Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 830/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 525/07b
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers vom 08. Oktober 2007, "den jeweils für das Verfahren zuständigen Richter" wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das von dem Kläger am 08. Oktober 2007 gegen "den jeweils für das Verfahren zuständigen Richter" gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
Mit der Ablehnung "des jeweils zuständigen Richters" ohne Konkretisierung auf ein einzelnes Verfahren hat der Kläger letztlich sämtliche Richter des Gerichts abgelehnt, die in irgendeiner Form mit der Bearbeitung seiner Verfahren in Berührung kommen. Die Verfahren wären damit nicht mehr zu betreiben, sodass das Gesuch schon wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig anzusehen ist.
Aber auch bezogen allein auf den 4. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, der für die Entscheidung über die zu oben genanntem Aktenzeichen anhängige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2007 zuständig ist, ist das Gesuch unzulässig. Der Kläger hat mit diesem nicht ein einzelnes, sondern alle Mitglieder des 4. Senats abgelehnt. Nach §§ 153, 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann zwar ein Richter, nicht aber ein gesamter Senat als Spruchkörper abgelehnt werden. Ein solches Gesuch ist unstatthaft (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 1). Da das Gesuch Gründe für die Ablehnung einzelner Richter des Senats nicht enthält, liegt ein Ablehnungsgesuch im Sinne des Prozessrechts nicht vor. Das Gesuch war daher vom Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das von dem Kläger am 08. Oktober 2007 gegen "den jeweils für das Verfahren zuständigen Richter" gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
Mit der Ablehnung "des jeweils zuständigen Richters" ohne Konkretisierung auf ein einzelnes Verfahren hat der Kläger letztlich sämtliche Richter des Gerichts abgelehnt, die in irgendeiner Form mit der Bearbeitung seiner Verfahren in Berührung kommen. Die Verfahren wären damit nicht mehr zu betreiben, sodass das Gesuch schon wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig anzusehen ist.
Aber auch bezogen allein auf den 4. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, der für die Entscheidung über die zu oben genanntem Aktenzeichen anhängige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2007 zuständig ist, ist das Gesuch unzulässig. Der Kläger hat mit diesem nicht ein einzelnes, sondern alle Mitglieder des 4. Senats abgelehnt. Nach §§ 153, 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann zwar ein Richter, nicht aber ein gesamter Senat als Spruchkörper abgelehnt werden. Ein solches Gesuch ist unstatthaft (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 1). Da das Gesuch Gründe für die Ablehnung einzelner Richter des Senats nicht enthält, liegt ein Ablehnungsgesuch im Sinne des Prozessrechts nicht vor. Das Gesuch war daher vom Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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