Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 2716/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 52/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1935 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Seit 3. Juli 1958 war er nach erfolgreichem Studienabschluss in der Fachrichtung Grund- und Wasserbau berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Vom 1. Januar 1981 an war er beim "Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen in der DDR – Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung" tätig, zunächst als Fachgruppenleiter für Investvorbereitung und ab 1. Januar 1983 als Ingenieur für Produktionsvorbereitung. Die selbe Funktion übte er ab 1. Januar 1984 bis 15. Januar 1985 beim "Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten" aus. Davor lagen seit Erwerb des Ingenieur-Titels Beschäftigungen beim VEB F-A, der D P der DDR, dem VEB K T B, der SED, erneut dem VEB T B, dem VEB B P B. Am 1. November 1973 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei. Seit 1. Oktober 1998 bezieht er aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersrente für langjährig Versicherte. Auf einen 1999 gestellten Antrag hin erließ die Beklagte den "Feststellungsbescheid" vom 16. August 2001, mit dem sie die Zeiten vom 1. August 1958 bis zum 31. August 1969, 14. August 1972 bis zum 31. Dezember 1979 und 16. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte feststellte. Feststellungen für den Zeitraum 1. Januar 1980 bis 15. Januar 1985 lehnte sie mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht in einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen sei. Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der "Baubetrieb" sehr wohl ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei. Dass er sowohl dem Ministerium für Bauwesen als auch dem Außenministerium unterstellt gewesen, aber nur für ganz bestimmte Bereiche der Gesellschaft tätig gewesen sei, rechtfertige einen Ausschluss nicht. Zum Beleg seiner Angaben hat er die Kopie eines Funktionsplans für die Funktion "Ingenieur für Produktionsvorbereitung" beim Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen in der DDR – Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung – eingereicht. Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 1. Februar 2002 insoweit ab, als sie die begehrten Feststellungen auch für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1980 traf und wies den Widerspruch im übrigen durch Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, im Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis zum 15. Januar 1985 in einem Betrieb beschäftigt gewesen zu sein, der dem Anwendungsbereich der Altersversorgung der technischen Intelligenz unterfalle. Das Sozialgericht hat Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 28. Mai 2003 (Übersendung des Statutes des Dienstleistungsamtes für ausländische Vertretungen in der DDR vom 31. Dezember 1970) und 15. August 2003 (Übersendung eines Protokolls "über die Beratung zu Kader- und Strukturfragen des Betriebes TVO beim MfAA am 17. März 1986" vom 11. April 1986), einen Handelsregister-Auszug des Amtsgerichts B-C zur Registernummer HRB ) und einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des ehemaligen Staatlichen Vertragsgerichts der DDR – Vertragsgericht der Hauptstadt B – zur Registernummer beigezogen. Der Kläger seinerseits hat aus den Registerakten HRB die Kopien der notariellen Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990 betreffend den VEB Technische Versorgung und Objekterhaltung in die GmbH "" und den Gesellschaftsvertrag der "Bau" GmbH vom selben Tag eingereicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. März 2004 hat die Beklagte erklärt, dass die persönlichen Voraussetzungen des Versorgungssystems der Altersversorgung der technischen Intelligenz seit 1958 "anerkannt" würden und das AAÜG nach § 1 des Gesetzes anwendbar sei. Durch Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe im noch streitigen Zeitraum nicht alle Voraussetzungen erfüllt, welche zur Annahme einer fiktiven Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz notwendig seien, die allein als mögliches Versorgungssystem in Betracht komme. Denn er habe nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gearbeitet. Hierfür sei auf die juristisch selbständige Einheit abzustellen, mit der auch das Arbeitsvertragsverhältnis bestanden habe. Der VEB Technische Versorgung und Objekterhaltung sei erst am 23. März 1990 in das Handelsregister eingetragen worden, der Beginn der Rechtsfähigkeit sei mit dem 15. März 1990 angegeben. Daraus folge, dass der vom "VEB" zu unterscheidende Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung im hier streitigen Zeitraum noch nicht rechtlich selbständig gewesen, sondern dem Dienstleistungsamt für die ausländischen Vertretungen zuzuordnen gewesen sei. Das Dienstleistungsamt sei selbst kein VEB oder Produktionsbetrieb gewesen. Es habe sich um eine Haushaltsorganisation gehandelt, die dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheit nachgeordnet gewesen sei. Die Voraussetzungen, welche die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 für VEB aufstelle (im folgenden: KombinatsVO), erfülle der Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung nicht. Darüber hinaus habe das Dienstleistungsamt aber auch nicht überwiegend Produktionsleistungen erbracht. Das ergebe sich aus der Anordnung aus dem Jahr 1961, dessen Status aus dem Jahr 1970 und den eigenen Angaben des Klägers. Die Bezeichnung "Dienstleistungsamt" mache ebenfalls deutlich, dass es überwiegend um die Erbringung von Dienstleistungen gegangen sei. Dass der Kläger in einem Bereich des Dienstleistungsamtes gearbeitet habe, der nach Angaben des Klägers überwiegend Bauleistungen erbracht habe, sei unerheblich. Denn maßgeblich sei allein der Hauptzweck der juristisch selbständigen Einheit. Das Dienstleistungsamt gehöre auch nicht zu den Einrichtungen, welche den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen seien. Unerheblich sei schließlich, dass das Dienstleistungsamt bei Erlass der Vorschriften über die Altersversorgung der technischen Intelligenz noch nicht gegründet gewesen sei. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der am 30. Juni 1990 gültige Text der Vorschriften über die Versorgung maßgeblich. Eine Einbeziehung in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates scheide schon deshalb aus, weil dafür der Beitritt zu dem Versorgungssystem Voraussetzung sei. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bei dem Betrieb "Technische Versorgung und Objekterhaltung" habe es sich um einen volkseigenen Betrieb gehandelt, der Projektierungs- und Bauleistungen erbracht habe. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei auf diesen Betrieb und nicht auf das Dienstleistungsamt abzustellen. Es sei nicht ersichtlich, dass der "volkseigene Betrieb" auch juristische Person gewesen sein müsse. Spätestens ab August 1983 habe es sich bei der Technischen Versorgung und Objekterhaltung auch um eine selbständige Wirtschaftseinheit gehandelt, die spätestens ab Dezember 1983 um ein Statut im Sinne der KombinatsVO verfügt habe. Das Arbeitsverhältnis habe auch zumindest ab 1. Januar 1984 unmittelbar mit dem Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung bestanden. Die Betriebe, bei denen nach dem 15. Januar 1985 beschäftigt gewesen sei , hätten seine Beschäftigungszeit beim Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung auch als eigene Betriebszugehörigkeitszeit übernommen. Zum Beleg seiner Angaben hat der Kläger unter anderem eine "Weisung" des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der DDR vom 16. März 1990 über die Gründung des "VEB Technische Versorgung und Objekterhaltung", den Überleitungsvertrag vom 15. September 1983 zwischen dem Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik, dem Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und ihm eingereicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2004 aufzuheben, die Bescheide vom 16. August 2001 und 1. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, auch den Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis zum 15. Januar 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat die Registerakten des Amtsgerichts B-C zur Registernummer des ehemaligen Registers der Volkseigenen Wirtschaft beim Vertragsgericht B beigezogen sowie Auskünfte des Bundesarchivs vom 14. Januar 2005, des Landesarchivs B vom 28. Januar 2005, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 1. Februar 2005 und des Rechtsanwalts P L vom 23. Februar 2005 eingeholt, auf die Bezug genommen wird. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihm gewünschten Feststellungen trifft. Er hat im noch streitigen Zeitraum keine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 5 AAÜG zurückgelegt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich ausschließlich nach den Texten der jeweiligen Versorgungsordnungen in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen (ständige Rechtsprechung des BSG, s. beispielhaft BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3; Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 47/04 R -, zitiert nach Juris). Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" in der vom Kläger begehrten zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) liegt nur vor, wenn die in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech; vom 17. August 1950, DDR-GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB; vom 24. Mai 1951, DDR-GBl. S. 487) genannten drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ständige Rechtsprechung des BSG, siehe stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 8 und BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Der Kläger erfüllte im streitigen Zeitraum nicht die betriebliche Voraussetzung. Er war nicht in einem "volkseigenen" Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Mit Blick auf den Stichtag für die bundesrechtliche Anknüpfung der "fiktiven Einbeziehung" (30. Juni 1990) ist für die nach den Versorgungsvorschriften maßgeblichen Begriffe auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR abzustellen, wie er sich aus der KombinatsVO und der zu ihr führenden Entwicklung ablesen lässt (stellvertretend dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 mit Verweisung u. a. auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Ein VEB wurde durch Entscheidung des zuständigen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs gegründet (§ 35 Abs. 1 Satz 1 KombinatsVO). Er war einem Staatsorgan oder wirtschaftsleitenden Organ unterstellt, aber als juristische Person rechtsfähig (§ 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 KombinatsVO). Er konnte ein Statut haben (§ 31 Abs. 5 KombinatsVO). Ferner führte er einen Namen, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste und trat unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf (§ 31 Abs. 3 KombinatsVO). Er war in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 31 Abs. 2 KombinatsVO). Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war weder bis Ende 1983 unter der Bezeichnung "Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen in der DDR – Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung" noch ab 1. Januar 1984 unter der Bezeichnung "Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten" ein volkseigener Betrieb in dem beschriebenen Sinn. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wofür im besonderen der vom Kläger selbst eingereichte "Überleitungsvertrag" vom September 1983 spricht – bis Ende 1983 das "Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen in der DDR" selbst oder aber der "Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung" der "Betrieb" war, welcher den Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zu einem System der Zusatzversorgung bildet. Weder das Dienstleistungsamt noch der Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung waren "als VEB" durch Entscheidung eines staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs gegründet worden, sie trugen keine Namen, welche die Bezeichnung VEB enthielten, und sie waren auch nicht in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Dass im besonderen der "Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung" kein "VEB" war, erhellt zusätzlich daraus, dass der VEB gleichen Namens erst durch die Weisung vom 16. März 1990 gegründet worden war. Aus der Tatsache, dass der Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung nicht den Zusatz "VEB" führte, leitet sich auch ab, dass die Annahme des Klägers, in der DDR habe es (jedenfalls auf staatlicher Seite) überhaupt nur volkseigene Betriebe im Sinne des Versorgungsrechts geben können, nach dem Sprachgebrauch der DDR gerade nicht zutrifft. Da der Kläger bereits nicht in einem "volkseigenen Betrieb" im Sinne des Versorgungsrechts beschäftigt war, kommt es nicht darauf an, ob der Beschäftigungsbetrieb durch industrielle Produktion oder Bautätigkeit sein Gepräge erhalten hat. Keine Bedeutung hat auch, ob die Beschäftigungszeit des Klägers beim "Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung" in nachfolgenden Beschäftigungsbetrieben als Vorbeschäftigungszeit berücksichtigt worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auf einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Verpflichtung beruhte. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass Voraussetzung für die Anrechnung der Vorbeschäftigung eine Beschäftigung in einem "VEB" war. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers gehörte auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben im Sinne der abstrakt-generellen Regelungen in den Texten der VO-AVItech sowie der 2. DB. Für die Zeit bis 31. Dezember 1983 ist auch hier wieder unerheblich, ob das Dienstleistungsamt für die ausländischen Vertretungen in der DDR oder der Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung als Beschäftigungsbetrieb anzusehen sind, da er weder im einen noch im anderen Fall eine Institution darstellen würde, die gleichgestellt wäre. Nichts anderes gilt ab 1. Januar 1984. Im besonderen war der Kläger ab dann nicht in einem Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB beschäftigt. Das Arbeitsrechtsverhältnis bestand ausdrücklich nicht mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der DDR. Eine über den Sprachgebrauch der DDR im Zeitpunkt der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme (30. Juni 1990) hinausgehende, "erweiternde" Auslegung der Versorgungsvorschriften ist nicht möglich. Die Rechtsprechung des BSG zur sogenannten "fiktiven Einbeziehung", welche das im Einigungsvertrag festgelegte Verbot der Neueinbeziehung in die Versorgungssysteme teilweise durchbricht, rechtfertigt sich ausschließlich durch den von ihm zwischen § 1 Abs. 1 AAÜG und dem Einigungsvertrag gesehenen Wertungswiderspruch (stellvertretend BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen). Eine darüber hinausgehende Erweiterung des einbezogenen Personenkreises wäre hingegen verfassungswidrig (Art. 20 Abs. 3 GG; siehe stellvertretend dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1935 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Seit 3. Juli 1958 war er nach erfolgreichem Studienabschluss in der Fachrichtung Grund- und Wasserbau berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Vom 1. Januar 1981 an war er beim "Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen in der DDR – Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung" tätig, zunächst als Fachgruppenleiter für Investvorbereitung und ab 1. Januar 1983 als Ingenieur für Produktionsvorbereitung. Die selbe Funktion übte er ab 1. Januar 1984 bis 15. Januar 1985 beim "Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten" aus. Davor lagen seit Erwerb des Ingenieur-Titels Beschäftigungen beim VEB F-A, der D P der DDR, dem VEB K T B, der SED, erneut dem VEB T B, dem VEB B P B. Am 1. November 1973 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei. Seit 1. Oktober 1998 bezieht er aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersrente für langjährig Versicherte. Auf einen 1999 gestellten Antrag hin erließ die Beklagte den "Feststellungsbescheid" vom 16. August 2001, mit dem sie die Zeiten vom 1. August 1958 bis zum 31. August 1969, 14. August 1972 bis zum 31. Dezember 1979 und 16. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte feststellte. Feststellungen für den Zeitraum 1. Januar 1980 bis 15. Januar 1985 lehnte sie mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht in einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen sei. Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der "Baubetrieb" sehr wohl ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei. Dass er sowohl dem Ministerium für Bauwesen als auch dem Außenministerium unterstellt gewesen, aber nur für ganz bestimmte Bereiche der Gesellschaft tätig gewesen sei, rechtfertige einen Ausschluss nicht. Zum Beleg seiner Angaben hat er die Kopie eines Funktionsplans für die Funktion "Ingenieur für Produktionsvorbereitung" beim Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen in der DDR – Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung – eingereicht. Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 1. Februar 2002 insoweit ab, als sie die begehrten Feststellungen auch für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1980 traf und wies den Widerspruch im übrigen durch Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, im Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis zum 15. Januar 1985 in einem Betrieb beschäftigt gewesen zu sein, der dem Anwendungsbereich der Altersversorgung der technischen Intelligenz unterfalle. Das Sozialgericht hat Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 28. Mai 2003 (Übersendung des Statutes des Dienstleistungsamtes für ausländische Vertretungen in der DDR vom 31. Dezember 1970) und 15. August 2003 (Übersendung eines Protokolls "über die Beratung zu Kader- und Strukturfragen des Betriebes TVO beim MfAA am 17. März 1986" vom 11. April 1986), einen Handelsregister-Auszug des Amtsgerichts B-C zur Registernummer HRB ) und einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des ehemaligen Staatlichen Vertragsgerichts der DDR – Vertragsgericht der Hauptstadt B – zur Registernummer beigezogen. Der Kläger seinerseits hat aus den Registerakten HRB die Kopien der notariellen Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990 betreffend den VEB Technische Versorgung und Objekterhaltung in die GmbH "" und den Gesellschaftsvertrag der "Bau" GmbH vom selben Tag eingereicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. März 2004 hat die Beklagte erklärt, dass die persönlichen Voraussetzungen des Versorgungssystems der Altersversorgung der technischen Intelligenz seit 1958 "anerkannt" würden und das AAÜG nach § 1 des Gesetzes anwendbar sei. Durch Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe im noch streitigen Zeitraum nicht alle Voraussetzungen erfüllt, welche zur Annahme einer fiktiven Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz notwendig seien, die allein als mögliches Versorgungssystem in Betracht komme. Denn er habe nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gearbeitet. Hierfür sei auf die juristisch selbständige Einheit abzustellen, mit der auch das Arbeitsvertragsverhältnis bestanden habe. Der VEB Technische Versorgung und Objekterhaltung sei erst am 23. März 1990 in das Handelsregister eingetragen worden, der Beginn der Rechtsfähigkeit sei mit dem 15. März 1990 angegeben. Daraus folge, dass der vom "VEB" zu unterscheidende Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung im hier streitigen Zeitraum noch nicht rechtlich selbständig gewesen, sondern dem Dienstleistungsamt für die ausländischen Vertretungen zuzuordnen gewesen sei. Das Dienstleistungsamt sei selbst kein VEB oder Produktionsbetrieb gewesen. Es habe sich um eine Haushaltsorganisation gehandelt, die dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheit nachgeordnet gewesen sei. Die Voraussetzungen, welche die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 für VEB aufstelle (im folgenden: KombinatsVO), erfülle der Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung nicht. Darüber hinaus habe das Dienstleistungsamt aber auch nicht überwiegend Produktionsleistungen erbracht. Das ergebe sich aus der Anordnung aus dem Jahr 1961, dessen Status aus dem Jahr 1970 und den eigenen Angaben des Klägers. Die Bezeichnung "Dienstleistungsamt" mache ebenfalls deutlich, dass es überwiegend um die Erbringung von Dienstleistungen gegangen sei. Dass der Kläger in einem Bereich des Dienstleistungsamtes gearbeitet habe, der nach Angaben des Klägers überwiegend Bauleistungen erbracht habe, sei unerheblich. Denn maßgeblich sei allein der Hauptzweck der juristisch selbständigen Einheit. Das Dienstleistungsamt gehöre auch nicht zu den Einrichtungen, welche den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen seien. Unerheblich sei schließlich, dass das Dienstleistungsamt bei Erlass der Vorschriften über die Altersversorgung der technischen Intelligenz noch nicht gegründet gewesen sei. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der am 30. Juni 1990 gültige Text der Vorschriften über die Versorgung maßgeblich. Eine Einbeziehung in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates scheide schon deshalb aus, weil dafür der Beitritt zu dem Versorgungssystem Voraussetzung sei. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bei dem Betrieb "Technische Versorgung und Objekterhaltung" habe es sich um einen volkseigenen Betrieb gehandelt, der Projektierungs- und Bauleistungen erbracht habe. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei auf diesen Betrieb und nicht auf das Dienstleistungsamt abzustellen. Es sei nicht ersichtlich, dass der "volkseigene Betrieb" auch juristische Person gewesen sein müsse. Spätestens ab August 1983 habe es sich bei der Technischen Versorgung und Objekterhaltung auch um eine selbständige Wirtschaftseinheit gehandelt, die spätestens ab Dezember 1983 um ein Statut im Sinne der KombinatsVO verfügt habe. Das Arbeitsverhältnis habe auch zumindest ab 1. Januar 1984 unmittelbar mit dem Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung bestanden. Die Betriebe, bei denen nach dem 15. Januar 1985 beschäftigt gewesen sei , hätten seine Beschäftigungszeit beim Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung auch als eigene Betriebszugehörigkeitszeit übernommen. Zum Beleg seiner Angaben hat der Kläger unter anderem eine "Weisung" des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der DDR vom 16. März 1990 über die Gründung des "VEB Technische Versorgung und Objekterhaltung", den Überleitungsvertrag vom 15. September 1983 zwischen dem Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik, dem Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und ihm eingereicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2004 aufzuheben, die Bescheide vom 16. August 2001 und 1. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, auch den Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis zum 15. Januar 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat die Registerakten des Amtsgerichts B-C zur Registernummer des ehemaligen Registers der Volkseigenen Wirtschaft beim Vertragsgericht B beigezogen sowie Auskünfte des Bundesarchivs vom 14. Januar 2005, des Landesarchivs B vom 28. Januar 2005, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 1. Februar 2005 und des Rechtsanwalts P L vom 23. Februar 2005 eingeholt, auf die Bezug genommen wird. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihm gewünschten Feststellungen trifft. Er hat im noch streitigen Zeitraum keine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 5 AAÜG zurückgelegt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich ausschließlich nach den Texten der jeweiligen Versorgungsordnungen in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen (ständige Rechtsprechung des BSG, s. beispielhaft BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3; Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 47/04 R -, zitiert nach Juris). Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" in der vom Kläger begehrten zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) liegt nur vor, wenn die in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech; vom 17. August 1950, DDR-GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB; vom 24. Mai 1951, DDR-GBl. S. 487) genannten drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ständige Rechtsprechung des BSG, siehe stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 8 und BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Der Kläger erfüllte im streitigen Zeitraum nicht die betriebliche Voraussetzung. Er war nicht in einem "volkseigenen" Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Mit Blick auf den Stichtag für die bundesrechtliche Anknüpfung der "fiktiven Einbeziehung" (30. Juni 1990) ist für die nach den Versorgungsvorschriften maßgeblichen Begriffe auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR abzustellen, wie er sich aus der KombinatsVO und der zu ihr führenden Entwicklung ablesen lässt (stellvertretend dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 mit Verweisung u. a. auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Ein VEB wurde durch Entscheidung des zuständigen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs gegründet (§ 35 Abs. 1 Satz 1 KombinatsVO). Er war einem Staatsorgan oder wirtschaftsleitenden Organ unterstellt, aber als juristische Person rechtsfähig (§ 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 KombinatsVO). Er konnte ein Statut haben (§ 31 Abs. 5 KombinatsVO). Ferner führte er einen Namen, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste und trat unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf (§ 31 Abs. 3 KombinatsVO). Er war in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 31 Abs. 2 KombinatsVO). Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war weder bis Ende 1983 unter der Bezeichnung "Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen in der DDR – Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung" noch ab 1. Januar 1984 unter der Bezeichnung "Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten" ein volkseigener Betrieb in dem beschriebenen Sinn. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wofür im besonderen der vom Kläger selbst eingereichte "Überleitungsvertrag" vom September 1983 spricht – bis Ende 1983 das "Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen in der DDR" selbst oder aber der "Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung" der "Betrieb" war, welcher den Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zu einem System der Zusatzversorgung bildet. Weder das Dienstleistungsamt noch der Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung waren "als VEB" durch Entscheidung eines staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs gegründet worden, sie trugen keine Namen, welche die Bezeichnung VEB enthielten, und sie waren auch nicht in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Dass im besonderen der "Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung" kein "VEB" war, erhellt zusätzlich daraus, dass der VEB gleichen Namens erst durch die Weisung vom 16. März 1990 gegründet worden war. Aus der Tatsache, dass der Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung nicht den Zusatz "VEB" führte, leitet sich auch ab, dass die Annahme des Klägers, in der DDR habe es (jedenfalls auf staatlicher Seite) überhaupt nur volkseigene Betriebe im Sinne des Versorgungsrechts geben können, nach dem Sprachgebrauch der DDR gerade nicht zutrifft. Da der Kläger bereits nicht in einem "volkseigenen Betrieb" im Sinne des Versorgungsrechts beschäftigt war, kommt es nicht darauf an, ob der Beschäftigungsbetrieb durch industrielle Produktion oder Bautätigkeit sein Gepräge erhalten hat. Keine Bedeutung hat auch, ob die Beschäftigungszeit des Klägers beim "Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung" in nachfolgenden Beschäftigungsbetrieben als Vorbeschäftigungszeit berücksichtigt worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auf einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Verpflichtung beruhte. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass Voraussetzung für die Anrechnung der Vorbeschäftigung eine Beschäftigung in einem "VEB" war. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers gehörte auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben im Sinne der abstrakt-generellen Regelungen in den Texten der VO-AVItech sowie der 2. DB. Für die Zeit bis 31. Dezember 1983 ist auch hier wieder unerheblich, ob das Dienstleistungsamt für die ausländischen Vertretungen in der DDR oder der Betrieb Technische Versorgung und Objekterhaltung als Beschäftigungsbetrieb anzusehen sind, da er weder im einen noch im anderen Fall eine Institution darstellen würde, die gleichgestellt wäre. Nichts anderes gilt ab 1. Januar 1984. Im besonderen war der Kläger ab dann nicht in einem Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB beschäftigt. Das Arbeitsrechtsverhältnis bestand ausdrücklich nicht mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der DDR. Eine über den Sprachgebrauch der DDR im Zeitpunkt der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme (30. Juni 1990) hinausgehende, "erweiternde" Auslegung der Versorgungsvorschriften ist nicht möglich. Die Rechtsprechung des BSG zur sogenannten "fiktiven Einbeziehung", welche das im Einigungsvertrag festgelegte Verbot der Neueinbeziehung in die Versorgungssysteme teilweise durchbricht, rechtfertigt sich ausschließlich durch den von ihm zwischen § 1 Abs. 1 AAÜG und dem Einigungsvertrag gesehenen Wertungswiderspruch (stellvertretend BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen). Eine darüber hinausgehende Erweiterung des einbezogenen Personenkreises wäre hingegen verfassungswidrig (Art. 20 Abs. 3 GG; siehe stellvertretend dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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