L 3 AL 658/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 4425/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 658/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Anfechtbarkeit von Aufforderungen der Beklagten, an der Aufklärung des leistungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken.

Der am 05.06.1957 geborene ledige Kläger, der ab 1994 nahezu ununterbrochen im Leistungsbezug der Beklagten stand, bezog letztmals vom 22.12. bis 31.12.2001 Arbeitslosenhilfe (Alhi; Bescheid vom 03.07.2002). Ob ihm auch für die Zeit vom 21.01.2001 bis 31.12.2001 und ab 01.01.2002 Alhi zusteht, ist Gegenstand des beim erkennenden Senat anhängigen Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen L 3 AL 1370/02, über den im selben Termin verhandelt und entschieden wird; streitig ist in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Alhi wegen mangelnder Bedürftigkeit abgelehnt (Bescheide vom 23.03.2001 und 02.07.2002) bzw. wegen mangelnder Mitwirkung versagt hat (Versagungsbescheid vom 29.11.2002).

Nachdem der Kläger am 16./18.01.2002 Antrag auf Fortzahlung von Alhi gestellt hatte, forderte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 02.07.2002 auf, Nachweise über die von ihm angegebene Übertragung seines Anteils am Sparda-Bank Konto seiner Mutter in Höhe von 36.813,01 DM an eine "andere Person", einen Kontoauszug betreffend das erwähnte Konto mit Stand 01.01.2002 sowie Nachweise über die Namen der Kontoinhaber und der Kontobevollmächtigten vorzulegen. Mit Schreiben vom 29.07.2002 wurde er an die Erledigung erinnert. Schließlich wurde er mit Schreiben vom 17.09.2002 darauf hingewiesen, dass er das Vorliegen von Bedürftigkeit bisher nicht nachgewiesen habe. Außerdem wurde er wie in den vorangegangenen Schreiben über die Folgen fehlender Mitwirkung und zudem darüber belehrt, dass gegen diesen Bescheid der Widerspruch zulässig sei.

Der daraufhin vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2002 als unzulässig abgewiesen, weil das Aufforderungsschreiben vom 17.09.2002 mangels Regelungsinhalts keinen mit dem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle und die Rechtsbehelfsbelehrung nur versehentlich beigefügt gewesen sei. Diesem Versehen werde dadurch Rechnung getragen, dass dem Kläger die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten seien.

Dagegen hat der Kläger am 26.12.2002 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben (S 2 AL 4425/02) mit dem Ziel, der Beklagten zu untersagen, eine Vorlage der im Bescheid vom 17.09.2002 näher bezeichneten Unterlagen zu fordern, da hiermit die Grenzen des § 65 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) überschritten würden.

Ein Aufforderungsschreiben der Beklagten gleichen Inhalts vom 12.02.2003 focht der Kläger ebenfalls mit dem Widerspruch an, obwohl dieses Schreiben abweichend von dem vom 17.09.2002 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Auch diesen Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2003 aus den benannten Gründen.

Dagegen hat der Kläger am 21.03.2003 ebenfalls Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben (S 2 AL 993/03) und zu deren Begründung auf seinen Vortrag im bereits anhängigen Parallelverfahren verwiesen.

Nach erfolgter Verfahrensverbindung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 23.12.2003 die Klagen wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Nichtbefolgung der Aufforderungen der Beklagten ziehe keine unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich. Vielmehr erwachse hieraus der Beklagten das in ihr Ermessen gestellte Recht, die Leistung durch Verwaltungsakt zu versagen, wogegen der Betroffene dann mit den gegebenen Rechtsbehelfen vorgehen könne. Auch unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes erscheine es nicht geboten, bereits gegen die Aufforderungen zur Mitwirkung einen gesonderten Rechtsweg zu eröffnen.

Gegen den ihm am 09.01.2004 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 09.02.2004 eingelegten Berufung, ohne diese näher zu begründen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2003 sowie die Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 17. September 2002 und 12. Februar 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. November 2002 bzw. 19. März 2003 aufzuheben und der Beklagten zu untersagen, die dort näher bezeichneten Beweismittel anzufordern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ihrer Auffassung nach hat das Sozialgericht zutreffend entschieden.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagte sowie die Verfahrensakten beider Instanzen haben dem Senat vorgelegen. Auf den Inhalt dieser Akten sowie der Schriftsätze der Beteiligten wird zur näheren Darstellung des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

Der Senat ist auch in dieser Sache nicht gehindert, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Zusammensetzung und in dem dem Kläger mit Terminsmitteilung vom 02.11.2007 bekanntgegebenen Termin zu entscheiden. Insoweit wird auf die betreffenden Ausführungen im Urteil vom selben Tage in der Streitsache mit dem Aktenzeichen L 3 AL 1370/02 verwiesen, von der sich die hier zu entscheidende Streitsache dadurch unterscheidet, dass der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist und folglich schon deswegen nicht damit gehört werden kann, der Termin sei zu verlegen, weil sein Bevollmächtigter erkrankt und ihm selbst die Terminsmitteilung verspätet zugeleitet worden sei.

Der Senat folgt in der Sache dem Sozialgericht und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal der Kläger auch in Kenntnis der Tatsache, dass die eigentliche Versagungsentscheidung (Bescheid vom 29.11.2002) Gegen¬stand des weiteren Berufungsverfahrens und damit eine inhaltliche Überprüfung seines hiermit verfolgten Anliegens gewährleistet ist, nichts zur Begründung des in dieser Sache eingelegten Rechtsmittels vorgetragen hat. Insbesondere lässt der pauschale Hinweis des Klägers in erster Instanz, die Anforderungen der Beklagten verletzten die in § 65 SGB I gezogenen Grenzen der Mitwirkung, in keiner Weise erkennen, welcher der dort geregelten Tatbestände erfüllt sein sollte. Ob dies der Fall ist, hat der Senat im Rahmen des weiteren Berufungsverfahrens zu entscheiden, weshalb auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist.

Da die Berufung somit keinen Erfolg hat, muss sie zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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