L 8 R 1821/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 1923/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1821/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage gemäß dem Schriftsatz vom 06. Dezember 2007, mit der die Beklagte in ihrer Funktion als Versicherungsträger verurteilt werden soll, die Rente der Klägerin neu zu berechnen und darüber einen neuen Rentenbescheid zu erteilten, wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung weiterer Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der Zeit vom 1. Juli 1964 bis 31. Juli 1987 sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte, in denen sie als Lehrerin selbständig tätig war.

Die 1930 geborene Klägerin legte am 25. Juni 1949 das Zeugnis der Reife ab und war danach bis zum 15. Dezember 1952 beschäftigt. Anschließend war sie bis zum 31. August 1959 Hausfrau und erzog ihre am 3. November 1953 geborene Tochter. Während dieser Zeit entrichtete sie in den Jahren 1953 bis 1958 je sechs freiwillige Beiträge à 6 Mark und für 1959 vier Beiträge in gleicher Höhe. Vom 7. September 1959 bis 31. Juli 1963 studierte sie ausweislich des Sozialversicherungsausweises an der H-Universität zu B an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät. Am 1. Juli 1964 bestand sie das Staatsexamen für das Lehramt an der Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule. Von 1964 bis zum 31. Juli 1987 arbeitete sie – mit Ausnahme des Jahres 1978, in dem sie familienversichert war – in der DDR freiberuflich (selbständig) als Lehrerin. Die dazu vom Magistrat von Groß B, Abteilung Finanzen, im Sozialversicherungsausweis (SVA) eingetragenen beitragspflichtigen Einkünfte liegen sämtlich und meist deutlich unter der in der DDR seinerzeit geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 7.200,00 Mark jährlich bzw. 600,00 Mark monatlich. Vom 1. August 1987 bis 31. Juli 1990 war sie als Redakteurin beim VEB D-Studio für Dokumentarfilme beschäftigt. Während dieser Zeit war sie (ausweislich des am 26. Oktober 1987 ausgefertigten "Nachweises") bis zum 30. Juni 1990 Mitglied der zusätzlichen Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 13 der Anlage 1 zum AAÜG); ihr war neben ihrer Rente aus der Sozialversicherung eine Versorgungsrente von 800,00 Mark zugesagt worden. Daneben entrichtete sie für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 auch Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR).

Ab 1. August 1990 erhielt sie eine Altersrente aus der Sozialversicherung von 182,00 DM monatlich (Bescheid vom 13. Juli 1990) und daneben aus der Zusatzversorgung (ZV) eine Rente von monatlich 800,00 DM. Zum 1. Juli 1991 erhöhte sich die Gesamtversorgung auf (562 + 494 [teilweise Abschmelzung der ZV]) 1.056,00 DM.

Mit Überführungsbescheid vom 20. Oktober 1995 stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versicherungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. August 1987 bis zum 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 13 sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte der Klägerin fest. Der dagegen gerichtete Widerspruch, mit dem die Klägerin die Anerkennung ihrer Versorgungsansprüche verlangte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1996). Der anschließende Rechtsstreit blieb im Hinblick auf die nicht zu beanstandende Systementscheidung ebenfalls erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 1997 – S 4 An 1143/96 -; Urteil des LSG Berlin vom 14. September 1998 – L 16 An 79/97 -; Beschluss des BSG vom 29. Juni 1999 – B 4 RA 180/98 B -, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde).

Unter Einbeziehung der Feststellungen aus dem Überführungsbescheid vom 20. Oktober 1995 nahm die Beklagte in ihrer Funktion als Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 6. November 1995 eine Berechnung der Altersrente der Klägerin nach den Vorschriften des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor. Eine Erhöhung des Zahlbetrages resultierte daraus nicht, da der im Rahmen des Bestandsschutzes zustehende "weiterzuzahlende Betrag" zum 31. Dezember 1991, erhöht um 6,84 %, auch noch zum 1. Januar 1996 höher als die nach dem SGB VI berechnete Rente war. Der dazu am 13. Dezember 1996 von dem Bevollmächtigten der Klägerin gestellte Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X blieb zunächst ohne Erfolg. Erst im Verlauf des dazu vor dem Sozialgericht Berlin anhängigen Klageverfahrens (S 59 RA 2763/97 W 01) ergab sich aufgrund des nach Maßgabe des § 307 b SGB VI neuer Fassung ergehenden Neufeststellungsbescheides vom 11. Oktober 2001 eine Erhöhung des Zahlbetrages und eine Nachzahlung, weil die sogenannte Vergleichsrente ab 1. Januar 1996 höher als der bisher zur Auszahlung gelangende statischen Besitzschutz gewährende "weiterzuzahlende Betrag" war. Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf das hier anhängige Verfahren mit Beschluss vom 16. Februar 2005 zum Ruhen gebracht.

Am 1. November 2001 stellte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, einen Überprüfungsantrag bezüglich des Überführungsbescheides vom 20. Oktober 1995, mit welchem sie die Anerkennung der "Mitgliedschaft in dem im Bescheid angegebenen Versorgungssystem auch für die Zeit ihrer Berufstätigkeit als freiberufliche Lehrerin ab 1. Juli 1964" beanspruchte. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 lehnte die Beklagte die Änderung des Bescheides vom 20. Oktober 1995 und die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Juli 1964 bis 31. Juli 1984 als freiberufliche Lehrerin als weitere Zeit der Zugehörigkeit ab. Dazu führte sie aus, dass als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz nach der Versorgungsordnung nur Lehrer und Erzieher gegolten hätten, wenn sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besessen und hauptamtlich tätig gewesen wären. Im Widerspruchsverfahren verwies die Klägerin darauf, dass sie hochqualifiziert sei und nach einem 34jährigem Arbeitsleben nunmehr darauf angewiesen sei, angesichts eines nicht einmal existenzwahrenden Rentenbetrages in Höhe von 625,75 Euro ergänzend Hilfe vom Sozialamt annehmen zu müssen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als freiberufliche Lehrerin in der Erwachsenenbildung sei sie in der Regel halbtags tätig gewesen. Ihre Versorgungssituation sei dadurch gekennzeichnet, dass sie 1987 nach 35 Ehejahren auf Wunsch ihres Mannes geschieden worden und ohne Unterhaltsansprüche sei. Sie habe zugunsten der Familie und der Berufstätigkeit ihres Ex-Mannes auf eine entsprechende eigene Berufstätigkeit verzichtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 bestätigte die Beklagte ihre Entscheidung und verwies zur Begründung unter anderem darauf, dass für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung eine hauptamtliche pädagogische Beschäftigung im Bereich der Volks- und Berufsbildung und damit ein Arbeitsrechtsverhältnis mit einer Einrichtung des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens bestanden haben müsse.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf die Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten, in denen dargelegt wird, dass die Besonderheiten der Rentner des Beitrittsgebiets nicht angemessen berücksichtigt und in eine Altersversorgung überführt worden seien. Insofern seien weitere Ermittlungen erforderlich. Mit der nachträglichen Zuerkennung der Mitgliedschaft in dem Zusatzversorgungssystem der Pädagogen wolle sie erreichen, dass die Alterssicherung etwas erhöht werde.

Die Beklagte hat dem entgegen gehalten, dass nach der für die Einbeziehung von Pädagogen in die Altersversorgung der Intelligenz maßgebenden Verordnung vom 12. Juli 1951 über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR, der ersten Durchführungsbestimmung vom 26. September 1951 dazu sowie der Verordnung vom 13. Mai 1959 zur Änderung der Verordnung vom 12. Juli 1951 unter anderem erforderlich gewesen sei, mindestens zwei Jahre in den genannten Einrichtungen hauptamtlich tätig gewesen zu sein. Ferner habe ein Beschäftigungsverhältnis bestehen müssen. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht, denn sie sei freiberuflich tätig gewesen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04. November 2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Die Klägerin unterfalle zwar aufgrund der zu Zeiten der DDR erworbenen Versorgungsanwartschaft aus dem Zusatzversorgungssystem Nr. 13 der Anlage 1 zum AAÜG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Weitere Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 AAÜG seien jedoch unter Beachtung der versorgungsrechtlichen Vorschriften nicht festzustellen. Die insoweit maßgebliche Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (VO-AVIwiss) vom 12. Juli 1951 (GBl. I Seite 675) verlange, wie sich aus § 11 Abs. 1 der VO-AVIwiss ergebe, ein Anstellungsverhältnis zu einer der in § 6 der VO-AVIwiss genannten Einrichtungen. In gleicher Weise sei die Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27. Mai 1976 (GBl. I, Seite 253) zu verstehen, wenn darin eine hauptamtliche Tätigkeit als Lehrer oder Erzieher in aufgeführten Einrichtungen genannt werde (§ 1 Abs. 1 der Verordnung). Daran fehle es jedoch angesichts der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen und ihre Anträge aus der ersten Instanz verwiesen hat. Sie hält weitere Ermittlungen für erforderlich, ob der Klägerin eine diskriminierende unverhältnismäßig verminderte ( ) "Versorgung zugemessen worden ist ( )". Außerdem begehrt sie klageerweiternd, die Beklagte in ihrer Funktion als Rentenversicherungsträger zur Neuberechnung ihrer Altersrente zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt,

1) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. November 2005 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 20. Oktober 1995 zu ändern und für die Klägerin als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem die Zeiten der Berufstätigkeit als Lehrerin vom 01. Juli 1964 bis 31. Juli 1987 sowie die während dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.

2) der Klägerin bis zum 15. Januar 2008 Gelegenheit zu geben, über die bisher dokumentierten Entgelte hinaus weitere Entgelte für den streitigen Zeitraum nachzuweisen,

3) im Wege der Klageerweiterung gemäß den Anträgen im Schriftsatz vom 06. Dezember 2007 eine Entscheidung gegen die Beklagte in ihrer Funktion als Versicherungsträger zu treffen,

4) Beweis zu erheben gemäß dem Beweisantrag im Schriftsatz vom 26. November 2007 unter I Punkt 4.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das der Sach- und Rechtslage entspreche. Einer Klageerweiterung stimmt sie nicht zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die bei der Beklagten geführten Verwaltungsakten und Rentenakten und die vom Gericht beigezogenen Akten des Sozialgerichts (S 29 RA 2763/97 W 01 und S 4 RA 1143/96 – L 16 An 79/97), die zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung sowie das Begehren zur Neuberechnung der Altersrente, über das der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, haben keinen Erfolg. Die Berufung ist unbegründet; die Klage ist unzulässig.

Schon angesichts der begrenzten Zuständigkeit des Versorgungsträgers (vgl. dazu und zum vorliegenden Streitgegenstand das im "ersten" Verfahren ergangene Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14. September 1998 – L 16 An 79/97 –) ist, da der letzte, die früheren Rentenbewilligungen gemäß § 96 SGG ersetzende Rentenbescheid vom 11. Oktober 2001 bereits Gegenstand des noch anhängigen Rentenstreitverfahrens ist und dieser Rentenbescheid auch nicht den zur Prüfung gestellten Überführungsbescheid vom 20. Oktober 1995 gemäß § 96 SGG ändert oder ersetzt, die im Schriftsatz vom 06. Dezember 2007 liegende Klageänderung bzw. Klageerweiterung nicht zulässig, denn weder hat die Beklagte ihr zugestimmt noch ist sie sachdienlich (§ 99 SGG). Sachdienlich ist sie schon nicht wegen der anderweiten Rechtshängigkeit und der daraus folgenden Unzulässigkeit der Klageerhebung (§ 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dem kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit den erst künftig wirksam werdenden Ankündigungen im Urteil des BSG vom 23. August 2007 (B 4 R 57/06 R) begegnet werden, unabhängig davon, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, da jedenfalls die Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren davon noch nicht erfasst wird.

Zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein das erstinstanzlich anhängig gemachte Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X bzgl. des (bindenden) Überführungsbescheides vom 20. Januar 1995 mit dem Ziel der Berücksichtigung weiterer Zugehörigkeitszeiten im Zeitraum vom 01. Juli 1964 bis 31. Juli 1987.

Angesichts des begrenzten Regelungsgehaltes des zur Prüfung gestellten Überprüfungsbescheides stellt sich im Hinblick auf die bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 04. Oktober 2004 unter 6.1) formulierte Zielsetzung, die geringe Alterssicherung etwas zu erhöhen, die Frage, ob dieses Begehren überhaupt mit der anhängig gemachten Klage zulässig verfolgt werden kann. Die erstrebte (weitere) Erhöhung der Altersrente unter Feststellung der weiteren beanspruchten "AAÜG-Zeiten" ist nämlich nach dem gegenwärtigen Sachstand ausgeschlossen, da durch die schon vorliegende Feststellung von Zugehörigkeitszeiten die aus § 307 b SGB VI neuer Fassung resultierenden Vergünstigungen bereits bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden sind, wie dem gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens S 29 RA 2763/97 W 01 gewordenen Neufeststellungsbescheid vom 11. Oktober 2001 entnommen werden kann. Die aus der Feststellung weiterer Zugehörigkeitszeiten rechtlich mögliche Folge der Berücksichtigung von entsprechenden (Beschäftigungs-) Zeiten und der während dieser Zeiten erzielten Entgelte ohne die Begrenzung auf die seinerzeit maßgebende Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der DDR von 600,00 Mark läuft vorliegend – ohne dass es von Bedeutung ist, dass diese Begrenzung ohnehin erst mit der Einführung der FZR ab 1. März 1971 rentenrechtlich zum Tragen käme – ins Leere, weil die für die Tätigkeit als Lehrerin in dem streitigen Zeitraum vom 1. Juli 1964 bis 31. Juli 1987 im Sozialversicherungsausweis bescheinigten beitragspflichtigen Einkünfte durchgehend – und zumeist deutlich – unter der Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark monatlich liegen. Die in den Versicherungsverlauf aufgenommenen und der Rentenberechnung zugrunde gelegten Entgelte sind auch in keinem Jahr geringer als die bescheinigten beitragspflichtigen Einkünfte.

Demgemäß hat der Prozessbevollmächtigte weder auf schriftliche Aufforderung des Senats vom 13. Oktober 2006 noch in der mündlichen Verhandlung auf dieser Grundalge ein konkretes Bedürfnis zur Führung dieses Rechtsstreits (und damit im Ergebnis der Wiederholung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens S 4 RA 1143/96 – L 16 An 79/97) aufzeigen können, sieht man von den bereits aus anderen Verfahren hinlänglich bekannten allgemeinen Darlegungen zur Rentenüberleitung ab. Aber auch der nachgeschobene unsubstantiierte Hinweis auf möglicherweise noch nachzuweisende höhere Entgelte – die Klägerin selbst war in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise in der Lage anzugeben, dass und inwiefern die bescheinigten Entgelte nicht stimmen – überzeugt nicht und erklärt sich vor dem Hintergrund des vom Prozessbevollmächtigten angeführten Urteils des BSG vom 23. August 2007. Ebenso wenig lässt die Auffassung der Klägerin, sie wolle eine Anerkennung ihrer Lebensleistung erreichen, erkennen, welchen Beitrag das anhängige Verfahren dazu auf der Grundlage der geltenden Rechtslage und insbesondere des AAÜG zu leisten vermag.

Aber auch wenn man mit der bisherigen Rechtsprechung auf die Eigenständigkeit des Feststellungsverfahrens nach dem AAÜG abstellt und ein Rechtsschutzbedürfnis für dieses Verfahren bejaht, so ist die Berufung jedenfalls unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten gemäß § 5 AAÜG in dem streitigen Zeitraum und der in dieser Zeit erzielten Einkünfte.

Zum Streitgegenstand ist ergänzend klarzustellen, dass entgegen dem vom SG dem klägerischen Vortrag entnommenen Antrag der Zeitraum ab 1. Juli 1964 und nicht bereits ab 1. Januar 1964 Gegenstand des Verfahrens ist. Nur insoweit hat die Klägerin einen Überprüfungsantrag gestellt und die Beklagte eine entsprechende Überprüfungsentscheidung getroffen. Auch nur diesen Zeitraum hat die Klägerin in ihrem Antrag im Schriftsatz vom 4. Oktober 2004 (Blatt 13 GA) genannt. Dies ist auch im Hinblick auf die erst am 1. Juli 1964 abgelegte Prüfung der sachlich gebotene Antrag. Denn auch wenn im Versicherungsverlauf die Zeit der selbständigen Tätigkeit als Lehrerin bereits ab 1. Januar 1964 als Versicherungszeit berücksichtigt worden ist (ob dies sachlich richtig geschehen ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens), so verlangt doch die Zuordnung zu einem Zusatzversorgungssystem für Pädagogen unter anderem den erfolgreichen Abschluss einer pädagogischen Ausbildung.

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten besteht gegenüber der Klägerin bezüglich der streitigen Zeit nicht, so dass die Beklagte auch nicht zur Korrektur des mit dem Überprüfungsantrag vom 1. November 2001 angegriffenen Überführungsbescheides vom 20. Oktober 1995 gemäß § 44 SGB X, den die Klägerin wegen der seinerzeitigen Feststellungen nicht in Frage stellt, verpflichtet ist. Denn die Beklagte ist weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie das Recht unrichtig angewandt.

Die Klägerin unterfällt gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes, was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, denn sie hat zu Zeiten der DDR eine Versorgungsanwartschaft aus dem Zusatzversorgungssystem Nr. 13 der Anlage 1 AAÜG erworben und daraus ab 01. August 1990 eine Versorgungsrente erhalten.

Das SG hat zutreffend dargelegt, dass bei nach § 5 Abs. 1 AAÜG Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gleichstehenden Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in faktischer Anknüpfung an die von der DDR erlassenen Versorgungsregelungen zu prüfen ist, ob diese Regelungen für Zeiten, in denen eine bestimmte Beschäftigung (oder Tätigkeit) ausgeübt wurde, geschaffen worden sind. Diese Frage ist mit dem SG und der Beklagten für die selbständige Tätigkeit der Klägerin zu verneinen.

Die insoweit in Betracht kommende AVIwiss erfasste nicht selbständig tätige Lehrer, sondern abhängig Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen, wie sich aus den insoweit maßgeblichen Versorgungsregelungen ergibt. Das SG verweist dabei zutreffend darauf, dass die VO-AVIwiss für die Einbeziehung in die Versorgung neben der staatlich anerkannten abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung forderte, dass der Lehrer mindestens zwei Jahre in den genannten Einrichtungen hauptamtlich tätig gewesen ist (§ 4 a) und ein Versorgungsanspruch auch nur zu gewähren war, wenn sich der Begünstigte zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einer der unter § 6 genannten (Bildungs-)Einrichtungen befand. Dass eine abhängige Beschäftigung vorliegen muss, wird auch durch die Wortwahl in der ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO-AVIwiss vom 26. September 1951 (GBl. I Seite 879) gestützt. So wird in § 1 Abs. 3 von "Neueinstellung" gesprochen und in § 5 Abs. 2 eine zusätzliche Altersversorgung den Personen versagt, die bei Inkrafttreten der Verordnung sich nicht mehr in einem "Anstellungsverhältnis" zu einer der unter § 6 der VO genannten Einrichtungen befanden. Eine Bestätigung dieser Auffassung ergibt sich auch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der 1. DB, worin es heißt, dass den Begünstigten das Dokument über die zusätzliche Altersversorgung innerhalb von 10 Tagen über die beschäftigende Einrichtung zugestellt wird. Auch die Änderungs-VO vom 13. Mai 1959 (GBl. I, Seite 521) lässt insoweit eine Änderung nicht erkennen. Ebenso wenig kann der Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (VO-Pädagogen) vom 27. Mai 1976 (GBl. I, Seite 253), mit der die Zusatzversorgung der Pädagogen nach Maßgabe von § 27 der VO aus der AVIwiss ausgegliedert worden ist, eine Abkehr von den bisherigen für die Einbeziehung maßgebenden Grundsätzen entnommen werden. Im Übrigen machen auch die für verschiedenste Bereiche in der DDR eingeführten Zusatzversorgungssysteme deutlich, dass diese, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur für Arbeitnehmer vorgesehen waren. Dem entspricht auch der vorliegende Fall, da der Klägerin anderenfalls im Verlaufe ihrer langen Berufstätigkeit als freiberuflich tätige Lehrerin längst eine Zusage über die zusätzliche Altersversorgung hätte ausgehändigt worden sein müssen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Regelungen des Versorgungssystems für die Pädagogen die Versorgungszusage nicht aufgrund einer Ermessensentscheidung – wie zum Beispiel im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – zu erteilen war. Die Klägerin hat jedoch, wie sie selbst einräumt, bis zur Aufnahme der Beschäftigung bei dem VEB D keine Versorgungszusage im Hinblick auf ihre selbständige Tätigkeit erhalten.

Anlass zu weiteren Ermittlungen entsprechend dem Antrag der Klägerin besteht nicht. Denn der Beweisantrag ("ob") bezieht sich nicht auf für die Entscheidung erforderliche Tatsachen. Vielmehr werden damit rechtspolitische Erwägungen ausgesprochen, die auf der von der Rechtsprechung nicht geteilten Rechtsauffassung der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten beruhen. Die Rechtslage ist unter Beachtung der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken verbleiben danach zu Überzeugung des Senats nicht.

Der Klägerin war auch keine weitere Gelegenheit zur Beibringung von (weiteren) Unterlagen zu den maßgeblichen beitragspflichtigen Einkünften einzuräumen, ohne dass näher darauf einzugehen ist, dass der diesbezügliche "leere" Vortrag ersichtlich auf eine zeitliche Verzögerung hinzielt. Denn die Klägerin kann die begehrten Feststellungen – wie oben dargelegt – ohnehin nicht beanspruchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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