Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SB 2477/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4736/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die 2007 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des SG vom 13.09.2007, mit dem das SG den Antrag der Antragstellerin vom 16.07.2007, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Merkzeichen "aG" und "B" zu gewähren, mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes abgelehnt hat, nachdem der Antragsgegner im Verlaufe des Eilverfahrens festgestellt hatte, dass die Antragstellerin ab 01.04.2007 die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "aG" und "B" erfüllt, ist gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Die Beschwerde ist jedoch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht begründet, auf die der Senat verweist (§ 142 Absatz 2 Satz 3 SGG). Offen bleiben kann, ob die Antragstellerin durch ihren Ehemann zulässig vertreten wird.
Ergänzend weist der Senat die Antragstellerin darauf hin, dass sie im Eilverfahren vor dem SG mehr erreicht hat, als sie durch die beantragte einstweilige Anordnung hätte erreichen können. Der Antragsgegner hat durch sein zwischenzeitlich durch den Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 ausgeführtes Angebot vom 17.08.2007 bei der Antragstellerin den Grad der Behinderung mit 100 neu sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B" und "aG" jeweils ab dem 01.04.2007 festgestellt. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte die Antragstellerin demgegenüber lediglich eine vorläufige, vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhänge einstweilige Regelung erlangen können. Damit ist - jedenfalls bis 01.04.2007 - ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entfallen. Dass eine vorläufige Regelung hinsichtlich der Merkzeichen "B" und "aG" für die Zeit vor dem 01.04.2007 notwendig ist (Anordnungsgrund), ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht plausibel dargelegt.
Anlass, der Antragstellerin über ihren Ehemann vor der Entscheidung über ihre Beschwerde die in zweiter Instanz wiederholt beantragte Akteneinsicht zu bewilligen, besteht nicht. Ausweislich der vorliegenden Akten des SG ist der Antragstellerin im Verfahren erster Instanz bereits Akteneinsicht durch die Übersendung von Kopien der Verwaltungsakte des Antragsgegners wie auch der SG-Akte gewährt worden. Neue Aktenteile, die der Antragstellerin nicht übermittelt worden sind, sind nach den dem Senat vorliegenden Akten des SG und des Antragsgegners nicht angefallen. Einen plausiblen Grund, weshalb gleichwohl nochmalige Akteneinsicht notwendig ist, hat der Ehemann der Antragstellerin nicht mitgeteilt. Er hat vielmehr in der Beschwerdeschrift lediglich auf sein gestelltes Akteneinsichtsgesuch verwiesen und dieses wiederholt.
Die Beschwerde der Antragstellerin war deshalb zurückzuweisen und ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die 2007 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des SG vom 13.09.2007, mit dem das SG den Antrag der Antragstellerin vom 16.07.2007, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Merkzeichen "aG" und "B" zu gewähren, mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes abgelehnt hat, nachdem der Antragsgegner im Verlaufe des Eilverfahrens festgestellt hatte, dass die Antragstellerin ab 01.04.2007 die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "aG" und "B" erfüllt, ist gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Die Beschwerde ist jedoch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht begründet, auf die der Senat verweist (§ 142 Absatz 2 Satz 3 SGG). Offen bleiben kann, ob die Antragstellerin durch ihren Ehemann zulässig vertreten wird.
Ergänzend weist der Senat die Antragstellerin darauf hin, dass sie im Eilverfahren vor dem SG mehr erreicht hat, als sie durch die beantragte einstweilige Anordnung hätte erreichen können. Der Antragsgegner hat durch sein zwischenzeitlich durch den Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 ausgeführtes Angebot vom 17.08.2007 bei der Antragstellerin den Grad der Behinderung mit 100 neu sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B" und "aG" jeweils ab dem 01.04.2007 festgestellt. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte die Antragstellerin demgegenüber lediglich eine vorläufige, vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhänge einstweilige Regelung erlangen können. Damit ist - jedenfalls bis 01.04.2007 - ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entfallen. Dass eine vorläufige Regelung hinsichtlich der Merkzeichen "B" und "aG" für die Zeit vor dem 01.04.2007 notwendig ist (Anordnungsgrund), ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht plausibel dargelegt.
Anlass, der Antragstellerin über ihren Ehemann vor der Entscheidung über ihre Beschwerde die in zweiter Instanz wiederholt beantragte Akteneinsicht zu bewilligen, besteht nicht. Ausweislich der vorliegenden Akten des SG ist der Antragstellerin im Verfahren erster Instanz bereits Akteneinsicht durch die Übersendung von Kopien der Verwaltungsakte des Antragsgegners wie auch der SG-Akte gewährt worden. Neue Aktenteile, die der Antragstellerin nicht übermittelt worden sind, sind nach den dem Senat vorliegenden Akten des SG und des Antragsgegners nicht angefallen. Einen plausiblen Grund, weshalb gleichwohl nochmalige Akteneinsicht notwendig ist, hat der Ehemann der Antragstellerin nicht mitgeteilt. Er hat vielmehr in der Beschwerdeschrift lediglich auf sein gestelltes Akteneinsichtsgesuch verwiesen und dieses wiederholt.
Die Beschwerde der Antragstellerin war deshalb zurückzuweisen und ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved