Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3347/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4899/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Ulm vom 18.09.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Übernahme einer Mietkaution durch die Antragsgegnerin (Ag.).
Die Ast. war zuletzt bis etwa Anfang 2005 berufstätig. Nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I am 28.02.2006 bezog sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 03.04.2007 beantragte sie bei der Ag. Leistungen nach dem SGB II und teilte mit, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter eine 53 qm große Wohnung bewohne (Kaltmiete 270 EUR , Nebenkosten 80 EUR). In zwei von der Vermieterin vorgelegten Mietbescheinigungen wurden eine Gesamt-Warmmiete von 350 EUR, hiervon 110 EUR Nebenkosten genannt.
Die Ast. war in den letzten zwei Jahren (mindestens) unter 6 Adressen gemeldet oder wohnhaft.
Gegen die Ast. und ihre Mutter sind derzeit mehrere Ermittlungsverfahren wegen Einmietbetrug anhängig. Außerdem besteht eine offene Forderung der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit gegen die Ast. in Höhe von 14.092,30 EUR. Mit Bescheid vom 21.05.2007 bewilligte die Ag. der Ast. Leistungen nach dem SGB II ab dem 03.04.2007 in Höhe von monatlich 546,47 EUR (03.04. - 30.04.2007), monatlich 585,51 EUR (Zeitraum 01.05.2007 - 30.06.2007) und monatlich 587,51 EUR (01.07.2007 - 31.10.2007), hiervon monatlich 160,51 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung.
Mit Schreiben vom 06.06.2007 teilte die Ast. der Ag. mit, ihre Mutter sei mit Wirkung vom 01.06.2007 aus ihrer gemeinsamen Wohnung ausgezogen und beantragte die Bewilligung höherer Unterkunftskosten. Außerdem könne auch sie selbst nicht länger in der Wohnung wohnhaft bleiben und werde eine geeignete Wohnung suchen. Gegen den Bescheid vom 21.05.2007 erhob die Ast. am 21.06.2006 Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 05.07.2007 bewilligte die Ag. der Ast. höhere monatliche Leistungen ab dem 01.06.2007 (695,90 EUR bzw. ab dem 01.07.2007 697,90 EUR, hiervon jeweils 270,90 EUR Kosten der Unterkunft/Heizung; dieser Betrag setzt sich aus 240,00 EUR Kaltmiete und 30,90 EUR Heizungskosten zusammen). Mit Schreiben vom 15.07.2007 beantragte die Ast. die Zustimmung zum Umzug in eine 48-qm-Wohnung in A.¬-U., Kaltmiete 280 EUR pro Monat, die Übernahme der Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten sowie die Übernahme der Kosten für ihren Umzug.
Die Ag. teilte der Ast. mündlich mit, die neue Wohnung sei nicht angemessen und der Umzug deshalb nicht erforderlich.
Nachdem das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 22.08.2007 - S 3 AS 2925/07 ER - die Anträge der Ast. auf Verurteilung der Ag. zur Zustimmung zum Umzug, Übernahme der Umzugskosten, Übernahme der Erstausstattung und Übernahme der Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten abgelehnt hatte, wandte sich die Ast. erneut an das SG mit dem Vorbringen, sie beantrage weiterhin einstweiligen Rechtsschutz. Sie habe einen Mietvertrag für eine Wohnung in A.-U. unterschrieben. Mit dem Vermieter habe sie sich nunmehr auf zwei Monatsmieten als zu entrichtende Kaution - insgesamt 560,00 EUR geeinigt. Jedenfalls müsse die Ag., da sie von einer angemessenen Monatsmiete von 243,00 EUR ausgehe, einen Betrag von 486,00 EUR für die Mietkaution übernehmen.
Mit Beschluss vom 18.09.2007 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen führte es im Wesentlichen aus, ein Anordnungsanspruch auf die Übernahme der Mietkaution, gleich in welcher Höhe, für die unangemessen teure Wohnung in A.-U. bestehe nicht.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Ast. hat die Beschwerde trotz Fristsetzung nicht begründet.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG). Im Beschwerdeverfahren hat die Ast. weder zum Anordnungsanspruch noch zum Anordnungsgrund neuen Vortrag gebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Übernahme einer Mietkaution durch die Antragsgegnerin (Ag.).
Die Ast. war zuletzt bis etwa Anfang 2005 berufstätig. Nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I am 28.02.2006 bezog sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 03.04.2007 beantragte sie bei der Ag. Leistungen nach dem SGB II und teilte mit, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter eine 53 qm große Wohnung bewohne (Kaltmiete 270 EUR , Nebenkosten 80 EUR). In zwei von der Vermieterin vorgelegten Mietbescheinigungen wurden eine Gesamt-Warmmiete von 350 EUR, hiervon 110 EUR Nebenkosten genannt.
Die Ast. war in den letzten zwei Jahren (mindestens) unter 6 Adressen gemeldet oder wohnhaft.
Gegen die Ast. und ihre Mutter sind derzeit mehrere Ermittlungsverfahren wegen Einmietbetrug anhängig. Außerdem besteht eine offene Forderung der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit gegen die Ast. in Höhe von 14.092,30 EUR. Mit Bescheid vom 21.05.2007 bewilligte die Ag. der Ast. Leistungen nach dem SGB II ab dem 03.04.2007 in Höhe von monatlich 546,47 EUR (03.04. - 30.04.2007), monatlich 585,51 EUR (Zeitraum 01.05.2007 - 30.06.2007) und monatlich 587,51 EUR (01.07.2007 - 31.10.2007), hiervon monatlich 160,51 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung.
Mit Schreiben vom 06.06.2007 teilte die Ast. der Ag. mit, ihre Mutter sei mit Wirkung vom 01.06.2007 aus ihrer gemeinsamen Wohnung ausgezogen und beantragte die Bewilligung höherer Unterkunftskosten. Außerdem könne auch sie selbst nicht länger in der Wohnung wohnhaft bleiben und werde eine geeignete Wohnung suchen. Gegen den Bescheid vom 21.05.2007 erhob die Ast. am 21.06.2006 Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 05.07.2007 bewilligte die Ag. der Ast. höhere monatliche Leistungen ab dem 01.06.2007 (695,90 EUR bzw. ab dem 01.07.2007 697,90 EUR, hiervon jeweils 270,90 EUR Kosten der Unterkunft/Heizung; dieser Betrag setzt sich aus 240,00 EUR Kaltmiete und 30,90 EUR Heizungskosten zusammen). Mit Schreiben vom 15.07.2007 beantragte die Ast. die Zustimmung zum Umzug in eine 48-qm-Wohnung in A.¬-U., Kaltmiete 280 EUR pro Monat, die Übernahme der Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten sowie die Übernahme der Kosten für ihren Umzug.
Die Ag. teilte der Ast. mündlich mit, die neue Wohnung sei nicht angemessen und der Umzug deshalb nicht erforderlich.
Nachdem das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 22.08.2007 - S 3 AS 2925/07 ER - die Anträge der Ast. auf Verurteilung der Ag. zur Zustimmung zum Umzug, Übernahme der Umzugskosten, Übernahme der Erstausstattung und Übernahme der Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten abgelehnt hatte, wandte sich die Ast. erneut an das SG mit dem Vorbringen, sie beantrage weiterhin einstweiligen Rechtsschutz. Sie habe einen Mietvertrag für eine Wohnung in A.-U. unterschrieben. Mit dem Vermieter habe sie sich nunmehr auf zwei Monatsmieten als zu entrichtende Kaution - insgesamt 560,00 EUR geeinigt. Jedenfalls müsse die Ag., da sie von einer angemessenen Monatsmiete von 243,00 EUR ausgehe, einen Betrag von 486,00 EUR für die Mietkaution übernehmen.
Mit Beschluss vom 18.09.2007 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen führte es im Wesentlichen aus, ein Anordnungsanspruch auf die Übernahme der Mietkaution, gleich in welcher Höhe, für die unangemessen teure Wohnung in A.-U. bestehe nicht.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Ast. hat die Beschwerde trotz Fristsetzung nicht begründet.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG). Im Beschwerdeverfahren hat die Ast. weder zum Anordnungsanspruch noch zum Anordnungsgrund neuen Vortrag gebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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