Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 5587/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4288/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.7.2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe steht dem Kläger nicht zu, weil er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG, i. V. m. §§ 114 f. Zivilprozessordnung, ZPO). Zum Vermögen des Klägers gehört nämlich auch der satzungsmäßige Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband (BSG, Beschl. v. 12.3.1996, - 9 RV 24/94 -, SozR 3-1500 § 73a Nr. 4; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 16.6.2005, - L 6 U 236/04 -), hier also durch den VdK, der den Kläger bis zur Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten hatte. Demgegenüber kommt es (entgegen der Ansicht von Meyer-Ladewig, SGG, § 73a Rn 4) grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger von dem Anspruch Gebrauch macht, also tatsächlich einen Verbandsvertreter - weiterhin - bevollmächtigt. Denn § 73a Abs. 2 SGG, wonach Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn der Beteiligte durch einen Verbandsvertreter (tatsächlich) vertreten ist, ist nur als klarstellendes Verbot zu verstehen; dem mittellosen Beteiligten darf zusätzlich zu einem bereits bevollmächtigten Verbands- oder Gewerkschaftsvertreter im Wege der Prozesskostenhilfe nicht auch noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Entscheidend ist die Zuordnung des Anspruchs auf kostenlose Prozessvertretung zu vermögenswerten Rechten, die Beteiligte nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 115 Abs 2 Satz 1 ZPO vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzusetzen haben (näher: BSG a. a. O.; LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O.; auch Littmann in Hk-SGG § 73a Rn 8). Anderes gilt nur dann, wenn der Beteiligte triftige Gründe hat, sich nicht von einem Vertreter der Gewerkschaft oder des Verbandes vertreten zu lassen, oder wenn die Vertretung abgelehnt wurde. Die bloße Behauptung fehlenden oder gestörten Vertrauens genügt freilich nicht (BSG, a. a. O.).
Die vom Kläger vorgebrachten Gründe gegen die - weitere - Vertretung durch den VdK sind nicht nachvollziehbar. Der Vertreter des VdK hat für den Kläger Klage erhoben und im Klageverfahren eingehend vorgetragen und den Rechtsstandpunkt des Klägers vertreten (Schriftsätze vom 12.10.2005, 10.5.2006, 11.9.2006, SG-Akte S 20 R 5587/05, S. 6, 44, 60). Weshalb der Rechtsschutz durch den VdK mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz nicht vergleichbar sein soll, bleibt unerfindlich. Ohne konkreten, nachvollziehbaren Anlass reicht das allgemeine Vorbringen, dass sich der Kläger vom VdK schlecht beraten und vertreten gefühlt habe, nicht aus; damit ist die Unzumutbarkeit der (weiteren) Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch den VdK und die Notwendigkeit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht dargetan. Gleiches gilt im Hinblick auf Befürchtungen des Klägers hinsichtlich der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe steht dem Kläger nicht zu, weil er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG, i. V. m. §§ 114 f. Zivilprozessordnung, ZPO). Zum Vermögen des Klägers gehört nämlich auch der satzungsmäßige Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband (BSG, Beschl. v. 12.3.1996, - 9 RV 24/94 -, SozR 3-1500 § 73a Nr. 4; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 16.6.2005, - L 6 U 236/04 -), hier also durch den VdK, der den Kläger bis zur Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten hatte. Demgegenüber kommt es (entgegen der Ansicht von Meyer-Ladewig, SGG, § 73a Rn 4) grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger von dem Anspruch Gebrauch macht, also tatsächlich einen Verbandsvertreter - weiterhin - bevollmächtigt. Denn § 73a Abs. 2 SGG, wonach Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn der Beteiligte durch einen Verbandsvertreter (tatsächlich) vertreten ist, ist nur als klarstellendes Verbot zu verstehen; dem mittellosen Beteiligten darf zusätzlich zu einem bereits bevollmächtigten Verbands- oder Gewerkschaftsvertreter im Wege der Prozesskostenhilfe nicht auch noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Entscheidend ist die Zuordnung des Anspruchs auf kostenlose Prozessvertretung zu vermögenswerten Rechten, die Beteiligte nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 115 Abs 2 Satz 1 ZPO vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzusetzen haben (näher: BSG a. a. O.; LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O.; auch Littmann in Hk-SGG § 73a Rn 8). Anderes gilt nur dann, wenn der Beteiligte triftige Gründe hat, sich nicht von einem Vertreter der Gewerkschaft oder des Verbandes vertreten zu lassen, oder wenn die Vertretung abgelehnt wurde. Die bloße Behauptung fehlenden oder gestörten Vertrauens genügt freilich nicht (BSG, a. a. O.).
Die vom Kläger vorgebrachten Gründe gegen die - weitere - Vertretung durch den VdK sind nicht nachvollziehbar. Der Vertreter des VdK hat für den Kläger Klage erhoben und im Klageverfahren eingehend vorgetragen und den Rechtsstandpunkt des Klägers vertreten (Schriftsätze vom 12.10.2005, 10.5.2006, 11.9.2006, SG-Akte S 20 R 5587/05, S. 6, 44, 60). Weshalb der Rechtsschutz durch den VdK mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz nicht vergleichbar sein soll, bleibt unerfindlich. Ohne konkreten, nachvollziehbaren Anlass reicht das allgemeine Vorbringen, dass sich der Kläger vom VdK schlecht beraten und vertreten gefühlt habe, nicht aus; damit ist die Unzumutbarkeit der (weiteren) Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch den VdK und die Notwendigkeit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht dargetan. Gleiches gilt im Hinblick auf Befürchtungen des Klägers hinsichtlich der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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