Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 5176/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren L 4 KR 5176/07 ER-B unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag war abzulehnen.
Nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Nach § 117 Abs. 4 ZPO muss der Beteiligte, soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, sich ihrer bedienen. Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Bewilligung von PKH vom 25. Oktober 2007 weder eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Der Berichterstatter des Senats hat den Antragsteller mit Schreiben vom 12. November 2007 aufgefordert, das ihm gleichzeitig übersandte Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und mit entsprechenden Belegen bis zum 30. November 2007 zurückzusenden. Trotz dieser Fristsetzung hat der Antragsteller bisher weder die formularmäßige Erklärung noch irgendwelche Belege zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit vorgelegt. Insbesondere die Vorlage der nach dem aktuellen Stand ausgefüllten zweiseitigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den erforderlichen Belegen beispielsweise zu dem aktuellen Guthaben eines Bank-, Giro- oder Sparkontos sowie zu den Wohnkosten war dem Antragsteller entgegen seines Vorbringens in der Fernkopie vom 03. Dezember 2007 durchaus zumutbar wie jedem Antragsteller, der insoweit Prozesskostenhilfebedürftigkeit geltend macht. Betreibt jemand mehrere Klageverfahren, so ist es ihm im Regelfall zumutbar, in jedem Rechtsstreit, für den er Prozesskostenhilfe beantragt, eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Formular abzugeben (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 - 11 S 2397/92 -). Entsprechend § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO war die Bewilligung von PKH deswegen abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag war abzulehnen.
Nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Nach § 117 Abs. 4 ZPO muss der Beteiligte, soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, sich ihrer bedienen. Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Bewilligung von PKH vom 25. Oktober 2007 weder eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Der Berichterstatter des Senats hat den Antragsteller mit Schreiben vom 12. November 2007 aufgefordert, das ihm gleichzeitig übersandte Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und mit entsprechenden Belegen bis zum 30. November 2007 zurückzusenden. Trotz dieser Fristsetzung hat der Antragsteller bisher weder die formularmäßige Erklärung noch irgendwelche Belege zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit vorgelegt. Insbesondere die Vorlage der nach dem aktuellen Stand ausgefüllten zweiseitigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den erforderlichen Belegen beispielsweise zu dem aktuellen Guthaben eines Bank-, Giro- oder Sparkontos sowie zu den Wohnkosten war dem Antragsteller entgegen seines Vorbringens in der Fernkopie vom 03. Dezember 2007 durchaus zumutbar wie jedem Antragsteller, der insoweit Prozesskostenhilfebedürftigkeit geltend macht. Betreibt jemand mehrere Klageverfahren, so ist es ihm im Regelfall zumutbar, in jedem Rechtsstreit, für den er Prozesskostenhilfe beantragt, eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Formular abzugeben (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 - 11 S 2397/92 -). Entsprechend § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO war die Bewilligung von PKH deswegen abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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