L 10 R 5116/07 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 5921/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5116/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.09.2007 abgeändert. Die Höhe der monatlichen Raten wird auf 95,00 EUR festgesetzt, beginnend ab 01.02.2008.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige, gegen die Festsetzung von Raten gerichtete Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zu einem geringen Teil begründet.

Nach dem über § 73a Sozialgerichtsgesetz anwendbaren § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO hat der Antragsteller sein Einkommen einzusetzen, zu welchem alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen. Absetzbar hiervon sind o nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a ZPO Beträge im Sinne von § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge und Werbungskosten, o nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b ZPO bei Personen, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 v. H. des höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand, nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 v. H. erhöhten, eben genannten Regelsatzes und nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person 70 v. H. dieses Regelsatzes. Maßgeblich sind nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten und die vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) nach § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO jährlich für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bekannt gegeben werden. Nach der Bekanntgabe des BMJ vom 11. Juni 2007 (BGBl. I, S. 1058) beträgt der Betrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b ZPO 174 EUR, der Betrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO 382 EUR und der Betrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO 267 EUR, jeweils für die Zeit ab 1. Juli 2007. o Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind weiterhin die Kosten der Unterkunft und Heizung abzusetzen, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen des Antragstellers stehen. o Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO sind schließlich weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

Von den im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Aufwendungen hält der Senat die Krankheitskosten und die glaubhaft gemachte Schuldentilgung für berücksichtigungsfähig. Allerdings können hinsichtlich der Krankheitskosten lediglich 40 EUR - entsprechend den Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ("Für Medikamente u. Arztbesuche, Rezeptgebühren") - angesetzt werden. Die zusätzliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen führt zu einer Herabsetzung der monatlichen Rate auf 95,00 EUR.

Den vom Kläger zu tilgenden Schulden bei der Bundesagentur für Arbeit trägt der Senat - entsprechend dem vorgelegten Tilgungsplan (drei Monatsraten in Höhe von 100 EUR beginnend am 15.10.2007, Restrate 24,50 EUR) - durch einen späteren Beginn der Ratenzahlung für die Prozesskostenhilfe Rechnung. Zum 01.02.2008 wird der Kläger durch diese Schulden nicht mehr belastet.

Zahlungen an die Mutter mindern das anzusetzende Einkommen nicht. Hier ist schon die Zahlung selbst nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen können derartige Zahlungen nur bei Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung berücksichtigt werden, wofür hier nichts spricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Rechtskraft
Aus
Saved