Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 408/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 1988/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober 2007 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat.
Endet ein Verfahren, wie hier das ursprüngliche einstweilige Rechtsschutzverfahren, durch sinngemäß übereinstimmende Erledigungserklärungen, also ohne streitige Entscheidung, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 SGG analog). Diese Entscheidung ist unter Berücksichtung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzgesuchs angemessen zu berücksichtigen sind. Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende und es sind im Einzelfall als Korrektiv durchaus auch Veranlassungsgesichtspunkte (also Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) zu berücksichtigen.
An diesen Grundsätzen gemessen hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Kosten des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurück.
Soweit die Antragsgegnerin ihre Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2006 - L 5 B 1073/06 AS -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) damit begründet, dass es dem Antragsteller zumutbar gewesen sei, statt um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachzusuchen, einen Vorschuss zu beantragen, kann sie hiermit keinen Erfolg haben. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht, zur Feststellung der Höhe dieser Leistungen jedoch noch voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Normzweck des § 42 SGB I ist es mithin zwar zu gewährleisten, dass Geldleistungen, die der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dienen, vorschussweise gezahlt werden können. Der Antragsteller muss sich im vorliegenden Fall aber nicht auf die Gewährung eines Vorschusses verweisen lassen, weil die Antragsgegnerin seine Leistungsansprüche vom 1. April 2007 an mit Bescheid vom 12. Januar 2007 bindend auf 443,18 EUR festgesetzt hat. Mithin waren weitere Feststellungen zur Höhe seines Anspruchs nicht mehr erforderlich. Erbringt ein Leistungsträger bindend festgestellte Leistungen nicht, so darf und gegebenenfalls muss der Betroffene seine Ansprüche im Wege der allgemeinen Leistungsklage oder, in Eilfällen, wie bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen.
Im Übrigen lag der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In dem von dem 5. Senat dieses Gerichts entschiedenen Fall hatte der Antragsteller lediglich einen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt. Über diesen Antrag hatte die dortige Antragsgegnerin eben noch nicht bestandskräftig entschieden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober 2007 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat.
Endet ein Verfahren, wie hier das ursprüngliche einstweilige Rechtsschutzverfahren, durch sinngemäß übereinstimmende Erledigungserklärungen, also ohne streitige Entscheidung, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 SGG analog). Diese Entscheidung ist unter Berücksichtung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzgesuchs angemessen zu berücksichtigen sind. Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende und es sind im Einzelfall als Korrektiv durchaus auch Veranlassungsgesichtspunkte (also Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) zu berücksichtigen.
An diesen Grundsätzen gemessen hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Kosten des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurück.
Soweit die Antragsgegnerin ihre Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2006 - L 5 B 1073/06 AS -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) damit begründet, dass es dem Antragsteller zumutbar gewesen sei, statt um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachzusuchen, einen Vorschuss zu beantragen, kann sie hiermit keinen Erfolg haben. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht, zur Feststellung der Höhe dieser Leistungen jedoch noch voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Normzweck des § 42 SGB I ist es mithin zwar zu gewährleisten, dass Geldleistungen, die der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dienen, vorschussweise gezahlt werden können. Der Antragsteller muss sich im vorliegenden Fall aber nicht auf die Gewährung eines Vorschusses verweisen lassen, weil die Antragsgegnerin seine Leistungsansprüche vom 1. April 2007 an mit Bescheid vom 12. Januar 2007 bindend auf 443,18 EUR festgesetzt hat. Mithin waren weitere Feststellungen zur Höhe seines Anspruchs nicht mehr erforderlich. Erbringt ein Leistungsträger bindend festgestellte Leistungen nicht, so darf und gegebenenfalls muss der Betroffene seine Ansprüche im Wege der allgemeinen Leistungsklage oder, in Eilfällen, wie bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen.
Im Übrigen lag der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In dem von dem 5. Senat dieses Gerichts entschiedenen Fall hatte der Antragsteller lediglich einen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt. Über diesen Antrag hatte die dortige Antragsgegnerin eben noch nicht bestandskräftig entschieden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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