Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 AL 658/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 557/07 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2007 aufgehoben. Dem Kläger wird mit Wirkung vom 10. Januar 2007 für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet; ihm ist antragsgemäß mit Wirkung vom 10. Januar 2007 (Eingang des Antrags) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. mit den §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des – bedürftigen – Klägers hat ausreichende Erfolgsaussichten. Dies gilt ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, welcher Maßstab bei der Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung im Sinne von § 118 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der vorliegend anwendbaren, am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. S. 2970) zugrunde zu legen ist. Denn bei einer auf eine angebliche grobe Fahrlässigkeit des Betreffenden gestützten Aufhebungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) i.V. mit § 330 Abs. 2 SGB III bzw. nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X i.V. mit § 330 Abs. 3 SGB III ist kein objektiver, sondern ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab anzulegen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG, Urteil vom 24. April 1997 – RAr 89/96 – veröffentlicht in juris; BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R – veröffentlicht in juris). Hierzu bedarf es nicht nur der Würdigung objektiver Umstände, sondern auch der Feststellungen zur konkreten Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Klägers, die dessen persönliche Anhörung voraussetzen. Der Hinweis auf ein ausgehändigtes Merkblatt allein reicht insoweit nicht aus (vgl. BSG a.a.O.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das SG im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2007, in dem der Kläger persönlich anwesend war, entsprechende Feststellungen getroffen hätte. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dem Klagebegehren eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet; ihm ist antragsgemäß mit Wirkung vom 10. Januar 2007 (Eingang des Antrags) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. mit den §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des – bedürftigen – Klägers hat ausreichende Erfolgsaussichten. Dies gilt ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, welcher Maßstab bei der Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung im Sinne von § 118 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der vorliegend anwendbaren, am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. S. 2970) zugrunde zu legen ist. Denn bei einer auf eine angebliche grobe Fahrlässigkeit des Betreffenden gestützten Aufhebungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) i.V. mit § 330 Abs. 2 SGB III bzw. nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X i.V. mit § 330 Abs. 3 SGB III ist kein objektiver, sondern ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab anzulegen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG, Urteil vom 24. April 1997 – RAr 89/96 – veröffentlicht in juris; BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R – veröffentlicht in juris). Hierzu bedarf es nicht nur der Würdigung objektiver Umstände, sondern auch der Feststellungen zur konkreten Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Klägers, die dessen persönliche Anhörung voraussetzen. Der Hinweis auf ein ausgehändigtes Merkblatt allein reicht insoweit nicht aus (vgl. BSG a.a.O.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das SG im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2007, in dem der Kläger persönlich anwesend war, entsprechende Feststellungen getroffen hätte. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dem Klagebegehren eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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