Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 4544/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4783/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und nimmt auf die Begründung im angefochtenen Beschluss Bezug (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle (§ 45 SGB II) bedurfte, da sich die Antragsgegnerin und die Stadt Karlsruhe als Trägerin der Sozialhilfe darüber einig sind, dass der Antragsteller nicht erwerbsfähig ist. Daher kommt - wie die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 zutreffend entschieden hat - auch eine vorläufige Leistungsgewährung der Antragsgegnerin nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und nimmt auf die Begründung im angefochtenen Beschluss Bezug (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle (§ 45 SGB II) bedurfte, da sich die Antragsgegnerin und die Stadt Karlsruhe als Trägerin der Sozialhilfe darüber einig sind, dass der Antragsteller nicht erwerbsfähig ist. Daher kommt - wie die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 zutreffend entschieden hat - auch eine vorläufige Leistungsgewährung der Antragsgegnerin nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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