Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 830/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 525/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung war gemäß § 158 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt wurde. Dabei stand einer Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen, dass die Klage erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid abgewiesen worden war (vgl. Meyer-Ladewig,SGG, § 158 Rn. 6 m.w.N.).
Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 SGG). Über diese Frist ist der Kläger in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend belehrt worden.
Nach der Postzustellungsurkunde ist ihm der Gerichtsbescheid am 05. September 2007 durch Einlage in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die oben bezeichnete Monatsfrist für die Einlegung der Berufung begann daher gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 06. September 2007 und endete nach Absatz 2 der genannten Vorschrift mit Ablauf des 05. Oktober 2007 (Freitag). Der Kläger hat jedoch erst am 08. Oktober 2007 und damit verspätet beim Sozialgericht Berlin Berufung eingelegt.
Soweit der Kläger behauptet, blind und - mangels akustischer Zugänglichmachung der Entscheidung - daran gehindert gewesen zu sein, vom Inhalt des Gerichtsbescheides und vom drohenden Fristablauf Kenntnis zu nehmen, rechtfertigt dies weder eine andere Entscheidung bzgl. der Frage einer ordnungsgemäßen Zustellung des Gerichtsbescheides noch nach § 67 SGG eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat den Nachweis einer schweren Sehbehinderung, die möglicherweise eine Verpflichtung des Gerichts begründen könnte, ihm Schreiben in anderer als der üblichen Schriftform zugänglich zu machen, nicht geführt. So hat er nicht nur keine geeigneten medizinischen Unterlagen vorgelegt, die seinen Vortrag blind zu sein stützen könnten, sondern hat auch – wie inzwischen gerichtsbekannt ist - Bemühungen anderer Senate des Hauses oder mit seinen Angelegenheiten befasster Behörden, im Rahmen der Amtsermittlung seine Sehfähigkeit zu prüfen, konsequent unterwandert. Soweit er nunmehr meint, der Senat könne sich durch Inaugenscheinnahme seiner Person von seiner Blindheit überzeugen, ist dies offensichtlich nicht möglich. Dem aus Juristen und nicht Medizinern bestehenden Senat fehlt insoweit die erforderliche Fachkunde. Dass schließlich dem Angebot des Klägers, sich im Gericht beide Augen ausstechen zu lassen, keine Folge zu leisten ist, bedarf keiner weiteren Worte. Da vor diesem Hintergrund auch nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Kläger ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sein sollte, innerhalb der oben angegebenen Berufungsfrist das Rechtsmittel einzulegen, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Gründe:
Die Berufung war gemäß § 158 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt wurde. Dabei stand einer Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen, dass die Klage erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid abgewiesen worden war (vgl. Meyer-Ladewig,SGG, § 158 Rn. 6 m.w.N.).
Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 SGG). Über diese Frist ist der Kläger in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend belehrt worden.
Nach der Postzustellungsurkunde ist ihm der Gerichtsbescheid am 05. September 2007 durch Einlage in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die oben bezeichnete Monatsfrist für die Einlegung der Berufung begann daher gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 06. September 2007 und endete nach Absatz 2 der genannten Vorschrift mit Ablauf des 05. Oktober 2007 (Freitag). Der Kläger hat jedoch erst am 08. Oktober 2007 und damit verspätet beim Sozialgericht Berlin Berufung eingelegt.
Soweit der Kläger behauptet, blind und - mangels akustischer Zugänglichmachung der Entscheidung - daran gehindert gewesen zu sein, vom Inhalt des Gerichtsbescheides und vom drohenden Fristablauf Kenntnis zu nehmen, rechtfertigt dies weder eine andere Entscheidung bzgl. der Frage einer ordnungsgemäßen Zustellung des Gerichtsbescheides noch nach § 67 SGG eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat den Nachweis einer schweren Sehbehinderung, die möglicherweise eine Verpflichtung des Gerichts begründen könnte, ihm Schreiben in anderer als der üblichen Schriftform zugänglich zu machen, nicht geführt. So hat er nicht nur keine geeigneten medizinischen Unterlagen vorgelegt, die seinen Vortrag blind zu sein stützen könnten, sondern hat auch – wie inzwischen gerichtsbekannt ist - Bemühungen anderer Senate des Hauses oder mit seinen Angelegenheiten befasster Behörden, im Rahmen der Amtsermittlung seine Sehfähigkeit zu prüfen, konsequent unterwandert. Soweit er nunmehr meint, der Senat könne sich durch Inaugenscheinnahme seiner Person von seiner Blindheit überzeugen, ist dies offensichtlich nicht möglich. Dem aus Juristen und nicht Medizinern bestehenden Senat fehlt insoweit die erforderliche Fachkunde. Dass schließlich dem Angebot des Klägers, sich im Gericht beide Augen ausstechen zu lassen, keine Folge zu leisten ist, bedarf keiner weiteren Worte. Da vor diesem Hintergrund auch nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Kläger ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sein sollte, innerhalb der oben angegebenen Berufungsfrist das Rechtsmittel einzulegen, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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