Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 5561/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 566/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. März 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Wege des Überprüfungsverfahrens.
Die 1944 im ehemaligen J geborene Klägerin arbeitete, ohne jemals eine Ausbildung durchlaufen zu haben, in der Bundesrepublik vom 04. September 1973 bis zum 17. März 1978 als Verkäuferin. Nach der Rückkehr in ihre Heimat war sie als Stenotypistin beschäftigt. 1982 musste sie sich wegen eines Uteruskarzinoms einer Totaloperation nach Wertheim unterziehen. Ihr wurde deshalb von der Invalidenkommission des ehemaligen jugoslawischen Versicherungsträgers am 23. Juni 1986 eine körperliche Beschädigung von 60 % bzw. ab dem 10. Mai 1989 von 30% zuerkannt. Im Jahr 1988 wurde ihre linke Niere wegen Nephrohydrose und praktischer Afunktion entfernt. Seit dem 10. Mai 1989 bezieht sie eine Invalidenrente der ersten Kategorie des jugoslawischen Versicherungsträgers.
Einen ersten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 20. August 1985 lehnte die Beklagte nach Beiziehung eines ärztlichen Gutachtens vom 23. Juni 1986 der Invalidenkommission und Einholung einer Stellungnahme des sozialärztlichen Dienstes vom 03. November 1986 mit bindendem Bescheid vom 21. Januar 1987 ab, da die Klägerin noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Einen zweiten Rentenantrag vom 10. November 1989 lehnte die Beklagte nach Beiziehung eines weiteren Gutachtens vom 21. Dezember 1989, das ebenfalls im Auftrag der jugoslawischen Invalidenkommission erstattet worden war, mit Bescheid vom 29. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 1991 ab, da die Klägerin nach den medizinischen Feststellungen noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Der Widerspruch lasse sich auch nicht erfolgreich darauf stützen, dass der jugoslawische Versicherungsträger einen Anspruch auf Invalidenrente anerkannt habe. Auch im Rahmen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 - Jugoslawien (SVA) – habe jeder Versicherungsträger nach den für ihn maßgebenden Vorschriften zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann ein Rentenanspruch gegen ihn begründet sei. Ein Rentenanspruch in einem Staat müsse deshalb nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass dann auch ein Rentenanspruch in einem anderen Staat bestehe. Eine solche Gleichstellung sei in dem Jugoslawien (SVA) im Übrigen auch nicht vorgesehen. Einen dritten am 02. Juni 1997 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ebenfalls mit bindendem Bescheid vom 09. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1998 ab. Grundlage der Entscheidung war ein erneutes in Jugoslawien erstattetes Gutachten vom 15. September 1997, aus dem sich ergab, die Klägerin klage jetzt über ständige Beschwerden und Verstopfung. Sie werde nun wegen stenokardischer Beschwerden behandelt, leide an Nervosität und meine, nicht in der Lage zu sein, irgendeine Tätigkeit auszuüben. Nach Auswertung des Gutachtens und der beigefügten Befunde kam der beratungsärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 26. November 1997 zu dem Ergebnis, es bestehe ein Zustand nach totaler Unterleibsoperation wegen eines Uteruskarzinoms mit nachfolgender Bestrahlung ohne Angabe eines Rezidivs oder Metastasierung. Der Zustand nach Nephrektomie links sei ohne Störung der Nierenfunktion. Der erhöhte Blutdruck sei medikamentös behandelbar. Letztlich bestehe eine koronare Herzkrankheit mit ausreichender kardialer Belastbarkeit für leichte körperliche Tätigkeiten.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte. Dem Schreiben beigefügt waren der Bescheid der Rentenversicherungsgemeinschaft C vom 28. September 1984 über die Zuerkennung einer körperlichen Beschädigung in Höhe von 60 % sowie ein Bescheid derselben Rentenversicherungsgemeinschaft vom 26. November 1990 über die Zuerkennung einer körperlichen Beschädigung von 30 %. Aus dem Bescheid ergab sich außerdem, dass die Klägerin seit dem 21. November 1978 ununterbrochen beschäftigt sei. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 14. Mai 2003 ab, da bei Erteilung des Bescheides vom 09. Dezember 1997 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Die dem Ablehnungsbescheid zugrunde liegenden ärztlichen Unterlagen bestätigten, dass noch vollschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, zum Beispiel allgemeine Bürohilfsarbeiten, Registratur, Erstellen von Tabellen und Listen, Mitarbeit in der Poststelle oder im Versand verrichtet werden könnten. Die Klägerin habe weder neue Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen, die geeignet seien, eine für sie günstigere Entscheidung zu treffen. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie beziehe seit 1990 eine Invalidenrente mit einem Behinderungsgrad von über 50 %. Ihr sei gesagt worden, sie gehöre in die Gruppe 6. Dem Widerspruch beigefügt waren außer den bereits bekannten medizinischen Unterlagen der Bericht von Dr. B vom 31. Mai 2003 über das Vorliegen einer gemäßigten depressiven Episode nach dem Tod des Ehemanns, der Scheidung ihrer beiden Kinder und dem Auszug der Enkelkinder; eine Vorstellung der Klägerin beim Psychiater sei nicht erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 08. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung habe ergeben, dass die Klägerin zwar ihren bisherigen Beruf nur noch halb- bis untervollschichtig ausüben könne, ihr Leistungsvermögen aber ausreiche, die während des Erwerbslebens erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten in einer vollschichtigen Beschäftigung als Mitarbeiterin am Empfang oder an Informationsstellen nach der Vergütungsgruppe VIII BAT in öffentlichen Verwaltungen oder vergleichbaren Institutionen zu verwerten. Die Gewährung von Leistungen aus dem jugoslawischen Sozialsystem habe nicht zwingend zur Folge, dass auch nach deutschem Recht Leistungen zu zahlen seien. Hierfür seien die einschlägigen Rechtsvorschriften des deutschen Erwerbsminderungsrechts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu prüfen, nach denen die Klägerin aber keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit habe.
Dagegen hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Sie hat geltend gemacht, alle Unterlagen vorgelegt zu haben, die in Jugoslawien ausgereicht hätten, ihr eine Invalidenrente zuzuerkennen. Wenn sie nicht als Stenotypistin arbeiten könne, dann wisse sie selbst nicht, was für eine Arbeit für sie in Betracht komme. Bei ihr zu Hause gebe es jedenfalls keine. Und wenn sie arbeiten gehen könne, dann dürfe und könne sie niemand in ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, da sie bereits eine Rente beziehe. Die Klägerin hat erneut – zum überwiegenden Teil bereits bekannte - medizinische Unterlagen vorgelegt, u. a. den Bericht von Dr. P vom 11. Juni 2003 mit der Diagnose einer schweren koronaren Herzkrankheit. Als Ergebnis eines Belastungstests vom 07. Juli 2004 stellte der Arzt keine Veränderungen des ST-Segments während der Belastung fest. Die Beklagte hat daraus geschlussfolgert, dass damit keine sicheren Zeichen für eine koronare Herzkrankheit vorlägen. Die Beklagte hat außerdem einen Versicherungsverlauf der Klägerin vom 10. Februar 2004 vorgelegt und ausgeführt, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien bei einem bis zum 31. Januar 1992 eingetretenen Leistungsfall erfüllt. Dabei seien die von der Klägerin in Jugoslawien bis Dezember 1989 zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt worden. Das Jugoslawien (SVA) enthalte keine Bestimmung, nach der jugoslawische Tatbestände als Dehnungstatbestände bei der Prüfung von § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigen seien.
Durch Gerichtsbescheid vom 02. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig, denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen würden von ihr in der Zeit ab dem 01. Februar 1992 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 1997 nicht erfüllt, denn bei einem Leistungsfall ab Februar 1992 lägen keine 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums vor. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Klägerin im Zeitraum bis August 1991 liege ein bestandskräftiger Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 1991 in der Ge¬stalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 1991 vor. Unabhängig davon weise die Kammer darauf hin, dass sich bei der Klägerin in dem Zeitraum bis Februar 1992 keine rentenrechtlich relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit feststellen ließen. Weder die Unterleibsoperation noch die Nierenentfernung hätten zu erheblichen funktionellen Defiziten geführt. Auch die Bluthochdruckerkrankung habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt bis Februar 1992 zu keinen gravierenden, die Leistungsfähigkeit nachhaltig einschränkenden Störungen geführt. Das psychische Leiden der Klägerin habe bis Februar 1992 offenbar weder der konsequenten psychiatrischen noch einer ärztlich verordneten medikamentösen Behandlung bedurft. Dies ergebe sich aus dem Bericht aus dem Jahre 2003. Danach liege bei der Klägerin auch lediglich eine mäßige depressive Episode vor. Hieraus ließen sich keine Anhaltspunkte dafür herleiten, dass vor Februar 1992 bereits relevante psychische Störungen vorgelegen hätten, die zu einer erheblichen Minderung der Leistungsfähigkeit hätten führen können. Die Klägerin, die aufgrund ihres Berufswegs dem unteren Bereich der Angelernten mit einer bis zu einjährigen Ausbildung zuzuordnen sei, könne dementsprechend bis zum Februar 1992 auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden.
Gegen den am 04. März 2005 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16. Juni 2005 eingelegten Berufung, die sie bisher nicht begründet hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. März 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. September 2003 zu verurteilen, den Bescheid vom 09. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 1998 zurückzunehmen und ihr ab Juni 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgereicht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 09. Dezember 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 1998 zurückzunehmen, denn der Klägerin steht ab Juni 1997 eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung, ob das Recht unrichtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ist der Erlass der letzten - zu überprüfenden - Verwaltungsentscheidung (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2600 § 300 Nr. 10), hier also der Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1998. Änderungen nach diesem Zeitpunkt, etwa wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, sind in einem Überprüfungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Es kann also dahin stehen, ob dem Bericht von Dr. P vom 11. Juni 2003 mit der Diagnose einer schweren koronaren Herzkrankheit und dem Ergebnis des Belastungstests vom 07. Juli 2004 Anhaltspunkte für ein quantitativ aufgehobenes Leistungsvermögen zu entnehmen sind. Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr. B vom 31. Mai 2003 über eine gemäßigte depressive Episode bei der Klägerin nach dem Tod des Ehemanns, der Scheidung der beiden Kinder und dem Auszug der Enkelkinder. Der Befund bezieht sich ausdrücklich nur auf die letzten sechs Monate. Zu prüfen ist auch nicht, ob die Erwerbsminderung bis August 1991 eingetreten ist, denn für diesen Zeitraum regelt der bindend gewordene Bescheid vom 29. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. August 1991, dass der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zusteht.
Der ab Juni 1997 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelungen i.V.m. §§ 240, 241 SGB VI, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Für den geltend gemachten Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ist nicht nur Voraussetzung, dass die Klägerin erwerbsunfähig bzw. berufsunfähig (§§ 44, 43 SGB VI, jeweils Abs. 1 Nr. 1) ist und außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat (§§ 44, 43 SGB VI, jeweils Abs. 1 Nr. 3). Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles der rentenrechtlich relevanten Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, die so genannte 3/5-Belegung, aufzuweisen hat (§§ 44, 43 SGB VI, jeweils Abs. 1 Nr. 2).
So vermochte der Senat an Hand der von der Klägerin eingereichten Unterlagen und den von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. beigezogenen medizinischen Gutachten das Vorliegen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Juni 1998 nicht festzustellen.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfe derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Erwerbsunfähig sind demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM (gerundet 322 EUR) übersteigt (§ 44 Abs. 2 SGB VI).
Diese Voraussetzungen der Rentengewährung liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor. Die diesen Zeitraum betreffenden medizinischen Unterlagen, die der beratungsärztliche Dienst der Beklagten nachvollziehbar ausgewertet hat, erlauben keine rentenrechtlich relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Dies hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Klägerin hat keine Einwände vorgetragen, die ein Abweichen von dieser Entscheidung rechtfertigen. Insbesondere ihre im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Auffassung, die Feststellung von Invalidität durch den jugoslawischen Sozialversicherungsträger könne zu keiner anderen Entscheidung durch den deutschen Rentenversicherungsträger führen, verkennt die geltende Rechtslage. Denn es gibt keine rechtliche Regelung, auch nicht in dem hier einschlägigen zwischenstaatlichen Abkommen, das eine Bindung des deutschen Rentenversicherungsträgers an Entscheidungen eines ausländischen, hier des jugoslawischen, Rentenversicherungsträgers zum Vorliegen von Invalidität vorschreibt. Es ist der Beklagten damit auch umgekehrt verwehrt zu prüfen, ob die Entscheidung des jugoslawischen Rentenversicherungsträgers, der Klägerin eine Invalidenrente zu gewähren, zu Recht erfolgt ist. Zum anderen ist für die Zeit von September 1991 bis Ende Januar 1992 der Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht festzustellen.
Zudem scheitert die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auch daran, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einem Eintritt der Erwerbsminderung ab dem 01. Februar 1992 nicht mehr erfüllt sind. Diese setzen nämlich nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre, d. h. 36 Monate, mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Da die Klägerin, wie sich aus der Auskunft des jugoslawischen Versicherungsträgers vom 26. September 1997 ergibt, zuletzt am 21. Dezember 1989 einen Pflichtbeitrag entrichtet hat, ist eine Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei dem Eintritt eines Versicherungsfalls nach Januar 1992 ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass nach Entrichtung des letzten Pflichtbeitrages in Jugoslawien im Dezember 1989 von der Klägerin einer der Tatbestände für sogenannte Aufschubzeiten nach § 43 Abs. 3 SGB VI (mit Geltung auch für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, § 44 Abs. 4 SGB VI) bzw. Anwartschaftserhaltungszeiten nach §§ 240, 241 SGB VI erfüllt wurden, sind nicht erkennbar. Insbesondere erfüllt der Bezug der Invalidenrente aus der jugoslawischen Sozialversicherung nicht den Aufschubtatbestand des § 240 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, da das Jugoslawien (SVA) keine Regelung über eine Gleichstellung mit dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung enthält (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 46).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Wege des Überprüfungsverfahrens.
Die 1944 im ehemaligen J geborene Klägerin arbeitete, ohne jemals eine Ausbildung durchlaufen zu haben, in der Bundesrepublik vom 04. September 1973 bis zum 17. März 1978 als Verkäuferin. Nach der Rückkehr in ihre Heimat war sie als Stenotypistin beschäftigt. 1982 musste sie sich wegen eines Uteruskarzinoms einer Totaloperation nach Wertheim unterziehen. Ihr wurde deshalb von der Invalidenkommission des ehemaligen jugoslawischen Versicherungsträgers am 23. Juni 1986 eine körperliche Beschädigung von 60 % bzw. ab dem 10. Mai 1989 von 30% zuerkannt. Im Jahr 1988 wurde ihre linke Niere wegen Nephrohydrose und praktischer Afunktion entfernt. Seit dem 10. Mai 1989 bezieht sie eine Invalidenrente der ersten Kategorie des jugoslawischen Versicherungsträgers.
Einen ersten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 20. August 1985 lehnte die Beklagte nach Beiziehung eines ärztlichen Gutachtens vom 23. Juni 1986 der Invalidenkommission und Einholung einer Stellungnahme des sozialärztlichen Dienstes vom 03. November 1986 mit bindendem Bescheid vom 21. Januar 1987 ab, da die Klägerin noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Einen zweiten Rentenantrag vom 10. November 1989 lehnte die Beklagte nach Beiziehung eines weiteren Gutachtens vom 21. Dezember 1989, das ebenfalls im Auftrag der jugoslawischen Invalidenkommission erstattet worden war, mit Bescheid vom 29. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 1991 ab, da die Klägerin nach den medizinischen Feststellungen noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Der Widerspruch lasse sich auch nicht erfolgreich darauf stützen, dass der jugoslawische Versicherungsträger einen Anspruch auf Invalidenrente anerkannt habe. Auch im Rahmen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 - Jugoslawien (SVA) – habe jeder Versicherungsträger nach den für ihn maßgebenden Vorschriften zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann ein Rentenanspruch gegen ihn begründet sei. Ein Rentenanspruch in einem Staat müsse deshalb nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass dann auch ein Rentenanspruch in einem anderen Staat bestehe. Eine solche Gleichstellung sei in dem Jugoslawien (SVA) im Übrigen auch nicht vorgesehen. Einen dritten am 02. Juni 1997 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ebenfalls mit bindendem Bescheid vom 09. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1998 ab. Grundlage der Entscheidung war ein erneutes in Jugoslawien erstattetes Gutachten vom 15. September 1997, aus dem sich ergab, die Klägerin klage jetzt über ständige Beschwerden und Verstopfung. Sie werde nun wegen stenokardischer Beschwerden behandelt, leide an Nervosität und meine, nicht in der Lage zu sein, irgendeine Tätigkeit auszuüben. Nach Auswertung des Gutachtens und der beigefügten Befunde kam der beratungsärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 26. November 1997 zu dem Ergebnis, es bestehe ein Zustand nach totaler Unterleibsoperation wegen eines Uteruskarzinoms mit nachfolgender Bestrahlung ohne Angabe eines Rezidivs oder Metastasierung. Der Zustand nach Nephrektomie links sei ohne Störung der Nierenfunktion. Der erhöhte Blutdruck sei medikamentös behandelbar. Letztlich bestehe eine koronare Herzkrankheit mit ausreichender kardialer Belastbarkeit für leichte körperliche Tätigkeiten.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte. Dem Schreiben beigefügt waren der Bescheid der Rentenversicherungsgemeinschaft C vom 28. September 1984 über die Zuerkennung einer körperlichen Beschädigung in Höhe von 60 % sowie ein Bescheid derselben Rentenversicherungsgemeinschaft vom 26. November 1990 über die Zuerkennung einer körperlichen Beschädigung von 30 %. Aus dem Bescheid ergab sich außerdem, dass die Klägerin seit dem 21. November 1978 ununterbrochen beschäftigt sei. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 14. Mai 2003 ab, da bei Erteilung des Bescheides vom 09. Dezember 1997 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Die dem Ablehnungsbescheid zugrunde liegenden ärztlichen Unterlagen bestätigten, dass noch vollschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, zum Beispiel allgemeine Bürohilfsarbeiten, Registratur, Erstellen von Tabellen und Listen, Mitarbeit in der Poststelle oder im Versand verrichtet werden könnten. Die Klägerin habe weder neue Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen, die geeignet seien, eine für sie günstigere Entscheidung zu treffen. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie beziehe seit 1990 eine Invalidenrente mit einem Behinderungsgrad von über 50 %. Ihr sei gesagt worden, sie gehöre in die Gruppe 6. Dem Widerspruch beigefügt waren außer den bereits bekannten medizinischen Unterlagen der Bericht von Dr. B vom 31. Mai 2003 über das Vorliegen einer gemäßigten depressiven Episode nach dem Tod des Ehemanns, der Scheidung ihrer beiden Kinder und dem Auszug der Enkelkinder; eine Vorstellung der Klägerin beim Psychiater sei nicht erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 08. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung habe ergeben, dass die Klägerin zwar ihren bisherigen Beruf nur noch halb- bis untervollschichtig ausüben könne, ihr Leistungsvermögen aber ausreiche, die während des Erwerbslebens erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten in einer vollschichtigen Beschäftigung als Mitarbeiterin am Empfang oder an Informationsstellen nach der Vergütungsgruppe VIII BAT in öffentlichen Verwaltungen oder vergleichbaren Institutionen zu verwerten. Die Gewährung von Leistungen aus dem jugoslawischen Sozialsystem habe nicht zwingend zur Folge, dass auch nach deutschem Recht Leistungen zu zahlen seien. Hierfür seien die einschlägigen Rechtsvorschriften des deutschen Erwerbsminderungsrechts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu prüfen, nach denen die Klägerin aber keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit habe.
Dagegen hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Sie hat geltend gemacht, alle Unterlagen vorgelegt zu haben, die in Jugoslawien ausgereicht hätten, ihr eine Invalidenrente zuzuerkennen. Wenn sie nicht als Stenotypistin arbeiten könne, dann wisse sie selbst nicht, was für eine Arbeit für sie in Betracht komme. Bei ihr zu Hause gebe es jedenfalls keine. Und wenn sie arbeiten gehen könne, dann dürfe und könne sie niemand in ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, da sie bereits eine Rente beziehe. Die Klägerin hat erneut – zum überwiegenden Teil bereits bekannte - medizinische Unterlagen vorgelegt, u. a. den Bericht von Dr. P vom 11. Juni 2003 mit der Diagnose einer schweren koronaren Herzkrankheit. Als Ergebnis eines Belastungstests vom 07. Juli 2004 stellte der Arzt keine Veränderungen des ST-Segments während der Belastung fest. Die Beklagte hat daraus geschlussfolgert, dass damit keine sicheren Zeichen für eine koronare Herzkrankheit vorlägen. Die Beklagte hat außerdem einen Versicherungsverlauf der Klägerin vom 10. Februar 2004 vorgelegt und ausgeführt, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien bei einem bis zum 31. Januar 1992 eingetretenen Leistungsfall erfüllt. Dabei seien die von der Klägerin in Jugoslawien bis Dezember 1989 zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt worden. Das Jugoslawien (SVA) enthalte keine Bestimmung, nach der jugoslawische Tatbestände als Dehnungstatbestände bei der Prüfung von § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigen seien.
Durch Gerichtsbescheid vom 02. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig, denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen würden von ihr in der Zeit ab dem 01. Februar 1992 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 1997 nicht erfüllt, denn bei einem Leistungsfall ab Februar 1992 lägen keine 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums vor. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Klägerin im Zeitraum bis August 1991 liege ein bestandskräftiger Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 1991 in der Ge¬stalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 1991 vor. Unabhängig davon weise die Kammer darauf hin, dass sich bei der Klägerin in dem Zeitraum bis Februar 1992 keine rentenrechtlich relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit feststellen ließen. Weder die Unterleibsoperation noch die Nierenentfernung hätten zu erheblichen funktionellen Defiziten geführt. Auch die Bluthochdruckerkrankung habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt bis Februar 1992 zu keinen gravierenden, die Leistungsfähigkeit nachhaltig einschränkenden Störungen geführt. Das psychische Leiden der Klägerin habe bis Februar 1992 offenbar weder der konsequenten psychiatrischen noch einer ärztlich verordneten medikamentösen Behandlung bedurft. Dies ergebe sich aus dem Bericht aus dem Jahre 2003. Danach liege bei der Klägerin auch lediglich eine mäßige depressive Episode vor. Hieraus ließen sich keine Anhaltspunkte dafür herleiten, dass vor Februar 1992 bereits relevante psychische Störungen vorgelegen hätten, die zu einer erheblichen Minderung der Leistungsfähigkeit hätten führen können. Die Klägerin, die aufgrund ihres Berufswegs dem unteren Bereich der Angelernten mit einer bis zu einjährigen Ausbildung zuzuordnen sei, könne dementsprechend bis zum Februar 1992 auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden.
Gegen den am 04. März 2005 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16. Juni 2005 eingelegten Berufung, die sie bisher nicht begründet hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. März 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. September 2003 zu verurteilen, den Bescheid vom 09. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 1998 zurückzunehmen und ihr ab Juni 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgereicht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 09. Dezember 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 1998 zurückzunehmen, denn der Klägerin steht ab Juni 1997 eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung, ob das Recht unrichtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ist der Erlass der letzten - zu überprüfenden - Verwaltungsentscheidung (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2600 § 300 Nr. 10), hier also der Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1998. Änderungen nach diesem Zeitpunkt, etwa wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, sind in einem Überprüfungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Es kann also dahin stehen, ob dem Bericht von Dr. P vom 11. Juni 2003 mit der Diagnose einer schweren koronaren Herzkrankheit und dem Ergebnis des Belastungstests vom 07. Juli 2004 Anhaltspunkte für ein quantitativ aufgehobenes Leistungsvermögen zu entnehmen sind. Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr. B vom 31. Mai 2003 über eine gemäßigte depressive Episode bei der Klägerin nach dem Tod des Ehemanns, der Scheidung der beiden Kinder und dem Auszug der Enkelkinder. Der Befund bezieht sich ausdrücklich nur auf die letzten sechs Monate. Zu prüfen ist auch nicht, ob die Erwerbsminderung bis August 1991 eingetreten ist, denn für diesen Zeitraum regelt der bindend gewordene Bescheid vom 29. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. August 1991, dass der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zusteht.
Der ab Juni 1997 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelungen i.V.m. §§ 240, 241 SGB VI, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Für den geltend gemachten Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ist nicht nur Voraussetzung, dass die Klägerin erwerbsunfähig bzw. berufsunfähig (§§ 44, 43 SGB VI, jeweils Abs. 1 Nr. 1) ist und außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat (§§ 44, 43 SGB VI, jeweils Abs. 1 Nr. 3). Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles der rentenrechtlich relevanten Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, die so genannte 3/5-Belegung, aufzuweisen hat (§§ 44, 43 SGB VI, jeweils Abs. 1 Nr. 2).
So vermochte der Senat an Hand der von der Klägerin eingereichten Unterlagen und den von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. beigezogenen medizinischen Gutachten das Vorliegen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Juni 1998 nicht festzustellen.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfe derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Erwerbsunfähig sind demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM (gerundet 322 EUR) übersteigt (§ 44 Abs. 2 SGB VI).
Diese Voraussetzungen der Rentengewährung liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor. Die diesen Zeitraum betreffenden medizinischen Unterlagen, die der beratungsärztliche Dienst der Beklagten nachvollziehbar ausgewertet hat, erlauben keine rentenrechtlich relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Dies hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Klägerin hat keine Einwände vorgetragen, die ein Abweichen von dieser Entscheidung rechtfertigen. Insbesondere ihre im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Auffassung, die Feststellung von Invalidität durch den jugoslawischen Sozialversicherungsträger könne zu keiner anderen Entscheidung durch den deutschen Rentenversicherungsträger führen, verkennt die geltende Rechtslage. Denn es gibt keine rechtliche Regelung, auch nicht in dem hier einschlägigen zwischenstaatlichen Abkommen, das eine Bindung des deutschen Rentenversicherungsträgers an Entscheidungen eines ausländischen, hier des jugoslawischen, Rentenversicherungsträgers zum Vorliegen von Invalidität vorschreibt. Es ist der Beklagten damit auch umgekehrt verwehrt zu prüfen, ob die Entscheidung des jugoslawischen Rentenversicherungsträgers, der Klägerin eine Invalidenrente zu gewähren, zu Recht erfolgt ist. Zum anderen ist für die Zeit von September 1991 bis Ende Januar 1992 der Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht festzustellen.
Zudem scheitert die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auch daran, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einem Eintritt der Erwerbsminderung ab dem 01. Februar 1992 nicht mehr erfüllt sind. Diese setzen nämlich nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre, d. h. 36 Monate, mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Da die Klägerin, wie sich aus der Auskunft des jugoslawischen Versicherungsträgers vom 26. September 1997 ergibt, zuletzt am 21. Dezember 1989 einen Pflichtbeitrag entrichtet hat, ist eine Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei dem Eintritt eines Versicherungsfalls nach Januar 1992 ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass nach Entrichtung des letzten Pflichtbeitrages in Jugoslawien im Dezember 1989 von der Klägerin einer der Tatbestände für sogenannte Aufschubzeiten nach § 43 Abs. 3 SGB VI (mit Geltung auch für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, § 44 Abs. 4 SGB VI) bzw. Anwartschaftserhaltungszeiten nach §§ 240, 241 SGB VI erfüllt wurden, sind nicht erkennbar. Insbesondere erfüllt der Bezug der Invalidenrente aus der jugoslawischen Sozialversicherung nicht den Aufschubtatbestand des § 240 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, da das Jugoslawien (SVA) keine Regelung über eine Gleichstellung mit dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung enthält (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 46).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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