Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 6351/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 5293/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe einer Nachzahlung der ihm gewährten Regelaltersrente und verlangt zudem Auskunft von der Beklagten über bereits durchgeführte und noch bestehende Pfändungen sowie die Unterlassung der Ausführung weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in der Zukunft.
Der 1936 geborene Kläger bezog ab 12. März 1988 zunächst befristet bis 30. September 1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 21. März 1988). Die Rente wurde zunächst weiter befristet bewilligt bis 31. August 1993 (Bescheid vom 3. April 1991) und sodann unbefristet gewährt (Bescheid vom 8. März 1993).
Am 27. Januar 2003 erhob der Kläger vor dem Amtsgericht (AG) Nürtingen Klage auf Auskunft gegen die Beklagte bezüglich bereits ausgeführter Pfändungen sowie beantragter Pfändungen. Das AG Nürtingen verwies den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das AG Charlottenburg, welches wegen sachlicher Unzuständigkeit eine Verweisung an das Sozialgericht Stuttgart (SG) aussprach. Nach Erteilung der entsprechenden Auskunft durch die Beklagte machte der Kläger im Verfahren vor dem SG (S 8 R 8037/04) die vollständige Anerkennung einer Forderungsabtretung vom 18. Januar 2002, Rückgängigmachung der ausgeführten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und Nachzahlung der Rente sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, in Zukunft keine weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auszuführen. Das SG wies die Klage ab, die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag - L 7 R 5372/06).
Am 19. Juni 2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente, welche die Beklagte rückwirkend ab 1. September 2001 mit Bescheid vom 4. Februar 2003 bewilligte. Zugleich gewährte die Beklagte eine Nachzahlung für die Zeit von September 2001 bis März 2003 in Höhe von 4.016,04 EUR, welche sie nachträglich verzinste. Am 14. März 2003 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Nachzahlung sei nicht nachvollziehbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 25. November 2003 zum SG erhobene Klage, mit welcher der Kläger der Sache nach neben Auskunft über bereits durchgeführte und Unterlassen künftiger Pfändungen seines Rentenanspruches geltend macht, die Nachzahlung seiner Regelaltersrente sei zu gering, zudem habe die Beklagte rechtswidrig Pfändungs- und Überweisungsaufträge gegen den Kläger angenommen und ausgeführt. Seine Erwerbsunfähigkeitsrente stehe ihm wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu und sei daher voll unpfändbar. Die Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Altersrente ab Erreichen eines bestimmten Alters sei ein rein formeller Begriff und völlig unabhängig von der tatsächlichen Rechtssache.
Mit Urteil vom 21. August 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, soweit der Kläger Auskunft begehre und sich gegen die durchgeführten und beantragten Pfändungen wende, stehe die anderweitige Rechtshängigkeit der Zulässigkeit der Klage entgegen. Der Kläger habe dieses Begehren bereits mit seiner am 27. Januar 2003 beim AG Nürtingen eingereichten Klage rechtshängig gemacht. Soweit sich der Kläger gegen die Bewilligung von Altersrente wende, sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe eine Nachzahlung erhalten, wobei die Beklagte zutreffend die für die Zeit vom 1. September 2001 bis 31. März 2003 bereits gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente angerechnet habe. Weitere Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu.
Gegen das ihm am 26. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Oktober 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung macht er geltend, die Rente sei grundsätzlich und insgesamt unpfändbar. Die Nachzahlung sei nicht nachprüfbar und nicht nachvollziehbar, nach seinen Berechnungen ergebe sich ein viel höherer Betrag. Die Anrechnung der bezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente sei unzulässig und rechtswidrig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. August 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. September 2001 bis 31. März 2003 eine höhere Rentennachzahlung zu gewähren und Auskunft zu geben über die bereits durchgeführten und noch bestehenden Pfändungen sowie in der Zukunft keine weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse mehr auszuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG (S 8 R 6851/03 und S 8 R 8037/04) und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Dies ist hier der Fall. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), Berufungsausschließungsgründe (vgl. § 144 Abs. 1 SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Auskunftsbegehrens wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist. Denn diesen Streitgegenstand hat der Kläger bereits mit seiner am 27. Januar 2003 zum AG Nürtingen rechtshängig gemacht. Nach § 94 Abs. 1 SGG wird durch die Erhebung der Klage die Streitsache rechtshängig. Die Rechtshängigkeit bewirkt, dass ein zweites Verfahren zwischen den Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig ist (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Damit ist die erneute Auskunftsklage vorliegend unzulässig. Gleiches gilt für auf Unterlassung künftiger Berücksichtigung von Pfändungen gerichtete Begehren des Klägers. Auch dieses hat der Kläger bereits im Verfahren S 8 R 8037/04 geltend gemacht.
Soweit sich der Kläger gegen die Höhe des Auszahlungsbetrags seiner Rente wegen durchgeführter Pfändungen wendet, betrifft dies nur den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2001. Wegen der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ab 1. Januar 2002 (Gesetz vom 13 Dezember 2001, BGBl. I S. 3638) wurde dem Kläger in der Folgezeit seine Rente, die nunmehr unterhalb der Freigrenzen des § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) lag, in voller Höhe ausgezahlt. Frühere Pfändungen der Erwerbsunfähigkeitsrente sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da nur der Altersrentenbescheid angefochten ist.
Für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2001 sind die von der Beklagten berücksichtigten Pfändungen nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Pfändung von Sozialleistungen ist § 54 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), nicht die Regelung des § 850b ZPO. Die Regelaltersrente ist nach § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich pfändbar, ob ihr eine Erwerbsunfähigkeitsrente vorausging, ist nicht entscheidend. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 3 SGB I nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Ansprüche auf Geldleistungen unpfändbar, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen. Nicht hierzu gehören Leistungen, die zum Ausgleich von Einkommensverlusten dienen wie Erwerbsminderungsrenten oder Altersrenten (Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band 1, Stand September 2007 § 54 SGB I Rdnr. 3; Häusler in Hauck/Noftz, Kommentar SGB I, Stand August 2007, § 54 Rdnr. 53). Auf die (unzutreffende) Auffassung des Klägers, bei der Umstellung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf eine Regelaltersrente handele es sich lediglich um einen formellen Akt, kommt es daher nicht an. Die Beklagte hat auch die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO berücksichtigt und dem Kläger den unpfändbaren Teil der Rente belassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der am 18. Januar 2002 erfolgten Abtretung des Rentenanspruchs des Klägers an seine Ehefrau. Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Entsprechend kann der nicht pfändbare Anteil der Rente nicht abgetreten werden. Da die Rente des Klägers seit Januar 2002 die Pfändungsfreigrenze nicht erreicht, geht die Abtretung zunächst ins Leere und entfaltet ihre Wirkung erst dann, wenn die Rente des Klägers die Pfändungsfreigrenze wieder überschreitet. Insoweit sind jedoch vorrangig die bereits früher bei der Beklagten geltend gemachten Pfändungen zu berücksichtigen (Prioritätsprinzip).
Soweit der Kläger die Höhe der Nachzahlung für September 2001 bis März 2003 rügt, sind Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ersichtlich. Insbesondere war die Beklagte berechtigt, die für diesen Zeitraum bereits gezahlten Rentenleistungen von der Nachzahlung in Abzug zu bringen. Nach dem gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI maßgeblichen § 44 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung wurde Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Der Rentenanspruch endet somit kraft Gesetzes mit Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung der Bewilligung bedarf. Aus den Akten ist zwar nicht ersichtlich, warum der Rentenantrag des Klägers vom 19. Juni 2001 auf Gewährung von Regelaltersrente erst im Februar 2003 beschieden wurde, durch die Weiterzahlung von Leistungen in der bisherigen Höhe hat die Beklagte jedoch den zum 1. September 2001 entstandenen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente teilweise erfüllt. Er ist insoweit erloschen (vgl. § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Anspruch auf Regelaltersrente besteht daher für den zurückliegenden Zeitraum nur noch in der Höhe, in welcher er die bereits gezahlte Rente übersteigt. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, die einschränkenden Voraussetzungen der Aufrechnung in § 51 SGB I zu beachten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe einer Nachzahlung der ihm gewährten Regelaltersrente und verlangt zudem Auskunft von der Beklagten über bereits durchgeführte und noch bestehende Pfändungen sowie die Unterlassung der Ausführung weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in der Zukunft.
Der 1936 geborene Kläger bezog ab 12. März 1988 zunächst befristet bis 30. September 1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 21. März 1988). Die Rente wurde zunächst weiter befristet bewilligt bis 31. August 1993 (Bescheid vom 3. April 1991) und sodann unbefristet gewährt (Bescheid vom 8. März 1993).
Am 27. Januar 2003 erhob der Kläger vor dem Amtsgericht (AG) Nürtingen Klage auf Auskunft gegen die Beklagte bezüglich bereits ausgeführter Pfändungen sowie beantragter Pfändungen. Das AG Nürtingen verwies den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das AG Charlottenburg, welches wegen sachlicher Unzuständigkeit eine Verweisung an das Sozialgericht Stuttgart (SG) aussprach. Nach Erteilung der entsprechenden Auskunft durch die Beklagte machte der Kläger im Verfahren vor dem SG (S 8 R 8037/04) die vollständige Anerkennung einer Forderungsabtretung vom 18. Januar 2002, Rückgängigmachung der ausgeführten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und Nachzahlung der Rente sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, in Zukunft keine weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auszuführen. Das SG wies die Klage ab, die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag - L 7 R 5372/06).
Am 19. Juni 2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente, welche die Beklagte rückwirkend ab 1. September 2001 mit Bescheid vom 4. Februar 2003 bewilligte. Zugleich gewährte die Beklagte eine Nachzahlung für die Zeit von September 2001 bis März 2003 in Höhe von 4.016,04 EUR, welche sie nachträglich verzinste. Am 14. März 2003 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Nachzahlung sei nicht nachvollziehbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 25. November 2003 zum SG erhobene Klage, mit welcher der Kläger der Sache nach neben Auskunft über bereits durchgeführte und Unterlassen künftiger Pfändungen seines Rentenanspruches geltend macht, die Nachzahlung seiner Regelaltersrente sei zu gering, zudem habe die Beklagte rechtswidrig Pfändungs- und Überweisungsaufträge gegen den Kläger angenommen und ausgeführt. Seine Erwerbsunfähigkeitsrente stehe ihm wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu und sei daher voll unpfändbar. Die Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Altersrente ab Erreichen eines bestimmten Alters sei ein rein formeller Begriff und völlig unabhängig von der tatsächlichen Rechtssache.
Mit Urteil vom 21. August 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, soweit der Kläger Auskunft begehre und sich gegen die durchgeführten und beantragten Pfändungen wende, stehe die anderweitige Rechtshängigkeit der Zulässigkeit der Klage entgegen. Der Kläger habe dieses Begehren bereits mit seiner am 27. Januar 2003 beim AG Nürtingen eingereichten Klage rechtshängig gemacht. Soweit sich der Kläger gegen die Bewilligung von Altersrente wende, sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe eine Nachzahlung erhalten, wobei die Beklagte zutreffend die für die Zeit vom 1. September 2001 bis 31. März 2003 bereits gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente angerechnet habe. Weitere Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu.
Gegen das ihm am 26. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Oktober 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung macht er geltend, die Rente sei grundsätzlich und insgesamt unpfändbar. Die Nachzahlung sei nicht nachprüfbar und nicht nachvollziehbar, nach seinen Berechnungen ergebe sich ein viel höherer Betrag. Die Anrechnung der bezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente sei unzulässig und rechtswidrig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. August 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. September 2001 bis 31. März 2003 eine höhere Rentennachzahlung zu gewähren und Auskunft zu geben über die bereits durchgeführten und noch bestehenden Pfändungen sowie in der Zukunft keine weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse mehr auszuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG (S 8 R 6851/03 und S 8 R 8037/04) und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Dies ist hier der Fall. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), Berufungsausschließungsgründe (vgl. § 144 Abs. 1 SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Auskunftsbegehrens wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist. Denn diesen Streitgegenstand hat der Kläger bereits mit seiner am 27. Januar 2003 zum AG Nürtingen rechtshängig gemacht. Nach § 94 Abs. 1 SGG wird durch die Erhebung der Klage die Streitsache rechtshängig. Die Rechtshängigkeit bewirkt, dass ein zweites Verfahren zwischen den Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig ist (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Damit ist die erneute Auskunftsklage vorliegend unzulässig. Gleiches gilt für auf Unterlassung künftiger Berücksichtigung von Pfändungen gerichtete Begehren des Klägers. Auch dieses hat der Kläger bereits im Verfahren S 8 R 8037/04 geltend gemacht.
Soweit sich der Kläger gegen die Höhe des Auszahlungsbetrags seiner Rente wegen durchgeführter Pfändungen wendet, betrifft dies nur den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2001. Wegen der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ab 1. Januar 2002 (Gesetz vom 13 Dezember 2001, BGBl. I S. 3638) wurde dem Kläger in der Folgezeit seine Rente, die nunmehr unterhalb der Freigrenzen des § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) lag, in voller Höhe ausgezahlt. Frühere Pfändungen der Erwerbsunfähigkeitsrente sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da nur der Altersrentenbescheid angefochten ist.
Für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2001 sind die von der Beklagten berücksichtigten Pfändungen nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Pfändung von Sozialleistungen ist § 54 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), nicht die Regelung des § 850b ZPO. Die Regelaltersrente ist nach § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich pfändbar, ob ihr eine Erwerbsunfähigkeitsrente vorausging, ist nicht entscheidend. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 3 SGB I nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Ansprüche auf Geldleistungen unpfändbar, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen. Nicht hierzu gehören Leistungen, die zum Ausgleich von Einkommensverlusten dienen wie Erwerbsminderungsrenten oder Altersrenten (Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band 1, Stand September 2007 § 54 SGB I Rdnr. 3; Häusler in Hauck/Noftz, Kommentar SGB I, Stand August 2007, § 54 Rdnr. 53). Auf die (unzutreffende) Auffassung des Klägers, bei der Umstellung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf eine Regelaltersrente handele es sich lediglich um einen formellen Akt, kommt es daher nicht an. Die Beklagte hat auch die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO berücksichtigt und dem Kläger den unpfändbaren Teil der Rente belassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der am 18. Januar 2002 erfolgten Abtretung des Rentenanspruchs des Klägers an seine Ehefrau. Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Entsprechend kann der nicht pfändbare Anteil der Rente nicht abgetreten werden. Da die Rente des Klägers seit Januar 2002 die Pfändungsfreigrenze nicht erreicht, geht die Abtretung zunächst ins Leere und entfaltet ihre Wirkung erst dann, wenn die Rente des Klägers die Pfändungsfreigrenze wieder überschreitet. Insoweit sind jedoch vorrangig die bereits früher bei der Beklagten geltend gemachten Pfändungen zu berücksichtigen (Prioritätsprinzip).
Soweit der Kläger die Höhe der Nachzahlung für September 2001 bis März 2003 rügt, sind Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ersichtlich. Insbesondere war die Beklagte berechtigt, die für diesen Zeitraum bereits gezahlten Rentenleistungen von der Nachzahlung in Abzug zu bringen. Nach dem gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI maßgeblichen § 44 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung wurde Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Der Rentenanspruch endet somit kraft Gesetzes mit Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung der Bewilligung bedarf. Aus den Akten ist zwar nicht ersichtlich, warum der Rentenantrag des Klägers vom 19. Juni 2001 auf Gewährung von Regelaltersrente erst im Februar 2003 beschieden wurde, durch die Weiterzahlung von Leistungen in der bisherigen Höhe hat die Beklagte jedoch den zum 1. September 2001 entstandenen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente teilweise erfüllt. Er ist insoweit erloschen (vgl. § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Anspruch auf Regelaltersrente besteht daher für den zurückliegenden Zeitraum nur noch in der Höhe, in welcher er die bereits gezahlte Rente übersteigt. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, die einschränkenden Voraussetzungen der Aufrechnung in § 51 SGB I zu beachten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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