L 13 AS 5605/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2514/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5605/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für den vergangenen Zeitraum 1. September 2006 bis 31. August 2007 und wohl laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vermag keine andere Sicht der Dinge zu eröffnen. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren lediglich ihr Vorbringen aus dem Antragsverfahren beim Sozialgericht Heilbronn wiederholt, ist jedoch insbesondere nicht darauf eingegangen, dass es vorliegend schon deshalb an einem Anordnungsgrund fehlen dürfte, weil sich die Beklagte im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27. Juli 2007 dazu bereiterklärt hat, der Klägerin rückwirkend ab 18. Juni 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bewilligen, wenn die Klägerin zur Sicherstellung ihrer Erreichbarkeit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine Kontaktadresse bei der Wohnungslosenhilfe in L. eingerichtet hat. Soweit die Klägerin für die Vergangenheit ab dem 1. September 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II begehrt, fehlt es auch in dieser Hinsicht am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit ihres Rechtsschutzbegehrens. Denn die Regelungsanordnung dient zur Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B m.w.N.). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Einen derartigen Nachholbedarf hat die Antragstellerin indessen nicht glaubhaft gemacht. Ihre Behauptung, dass "erhebliche Zahlungsrückstände" bestünden, ist ebenso wenig belegt wie der von ihr bezweifelte Fortbestand ihres Krankenversicherungsschutzes; auch diesbezüglich fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Antragstellerin.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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