Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 1894/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 676/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1961 geborene Klägerin ist ungelernt und hat ihr Erwerbsleben bis zum 02. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. In den letzten Jahren bis 1999 war sie als Reinigungskraft beschäftigt.
Auf ihren Antrag vom 28. Juli 1999 bezog sie von der Beklagten eine Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit nach einem Leistungsfall vom 01. März 1999 für die Zeit vom 01. Oktober 1999 bis 31. Oktober 2000. Den Antrag auf Weiterzahlung der Rente über den 31. Oktober 2000 lehnte die Beklagte nach medizinischen Ermittlungen ab (Bescheid vom 13. Oktober 2000, Widerspruchsbescheid vom 01. Februar 2001). Im anschließend vor dem Sozialgericht Berlin geführten Verfahren (S 24 RJ 304/01) wurde im August 2001 ein internistisches Gutachten erstattet, das noch ein ausreichendes vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten feststellte. Dieses Klageverfahren endete durch Klagerücknahme, nachdem die Klägerin ab 01. April 2001 wieder eine Beschäftigung aufgenommen hatte. In dieser Beschäftigung (Verkäuferin auf einer Tankstelle) war die Klägerin ab 12. März 2003 arbeitsunfähig und bezog ab 28. April 2003 Krankengeld. Vom 01. Oktober 2004 bis 12. September 2005 erhielt sie Arbeitslosengeld. Sie ist seit 1999 mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt.
Auf den im Mai 2003 gestellten Rentenantrag der Klägerin veranlasste die Beklagte ein allgemeinmedizinisches Gutachten vom 27. Juni 2003 durch Dr. Späth, der sie noch für fähig hielt, körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit qualitativen Einschränkungen 6 und mehr Stunden täglich zu verrichten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die Klägerin mit dem festgestellten Leistungsvermögen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei (Bescheid vom 03. Juli 2003, Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2003).
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 13. November 2003 zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der sie ihren Rentenantrag weiter verfolgt und zu ihrem Gesundheitszustand insbesondere auf die degenerativen Veränderungen ihres Bewegungsapparates und die daraus resultierenden Schmerzen verwiesen hat.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte (zum Teil mit Anlagen) eingeholt. Außerdem sind Unterlagen über stationäre Aufenthalte im Januar und Juli 2005 in der Rheumaklinik B-B zur Akte gereicht worden sowie zwei arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 15. Oktober 2004 und 24. März 2005.
Das vom SG veranlasste orthopädische Gutachten von Dr. R vom 26. August 2004 nennt ein chronisches Lumbalsyndrom mit Pseudoradikulärsymptomatik bei Bandscheibenprotrusion L4/5 und L5/S1. Das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. P vom 04. Februar 2005 nennt daneben eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine chronische radikuläre Irritation C6/C7 links. Das weitere orthopädisch-rheumatologische Gutachten von Dr. S vom 14. Juni 2005 bezeichnet die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen schließlich wie folgt:
Spondylarthropathie mit Skroiliitis bds. Stadium 1, pseudoradikuläres lumbales Schmerzsyndrom, somatoforme Schmerzstörung, Z. n. Carpaltunneloperation links und Fersenspornoperation rechts.
Die Gutachter sind allesamt zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin noch vollschichtig bzw. mindestens 6 Stunden und mehr täglich zumindest körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen mit den üblichen Pausen ohne Besonderheiten für den Arbeitsweg verrichten könne.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 13. Februar 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente gemäß § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – lägen bei der Klägerin noch nicht vor. Die Klägerin sei noch in der Lage, zumindest körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen 6 Stunden und mehr auszuüben. Dies ergäbe sich aus den ausführlichen und schlüssigen Gutachten der beauftragten Sachverständigen, die unter Einbeziehung der von der Klägerin angegebenen Beschwerden nach umfangreicher Untersuchung und Befundung nachvollziehbar die vorliegenden Gesundheitsstörungen und hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen festgestellt hätten. Eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens liege nicht vor.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt, mit der sie weiterhin unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand eine Rente wegen Erwerbsminderung beansprucht. Dazu hat sie vorgetragen, dass sie sich im Hinblick auf die Missbrauchsproblematik ihrer Töchter in therapeutischer Behandlung befinde und das erstinstanzliche psychiatrisch-neurologische Gutachten ihr Krankheitsbild nicht zutreffend wiedergebe, und die Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachten gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – beantragt.
In dem daraufhin erstatteten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. G vom 27. Februar 2007 hat dieser auf der Grundlage zweier Untersuchungen am 15. Februar und 22. Februar 2007 neben den orthopädisch und orthopädisch-rheumatologischen Erkrankungen auf seinem Fachgebiet eine Depression im beginnenden Involutionsalter mit somatoformen Störungen festgestellt. Auf dieser Grundlage ist er zu der Feststellung gelangt, dass die Klägerin noch täglich vollschichtig leichte körperliche Arbeiten, eher in geschlossenen Räumen, mit üblichen klimatischen Bedingungen im Wechsel der Haltungsarten durchführen könne. Eine einseitige körperliche Belastung sei zu vermeiden. Arbeiten unter Zeitdruck und in festgelegtem Arbeitsrhythmus seien ebenso wie Arbeiten in Wechselschicht mit Früh- und Spätschicht ohne Nachtschicht möglich. Sie könne Arbeiten an laufenden Maschinen und mit Heben und Tragen leichter Lasten durchführen. Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien ebenso wie das ständige oder häufige Bücken, Hocken und Knien nicht mehr zumutbar. Einfache geistige Arbeiten könne die Klägerin verrichten. Die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit, die Anpassungsfähigkeit, die Umstellungsfähigkeit und das Gedächtnis seien allenfalls leicht beeinträchtigt. Zu dem auf Hinweis der Klägerin eingeholten Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung in der Abeilung für Neurologie und Schmerztherapie des Evangelisch Freikirchlichen Krankenhauses R vom 30. April bis 15. Mai 2007 hat Prof. Dr. G in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juni 2007 ausgeführt, dass sich daraus keine Änderung seiner gutachterlichen Einschätzung ergebe.
Die Klägerin hält auch dieses Gutachten nicht für überzeugend und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente, wie das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden hat.
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – in der hier anwendbaren, seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung setzt neben den sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 bis 6 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestes 6 Stunden täglich erwerbstätig zu seien.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist aus medizinischen Gründen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen. So haben sowohl der auf Antrag der Klägerin im Berufungsverfahren gehörte medizinische Sachverständige Prof. Dr. G als auch die erstinstanzlich vom SG beauftragten Gutachter bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten für mindestens sechs Stunden und mehr täglicher Arbeitszeit festgestellt. Danach ergeben sich qualitative Einschränkungen insofern, als sie eher in geschlossenen Räumen mit üblichen klimatischen Bedingungen im Wechsel der Haltungsarten und ohne einseitige körperliche Belastung arbeiten könne. Arbeiten unter Zeitdruck und im festgelegten Arbeitsrhythmus sind ebenso wie Arbeiten in Wechselschicht mit Früh- und Spätschicht ohne Nachtschicht möglich. Ebenso kann die Klägerin Arbeiten an laufenden Maschinen und mit Heben und Tragen leichter Lasten verrichten. Dagegen sind Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ebenso wie das ständige oder häufige Bücken, Hocken und Knien zu vermeiden. Einfache geistige Arbeiten kann die Klägerin verrichten. Auch sind die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, die Kontakt- und Anpassungsfähigkeit, die Umstellungsfähigkeit und das Gedächtnis nicht wesentlich, sondern allenfalls leicht beeinträchtigt. Die qualitativen Einschränkungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit stellen weder schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigungen noch in ihrer Gesamtheit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar (siehe etwa dazu BSG – Großer Senat – SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Angesichts der sich daraus ergebenden Einsatzmöglichkeiten bedarf es keiner Benennung einer konkreten Tätigkeit.
Der Senat hat keine Bedenken, den diesbezüglichen Feststellungen der Gutachter und insbesondere den Feststellungen des gemäß § 109 SGG gehörten medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. G zu folgen. Insbesondere auch dessen Gutachten macht deutlich, dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden und Erkrankungen berücksichtigt und unter Einbeziehung der in den Akten enthaltenen medizinischen Unterlagen gewürdigt worden sind. So hat Prof. G gerade auch die Schilderungen der Klägerin zur Missbrauchsproblematik nicht unberücksichtigt gelassen (vgl. Seite 13/14 seines Gutachtens). Er baut auch darauf nachvollziehbar auf und seine Einschätzung begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken. Prof. G hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass der von der Klägerin nachgereichte Bericht über einen zwischenzeitlichen stationären Aufenthalt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung gibt. Denn die bei der Klägerin zu dieser Zeit akut vorliegende Situation hat sich nach der stationären Behandlung gebessert. Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen sieht der Senat nicht. Auch das klägerische Vorbringen lässt die Notwendigkeit weiterer medizinischer Ermittlungen nicht deutlich werden.
Da die Klägerin (erst) am 13. Februar 1961 geboren ist, unterfällt sie nicht dem Anwendungsbereich der ab 01. Januar 2001 geltenden Übergangsregelung des § 240 SGB VI, sodass sie schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Auf die – hier zu verneinende – Frage, ob der Klägerin angesichts ihres beruflichen Werdeganges überhaupt ein irgendwie gearteter Berufsschutz im Sinne dieser Bestimmung zuzugestehen ist, kommt es daher nicht an.
Ob die Klägerin mit ihren Leistungseinschränkungen noch einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhalten kann, ist ohne rechtliche Bedeutung, da das insofern bestehende Risiko nicht durch die gesetzliche Rentenversicherung, sondern durch die Arbeitslosenversicherung bzw. die Grundsicherung für Arbeitssuchende abgesichert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1961 geborene Klägerin ist ungelernt und hat ihr Erwerbsleben bis zum 02. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. In den letzten Jahren bis 1999 war sie als Reinigungskraft beschäftigt.
Auf ihren Antrag vom 28. Juli 1999 bezog sie von der Beklagten eine Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit nach einem Leistungsfall vom 01. März 1999 für die Zeit vom 01. Oktober 1999 bis 31. Oktober 2000. Den Antrag auf Weiterzahlung der Rente über den 31. Oktober 2000 lehnte die Beklagte nach medizinischen Ermittlungen ab (Bescheid vom 13. Oktober 2000, Widerspruchsbescheid vom 01. Februar 2001). Im anschließend vor dem Sozialgericht Berlin geführten Verfahren (S 24 RJ 304/01) wurde im August 2001 ein internistisches Gutachten erstattet, das noch ein ausreichendes vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten feststellte. Dieses Klageverfahren endete durch Klagerücknahme, nachdem die Klägerin ab 01. April 2001 wieder eine Beschäftigung aufgenommen hatte. In dieser Beschäftigung (Verkäuferin auf einer Tankstelle) war die Klägerin ab 12. März 2003 arbeitsunfähig und bezog ab 28. April 2003 Krankengeld. Vom 01. Oktober 2004 bis 12. September 2005 erhielt sie Arbeitslosengeld. Sie ist seit 1999 mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt.
Auf den im Mai 2003 gestellten Rentenantrag der Klägerin veranlasste die Beklagte ein allgemeinmedizinisches Gutachten vom 27. Juni 2003 durch Dr. Späth, der sie noch für fähig hielt, körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit qualitativen Einschränkungen 6 und mehr Stunden täglich zu verrichten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die Klägerin mit dem festgestellten Leistungsvermögen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei (Bescheid vom 03. Juli 2003, Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2003).
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 13. November 2003 zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der sie ihren Rentenantrag weiter verfolgt und zu ihrem Gesundheitszustand insbesondere auf die degenerativen Veränderungen ihres Bewegungsapparates und die daraus resultierenden Schmerzen verwiesen hat.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte (zum Teil mit Anlagen) eingeholt. Außerdem sind Unterlagen über stationäre Aufenthalte im Januar und Juli 2005 in der Rheumaklinik B-B zur Akte gereicht worden sowie zwei arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 15. Oktober 2004 und 24. März 2005.
Das vom SG veranlasste orthopädische Gutachten von Dr. R vom 26. August 2004 nennt ein chronisches Lumbalsyndrom mit Pseudoradikulärsymptomatik bei Bandscheibenprotrusion L4/5 und L5/S1. Das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. P vom 04. Februar 2005 nennt daneben eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine chronische radikuläre Irritation C6/C7 links. Das weitere orthopädisch-rheumatologische Gutachten von Dr. S vom 14. Juni 2005 bezeichnet die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen schließlich wie folgt:
Spondylarthropathie mit Skroiliitis bds. Stadium 1, pseudoradikuläres lumbales Schmerzsyndrom, somatoforme Schmerzstörung, Z. n. Carpaltunneloperation links und Fersenspornoperation rechts.
Die Gutachter sind allesamt zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin noch vollschichtig bzw. mindestens 6 Stunden und mehr täglich zumindest körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen mit den üblichen Pausen ohne Besonderheiten für den Arbeitsweg verrichten könne.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 13. Februar 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente gemäß § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – lägen bei der Klägerin noch nicht vor. Die Klägerin sei noch in der Lage, zumindest körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen 6 Stunden und mehr auszuüben. Dies ergäbe sich aus den ausführlichen und schlüssigen Gutachten der beauftragten Sachverständigen, die unter Einbeziehung der von der Klägerin angegebenen Beschwerden nach umfangreicher Untersuchung und Befundung nachvollziehbar die vorliegenden Gesundheitsstörungen und hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen festgestellt hätten. Eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens liege nicht vor.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt, mit der sie weiterhin unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand eine Rente wegen Erwerbsminderung beansprucht. Dazu hat sie vorgetragen, dass sie sich im Hinblick auf die Missbrauchsproblematik ihrer Töchter in therapeutischer Behandlung befinde und das erstinstanzliche psychiatrisch-neurologische Gutachten ihr Krankheitsbild nicht zutreffend wiedergebe, und die Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachten gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – beantragt.
In dem daraufhin erstatteten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. G vom 27. Februar 2007 hat dieser auf der Grundlage zweier Untersuchungen am 15. Februar und 22. Februar 2007 neben den orthopädisch und orthopädisch-rheumatologischen Erkrankungen auf seinem Fachgebiet eine Depression im beginnenden Involutionsalter mit somatoformen Störungen festgestellt. Auf dieser Grundlage ist er zu der Feststellung gelangt, dass die Klägerin noch täglich vollschichtig leichte körperliche Arbeiten, eher in geschlossenen Räumen, mit üblichen klimatischen Bedingungen im Wechsel der Haltungsarten durchführen könne. Eine einseitige körperliche Belastung sei zu vermeiden. Arbeiten unter Zeitdruck und in festgelegtem Arbeitsrhythmus seien ebenso wie Arbeiten in Wechselschicht mit Früh- und Spätschicht ohne Nachtschicht möglich. Sie könne Arbeiten an laufenden Maschinen und mit Heben und Tragen leichter Lasten durchführen. Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien ebenso wie das ständige oder häufige Bücken, Hocken und Knien nicht mehr zumutbar. Einfache geistige Arbeiten könne die Klägerin verrichten. Die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit, die Anpassungsfähigkeit, die Umstellungsfähigkeit und das Gedächtnis seien allenfalls leicht beeinträchtigt. Zu dem auf Hinweis der Klägerin eingeholten Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung in der Abeilung für Neurologie und Schmerztherapie des Evangelisch Freikirchlichen Krankenhauses R vom 30. April bis 15. Mai 2007 hat Prof. Dr. G in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juni 2007 ausgeführt, dass sich daraus keine Änderung seiner gutachterlichen Einschätzung ergebe.
Die Klägerin hält auch dieses Gutachten nicht für überzeugend und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente, wie das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden hat.
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – in der hier anwendbaren, seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung setzt neben den sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 bis 6 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestes 6 Stunden täglich erwerbstätig zu seien.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist aus medizinischen Gründen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen. So haben sowohl der auf Antrag der Klägerin im Berufungsverfahren gehörte medizinische Sachverständige Prof. Dr. G als auch die erstinstanzlich vom SG beauftragten Gutachter bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten für mindestens sechs Stunden und mehr täglicher Arbeitszeit festgestellt. Danach ergeben sich qualitative Einschränkungen insofern, als sie eher in geschlossenen Räumen mit üblichen klimatischen Bedingungen im Wechsel der Haltungsarten und ohne einseitige körperliche Belastung arbeiten könne. Arbeiten unter Zeitdruck und im festgelegten Arbeitsrhythmus sind ebenso wie Arbeiten in Wechselschicht mit Früh- und Spätschicht ohne Nachtschicht möglich. Ebenso kann die Klägerin Arbeiten an laufenden Maschinen und mit Heben und Tragen leichter Lasten verrichten. Dagegen sind Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ebenso wie das ständige oder häufige Bücken, Hocken und Knien zu vermeiden. Einfache geistige Arbeiten kann die Klägerin verrichten. Auch sind die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, die Kontakt- und Anpassungsfähigkeit, die Umstellungsfähigkeit und das Gedächtnis nicht wesentlich, sondern allenfalls leicht beeinträchtigt. Die qualitativen Einschränkungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit stellen weder schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigungen noch in ihrer Gesamtheit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar (siehe etwa dazu BSG – Großer Senat – SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Angesichts der sich daraus ergebenden Einsatzmöglichkeiten bedarf es keiner Benennung einer konkreten Tätigkeit.
Der Senat hat keine Bedenken, den diesbezüglichen Feststellungen der Gutachter und insbesondere den Feststellungen des gemäß § 109 SGG gehörten medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. G zu folgen. Insbesondere auch dessen Gutachten macht deutlich, dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden und Erkrankungen berücksichtigt und unter Einbeziehung der in den Akten enthaltenen medizinischen Unterlagen gewürdigt worden sind. So hat Prof. G gerade auch die Schilderungen der Klägerin zur Missbrauchsproblematik nicht unberücksichtigt gelassen (vgl. Seite 13/14 seines Gutachtens). Er baut auch darauf nachvollziehbar auf und seine Einschätzung begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken. Prof. G hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass der von der Klägerin nachgereichte Bericht über einen zwischenzeitlichen stationären Aufenthalt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung gibt. Denn die bei der Klägerin zu dieser Zeit akut vorliegende Situation hat sich nach der stationären Behandlung gebessert. Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen sieht der Senat nicht. Auch das klägerische Vorbringen lässt die Notwendigkeit weiterer medizinischer Ermittlungen nicht deutlich werden.
Da die Klägerin (erst) am 13. Februar 1961 geboren ist, unterfällt sie nicht dem Anwendungsbereich der ab 01. Januar 2001 geltenden Übergangsregelung des § 240 SGB VI, sodass sie schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Auf die – hier zu verneinende – Frage, ob der Klägerin angesichts ihres beruflichen Werdeganges überhaupt ein irgendwie gearteter Berufsschutz im Sinne dieser Bestimmung zuzugestehen ist, kommt es daher nicht an.
Ob die Klägerin mit ihren Leistungseinschränkungen noch einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhalten kann, ist ohne rechtliche Bedeutung, da das insofern bestehende Risiko nicht durch die gesetzliche Rentenversicherung, sondern durch die Arbeitslosenversicherung bzw. die Grundsicherung für Arbeitssuchende abgesichert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved