Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 1932/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 220/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2007 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, im Rahmen der dem Antragsteller gewährten Leistung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab dem 02. August 2007 bis 31. Dezember 2007 von dem als Einkommen berücksichtigten Ausbildungsgeld nach dem SGB III in Höhe von 57,00 EUR einen Betrag von 46,78 EUR abzusetzen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde ausschließlich gegen seine Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII unter nur teilweiser Anrechnung des dem Antragsteller gewährten Ausbildungsgeldes nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III.
Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass Rechtsschutz insoweit allein nach der Vorschrift des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG zu erlangen ist. Das Sozialgericht hat jedoch zu Unrecht einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung angenommen und diesen allein damit begründet, dass aufgrund der Höhe der bezogenen Grundsicherungsleistungen und der Höhe des in Frage stehenden Einkommensabzuges dem Antragsteller ein Abwarten in der Hauptsache nicht zuzumuten sei.
Der Antragsteller erhält Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, auf das der Antragsgegner Ausbildungsgeld bei Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Höhe von 57,00 EUR ohne Freibeträge nach § 82 Abs. 3 SGB XII anrechnet. Ob dies, weil der entsprechende Gesetzestext nur von Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit spricht, das Ausbildungsgeld aber nicht aus einer Tätigkeit bezogen wird, zu Recht erfolgt bzw. ob eine derartige Auslegung der Vorschrift im Hinblick darauf ausgeschlossen ist, dass dadurch behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten, bevorzugt würden, kann letztlich dahinstehen, da der Antragsteller jedenfalls die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den so genannten Anordnungsgrund, nicht glaubhaft gemacht hat (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ZPO ).
Der Antragsteller erhält zwar derzeit lediglich einen gekürzten Regelsatz, mit dem gezahlten Ausbildungsgeld erreicht der Zahlbetrag jedoch wiederum die volle Regelsatzhöhe. Dem Antragsteller stünden mit dem ausgezahlten Ausbildungsgeld mithin über den Regelbedarf hinausgehende Mittel zur Verfügung. Soweit er im Einzelfall nicht glaubhaft macht, dass die entsprechenden über den Regelbedarf hinaus gehenden Mittel tatsächlich zur Deckung eines dringenden anderweitigen Bedarfs benötigt werden, ist es dem Antragsteller zuzumuten, diese Mittel zunächst einzusetzen, um wesentliche Nachteile von sich abzuwenden, die möglicherweise dadurch entstehen, dass ein geltend gemachter Bedarf vom Träger der Sozialhilfe nicht anerkannt wird.
So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die über den Regelbedarf hinausgehenden Mittel tatsächlich zur Deckung eines dringenden anderweitigen Bedarfes benötigt. Ein solcher anderweitiger Bedarf ergibt sich nicht aus der vom Antragsteller im Wesentlichen geltend gemachten Motivationsfunktion des Ausbildungsgeldes. Zwar mag es sein, dass der Antragsteller bei Anrechnung des Ausbildungsgeldes auf seinen Bedarf "letztlich ohne weitere Anerkennung seiner Tätigkeit nachginge", sein Lebensunterhalt bliebe jedoch gedeckt. Auch die "Stärkung seines Selbstwertgefühls" ist sicherlich ein Motivationseffekt, der dem Ausbildungsgeld zukommen kann. Einen dringenden anderweitigen Bedarf, der vorläufig zu decken wäre, vermag aber auch dies nicht zu begründen. Eine objektiv bestehende Gefahr für eine Rechtsposition, die durch eine einstweilige Anordnung verhindert werden müsste, lässt sich nicht feststellen. Subjektive Einschätzungen und Befürchtungen des Antragstellers genügen für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes grundsätzlich nicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juni 2005, L 7 SO 1594/05 ER B).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde ausschließlich gegen seine Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII unter nur teilweiser Anrechnung des dem Antragsteller gewährten Ausbildungsgeldes nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III.
Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass Rechtsschutz insoweit allein nach der Vorschrift des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG zu erlangen ist. Das Sozialgericht hat jedoch zu Unrecht einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung angenommen und diesen allein damit begründet, dass aufgrund der Höhe der bezogenen Grundsicherungsleistungen und der Höhe des in Frage stehenden Einkommensabzuges dem Antragsteller ein Abwarten in der Hauptsache nicht zuzumuten sei.
Der Antragsteller erhält Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, auf das der Antragsgegner Ausbildungsgeld bei Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Höhe von 57,00 EUR ohne Freibeträge nach § 82 Abs. 3 SGB XII anrechnet. Ob dies, weil der entsprechende Gesetzestext nur von Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit spricht, das Ausbildungsgeld aber nicht aus einer Tätigkeit bezogen wird, zu Recht erfolgt bzw. ob eine derartige Auslegung der Vorschrift im Hinblick darauf ausgeschlossen ist, dass dadurch behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten, bevorzugt würden, kann letztlich dahinstehen, da der Antragsteller jedenfalls die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den so genannten Anordnungsgrund, nicht glaubhaft gemacht hat (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ZPO ).
Der Antragsteller erhält zwar derzeit lediglich einen gekürzten Regelsatz, mit dem gezahlten Ausbildungsgeld erreicht der Zahlbetrag jedoch wiederum die volle Regelsatzhöhe. Dem Antragsteller stünden mit dem ausgezahlten Ausbildungsgeld mithin über den Regelbedarf hinausgehende Mittel zur Verfügung. Soweit er im Einzelfall nicht glaubhaft macht, dass die entsprechenden über den Regelbedarf hinaus gehenden Mittel tatsächlich zur Deckung eines dringenden anderweitigen Bedarfs benötigt werden, ist es dem Antragsteller zuzumuten, diese Mittel zunächst einzusetzen, um wesentliche Nachteile von sich abzuwenden, die möglicherweise dadurch entstehen, dass ein geltend gemachter Bedarf vom Träger der Sozialhilfe nicht anerkannt wird.
So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die über den Regelbedarf hinausgehenden Mittel tatsächlich zur Deckung eines dringenden anderweitigen Bedarfes benötigt. Ein solcher anderweitiger Bedarf ergibt sich nicht aus der vom Antragsteller im Wesentlichen geltend gemachten Motivationsfunktion des Ausbildungsgeldes. Zwar mag es sein, dass der Antragsteller bei Anrechnung des Ausbildungsgeldes auf seinen Bedarf "letztlich ohne weitere Anerkennung seiner Tätigkeit nachginge", sein Lebensunterhalt bliebe jedoch gedeckt. Auch die "Stärkung seines Selbstwertgefühls" ist sicherlich ein Motivationseffekt, der dem Ausbildungsgeld zukommen kann. Einen dringenden anderweitigen Bedarf, der vorläufig zu decken wäre, vermag aber auch dies nicht zu begründen. Eine objektiv bestehende Gefahr für eine Rechtsposition, die durch eine einstweilige Anordnung verhindert werden müsste, lässt sich nicht feststellen. Subjektive Einschätzungen und Befürchtungen des Antragstellers genügen für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes grundsätzlich nicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juni 2005, L 7 SO 1594/05 ER B).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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