L 5 KA 4107/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KA 2676/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4107/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Berufungsausschuss ist befugt, ein Gutachten zur Höhe des Verkehrswerts einer fortzuführenden Praxis auch dann einzuholen, wenn sich der abgebende Arzt mit allen Bewerbern auf einen Kaufpreis bereits geeinigt hat.
Die Rechtmäßigkeit einzelner Verfahrenshandlungen des Berufungsausschusses (hier: die Einholung eines Gutachtens) kann nur mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung überprüft werden.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 4 bis 10.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Streitig ist, ob der Antragsgegner vor der Auswahl eines Praxisnachfolgers ein Gutachten zur Feststellung des Wertes der Praxis der Antragstellerin einholen darf.

Die am 26.07.1952 geborene Antragstellerin ist seit April 1999 als Psychologische Psychotherapeutin zur Teilnahme an der ambulanten vertragspsychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen und besitzt die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie. Für den Planungsbereich T., in dem sich ihr Vertragsarztsitz befindet, wurde für die Fachgruppe der Psychologischen Psychotherapeuten wegen Überversorgung von ca. 600% vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Zulassungsbeschränkung angeordnet.

Die Antragstellerin ist aus persönlichen Gründen am 01.08.2007 nach N.-W. umgezogen. Sie hatte zuvor am 15.08.2006 ihren Verzicht auf die Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin zum 31.12.2006 unter dem Vorbehalt erklärt, dass ein Praxisnachfolger ihre Zulassung erhält, und gleichzeitig die Ausschreibung ihres Kassenarztsitzes beantragt. Um den ausgeschriebenen Psychotherapeutensitz bewerben sich u. a. die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3.

Die Antragstellerin schloss mit den Beigeladenen Ziff. 2 und 3 Praxisübergabeverträge für den Fall einer Zulassung ab und vereinbarte dabei (mündlich) einen Kaufpreis von 45.000,00 EUR. Mit der Beigeladenen Ziff. 1 kam ein Praxisübergabevertrag zunächst nicht zustande, weil diese den geforderten Verkaufspreis als überhöht ablehnte.

In seiner Sitzung am 30.01.2007 beschloss der Zulassungsausschuss, die Beigeladene Ziff. 1 zur Fortführung der Praxis der Antragstellerin auszuwählen, die Entscheidung über ihre Zulassung zu vertagen und die Anträge auf Auswahl und Zulassung der weiteren Bewerber zum Zwecke der Fortführung der Praxis abzulehnen. Zur Begründung ist im Bescheid vom 01.02.2007 ausgeführt, unter Berücksichtigung der verschiedenen fachlichen Kriterien sei die Beigeladene Ziff. 1 die am besten geeignete Bewerberin zur Fortführung der Praxis. Allerdings sei ein Vorvertrag zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen Ziff. 1 nicht zustande gekommen, da dieser die geforderte Kaufpreissumme (45.000,00 EUR) zu hoch schien. Auch dem Zulassungsausschuss scheine diese Summe zu hoch. Da die Beigeladene Ziff. 1 jedoch bereit sei, mindestens den Verkehrswert zu zahlen und die Interessen der Antragstellerin gemäß § 103 Abs. 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nur insoweit zu berücksichtigen seien, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteige, habe die Beigeladene Ziff. 1 ausgewählt werden müssen.

Gegen diese Entscheidung legten die Antragstellerin sowie die Beigeladenen Ziff. 2 und 3 Widerspruch ein. Die Antragstellerin führte zur Begründung ihres Widerspruchs aus, sie habe wegen des Kaufpreises ein Gutachten in Auftrag gegeben. In diesem anschließend vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kaufmann B. vom 03.05.2007 sei der Wert der Praxis mit insgesamt 56.404,00 EUR beziffert worden (davon materieller Praxiswert 3.305,00 EUR und immaterieller Praxiswert 53.099,00 EUR). Die Beigeladene Ziff. 4 vertrat demgegenüber unter Kritik dieses Gutachtens die Auffassung, der Gesamtwert der Praxis betrage (höchstens) etwa 20.000,00 EUR.

Der Antragsgegner verhandelte in der Sitzung vom 12.06.2007 über die Widersprüche. Ausweislich des darüber erstellten Protokolls vom 14.06.2007 wurde zunächst das Problem der Verkehrswertfeststellung diskutiert und danach die Sitzung unterbrochen. Anschließend teilte die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, die Beteiligten hätten sich in der Sitzungspause auf einen Verkehrswert in Höhe von 40.000,00 EUR geeinigt. Der Antragsgegner unterbrach daraufhin die Sitzung für eine Zwischenberatung. Danach wurde den Beteiligten vom Vorsitzenden mündlich mitgeteilt, ein Verkehrswert von 40.000,00 EUR könne nicht als angemessen im Sinne von § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V angesehen werden. Er teilte daraufhin den Beteiligten mit, dass

1. wegen der Geschäftsraummiete für die Psychotherapeutenpraxis in T., B. 53, eine Stellungnahme des Gutachterausschusses der Stadt T. eingeholt werde, 2. der Berufungsausschuss sodann das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Arzt- und Psychotherapeutenpraxen zum Verkehrswert der Praxis der Antragstellerin einholt.

Die Verhandlung wurde sodann vertagt.

Die Antragstellerin beantragte deswegen am 20.06.2007 bei dem Sozialgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung, welches sich jedoch durch Beschluss vom 29.06.2007 für örtlich unzuständig erklärte und das Verfahren an das örtlich zuständige Sozialgericht Reutlingen verwies.

Zur Begründung ihres Antrags machte die Antragstellerin geltend, an der Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner eingeschlagenen Vorgehensweise bestünden ernsthafte Zweifel. Im vorliegenden Falle liege eine Einigung unter sämtlichen Beteiligten hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises vor, sodass dieser hier die Auswahl eines Bewerbers nicht mehr beeinflussen könne. Der Antragsgegner habe deshalb ohne jede Zeitverzögerung eine Auswahl zu treffen und die Zulassung auszusprechen. Die Einholung eines Wertgutachtens über die Praxis der Antragstellerin sei nicht entscheidungserheblich und verzögere das Verfahren unnötig.

Die einstweilige Anordnung sei auch zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig. Da sie zum 01.08. ds. Js. nach N.-W. mit ihrer Familie umziehe, sei eine Fortführung der Praxis ohne weiteren großen Aufwand nicht möglich. Ein Praxiswertverfall sei damit zu erwarten, je länger die Entscheidung über die Auswahl und Zulassung eines Nachfolgers hinausgeschoben werde.

Die Beigeladene Ziff. 1 vertrat die Auffassung, der von ihr mit der Antragstellerin am 12.06.2007 vereinbarte Kaufpreis von 40.000,00 EUR übersteige den objektiven Verkehrswert der abzugebenden Praxis. Wenn sie gleichwohl sich auf den Kaufpreis von 40.000,00 EUR geeinigt habe, seien hierfür im Wesentlichen Beschleunigungsaspekte maßgebend gewesen. In der Sache halte sie die Zulassungsgremien zur Einholung eines Bewertungsgutachtens nur für den Fall für berechtigt, dass zwischen (einem der) Bewerber und Veräußerer unterschiedliche Auffassungen über den Verkehrswert bestünden; Raum für eine allgemeine Preiskontrolle seitens der Zulassungsgremien bestehe mithin nicht.

Der Antragsgegner legte seinerseits ausführlich dar, warum er das vorgelegte Praxiswertgutachten der Antragstellerin für fehlerhaft halte. Unter Berufung auf ein Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 21.03.2007 - S 12 KA 75/07 ER vertrat er die Auffassung, dass mit der Entscheidung des Zulassungsausschusses der Bewerber zur Fortführung der Praxis verpflichtet sei. Lehne der Vorgänger bzw. dessen Erben einen Vertragsschluss in Höhe des Verkehrswertes ab, so komme eine Praxisnachfolge nicht zustande. Das Ausschreibungsverfahren könne in diesem Fall nicht wiederholt werden. Die Zulassungsgremien dürften die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes nur soweit berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteige. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift ausschließen wollen, dass durch die erhöhte Nachfrage nach Kassenpraxen und der mit der Praxisübernahme verbundenen Kassenzulassung der Kaufpreis für die Praxis ungerechtfertigt erhöht werde. Aus der gesetzlichen Formulierung sowie der systematischen Auslegung sei abzuleiten, dass die Zulassungsgremien aufgerufen seien, einerseits die schutzwürdigen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten im Hinblick auf den Wert der Praxis sowie andererseits die schutzwürdigen Interessen der Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen. Die darüber hinausgehenden Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes seien eine zu vernachlässigende Größe. Die Auffassung der Antragstellerin, wenn sich die Beteiligten über die Höhe des Kaufpreises einer abzugebenden Praxis geeinigt hätten, dürfte der Verkehrswert durch den Berufungsausschuss nicht mehr bestimmt werden, hätte zur Folge, dass die Bestimmung des § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V in vielen Fällen leerlaufen würde.

Mit Beschluss vom 20.07.2007 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Das SG verneinte das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, die Auffassung der Antragstellerin, der Antragsgegner dürfe in der gegebenen Situation den Verkehrswert ihrer Praxis nicht ermitteln, sondern habe ungeachtet des objektiven Verkehrswerts zu entscheiden, treffe nicht zu. Richtig sei vielmehr die Auffassung des Antragsgegners. Auch das SG lese § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V in dem Sinne, dass sich keiner von mehreren Bewerbern gegenüber den anderen durch Zahlung eines überhöhten Kaufpreises einen Vorteil verschaffen können soll. Es sei vielmehr zu verhindern, dass die staatliche Maßnahme der Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkung das Preisniveau nach oben treibe. Das wirtschaftliche Interesse des Abgebers an einem hohen Kaufpreis sei nur bis zur Höhe des Verkehrswerts geschützt. Dies berechtige zu der Schlussfolgerung, dass im öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren der objektive Verkehrswert einer Praxis auch dann durch Ermittlungen der Zulassungsgremien festgestellt werden dürfe, wenn sich Abgeber und Bewerber über einen bestimmten Kaufpreis einig seien, aber berechtigte Zweifel daran bestünden, ob dieser Kaufpreis mit dem Verkehrswert einigermaßen übereinstimme. Solche berechtigten Zweifel bestünden hier aber.

Gegen den am 23.07.2007 ihren Bevollmächtigten zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 10.08.2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 17.08.2007). Die Antragstellerin hat ihr Begehren fortgeführt und betont, selbst wenn der vereinbarte Kaufpreis über dem objektiven Verkehrswert läge, würde dieser Umstand den Antragsgegner nicht berechtigen, ein Verkehrswertgutachten einzuholen und die Antragstellerin über die Einholung eines Verkehrswertgutachtens dazu zu zwingen, die Praxis zum Verkehrswert zu verkaufen. Sie habe Anspruch darauf, dass der Antragsgegner in ihrem Nachbesetzungsverfahren eine Auswahl- und Zulassungsentscheidung treffe, ohne zuvor ein Praxiswertgutachten einzuholen. Die Einholung eines solchen Gutachtens sei vorliegend nicht notwendig, im Gegenteil, die Einholung eines solchen Gutachtens sei hier ganz offensichtlich überflüssig und verzögere in erheblichem Umfang das Zulassungs- und Auswahlverfahren zu Lasten der Antragstellerin. Darüber hinaus stelle die Vorgehensweise einen unzulässigen Eingriff in die Privatautonomie der Beteiligten und in Art. 14 Grundgesetz dar. Der Antragsgegner maße sich eine Eingriffs- und Aufsichtsfunktion zu, die ihm das Gesetz nicht verleihe.

Der Praxisübergabevertrag und die vertraglich vereinbarte Kaufpreishöhe seien dem privaten Zivilrecht zuzuordnen. Die Höhe des Kaufpreises sei deshalb in erster Linie Verhandlungssache der jeweiligen Parteien. Das Zivilrecht erkenne auch einen Kaufpreis an, der über dem Verkehrswert liege. Erst wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein solches Missverhältnis bestehe, dass sich der auf einen Leistungsaustausch gerichtete Vertrag als unmoralisch darstelle, greife die Rechtsordnung ein, ein solcher Vertrag sei dann nach § 138 BGB nichtig. Diese Vertragsfreiheit werde auch nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften eingeschränkt, weil hierzu im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auswahl-Zulassungsverfahrens keine Notwendigkeit bestehe. Die Zulassungsgremien hätten sich auf die Auswahlentscheidung zu beschränken und lediglich darauf zu achten, dass jedenfalls die Höhe des Verkehrswertes in den Praxisübergabeverträgen berücksichtigt werde. Die Bewerber bedürften ihrerseits keinen Schutz. Sie hätten es in der Hand, ob sie den vom Abgeber geforderten Kaufpreis akzeptierten und welchen Kaufpreis sie gegebenenfalls böten.

Aber selbst wenn man dem Antragsgegner ein Recht zur Einholung eines Verkehrswertgutachtens von Amts wegen einräumen würde, sei dies hier nicht notwendig. Der vereinbarte Kaufpreis von 40.000,00 EUR liege deutlich unter den im Gutachten von Herrn B. geschätzten 56.000,00 EUR. Von einem objektiven Missverhältnis könne deshalb nicht ernsthaft die Rede sein. Der Beigeladene Ziff. 3 könne allerdings jetzt nicht mehr vom Vertrag zurücktreten. Er habe mündlich in der Verhandlungspause einem Kaufpreis von 40.000,00 EUR zugestimmt. Daran müsse er sich festhalten lassen. Darüber hinaus gebe es einen schriftlich fixierten Kaufpreis von 45.000,00 EUR, der von ihm zuvor unterzeichnet worden sei. Wenn der Beigeladene Ziff. 3 allerdings die Auffassung vertrete, ohne Kaufpreisbestimmung durch einen Dritten nicht zur Abgabe eines konkreten Kaufpreisangebotes verpflichtet zu sein, so scheide er aus dem Kreis der Bewerber aus.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Juni 2007 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Auswahl- und Zulassungsentscheidung in dem Nachbesetzungsverfahren der Antragstellerin zu treffen, ohne zuvor ein Praxiswertgutachten einzuholen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ein Anordnungsgrund liege bereits deshalb nicht vor, weil der Antragstellerin bereits von der Geschäftsstelle der Zulassungsgremien von Anfang an deutlich gemacht worden sei, dass der von ihr geforderte Kaufpreis für eine Psychotherapeutenpraxis völlig überhöht sei. Seit dieser Mitteilung sei mittlerweile über ein Jahr ins Land gegangen. Ihr sei es daher zuzumuten, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, auch wenn sie jetzt mit ihrer Familie nach N.-W. verzogen sei. Außerdem habe sie das Verfahren vor dem Berufungsausschuss durch das eingeleitete gerichtliche einstweilige Anordnungsverfahren verzögert. Das Praxiswertgutachten hätte bereits Anfang August an einen vereidigten Sachverständigen vergeben werden können und läge ohne die Blockade der Antragstellerin in Kürze vor.

Privatautonomie und die Vertragsfreiheit des Zivilrechts spielten vorliegend gerade keine Rolle, weil hinsichtlich des Verkehrswertes das öffentliche Recht mit dem überragenden Gemeinwohlgrund der Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung eingreife. Würden Kaufpreise von Arzt- und Psychotherapeutenpraxis oberhalb des Verkehrswerts in rechtlich zulässiger Weise vereinbart, würde die Bestimmung des § 103 Abs. 4 Satz 2 SGB V völlig leerlaufen und die Preise für Praxen in zulassungsbeschränkten Gebieten langsam, aber sicher in astronomische Höhen steigen und das zugunsten der zufällig in einem zulassungsbeschränkten Gebiet zugelassenen Vertragsärzte. Es gehe nicht um Bevormundung von Praxisabgebern und Praxisbewerbern, sondern um die Entscheidung des Gesetzgebers, Praxisabgeber in zulassungsbeschränkten Gebieten nicht sehr viel besser zu stellen als in nicht zulassungsbeschränkten Regionen. Um diese Gleichbehandlung gehe es und keineswegs um einen Eingriff in die Privatautonomie von Praxisabgebern.

Der Beigeladene Nr. 3 hat mitgeteilt, dass eine anhaltende Einigung hinsichtlich des Kaufpreises von seiner Seite so nicht mehr gegeben sei. Unter dem Druck der Bewerbersituation und mangels hinreichender Information für das Bewerbungsverfahren habe er sich zum 26.01.2007 gezwungen gesehen, den ihm vorgelegten Praxisübernahmevertrag mit der Antragstellerin zu unterzeichnen. Er sei jedoch uneingeschränkt bereit, den Verkehrswert zu bezahlen und insoweit mindestens die vom Beschwerdegegner angesetzten 20.000 EUR anzubieten.

Die Beigeladene Nr. 1 hält die Auffassung des SG für unzutreffend, weil dieses Wortlaut und systematische Stellung von § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V unberücksichtigt lasse. Die Vorschrift erlaube allein einen Bewerber bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern dann nicht zu berücksichtigen, wenn er nicht bereit sei, einen vom Abgeber verlangten Kaufpreis jenseits des Verkehrswertes zu akzeptieren. Weitergehendes bringe auch die amtliche Begründung nicht zum Ausdruck. Ein Verkehrswertgutachten sei dann den Zulassungsgremien erlaubt, wenn der Verkehrswert Einfluss auf die Auswahlentscheidung zu nehmen vermag. Ein solcher Einfluss sei jedoch ausgeschlossen, wenn sich Praxisabgeber und sämtliche Bewerber um den abzugebenden Vertragsarztsitz preislich jeweils geeinigt hätten.

Die Beigeladene Nr. 4 unterstützt die Rechtsauffassung des Antragsgegners. Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss. Der sogenannte Anordnungsanspruch betrifft den materiellen Anspruch, den der Antragsteller im Hauptsacheverfahren geltend macht.

1.) Zu Recht hat das SG die Rechtsauffassung vertreten, ein Anordnungsanspruch sei vorliegend nicht gegeben.

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen aller Beteiligten ist § 103 Abs. 4 SGB V. Danach hat der Zulassungsausschuss unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (Satz 3). Satz 4 regelt die Kriterien, nach denen der Zulassungsausschuss den Bewerber auszuwählen hat. In Satz 6 ist vorgeschrieben: "Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt." Aus dem Gesetzestext ergibt sich somit, dass Satz 6 sich an die Zulassungsgremien richtet und von ihnen zu beachten ist; zugleich gibt er dem ausscheidenden Vertragsarzt bzw. seinen Erben das Recht auf einen Kaufpreis bis maximal zur Höhe des Verkehrswertes der Praxis. Dies bedeutet umgekehrt, dass das Gesetz dem ausscheidenden Vertragsarzt hinsichtlich eines Kaufpreises, der die Höhe des Verkehrswertes der Praxis übersteigt, keine von den Zulassungsgremien zu berücksichtigende Rechtsposition einräumt.

Darum, dass der Antragsgegner den Verkehrswert der Praxis beachten soll, geht es der Antragstellerin aber gerade nicht. Sie meint, dass den Zulassungsgremien jede Kompetenz zur Ermittlung des Verkehrswertes der Praxis fehlt, wenn sich der abgebende Arzt mit den Nachfolgebewerbern über die Höhe des Kaufpreises geeinigt hat. Den Verkaufspreis in dieser Höhe hätten die Zulassungsgremien hinzunehmen ohne ihn hinterfragen zu dürfen.

Diese Rechtsauffassung lässt sich aus dem Gesetzestext nicht ableiten. Ihr steht schon entgegen, dass die Einigkeit der Beteiligten über einen Kaufpreis Zulassungsgremien nicht zu binden vermag. Grundsätzlich unterliegt der Antragsgegner bei seinem Handeln im Rahmen des § 103 SGB V in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts des SGB X, wie aus § 1 Abs. 1 SGB X folgt. Für Behörden, die an das SGB X gebunden sind, gilt die Untersuchungsmaxime des § 20 SGB X. Danach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen, Umstände zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 SGB X). Im Gegensatz zu dem den Zivilprozess beherrschenden Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz (Dispositionsmaxime) bestimmt die Behörde somit selbst über Art und Umfang ihrer Ermittlungen. Die sachliche Rechtfertigung erfährt der Untersuchungsgrundsatz darin, dass das öffentliche Interesse an der Feststellung des wahren Sachverhalts Vorrang vor den Privatinteressen der Beteiligten haben soll (vgl. Begründung zu § 17 EVwVfG 1970). Zu ermitteln sind alle Tatsachen, die für die Verwaltungsentscheidung wesentlich, entscheidungserheblich sind (vgl. v. Wulffen, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 5. Aufl. 2005 § 20 Rdnr. 4). Die Aufklärungspflicht beschränkt sich insoweit auf die Behebung einzelner Zweifel. Die Behörde braucht daher nicht in Ermittlungen einzutreten, wenn ein Tatumstand von niemand bestritten wird. Das heißt im Hinblick auf den grundsätzlichen Gegensatz zur Dispositionsmaxime jedoch nicht, dass Unstreitiges stets als wahr zu unterstellen ist. (v. Wulffen a.a.O.).

Die Ermittlung des Verkehrswerts der Praxis ist vorliegend bei Anwendung von § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V rechtserheblich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Praxisabgeber sein Recht auf Wiederholung der Ausschreibung verliert, wenn er einen Vertragsschluss in Höhe des Verkehrswerts ablehnt und damit die Praxisübergabe aus Gründen, die vom Gesetz nicht ausdrücklich geschützt werden, hat scheitern lassen (BSG v. 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R). Die Gefahr eines Scheiterns der Praxisübergabe wegen der Uneinigkeit über den Verkehrswert ist hier offensichtlich greifbar. Ohne Feststellung des Verkehrswertes kann nicht zuverlässig festgelegt werden, inwieweit die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes bereits berücksichtigt sind, welchen Preis für seine Praxis der Abgeber somit verlangen kann und welchen Preis ein Bewerber bereit sein muss zu bezahlen. Der Ermittlungsbedarf ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass zur Höhe des Verkehrswertes erheblich divergierende Schätzungen vorliegen, zum einen das von der Klägerin in Auftrag gegebene Gutachten, das zu einem Verkehrswert der Praxis von ca. 56.000,00 EUR kommt und zum anderen die Schätzung der Beigeladenen Ziff. 4, wonach der Verkehrswert 20.000,00 EUR beträgt. Wenn angesichts dieser unterschiedlichen Schätzungen der Antragsgegner nicht sogleich eine eigene Schätzung vornimmt, sondern sich durch Hinzuziehung eines Sachverständigen überzeugende und tragfähige Schätzungsgrundlagen verschaffen will, beabsichtigt er nicht mehr und nicht weniger als seinen Amtsermittlungspflichten nachzukommen. Zunächst muss der Verkehrswert einer Praxis feststehen, bevor seitens der Zulassungsgremien oder der anderen Verfahrensbeteiligten Überlegungen hinsichtlich eventueller Konsequenzen angestellt werden können, die sich aus einem überhöhten Kaufpreis ergeben könnten. Ein irgendwie gearteter Anspruch der Antragstellerin darauf, dass der Antragsgegner von eigenen Ermittlungen absieht, besteht somit nicht.

Insbesondere ist ein rechtlicher Nachteil nicht darin zu sehen, dass die Antragstellerin aus der Knappheit der zur Verfügung stehenden Vertragspsychotherapeutensitze kein Kapital zu schlagen vermag. Dies wäre dann der Fall, wenn ihre Praxis oberhalb des Verkehrswertes verkauft würde. Denn der den Verkehrswert übersteigende Preis beruhte dann nicht auf dem durch ihre Leistung begründeten Wert ihrer Praxis, sondern auch auf der als Folge von Zulassungsbeschränkungen administrativ verordneten Knappheit von Vertragspsychotherapeutensitzen. Insoweit ist aus der Formulierung in § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V "sind nur insoweit zu berücksichtigen, als ..." auch ein öffentliches, von den Zulassungsgremien zu beachtendes Interesse daran abzuleiten, überhöhte, den Verkehrswert übersteigende Kaufpreisforderungen zu verhindern. Das Gesetz trifft insoweit eine Anordnung an die Zulassungsgremien, aus der umgekehrt folgt, dass den Verkehrswert übersteigende Forderungen der Praxisabgeber eben im Zulassungsverfahren keine für die Entscheidung erhebliche Rolle zu spielen haben. Der Auffassung des SG Marburg (Beschluss. v. 21.03.2007 - S 12 KA 75/07 ER), wonach es keinen Ermessensfehler darstellt, wenn bei gleicher Eignung zweier Bewerber derjenige den Vorzug erhält, der sich bereits mit dem Praxisabgeber geeinigt hat, kann deshalb nur soweit gefolgt werden, als sich diese Einigung auf einen dem Verkehrswert entsprechenden Praxisverkaufspreis bezieht.

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein Vertragsarzt, der eine Praxis zu überhöhten Preisen erwirbt, damit eine Belastung eingeht, die er angesichts der budgetbedingt begrenzten Praxiseinnahmen nur schwer auszugleichen vermag. Ein finanziell zu stark unter Druck stehender Vertragsarzt neigt aber nach Erfahrungen des Senats aus zahlreichen Verfahren dazu, durch unwirtschaftliches Handeln oder durch das Unterlaufen von Qualitätsstandards seinen Praxiserlös zu verbessern, also durch Verhaltensweisen, denen im SGB V in zahlreichen Vorschriften entgegengewirkt wird. Die hier vertretene Auslegung von § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V fügt sich somit in den Gesamtkontext der Ausgestaltung des Vertragsarztrechtes des SGB V ein. Die Vorstellung der Antragstellerin, dass eine Praxis der Sache nach zunächst unter den Bewerbern (u.U. mit bis an die Grenze der Sittenwidrigkeit gehenden Höchstpreisen) versteigert wird und jeder Arzt, wenn er zum Zuge kommen will, dann entsprechend dem Höchstgebot mitzubieten hat oder mit seiner Bewerbung scheitert, findet im Gesetz somit keine Stütze, denn andernfalls würde nicht (wie von § 103 Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB V vorgegeben) der bestgeeignete Bewerber berücksichtigt, sondern nur der zahlungskräftigste.

2.) Darüber hinaus liegt aber auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht vor. Darunter ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Dem Antragsteller muss es unzumutbar sein, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Es müssen daher Gründe vorliegen, aus denen sich die besondere Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung ergibt. Daran fehlt es hier.

Die Antragstellerin will erreichen, dass der Antragsgegner sein Verwaltungsverfahren in einer bestimmten Weise gestaltet, namentlich sich keine zusätzlichen Informationen durch ein Praxiswertgutachten verschafft; ihr geht es somit um die Nichtvornahme von behördlichen Verfahrenshandlungen innerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Der Sache nach begehrt sie somit vorbeugenden Rechtsschutz. Vorbeugende Klagen, insbesondere eine vorbeugende Unterlassungsklage, sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, sie bedürfen allerdings eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses. Denn der sozialgerichtliche (wie der verwaltungsgerichtliche) Rechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Die Recht sprechende Gewalt ist nämlich darauf verwiesen, die Tätigkeit der Verwaltung im Nachhinein am Maßstab von Recht und Gesetz zu überprüfen. Darin besteht ihr Kontrollmandat. In das Handlungsmandat der vollziehenden Gewalt darf sie nicht eingreifen. Deshalb ist es den Gerichten grundsätzlich nicht erlaubt, der Behörde im Vorhinein den Erlass bestimmter Entscheidungen zu verbieten oder vorzuschreiben. Die öffentlich-rechtlichen Prozessgesetze und damit auch das Sozialgerichtsgesetz stellen demzufolge ein System nachgängigen Rechtsschutzes bereit, mit dem das Verfassungsgebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), erfüllt ist. Das gilt sowohl für die Klageverfahren wie für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. In aller Regel ist daher abzuwarten, bis die Verwaltung gehandelt hat. Danach kann Klage bei Gericht erhoben und, sofern notwendig, um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht werden (vgl. LSG BW Beschl. v. 20.4.2006 - L 5 KA 890/06 ER-B).

Die genannten Grundsätze kommen in § 44a VwGO zum Ausdruck. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Der Rechtsgedanke dieser unmittelbar nur im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltenden Norm ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten (vgl. Urteil vom 10.12.1992 - 11 RAr 71/91 sowie Urteil vom 24.11.2004 - B 3 KR 16/03 R). Es handelt sich nämlich um einen Rechtsgedanken des allgemeinen Verfahrensrechtes, das Verwaltungsverfahren nicht durch die isolierte Anfechtung von einzelnen Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren. Der zügige Abschluss des Verwaltungsverfahrens soll nicht durch Anfechtung der Zwischenakte verzögert werden (Meyer-Ladewig-Keller Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2006 § 54 Rdnr. 8e).

Anderes gilt ausnahmsweise wegen des Verfassungsgebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann, wenn der Verweis auf die Inanspruchnahme nachgängigen Rechtsschutzes, auch nachgängigen vorläufigen Rechtsschutzes, mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Deshalb muss ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorliegen, woran es regelmäßig fehlt (vgl. so etwa BSG, Urteil vom 15.11.1995 - 6 RKa 17/95 -; BVerwGE 81, 329, 347). Solche unzumutbaren Nachteile sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die mit ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln einer Behörde verbundenen Zeitverzögerungen muss der Bürger hinnehmen. Damit verbundene schwerwiegende Rechtsnachteile sind auch nicht vorgetragen worden. Dies gilt insbesondere für den geltend gemachten Praxiswertverfall, der in keiner Weise näher dargelegt worden ist. Jedenfalls reicht dem Senat die allgemeine Behauptung eines Praxispreiswertverfalls nicht aus, um daraus bereits auf schwere, unzumutbare Nachteile zu schließen.

Darüber hinaus ist von keinem Beteiligten vorgetragen worden, welche rechtlichen Nachteile der Antragstellerin als Folge der Begutachtung entstehen sollen. Bei Durchsicht der Akten fällt auf, dass der Antragsgegner zwar Ermittlungen zum Verkehrswert der Praxis in Aussicht gestellt hat, offengeblieben ist allerdings, welche konkreten rechtlichen Konsequenzen er aus dem danach ermittelten Verkehrswert ziehen will. Solche Konsequenzen hat die Antragstellerin im Übrigen als Nachteil auch nicht geltend gemacht. Sie befürchtet allein, durch die Verzögerung des Verfahrens einen Schaden zu erleiden. Dies rechtfertigt für sich jedoch die Annahme schwerwiegender und unzumutbarer Nachteile nicht. Vielmehr ist es grundsätzlich jedem Bürger zuzumuten, den ordnungsgemäßen und zügigen Gang eines Verwaltungsverfahrens abzuwarten.

Eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ist nach alledem nicht zu befürchten.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Für den Streitwert ist von der Differenz zwischen dem von der Beigeladenen Nr. 4 als allenfalls angemessen angesehenen Praxiswert von 20.000 EUR und dem von der Antragstellerin zuletzt verlangten Praxiswert von 40.000 EUR auszugehen, also von 20.000 EUR. Hiervon ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats im einstweiligen Anordnungsverfahren die Hälfte als Streitwert zu Grunde zu legen, also ein Betrag von 10.000 EUR. In dieser Höhe war der Streitwert festzusetzen.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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