vom 23.08.2007 hat. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 d SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 S. 2 auszuführen. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt das nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Der Sanktionsmechanismus des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 d SGB II setzt voraus, dass dem Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit angeboten wurde (vgl. Landessozialgericht Hamburg Beschluss vom 11.07.2005, Az. L 5 B 161/05 ER AS mit Hinweis auf Berlit, a.a.O., § 31 Rn. 46; Gröschel-Gundermann, in: Linhardt/Adolph/Gröschel-Gundermann, SGB II, § 31 Rn. 14; Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rn. 19 i.V.m. § 10 Rn. 31). Nur ein solches Angebot ermöglicht es dem Hilfebedürftigen zu prüfen, ob die angebotene Tätigkeit den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II entspricht, insbesondere zumutbar ist, oder ob zulässige Ab- lehnungsgründe vorliegen (vgl. Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 76; BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1983, a.a.O., S. 99 f.; Urt. v. 4. Juni 1992 - 5 C 35.88 -, info also 1992, S. 199, 200; Beschl. v. 12. Dezember 1996 - 5 B 192/95 -, juris). Das Bestimmtheitsgebot erfordert danach insbesondere, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und die zeitliche Verteilung im Arbeitsangebot bezeichnet werden (Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 76; Niewaldt, a.a.O., § 16 Rn. 25; Gröschel-Gundermann, a.a.O., § 16 Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1983, a.a.O., S. 100; Urt. v. 4. Juni 1992, a.a.O., S. 200). Denn diese Angaben sind erforderlich, um den Hilfebedürftigen in die Lage zu versetzen, das Angebot überprüfen zu können. Es genügt daher nicht, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber zuzuweisen und die Auswahl der konkreten Tätigkeit der Leitung der Einrichtung oder dem Arbeitgeber zu überlassen (Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 76; Gröschel-Gundermann, a.a.O., § 16 Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1983, a.a.O., S. 99; Urt. v. 4. Juni 1992, a.a.O., S. 201). Die Verantwortung für die Korrektheit des Arbeitsangebots liegt insbesondere im Hinblick auf die Sanktionsfolgen allein beim Leistungsträger. Nach diesen Maßgaben erweist sich das Arbeitsangebot an den Antragsteller vom 23.08.2007 als inhaltlich ungenügend bestimmt. Es enthält keine Angaben zur Arbeitszeit; die Angabe "Teilzeit-flexibel" lässt die konkrete Anzahl der Arbeitsstunden und ihre Verteilung in der Arbeitswoche nicht erkennen. Die Rubrik "zeitlicher Umfang: Stunden/wöchentlich" ist nicht näher ausgefüllt. Letztlich weist die Ag den Ast der Einrichtung BONUS gGmbH zu und überlässt dieser den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit. Das ist – wie bereits ausgeführt – nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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