Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 3175/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2059/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 30.07.2004 bis 21.10.2004 ruht und eine Minderung des Anspruchs um 84 Tage eingetreten ist.
Der 1969 geborene Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 27.01.2002 Alg und anschließend Arbeitslosenhilfe (Alhi). Danach war er vom 23.12.2002 bis 30.03.2003, 07.07.2003 bis 12.09.2003 und 18.09.2003 bis 31.01.2004 versicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend bis Mai 2004 wieder Alhi in Höhe von wöchentlich 192,78 EUR (wöchentliches Bemessungsentgelt 435 EUR, Leistungsgruppe C/1). Ab dem 03.05.2004 war er bei der Firma J. GmbH Gebäudereinigung als Reiniger in einem bis zum 30.10.2004 befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.
Am 18.08.2004 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Leistungen. In der Arbeitsbescheinigung gab der Arbeitgeber an, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei am 29.07.2004 mit sofortiger Wirkung durch arbeitgeberseitige Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers beendet worden. Die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers habe 14 Werktage zum Ende der Woche, das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers habe im Mai 1175,04 EUR, im Juni 1075,20 EUR und im Juli 798,72 EUR betragen. Weiter vorgelegt wurde ein Schreiben des Arbeitgebers an den Kläger vom 30.07.2004, in welchem die fristlose mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt wurde. Der Kläger habe am 20. und 21.07.2004 bereits um 21.00 Uhr bzw. um 20.45 Uhr die Arbeitsstätte bei den Stadtwerken Konstanz verlassen. Am 29.07.2004 habe er die Arbeitsstätte bei der Firma H. und H. bereits um 17.30 Uhr anstatt um 18.00 Uhr verlassen und sei bei den Stadtwerken eine halbe Stunde zu spät zur Arbeit gekommen. Zudem habe er ausweislich einer Mitteilung der Hausverwaltung des Hauses in der F. Nr. 8 in unzulässiger Weise versucht, von einem Bewohner zwei Unterschriften für zwei Rapportscheine bezüglich der Reinigung des Treppenhauses zu erhalten.
Der Kläger trug vor, sein Arbeitsentgelt habe entgegen der Zusage des Arbeitgebers unter der ihm zuletzt gewährten Alhi gelegen. Er sei nie unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben, sondern lediglich zwei Mal wegen Verspätung des Busses verspätet zur Arbeit gekommen. Er habe diese auch nie vorzeitig verlassen. Er habe lediglich an einem Tag wegen eines Unfalls krankheitsbedingt gefehlt und dies dem Arbeitgeber telefonisch mitgeteilt. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Arbeitgeber wegen seiner schlechten Arbeitsleistung einen Putzauftrag verloren habe.
Mit Bescheid vom 04.11.2004 stellte die Beklagte das Ruhen des Alg-Anspruchs wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 30.07.2004 bis 21.10.2004 fest und führte weiter aus, die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Alg um 84 Tage.
Ab dem 06.09.2004 war der Kläger als Aushilfe geringfügig beschäftigt und erzielte hierbei ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR. Mit Bescheid vom 08.11.2004 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 22.10.2004 mit einer geminderten Anspruchdauer von 96 Tagen ohne Anrechnung von Nebeneinkommen. Der Kläger bezog Alg bis zur Erschöpfung des Anspruchs ab 26.01.2005.
Gegen den Bescheid vom 04.11.2004 legte der Kläger am 08.11.2004 Widerspruch ein, wobei er unter Vorlage einer Verdienstabrechnung für Juli 2004 angab, von Montag bis Freitag 5,5 Stunden, am Freitag zusätzlich 3 Stunden, Samstags 3 Stunden und Sonntags 2,5 Stunden (wöchentlich 36 Stunden) gearbeitet zu haben. Der Arbeitgeber teilte auf Anfrage der Beklagten mit, der Stundenlohn des Klägers habe 7,68 EUR betragen. Weiter wurde die Abmahnung vom 09.07.2004 wegen unentschuldigten Fernbleibens am 08.07.2004 vorgelegt. Nach Anhörung des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2004 den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2004 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zur Begründung hat er erneut vorgetragen, lediglich zwei Mal wegen Verspätung des Busses zu spät zur Arbeit erschienen zu sein. Er habe auch nie unentschuldigt gefehlt. Lediglich ein Mal habe er sich den Fuß verstaucht und vom Handy des Vorarbeiters den Chef angerufen und mitgeteilt, dass er zum Arzt gehen werde, sich aber nicht krankschreiben lassen wolle.
Das SG hat beim ehemaligen Arbeitgeber des Klägers eine schriftliche Auskunft eingeholt und deren Geschäftsführer, Herrn Frey, in der mündlichen Verhandlung am 09.03.2006 als Zeugen vernommen. Dieser hat ausgesagt, der Kläger sei montags bis freitags von 16 bis 18 Uhr bei der Firma H. und H., montags bis mittwochs und freitags von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr sowie donnerstags von 18 bis 21.30 Uhr bei den Stadtwerken Konstanz als Busreiniger eingesetzt gewesen. Zudem habe er am Samstagvormittag ein Treppenhaus reinigen müssen. Am 08.07.2004 sei der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht zur Arbeit erschienen. Am 15.07.2004 habe er mit der Begründung, er habe sich den Fuß verstaucht, die Arbeitsstelle um 17:00 Uhr verlassen. Er sei aufgefordert worden, zum Arzt zu gehen und eine Krankmeldung vorzulegen. Dies sei nicht erfolgt. Auch an den beiden Folgetagen am 16. und 17.07.2004 sei er nicht zur Arbeit erschienen und auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Am 20.07.2004 habe er den Arbeitsplatz bereits um 21:00 Uhr und am 21.07.2004 um 20:45 Uhr vorzeitig verlassen. Am 29.07.2004 habe er die Arbeitsstätte H. und H. bereits um 17:30 Uhr verlassen und sei bei den Stadtwerken erst um 18:30 Uhr erschienen, obwohl der Fußweg nur ungefähr zehn Minuten dauere.
Mit Urteil vom 09.03.2006, auf das Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das am 20.03.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.04.2006 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 09. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2004 aufzuheben, den Bescheid vom 08. November 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 18. August 2004 bis 21. Oktober 2004 und über den 26. Januar 2005 hinaus für weitere 84 Tage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Er ist am 08.07.2004 unentschuldigt der Arbeit fern geblieben und deshalb am 09.07.2004 vom Arbeitgeber abgemahnt worden. Am Donnerstag den 15.07.2004 hat er sich bei der Arbeit den Fuß verstaucht und deshalb den Arbeitsplatz vorzeitig verlassen. Dies war dem Arbeitgeber bekannt und von diesem auch insoweit genehmigt. Der Kläger ist jedoch auch an den Folgetagen, nämlich am Freitag und Samstag, der Arbeit fern geblieben, ohne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, lediglich an einem Tag gefehlt zu haben, spricht hiergegen die Lohnabrechnung für den Monat Juli 2004. Bei regulärer Arbeitszeit (wöchentlich 10 Stunden bei der Firma H. und H. 15,5 Stunden bei den Stadtwerken Konstanz und dreieinhalb Stunden Treppenhausreinigung) hatte der Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von 29 Stunden. Danach hätte die reguläre Arbeitszeit des Klägers in der Zeit vom 01. bis 29.07.2004, seinem letzten Arbeitstag, 121 Stunden betragen. Ausweislich der Lohnabrechnung für den Monat Juli 2004 hat er in diesem Monat jedoch lediglich 104 Arbeitsstunden gearbeitet. Da über den 15.07.2004 hinaus keine weiteren Arbeitsunfähigkeitszeiten vorlagen, ist diese Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit nur dadurch erklärbar, dass der Kläger an mehren Tagen nicht gearbeitet hat. Diese Fehlzeiten wiederum sind nur durch unentschuldigte Fehlzeiten erklärbar, indem der Kläger entweder die Arbeit zu spät angetreten oder zu früh beendet hat. Auch bestand für den Kläger keine Veranlassung, den Arbeitsplatz bei der Firma H. und H. vorzeitig zu verlassen, da der Fußweg zu den Stadtwerken Konstanz, wo er seine Arbeit um 18:30 Uhr aufzunehmen hatte, in zehn Minuten zu bewältigen war und er hierzu nicht, wie in der Klagebegründung vorgetragen, auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen war.
Auch die weiteren Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit sind erfüllt. Der Kläger hatte keine Aussicht auf ein Anschlussarbeitsverhältnis, so dass er damit rechnen musste, arbeitslos zu werden. Auch hatte er für sein letztlich zur Kündigung führendes Verhalten am Dienstag den 29.07.2004 keinen wichtigen Grund.
Der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit stellt für den Kläger nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen auch keine besondere Härte dar, welche die Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen rechtfertigen könnte (§ 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1b SGB III). Eine besondere Härte liegt nur dann vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen sind, wobei außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende Umstände nicht zu berücksichtigen sind (BSG SozR 3-4100 § 119a Nr. 3). Solche Umstände sind nicht ersichtlich.
Eine Verkürzung der Sperrzeit tritt auch nicht nach § 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2a SGB III ein, wonach sich die Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte. Das die Sperrzeit begründende Ereignis war das Verhalten des Klägers am 29.07.2004. Dessen Arbeitsverhältnis hätte nicht innerhalb von 12 Wochen nach diesem Ereignis, somit bis zum 21.10.2004, ohne Eintritt einer Sperrzeit geendet, sondern aufgrund der Befristung ohne Eintritt einer Sperrzeit erst am 31.10.2004.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte ihrer Entscheidung eine zutreffende zeitliche Lage der Sperrzeit, beginnend nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung am 30.07.2004, zugrunde gelegt hat. Bei Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe ist für den Beginn der Sperrzeit nicht auf das tatsächliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen, wenn eine auf arbeitsvertragwidriges Verhalten des Arbeitnehmers gestützte Arbeitgeberkündigung ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erfolgt ist. Maßgeblich für den Beginn der Sperrfrist ist vielmehr die maßgebliche Kündigungsfrist, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nur eine ordentliche fristgerechte Kündigung gerechtfertigt hat (BSG Urteil vom 25.04.1990 - 7 RAr 106/89 - SozR 3-4100 § 119 Nr. 3).
Für das Arbeitsverhältnis des Klägers galt eine Kündigungsfrist von 14 Werktagen zum Ende der Woche. Hätte das arbeitsvertragliche Fehlverhalten des Klägers nur eine ordentliche Kündigung, nicht dagegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung gerechtfertigt, so hätte die am 29.07.2004 ausgesprochene Kündigung als ordentliche Kündigung zum 15.08.2004 wirksam werden können, so dass die Sperrzeit am 16.08.2004 begonnen und bis zum 07.11.2004 gereicht hätte. Hieraus resultiert aber lediglich eine andere zeitliche Lage der Sperrzeit, nicht jedoch ein weiterer Leistungsanspruch des Klägers. Da er sich erst zum 18.08.2004 arbeitslos gemeldet hat, steht ihm für die Zeit vom 30.07. bis 15.08.2004 kein Anspruch auf Alg zu.
Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass dem Kläger auch bei einer geänderten zeitlichen Lage der Sperrzeit kein Anspruch auf Alg zusteht.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 30.07.2004 bis 21.10.2004 ruht und eine Minderung des Anspruchs um 84 Tage eingetreten ist.
Der 1969 geborene Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 27.01.2002 Alg und anschließend Arbeitslosenhilfe (Alhi). Danach war er vom 23.12.2002 bis 30.03.2003, 07.07.2003 bis 12.09.2003 und 18.09.2003 bis 31.01.2004 versicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend bis Mai 2004 wieder Alhi in Höhe von wöchentlich 192,78 EUR (wöchentliches Bemessungsentgelt 435 EUR, Leistungsgruppe C/1). Ab dem 03.05.2004 war er bei der Firma J. GmbH Gebäudereinigung als Reiniger in einem bis zum 30.10.2004 befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.
Am 18.08.2004 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Leistungen. In der Arbeitsbescheinigung gab der Arbeitgeber an, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei am 29.07.2004 mit sofortiger Wirkung durch arbeitgeberseitige Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers beendet worden. Die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers habe 14 Werktage zum Ende der Woche, das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers habe im Mai 1175,04 EUR, im Juni 1075,20 EUR und im Juli 798,72 EUR betragen. Weiter vorgelegt wurde ein Schreiben des Arbeitgebers an den Kläger vom 30.07.2004, in welchem die fristlose mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt wurde. Der Kläger habe am 20. und 21.07.2004 bereits um 21.00 Uhr bzw. um 20.45 Uhr die Arbeitsstätte bei den Stadtwerken Konstanz verlassen. Am 29.07.2004 habe er die Arbeitsstätte bei der Firma H. und H. bereits um 17.30 Uhr anstatt um 18.00 Uhr verlassen und sei bei den Stadtwerken eine halbe Stunde zu spät zur Arbeit gekommen. Zudem habe er ausweislich einer Mitteilung der Hausverwaltung des Hauses in der F. Nr. 8 in unzulässiger Weise versucht, von einem Bewohner zwei Unterschriften für zwei Rapportscheine bezüglich der Reinigung des Treppenhauses zu erhalten.
Der Kläger trug vor, sein Arbeitsentgelt habe entgegen der Zusage des Arbeitgebers unter der ihm zuletzt gewährten Alhi gelegen. Er sei nie unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben, sondern lediglich zwei Mal wegen Verspätung des Busses verspätet zur Arbeit gekommen. Er habe diese auch nie vorzeitig verlassen. Er habe lediglich an einem Tag wegen eines Unfalls krankheitsbedingt gefehlt und dies dem Arbeitgeber telefonisch mitgeteilt. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Arbeitgeber wegen seiner schlechten Arbeitsleistung einen Putzauftrag verloren habe.
Mit Bescheid vom 04.11.2004 stellte die Beklagte das Ruhen des Alg-Anspruchs wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 30.07.2004 bis 21.10.2004 fest und führte weiter aus, die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Alg um 84 Tage.
Ab dem 06.09.2004 war der Kläger als Aushilfe geringfügig beschäftigt und erzielte hierbei ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR. Mit Bescheid vom 08.11.2004 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 22.10.2004 mit einer geminderten Anspruchdauer von 96 Tagen ohne Anrechnung von Nebeneinkommen. Der Kläger bezog Alg bis zur Erschöpfung des Anspruchs ab 26.01.2005.
Gegen den Bescheid vom 04.11.2004 legte der Kläger am 08.11.2004 Widerspruch ein, wobei er unter Vorlage einer Verdienstabrechnung für Juli 2004 angab, von Montag bis Freitag 5,5 Stunden, am Freitag zusätzlich 3 Stunden, Samstags 3 Stunden und Sonntags 2,5 Stunden (wöchentlich 36 Stunden) gearbeitet zu haben. Der Arbeitgeber teilte auf Anfrage der Beklagten mit, der Stundenlohn des Klägers habe 7,68 EUR betragen. Weiter wurde die Abmahnung vom 09.07.2004 wegen unentschuldigten Fernbleibens am 08.07.2004 vorgelegt. Nach Anhörung des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2004 den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2004 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zur Begründung hat er erneut vorgetragen, lediglich zwei Mal wegen Verspätung des Busses zu spät zur Arbeit erschienen zu sein. Er habe auch nie unentschuldigt gefehlt. Lediglich ein Mal habe er sich den Fuß verstaucht und vom Handy des Vorarbeiters den Chef angerufen und mitgeteilt, dass er zum Arzt gehen werde, sich aber nicht krankschreiben lassen wolle.
Das SG hat beim ehemaligen Arbeitgeber des Klägers eine schriftliche Auskunft eingeholt und deren Geschäftsführer, Herrn Frey, in der mündlichen Verhandlung am 09.03.2006 als Zeugen vernommen. Dieser hat ausgesagt, der Kläger sei montags bis freitags von 16 bis 18 Uhr bei der Firma H. und H., montags bis mittwochs und freitags von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr sowie donnerstags von 18 bis 21.30 Uhr bei den Stadtwerken Konstanz als Busreiniger eingesetzt gewesen. Zudem habe er am Samstagvormittag ein Treppenhaus reinigen müssen. Am 08.07.2004 sei der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht zur Arbeit erschienen. Am 15.07.2004 habe er mit der Begründung, er habe sich den Fuß verstaucht, die Arbeitsstelle um 17:00 Uhr verlassen. Er sei aufgefordert worden, zum Arzt zu gehen und eine Krankmeldung vorzulegen. Dies sei nicht erfolgt. Auch an den beiden Folgetagen am 16. und 17.07.2004 sei er nicht zur Arbeit erschienen und auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Am 20.07.2004 habe er den Arbeitsplatz bereits um 21:00 Uhr und am 21.07.2004 um 20:45 Uhr vorzeitig verlassen. Am 29.07.2004 habe er die Arbeitsstätte H. und H. bereits um 17:30 Uhr verlassen und sei bei den Stadtwerken erst um 18:30 Uhr erschienen, obwohl der Fußweg nur ungefähr zehn Minuten dauere.
Mit Urteil vom 09.03.2006, auf das Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das am 20.03.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.04.2006 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 09. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2004 aufzuheben, den Bescheid vom 08. November 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 18. August 2004 bis 21. Oktober 2004 und über den 26. Januar 2005 hinaus für weitere 84 Tage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Er ist am 08.07.2004 unentschuldigt der Arbeit fern geblieben und deshalb am 09.07.2004 vom Arbeitgeber abgemahnt worden. Am Donnerstag den 15.07.2004 hat er sich bei der Arbeit den Fuß verstaucht und deshalb den Arbeitsplatz vorzeitig verlassen. Dies war dem Arbeitgeber bekannt und von diesem auch insoweit genehmigt. Der Kläger ist jedoch auch an den Folgetagen, nämlich am Freitag und Samstag, der Arbeit fern geblieben, ohne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, lediglich an einem Tag gefehlt zu haben, spricht hiergegen die Lohnabrechnung für den Monat Juli 2004. Bei regulärer Arbeitszeit (wöchentlich 10 Stunden bei der Firma H. und H. 15,5 Stunden bei den Stadtwerken Konstanz und dreieinhalb Stunden Treppenhausreinigung) hatte der Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von 29 Stunden. Danach hätte die reguläre Arbeitszeit des Klägers in der Zeit vom 01. bis 29.07.2004, seinem letzten Arbeitstag, 121 Stunden betragen. Ausweislich der Lohnabrechnung für den Monat Juli 2004 hat er in diesem Monat jedoch lediglich 104 Arbeitsstunden gearbeitet. Da über den 15.07.2004 hinaus keine weiteren Arbeitsunfähigkeitszeiten vorlagen, ist diese Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit nur dadurch erklärbar, dass der Kläger an mehren Tagen nicht gearbeitet hat. Diese Fehlzeiten wiederum sind nur durch unentschuldigte Fehlzeiten erklärbar, indem der Kläger entweder die Arbeit zu spät angetreten oder zu früh beendet hat. Auch bestand für den Kläger keine Veranlassung, den Arbeitsplatz bei der Firma H. und H. vorzeitig zu verlassen, da der Fußweg zu den Stadtwerken Konstanz, wo er seine Arbeit um 18:30 Uhr aufzunehmen hatte, in zehn Minuten zu bewältigen war und er hierzu nicht, wie in der Klagebegründung vorgetragen, auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen war.
Auch die weiteren Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit sind erfüllt. Der Kläger hatte keine Aussicht auf ein Anschlussarbeitsverhältnis, so dass er damit rechnen musste, arbeitslos zu werden. Auch hatte er für sein letztlich zur Kündigung führendes Verhalten am Dienstag den 29.07.2004 keinen wichtigen Grund.
Der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit stellt für den Kläger nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen auch keine besondere Härte dar, welche die Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen rechtfertigen könnte (§ 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1b SGB III). Eine besondere Härte liegt nur dann vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen sind, wobei außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende Umstände nicht zu berücksichtigen sind (BSG SozR 3-4100 § 119a Nr. 3). Solche Umstände sind nicht ersichtlich.
Eine Verkürzung der Sperrzeit tritt auch nicht nach § 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2a SGB III ein, wonach sich die Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte. Das die Sperrzeit begründende Ereignis war das Verhalten des Klägers am 29.07.2004. Dessen Arbeitsverhältnis hätte nicht innerhalb von 12 Wochen nach diesem Ereignis, somit bis zum 21.10.2004, ohne Eintritt einer Sperrzeit geendet, sondern aufgrund der Befristung ohne Eintritt einer Sperrzeit erst am 31.10.2004.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte ihrer Entscheidung eine zutreffende zeitliche Lage der Sperrzeit, beginnend nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung am 30.07.2004, zugrunde gelegt hat. Bei Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe ist für den Beginn der Sperrzeit nicht auf das tatsächliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen, wenn eine auf arbeitsvertragwidriges Verhalten des Arbeitnehmers gestützte Arbeitgeberkündigung ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erfolgt ist. Maßgeblich für den Beginn der Sperrfrist ist vielmehr die maßgebliche Kündigungsfrist, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nur eine ordentliche fristgerechte Kündigung gerechtfertigt hat (BSG Urteil vom 25.04.1990 - 7 RAr 106/89 - SozR 3-4100 § 119 Nr. 3).
Für das Arbeitsverhältnis des Klägers galt eine Kündigungsfrist von 14 Werktagen zum Ende der Woche. Hätte das arbeitsvertragliche Fehlverhalten des Klägers nur eine ordentliche Kündigung, nicht dagegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung gerechtfertigt, so hätte die am 29.07.2004 ausgesprochene Kündigung als ordentliche Kündigung zum 15.08.2004 wirksam werden können, so dass die Sperrzeit am 16.08.2004 begonnen und bis zum 07.11.2004 gereicht hätte. Hieraus resultiert aber lediglich eine andere zeitliche Lage der Sperrzeit, nicht jedoch ein weiterer Leistungsanspruch des Klägers. Da er sich erst zum 18.08.2004 arbeitslos gemeldet hat, steht ihm für die Zeit vom 30.07. bis 15.08.2004 kein Anspruch auf Alg zu.
Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass dem Kläger auch bei einer geänderten zeitlichen Lage der Sperrzeit kein Anspruch auf Alg zusteht.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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