Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 6710/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 972/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 478,96 EUR. Die seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beziehende Klägerin beantragte am 19. Juli 2005 bei dem Beklagten die Übernahme von Umzugskosten. In diesem Zusammenhang gab sie an zu beabsichtigen, in der Wohnung des J F in der Gstraße in Berlin im Rahmen eines Untermietvertrages zwei Zimmer einschließlich der Mitbenutzung von Diele, Bad und Küche zu einem monatlichen Mietpreis in Höhe von 344,10 EUR warm anzumieten. Der Umzug sei erforderlich, da ihr das Beheizen ihrer im 3. Obergeschoss gelegenen, mit Ofenheizung ausgestatteten 2-Zimmer-Wohnung in der G Straße in Berlin-W nicht mehr möglich sei. Die mit dem Heizen verbundenen Tätigkeiten verstärkten die durch eine Sehnenscheidenentzündung bzw. Arthrose verursachten Schmerzen in ihrer rechten Hand. Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie auch den Umzug nicht bewältigen und sei auf professionelle Hilfe angewiesen. Die Kosten seien auf 795,00 EUR veranschlagt.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 lehnte der Beklagte die Übernahme der Miete sowie der Umzugskosten ab. Zur Begründung führte er aus, dass Kosten nur übernommen werden könnten, wenn die Klägerin in den Hauptmietvertrag aufgenommen werde oder einen eigenen Mietvertrag vorlegen könne. Ein Untermietverhältnis stelle hingegen eine Verschlechterung ihrer rechtlichen Stellung nach dem Mietrecht dar. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005). Es sei nicht ersichtlich, dass der Umzug im Sinne des Gesetzes notwendig sei. Auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attestes sei nicht nachvollziehbar, dass ihre Erkrankung sie daran hindere, einen Kohleofen zu befeuern. Es handele sich hierbei um eine leichteste manuelle Belastung von nur kurzer Dauer. Das Gewicht einzelner Briketts betrage weniger als ein Kilogramm. Dass die Klägerin derart geringe Gewichte nicht mehr halten oder heben könne, sei nicht ersichtlich.
Nachdem die Klägerin am 29. Juli 2005 beim Sozialgericht Berlin beantragt hatte, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die beantragten Umzugs- und Mietkosten zu übernehmen, hat sie – ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine gerichtliche Entscheidung ergangen wäre - am 15. August den Untermietvertrag mit Wirkung ab demselben Tage abgeschlossen und die Wohnung am 23. August 2005 bezogen. Weiter hat sie am 23. August 2005 Klage erhoben, mit der sie zuletzt nur noch die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Zusicherung für die Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten in Höhe von 478,96 EUR sowie die Auszahlung dieses Betrages begehrt hat, nachdem der Beklagte die Mietkosten für die alte Wohnung bis zum 14. August 2005 und mit Bescheiden vom 12. und 13. September 2005 für die neue Wohnung ab dem 15. August 2005 übernommen hatte. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, aufgrund einer im Mai 2005 diagnostizierten Daumen-Sattelgelenk-Arthrose zum Umzug gezwungen gewesen zu sein. Die beim Heizen eines Kohleofens erforderliche Belastung ihrer Unterarme und Hände sei aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich gewesen. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 478,96 EUR setzten sich aus der für die alte Wohnung noch vom 15. bis zum 31. August 2005 zu zahlenden Miete in Höhe von 149,01 EUR, Kosten für die Verköstigung und Fahrscheine für fünf Umzugshelfer in Höhe von 63,15 EUR sowie Speditionskosten in Höhe von 266,80 EUR zusammen. Den Betrag habe sie bisher nur deshalb verauslagen können, weil sie zwei Darlehen aufgenommen habe. Als Rückzahlungszeitpunkt sei in beiden Darlehensverträgen der 15. September 2005 vereinbart. Inzwischen habe sie im Dezember 2006 zur Ablösung dieser beiden Darlehen ein weiteres aufgenommen, dass sie sobald wie möglich zurückzuzahlen habe.
Nachdem das Sozialgericht Berlin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und der Senat die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 03. Januar 2006 (L 5 B 1291/05 AS ER) zurückgewiesen hatte, hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 21. März 2007 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin nach Durchführung des Umzuges und damit nach Entstehung der Umzugskosten kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II zustehe. Satz 1 der Norm erfordere für die Übernahme von Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten die vorherige Zusicherung durch den kommunalen Träger. Die Vorherigkeit der Zusicherung beziehe sich auf den Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Kosten. Danach bestehe weder mehr ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) noch auf einen Anspruch im Falle der Ermessensreduzierung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Eine rückwirkende Zusicherung sei mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Weiter habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der Umzugskosten ohne eine vor der Entstehung der Kosten erteilte Zusicherung durch den Beklagten. Die Notwendigkeit einer vorherigen Zusicherung gehe gerade über die ansonsten allein erforderliche Beantragung von Leistungen nach dem SGB II hinaus. Es müsse daher eine positive Übernahmeentscheidung des zuständigen Trägers vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen vorliegen. Eine Ausnahme von dem Erfordernis der vorherigen Zusicherung komme weder für den Fall einer verzögerten Bearbeitung des Antrages durch die Verwaltung noch für den Fall der rechtswidrigen Ablehnung der rechtzeitig beantragten Zusicherung in Betracht.
Gegen das ihr am 23. Mai 2007 zugestellte Urteil, in dem das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat, hat die Klägerin am 21. Juni 2007 Berufung eingelegt. Zugleich hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 14. August 2007 abgelehnt hat. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Umzug aus medizinischen Gründen notwendig gewesen sei. Weiter habe der Beklagte sie von Anfang an falsch beraten mit dem Ziel, auf keinen Fall die Umzugskosten übernehmen zu müssen. Schließlich könne keine Rede davon sein, dass der Mietmarkt entspannt sei. Jedenfalls für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gelte dies nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr die Übernahme von Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten in Höhe von 478,96 EUR zuzusichern und ihr diesen Betrag auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin beurteilt die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil zutreffend. Zur Begründung verweist der Senat auf die mit der eigenen Rechtsprechung sowie der des Bundessozialgerichts übereinstimmenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weitergehenden Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Allerdings lässt er dabei ausdrücklich offen, ob er sich der Auffassung des Sozialgerichts, dass eine Leistungsgewährung bei fehlender vorheriger Zusicherung ausnahmslos nie in Betracht komme, anschließt. Jedenfalls erfordert der Fall der Klägerin eine derartige Ausnahmeregelung nicht. Die Fallkonstellation, für die eine entsprechende Ausnahmeregelung im Wesentlichen diskutiert wird, nämlich die treuwidrige Verzögerung einer fristgerecht möglichen Entscheidung durch die Behörde, liegt hier offensichtlich nicht vor. Im Gegenteil ist zwischen Antragseingang beim Beklagten und dessen Erlass des Widerspruchsbescheides gerade einmal eine Woche vergangen. Auch sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, die es gebieten könnten, an eine Ausnahmeregelung zu denken. Dies gilt namentlich unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Klägerin. Sie litt an keiner derart gravierenden Erkrankung, dass es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, den Rechtsweg zu beschreiten, bevor sie Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten entstehen ließ. Auch kann eine Ausnahme nicht damit gerechtfertigt wäre, dass der Beklagte – wie die Klägerin meint – sie geradezu mutwillig falsch beraten habe. Es kann hier dahinstehen, ob einzelne Handlungen des Beklagten, durch ihn ergangene Aufforderungen an die Klägerin oder die Begründungen in seinen Bescheiden als fehlerhaft anzusehen sind. Sein Vorgehen leidet jedenfalls nicht an derart gravierenden Mängeln, dass hier von einem geradezu willkürlichen Verhalten gesprochen werden könnte. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des maßgeblichen Geschehens das SGB II überhaupt erst gut sechs Monate zur Anwendung gekommen war und es insofern verständlicherweise auf Seiten des Beklagten – und nicht nur bei diesem – zu Unsicherheiten in der Anwendung gekommen sein mag. Dies ändert jedoch nichts daran, dass vorliegend die Klägerin – wie der Senat bereits in seinem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren deutlich gemacht hat – auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes sowie des Mietmarktes übereilt gehandelt hat. Die daraus resultierenden Konsequenzen hat sie zu tragen.
Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 478,96 EUR. Die seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beziehende Klägerin beantragte am 19. Juli 2005 bei dem Beklagten die Übernahme von Umzugskosten. In diesem Zusammenhang gab sie an zu beabsichtigen, in der Wohnung des J F in der Gstraße in Berlin im Rahmen eines Untermietvertrages zwei Zimmer einschließlich der Mitbenutzung von Diele, Bad und Küche zu einem monatlichen Mietpreis in Höhe von 344,10 EUR warm anzumieten. Der Umzug sei erforderlich, da ihr das Beheizen ihrer im 3. Obergeschoss gelegenen, mit Ofenheizung ausgestatteten 2-Zimmer-Wohnung in der G Straße in Berlin-W nicht mehr möglich sei. Die mit dem Heizen verbundenen Tätigkeiten verstärkten die durch eine Sehnenscheidenentzündung bzw. Arthrose verursachten Schmerzen in ihrer rechten Hand. Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie auch den Umzug nicht bewältigen und sei auf professionelle Hilfe angewiesen. Die Kosten seien auf 795,00 EUR veranschlagt.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 lehnte der Beklagte die Übernahme der Miete sowie der Umzugskosten ab. Zur Begründung führte er aus, dass Kosten nur übernommen werden könnten, wenn die Klägerin in den Hauptmietvertrag aufgenommen werde oder einen eigenen Mietvertrag vorlegen könne. Ein Untermietverhältnis stelle hingegen eine Verschlechterung ihrer rechtlichen Stellung nach dem Mietrecht dar. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005). Es sei nicht ersichtlich, dass der Umzug im Sinne des Gesetzes notwendig sei. Auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attestes sei nicht nachvollziehbar, dass ihre Erkrankung sie daran hindere, einen Kohleofen zu befeuern. Es handele sich hierbei um eine leichteste manuelle Belastung von nur kurzer Dauer. Das Gewicht einzelner Briketts betrage weniger als ein Kilogramm. Dass die Klägerin derart geringe Gewichte nicht mehr halten oder heben könne, sei nicht ersichtlich.
Nachdem die Klägerin am 29. Juli 2005 beim Sozialgericht Berlin beantragt hatte, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die beantragten Umzugs- und Mietkosten zu übernehmen, hat sie – ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine gerichtliche Entscheidung ergangen wäre - am 15. August den Untermietvertrag mit Wirkung ab demselben Tage abgeschlossen und die Wohnung am 23. August 2005 bezogen. Weiter hat sie am 23. August 2005 Klage erhoben, mit der sie zuletzt nur noch die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Zusicherung für die Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten in Höhe von 478,96 EUR sowie die Auszahlung dieses Betrages begehrt hat, nachdem der Beklagte die Mietkosten für die alte Wohnung bis zum 14. August 2005 und mit Bescheiden vom 12. und 13. September 2005 für die neue Wohnung ab dem 15. August 2005 übernommen hatte. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, aufgrund einer im Mai 2005 diagnostizierten Daumen-Sattelgelenk-Arthrose zum Umzug gezwungen gewesen zu sein. Die beim Heizen eines Kohleofens erforderliche Belastung ihrer Unterarme und Hände sei aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich gewesen. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 478,96 EUR setzten sich aus der für die alte Wohnung noch vom 15. bis zum 31. August 2005 zu zahlenden Miete in Höhe von 149,01 EUR, Kosten für die Verköstigung und Fahrscheine für fünf Umzugshelfer in Höhe von 63,15 EUR sowie Speditionskosten in Höhe von 266,80 EUR zusammen. Den Betrag habe sie bisher nur deshalb verauslagen können, weil sie zwei Darlehen aufgenommen habe. Als Rückzahlungszeitpunkt sei in beiden Darlehensverträgen der 15. September 2005 vereinbart. Inzwischen habe sie im Dezember 2006 zur Ablösung dieser beiden Darlehen ein weiteres aufgenommen, dass sie sobald wie möglich zurückzuzahlen habe.
Nachdem das Sozialgericht Berlin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und der Senat die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 03. Januar 2006 (L 5 B 1291/05 AS ER) zurückgewiesen hatte, hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 21. März 2007 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin nach Durchführung des Umzuges und damit nach Entstehung der Umzugskosten kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II zustehe. Satz 1 der Norm erfordere für die Übernahme von Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten die vorherige Zusicherung durch den kommunalen Träger. Die Vorherigkeit der Zusicherung beziehe sich auf den Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Kosten. Danach bestehe weder mehr ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) noch auf einen Anspruch im Falle der Ermessensreduzierung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Eine rückwirkende Zusicherung sei mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Weiter habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der Umzugskosten ohne eine vor der Entstehung der Kosten erteilte Zusicherung durch den Beklagten. Die Notwendigkeit einer vorherigen Zusicherung gehe gerade über die ansonsten allein erforderliche Beantragung von Leistungen nach dem SGB II hinaus. Es müsse daher eine positive Übernahmeentscheidung des zuständigen Trägers vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen vorliegen. Eine Ausnahme von dem Erfordernis der vorherigen Zusicherung komme weder für den Fall einer verzögerten Bearbeitung des Antrages durch die Verwaltung noch für den Fall der rechtswidrigen Ablehnung der rechtzeitig beantragten Zusicherung in Betracht.
Gegen das ihr am 23. Mai 2007 zugestellte Urteil, in dem das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat, hat die Klägerin am 21. Juni 2007 Berufung eingelegt. Zugleich hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 14. August 2007 abgelehnt hat. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Umzug aus medizinischen Gründen notwendig gewesen sei. Weiter habe der Beklagte sie von Anfang an falsch beraten mit dem Ziel, auf keinen Fall die Umzugskosten übernehmen zu müssen. Schließlich könne keine Rede davon sein, dass der Mietmarkt entspannt sei. Jedenfalls für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gelte dies nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr die Übernahme von Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten in Höhe von 478,96 EUR zuzusichern und ihr diesen Betrag auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin beurteilt die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil zutreffend. Zur Begründung verweist der Senat auf die mit der eigenen Rechtsprechung sowie der des Bundessozialgerichts übereinstimmenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weitergehenden Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Allerdings lässt er dabei ausdrücklich offen, ob er sich der Auffassung des Sozialgerichts, dass eine Leistungsgewährung bei fehlender vorheriger Zusicherung ausnahmslos nie in Betracht komme, anschließt. Jedenfalls erfordert der Fall der Klägerin eine derartige Ausnahmeregelung nicht. Die Fallkonstellation, für die eine entsprechende Ausnahmeregelung im Wesentlichen diskutiert wird, nämlich die treuwidrige Verzögerung einer fristgerecht möglichen Entscheidung durch die Behörde, liegt hier offensichtlich nicht vor. Im Gegenteil ist zwischen Antragseingang beim Beklagten und dessen Erlass des Widerspruchsbescheides gerade einmal eine Woche vergangen. Auch sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, die es gebieten könnten, an eine Ausnahmeregelung zu denken. Dies gilt namentlich unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Klägerin. Sie litt an keiner derart gravierenden Erkrankung, dass es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, den Rechtsweg zu beschreiten, bevor sie Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten entstehen ließ. Auch kann eine Ausnahme nicht damit gerechtfertigt wäre, dass der Beklagte – wie die Klägerin meint – sie geradezu mutwillig falsch beraten habe. Es kann hier dahinstehen, ob einzelne Handlungen des Beklagten, durch ihn ergangene Aufforderungen an die Klägerin oder die Begründungen in seinen Bescheiden als fehlerhaft anzusehen sind. Sein Vorgehen leidet jedenfalls nicht an derart gravierenden Mängeln, dass hier von einem geradezu willkürlichen Verhalten gesprochen werden könnte. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des maßgeblichen Geschehens das SGB II überhaupt erst gut sechs Monate zur Anwendung gekommen war und es insofern verständlicherweise auf Seiten des Beklagten – und nicht nur bei diesem – zu Unsicherheiten in der Anwendung gekommen sein mag. Dies ändert jedoch nichts daran, dass vorliegend die Klägerin – wie der Senat bereits in seinem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren deutlich gemacht hat – auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes sowie des Mietmarktes übereilt gehandelt hat. Die daraus resultierenden Konsequenzen hat sie zu tragen.
Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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