L 4 KR 2474/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 3035/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2474/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin als Rentnerin im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Beklagten seit 01. Februar 2002 pflichtversichert ist.

Die am 1934 in Breslau geborene Klägerin hatte am 10. Juni 1960 D. G. geheiratet. Aus dieser Ehe, die seit 15. Februar 1972 rechtskräftig geschieden ist, ohne dass die Klägerin danach wieder geheiratet hat, ist der am 30. Januar 1961 geborene Sohn (E. D. G.) hervorgegangen. Für die Zeit vom 17. Mai bis 23. August 1974 liegen bei der Klägerin weitere Zeiten der Schwangerschaft bzw. des Mutterschutzes vor. Mit Erklärung vom 03. September 1975 nahm die Klägerin wieder ihren Geburtsnamen H. an. Sie ist in ihrem Erwerbsleben, wobei sie ihren Angaben zufolge Ausbildungen zur Industriekauffrau (1958/1959) bzw. zur Hauswirtschafterin (1959/1960) absolviert hat, jeweils unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Leistungen der Arbeitsverwaltung verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen, u.a. als Zugehfrau, Haushaltshilfe, Küchenhilfe und Betreuerin, teilweise auch nur in geringfügigem Umfang. Solche Tätigkeiten hat die Klägerin im Übrigen auch noch nach dem 01. August 1999 ausgeübt. Mit Bescheid vom 26. Juli 1962 hatte die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) der Klägerin auf ihren Antrag vom 15. April 1962 anlässlich der Heirat die Hälfte der in der Zeit vom 01. Juni 1954 bis 30. April 1962 geleisteten Rentenversicherungsbeiträge erstattet (Erstattungsbetrag DM 1.305,20). Die Klägerin bezog von der Arbeitsverwaltung zuletzt bis zum 31. Januar 2002 Arbeitslosenhilfe, weshalb sie als Leistungsempfängerin bei der Beklagten krankenversichert war. Von Februar bis August 2002 erhielt die Klägerin Sozialhilfe vom Landratsamt S. (Kreissozialamt).

Am 27. März 2002 beantragte die Klägerin bei der früheren Landesversicherungsanstalt Württemberg, einer der Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen (im Folgenden einheitlich als Beigeladene bezeichnet), Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Sie meldete sich am 27. März 2002 auch zur KVdR bei der Beklagten an. In der Meldung zum Rentenantrag gab sie an, am 01. Mai 1962 eine Erwerbstätigkeit erstmals aufgenommen zu haben. Später trug die Klägerin gegenüber der Beigeladenen (Schreiben vom 26. August 2002 und 22. April 2003) vor, eine Erwerbstätigkeit bereits erstmals am 10. Januar 1955 aufgenommen zu haben. Sie benannte insoweit Beschäftigungszeiten auch in der Zeit vom 10. Januar 1955 bis 30. April 1962. Für den Fall, dass keine Pflichtversicherung in der KVdR bestätigt werde, beantragte die Klägerin auch einen Beitragszuschuss für eine freiwillige bzw. private Krankenversicherung. Mit Bescheid vom 11. Juli 2002 bewilligte die Beigeladene der Klägerin Regelaltersrente ab 01. August 1999; dabei wurden (vgl. auch Versicherungsverlauf der früheren Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 26. März 2002) wegen der für die Zeit bis 30. April 1962 vorgenommenen Beitragserstattung Pflichtbeiträge ab 01. Mai 1962 angerechnet. Für die Zeit vom 01. August 1999 bis 31. Januar 2002 nahm dabei die Beigeladene nun eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR an. Diese Regelaltersrente wurde mit Bescheid vom 04. Juni 2003 unter Berücksichtigung von weiteren Beitragszeiten (08. April bis 16. Mai 1974 und 01. bis 31. Dezember 1978) neu berechnet. Mit Bescheid vom 19. September 2002 hatte die Beigeladene der Klägerin im Hinblick auf eine seit 01. Februar 2002 angenommene freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung bewilligt, der bis zum 17. März 2003 gezahlt wurde. Mit Schreiben vom 19. März 2003 hatte die nun zuständige AOK Baden-Württemberg der Klägerin mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz am 17. März 2003 wegen Beitragsrückständen geendet habe. Mit Bescheid vom 02. Dezember 2004 erstattete die Beigeladene der Klägerin dann vom 01. August 1999 bis 24. März 2001 zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Rentenversicherung (Erstattungsbetrag von EUR 2.282,56 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 190,25).

Im Hinblick auf die Meldung zur KVdR war die Beklagte in die Prüfung eingetreten, ob die Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung als Rentnerin erfüllt sei. Sie zog den Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 25. Juni 1992 bei. Mit Schreiben vom 20. Juni 2002 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass in der KVdR versichert werde, wer seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Tag der Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sei. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht erfüllt. Sie solle einen gegebenenfalls ihr vorliegenden Versicherungsverlauf einreichen. Ferner war die Klägerin aufgefordert worden, anzugeben, ab wann sie erstmals eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Weiter sollte sie mitteilen, wo sie in aufgeführten Zeiträumen (Bl. 9 der Verwaltungsakten der Beklagten) seit 20. Mai 1978 krankenversichert gewesen sei. Die Klägerin reichte Versicherungsverläufe der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29. Juni 1984 und 12. März 1986 ein. Sie bat auch um die Prüfung von Daten, u.a. auch vom 10. Juli 1953 bis 30. April 1962 (Schreiben vom 23. Juni 2002, Bl. 15 a.a.O.). Die Beklagte ging bei der Berechnung der Vorversicherungszeit für die KVdR dann von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Klägerin am 01. Mai 1962 und damit dem Beginn der zweiten Hälfte des Erwerbslebens am 15. April 1982 aus. Für diese zweite Hälfte des Erwerbslebens sei eine Vorversicherungszeit von 17 Jahren, elf Monaten und 17 Tagen erforderlich. Die Klägerin habe jedoch vom 15. April 1982 bis 31. Januar 2002 lediglich 15 Jahre, neun Monate und 24 Tage an Versicherungszeiten aufzuweisen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2002 wies die Beklagte die Klägerin ferner darauf hin, dass die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt seien. Von diesem Schreiben seien auch der Rentenversicherungsträger und das Sozialamt unterrichtet worden. Mit weiterem Schreiben vom 28. Juni 2002 teilte die Beklagte der Klägerin ferner mit, dass sie bereit sei, seit 01. Februar 2002 eine freiwillige Versicherung der Klägerin anzunehmen bei einem monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung von EUR 105,54 und zur Pflegeversicherung von EUR 13,30. Für die Zeit vom 01. Februar bis 30. Juni 2003 wurde ein nachzuzahlender Betrag in Höhe von insgesamt EUR 594,20 genannt. Die von der Beklagten geforderten Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung und die Pflegeversicherung wurden vom Kreissozialamt getragen (vgl. dazu auch Schreiben des Landratsamts S. vom 02. Juli 2002). Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 bestätigte die Beklagte der Klägerin danach, dass sie ab 01. Februar 2002 dort freiwilliges Mitglied sei. Mit Schreiben vom 26. Juli 2002 wurde der Klägerin nochmals mitgeteilt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt seien. Die (freiwillige) Mitgliedschaft der Klägerin sei auf ihren Wunsch zum 01. August 2002 an die AOK Baden-Württemberg in S. überwiesen worden. Die Klägerin ihrerseits wandte mit Schreiben vom 02., 03., 17. und 23. Juli 2002 ein, dass sie als Rentnerin pflichtversichert sei. Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit ging die Beklagte nun von den auf Blatt 43 ihrer Verwaltungsakten aufgeführten Versicherungslücken in der Zeit vom 01. Oktober 1983 bis 18. November 1998 aus. Sie berechnete die Vorversicherungszeit zunächst aufgrund des erstmaligen Beginns der Erwerbstätigkeit am 01. Mai 1962. Dies ergab eine erforderliche Vorversicherungszeit von 17 Jahren, elf Monaten und 17 Tagen, wobei festgestellt wurde, dass die Klägerin in der Zeit ab 15. April 1982, dem Beginn der zweiten Hälfte des Erwerbslebens, bis zum 27. März 2002 (Rentenantragstellung) lediglich 17 Jahre, sieben Monate und fünf Tage an Versicherungszeiten nachgewiesen habe. Ferner wurde die Vorversicherungszeit alternativ danach berechnet, dass die Erwerbstätigkeit bereits erstmals am 10. Januar 1955 aufgenommen worden sei und damit der Beginn der zweiten Hälfte des Erwerbslebens am 20. August 1978 liege. Danach ergab sich eine erforderliche Vorversicherungszeit von 21 Jahren, drei Monaten und vier Tagen, wobei die Klägerin in der Zeit ab 20. August 1978 lediglich 21 Jahre, einen Monat und fünf Tage an Versicherungszeiten nachgewiesen habe (vgl. Blatt 44 und 45 der Verwaltungsakten der Beklagten). Im Hinblick auf diese Berechnungen wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2005 zurück. Im Hinblick auf die genannten Berechnungen habe die Klägerin die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt, weder bei Beginn der Erwerbstätigkeit am 01. Mai 1962 noch bei Beginn insoweit ab 10. Januar 1955.

Am 22. November 2005 erhob die Klägerin deswegen Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG -S 8 KR 3035/05 -).

Bereits am 22. April 2003 hatte die Klägerin Klage beim SG gegen die Beklagte wegen deren Bescheid vom 24. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2003 erhoben, mit dem die Beklagte es abgelehnt hatte, Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Februar bis 31. Juli 2002 in Höhe von EUR 756,92 zu erstatten (S 8 KR 1044/03). Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Auszahlung dieses Betrags, u.a. auch mit der Begründung, sie sei ab 01. Februar 2002 als Rentnerin pflichtversichert gewesen, weshalb Beiträge für eine freiwillige Versicherung nicht zu zahlen gewesen wären. Das SG hatte die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2004 abgewiesen. Deswegen hatte die Klägerin am 26. August 2004 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 4 KR 3696/04). Der Senat hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 nach § 114 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgesetzt, weil die Entscheidung über die Erstattung der Beiträge vom Ergebnis des Verfahrens wegen der Versicherungspflicht in der KVdR abhängig sei.

Die Klägerin machte im Klageverfahren S 8 KR 3035/05 geltend, die Vorversicherungszeit für die KVdR sei erfüllt. Sie listete Arbeitszeiten-Nachweise auf (vgl. Blatt 21, 22, 26 und 42 der SG-Akte). Sie trug vor, es müsse sowohl unter dem Namen H. als auch unter dem Namen G. nachgeforscht werden. Ferner reichte sie eine Bescheinigung des Landratsamts Z. (Kreiskrankenhaus A.) vom 05. November 1984 ein, wonach die Klägerin vom 15. November 1983 bis 15. Januar 1984 als Haushaltsgehilfin im Krankenhaus Albstadt beschäftigt war, sowie ein Schreiben des Zahnarztes Dr. L. vom 10. März 2006. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 14. November 2005 entgegen. Das SG zog die Leistungsakten der Klägerin von der Agentur für Arbeit S. (Band I bis XI) bei und wies die Beteiligten auf die Arbeitsbescheinigung des Zahnarztes Dr. L. vom 16. November 1993 hin, wonach die Klägerin vom 01. November 1992 bis 30. April 1993 dort als "Zugehfrau/geringfügig Beschäftigte" beschäftigt gewesen sei; sie sei bei einem monatlichen Gehalt von DM 300,00 als geringfügig Beschäftigte eingestellt gewesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2006 wies das SG die Klage ab. Auch bei einem Beginn des Erwerbslebens im Jahre 1955 sei die erforderliche Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt. Die vom 01. November 1992 bis 30. April 1993 verrichtete Tätigkeit als Zugehfrau bei Dr. L. sei als geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von DM 300,00 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei gewesen. Die Geringfügigkeit ergebe sich aus der Arbeitsbescheinigung vom 16. November 1993 sowie auch aus dem Schreiben des Dr. L. an die Klägerin vom 10. März 2006. Die übrigen von der Klägerin angeführten Beschäftigungszeiten (Blatt 21, 22, 26, 39 und 42 der SG-Akte) seien bereits als Versicherungszeiten von der Beklagten berücksichtigt. Darüber hinaus hätten keine Anhaltspunkte für weitere versicherungspflichtige Tätigkeiten bestanden. Eine zusätzliche Versicherungszeit wegen einer Familienversicherung komme bei der Klägerin in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens nicht in Betracht, da sie seit 1972 geschieden sei und seither nicht wieder geheiratet habe.

Gegen den ihr am 18. April 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 02. Mai 2006 beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Klägerin ist weiterhin die Ansicht, dass eine Pflichtversicherung in der KVdR vorliege, weshalb ihr auch die für die Zeit ab 01. Februar 2002 gezahlten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung erstattet werden müssten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. April 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2005 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit 01. Februar 2002 als Rentnerin im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die streitbefangenen Bescheide und den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die mit Beschluss des Berichterstatters des Senats vom 26. Juni 2007 zum Verfahren beigeladene Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat sich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Der Berichterstatter des Senats hat die Rentenakten der Beigeladenen sowie die Leistungsakten der Agentur für Arbeit S. beigezogen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der weiteren Akte des LSG Baden-Württemberg L 4 KR 3696/04 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist nur, wie auch in den hier angegriffenen Bescheiden geregelt, ob die Klägerin auch ab 01. Februar 2002 aufgrund ihres Rentenbezugs (Rentenantrag vom 27. März 2002 und Rentenbewilligung rückwirkend ab 01. August 1999) im Rahmen der KVdR pflichtversichert ist. Nicht Streitgegenstand ist hingegen die Erstattung von Beiträgen, die für die Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflichtversicherung ab 01. Februar 2002 (vom Sozialamt) gezahlt worden sind. Um den zuletzt genannten Streitgegenstand geht es vielmehr im Berufungsverfahren L 4 KR 3696/04, welches der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 ausgesetzt hatte, weil die Entscheidung über die Erstattung jener Beiträge vom Ergebnis des Verfahrens wegen der Versicherungspflicht in der KVdR abhängig sei. Über diese vorgreifliche Versicherungspflicht in der KVdR war hier zu befinden.

Die Klägerin erfüllt ab 01. Februar 2002 nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Die so genannte Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung als Rentnerin in der KVdR, dass nämlich der Rentner seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags (hier am 27. März 2002) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung versichert bzw. (ab 01. April 2002) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 10 SGB V familienversichert war, erreicht die Klägerin nicht, wie das SG zutreffend dargelegt hat. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids.

Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Auch der Senat stellt unter Bezugnahme auf die von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen der Vorversicherungszeit nach Bl. 44 und 45 ihrer Verwaltungsakten, die dann auch im Widerspruchsbescheid aufgeführt sind, fest, dass bei der Berechnung der Neun-Zehntel-Belegung mit Pflichtversicherungs- bzw. (seit 01. April 2002) Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft, wobei bei der Klägerin nur Pflichtbeitragszeiten, nicht aber Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung in Betracht kommen, sowohl unter Zugrundelegung der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 01. Mai 1962 als auch dann, wenn die erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der Klägerin schon auf den 10. Januar 1955 festgelegt würde, die notwendige Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erreicht ist. Bei der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 01. Mai 1962, wie sie von der Klägerin selbst zunächst auch bei der Meldung zur KVdR angegeben worden war, beginnt die zweite Hälfte des Erwerbslebens am 15. April 1982; von der dann erforderlichen Vorversicherungszeit von 17 Jahren, elf Monaten und 17 Tagen erreicht die Klägerin jedoch nur nachgewiesene Versicherungszeiten von 17 Jahren, sieben Monaten und fünf Tagen in der Zeit vom 15. April 1982 bis 27. März 2002. Für eine erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit schon vor den 01. Mai 1962, wie von der Klägerin später angegeben, könnte sprechen, dass ihr mit Bescheid der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26. Juli 1962 bis zum 30. April 1962 geleistete Rentenversicherungsbeiträge wegen Heirat erstattet worden waren, weshalb solche Beiträge bei der späteren Rentenberechnung auch nicht mehr berücksichtigt werden konnten, zumal die Klägerin insoweit eine Beitragsnachentrichtung auch nicht vorgenommen hatte. Insoweit hat die Klägerin geltend gemacht, erstmals bereits am 10. Januar 1955 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben. Unter Berücksichtigung selbst dieses Vorbringens ergibt sich als Beginn der zweiten Hälfte des Erwerbslebens der 20. August 1978. Von der dann erforderlichen Vorversicherungszeit von insgesamt 21. Jahren, drei Monaten und vier Tagen erreicht die Klägerin jedoch auch nur als Versicherungszeiten 21 Jahre, einen Monat und fünf Tage.

Zutreffend hat das SG auch dargelegt, dass weitere anzurechnende Zeiten der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, sei es aufgrund der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, sei es auch aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, insbesondere Leistungen der Arbeitsverwaltung, für die von der Beklagten auf Bl. 43 ihrer Verwaltungsakten aufgelisteten Versicherungslücken nicht nachgewiesen sind. Insoweit ist eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit vom 01. November 1992 bis 30. April 1993, als die Klägerin als Zugehfrau bei dem Zahnarzt Dr. L. nur geringfügig beschäftigt war, nicht nachgewiesen, wie auch das SG zutreffend aufgrund der Arbeitsbescheinigung des Zahnarztes und dessen von der Klägerin vorgelegten Schreibens ausgeführt hat. Auch aus den vom Senat erneut beigezogenen Leistungsakten der Arbeitsverwaltung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass in den genannten Versicherungslücken auch nur teilweise Zeiten der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegen haben. Dies gilt vor allem auch nicht für eine von der Klägerin gegenüber der Arbeitsverwaltung ferner angegebene Zeit einer Tätigkeit bei Prof. Dr. H. als Haushaltshilfe vom 01. November 1992 bis 30. Juni 1993. Insoweit berücksichtigt der Senat vielmehr das Schreiben des Prof. Dr. H. vom 22. November 1993, wonach ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht bestanden habe, diese vielmehr bei ihm im Gästezimmer als Gast auf Zeit gewohnt und von dort aus zur Arbeit gegangen sei. Ein versicherungspflichtiges, nicht nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist auch nicht für die Zeit vom 26. April bis 02. Mai 1993 nachgewiesen, als die Klägerin als Küchenhilfe beschäftigt gewesen sein will. Ebenso ist beispielsweise nicht nachgewiesen, wie jedoch von der Klägerin angegeben, dass die Tätigkeit als Betreuerin beim Hotel B. nicht nur bis zum 19., sondern bis zum 31. März 1997 gedauert hat. Nach der Leistungsakte der Arbeitsverwaltung ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeit vom 23. Mai bis 12. November 1997 eine Zeit der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein könnte.

Die Vorversicherungszeit wäre auch dann nicht erfüllt, wenn die erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit noch weiter vorverlegt würde, wenn der Senat beispielsweise im Hinblick auf die vorgenommene Heiratserstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Zeit vom 01. Juni 1954 bis 30. April 1962 annehmen würde, dass die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits am 01. Juni 1954 vorgelegen hat, also bereits nochmals etwas mehr als sieben Monate vor dem von der Klägerin selbst angegebenen Datum des 10. Januar 1955. Dann würde sich zwar die zweite Hälfte des Erwerbslebens insoweit um mehr als drei Monate verlängern; jedoch würde sich dann auch die notwendige Vorversicherungszeit um mindestens drei Monate erhöhen. Auch bei der Berücksichtigung von mehr als drei Monaten Pflichtversicherungszeit wäre dann die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, selbst wenn noch mehr als drei Monate an Pflichtmitgliedszeiten zusätzlich in Anrechnung kämen.

Eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR am 01. Februar 2002 kann die Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass die Beigeladene im Hinblick auf die Pflichtversicherung der Klägerin bis zum 31. Januar 2002 aufgrund des Bezugs von Leistungen der Arbeitsverwaltung wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung bis zum 31. Januar 2002 Beiträge zur KVdR einbehalten hat.

Danach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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