L 29 B 1644/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 19131/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 1644/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2007 wird, auch wegen hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe, aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Berücksichtigung des Beschwerdevortrages der Antragstellerin zu keinem anderen Ergebnis führt.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausführte, ist bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht, weil die Kosten der Unterkunft für die Antragstellerin noch bis zum 30. November 2007 in bisheriger Höhe erbracht werden. Ein Anordnungsgrund ist zudem deshalb zweifelhaft, weil nach dem Schreiben der Verwaltungs KG vom 1. August 2007 mehr als fraglich ist, ob die Wohnung in der B überhaupt noch zur Verfügung steht. Die Verwaltungs KG kündigte in diesem Schreiben jedenfalls an, die Wohnung nur noch bis zum 31. August 2007 freizuhalten. Insoweit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Wohnung derzeit noch vergeben werden kann.

Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch nicht erkennbar.

Die von der Antragstellerin begehrte Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht sich auf die begehrte Anmietung der Wohnung in der B. Die Antragstellerin konnte auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft machen, dass diese Wohnung angemessen ist. Maßstab für die Bestimmung der Angemessenheit von Wohnraum ist im Falle der Antragstellerin nicht, wie diese fälschlicherweise annimmt, das Sozialgericht aber zutreffend verneint, ein Zwei-Personen-Haushalt. Maßstab ist vielmehr der Wohnbedarf einer einzelnen Person, weil der Sohn der Antragstellerin, vom Sozialgericht zutreffend erkannt, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Er hat nämlich, auch unter Berücksichtigung des Vortrages im Beschwerdeverfahren, nicht seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bei der Antragstellerin.

Hierzu trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, der Sohn der Antragstellerin, der seit November 2005 bei der Großmutter in London lebt, halte sich in den Ferien größtenteils bei der Antragstellerin auf und verbringe mindestens 25% eines Jahres bei der Antragstellerin. Hierdurch sei die Anmietung der Wohnung in der B notwendig. Mit Schreiben vom 15. März 2007 teilte die Antragstellerin noch mit, ihr Sohn lebe seit November 2005 bei seiner Großmutter in London und sei "in den Ferien so oft wie möglich bei" ihr (Bl. 166 Verwaltungsakten). Mit undatiertem, bei der Beklagten am 18. April eingegangenem Schreiben erklärt die Antragstellerin demgegenüber unterschriftlich, dass der Sohn der Antragstellerin "in dem angegebenen Zeitraum 9x in Berlin (circa 12 Wochen) mit seiner Mutti" verbracht hat (Bl. 172 Verwaltungsakten). Nach diesen Erklärungen verbrachte der Sohn von November 2005 bis zu 18. April 2007 nicht wie nunmehr vorgetragen 121 Tage (also mehr als 17 Wochen) sondern nur 12 Wochen bei der Antragstellerin. Jedenfalls hat der Sohn der Antragstellerin seinen Lebensmittelpunkt nicht bei ihr, sondern in London. Es ergibt sich hieraus, dass der Sohn der Antragstellerin sich nur gelegentlich bei dieser aufhält.

Dem steht auch nicht das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07. November 2006 (- B 7b AS 14/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) entgegen. Dort war der Fall einer Erhöhung des Regelbedarfes wegen zeitlich gelegentlicher Unterbringung eigener Kinder zu entscheiden. Unabhängig davon, dass Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II nicht Gegenstand dieser Entscheidung waren, sind danach solche Sonderbedarfe, die nach ihrer Rechtsnatur dem Regelbedarf zuzuordnen sind, ohnehin nicht gegenüber der Antragsgegnerin, sondern gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend zu machen.

Soweit die Antragstellerin ihren erhöhten Raumbedarf mit der Herstellung einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn im Jahre 2008 zu begründen sucht, ist dies unbeachtlich. Zu entscheiden ist ausschließlich über den aktuellen Raumbedarf und nicht über einen zukünftigen. Dies hat um so mehr zu gelten, als die Herstellung der o.g. Bedarfsgemeinschaft das Stadium einer bloßen Absichterklärung noch nicht verlassen hat. Anhaltspunkte für eine Konkretisierung dieses Vorhabens finden sich nicht.

Mangels Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache konnte auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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