Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 3208/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 3586/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1958 geborene Klägerin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bürokauffrau. Sie war einschließlich der Lehrzeit von August 1973 bis Dezember 1994 versicherungspflichtig in ihrem Beruf beschäftigt. Seither ist sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig erkrankt.
Die Klägerin beantragte am 15. Mai 2003 die Gewährung einer Rente. Zur Begründung verwies sie auf eine Metall- und Kunststoffallergie, eine Überfunktion der Schilddrüse und auf Rückenbeschwerden. In diesem Zusammenhang legte sie zwei Allergiepässe vor. Die Beklagte zog die Befunde der behandelnden Ärzte, unter anderem von Dr. P. (Facharzt für Orthopädie) bei. Dieser berichtete mit Schreiben vom 26. Juni 2003 von einer initialen Radiocarpalarthrose bei ansonsten altersentsprechendem Röntgenbefund am rechten Handgelenk und einem Zustand nach in achsengerechter Position verheilter proximaler Unterschenkelfraktur rechts ohne Gelenkbeteiligung. Auf Veranlassung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA), erstattete Dr. E. (Facharzt für innere Medizin, Sozialmedizin) am 18. Juli 2003 ein Gutachten, in welchem er ausführte, die Klägerin habe angegeben, sie könne wegen einer Metall- und Kunststoffallergie nur mehr mit Handschuhen im Büro arbeiten und könne daher ihren Beruf nicht mehr ausüben. Dr. E. diagnostizierte bei der Klägerin einen Zustand nach Schienbeinbruch rechts und Clavicularfraktur rechts mit noch bestehenden subjektiven Restbeschwerden, ferner die Angabe von Allergien gegen Nickel, Hydrochinon, Kaliumdicyanoaurat sowie Polymethylmethacrylat. Angesichts der vorliegenden Erkrankungen sei leichte bis mittelschwere Arbeit vollschichtig zumutbar. Wegen der subjektiven Restbeschwerden solle auf schwere Belastungsspitzen verzichtet werden. Ihren erlernten Beruf als Bürokauffrau und als Bürohilfe könne die Klägerin weiterhin ausüben. Dabei sollten lediglich die bekannten Allergene gemieden werden.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und berief sich wiederum auf ihre Allergien. Diese Stoffe seien in Büromöbeln enthalten, weshalb sie in Büroberufen nicht mehr arbeiten könne. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 14. April 2004 beantragte die Klägerin die Überprüfung der ablehnenden Bescheide. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2004 ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 2004 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 20. Oktober 2004 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Das SG hat die behandelnde Hautärztin und Allergologin Dr. K.-G. schriftlich als sachverständige Zeugin befragt. Diese hat unter dem 7. Januar 2005 mitgeteilt, sie behandle die Klägerin seit 1993. Ein Handekzem habe jedenfalls über längere Zeit nicht bestanden. Im Wesentlichen sei es um die Behandlung einer akne papustulosa und einer Zahnprothesenunverträglichkeit gegangen. In mehrfachen Testungen seien Allergien gegen Konservierungsstoffe, Zahnprothesenmaterialien und eine Kunststofffolie festgestellt worden. Aufgrund der Diagnosen im dermatologischen Bereich sei die Klägerin noch weiterhin in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Ihren erlernten Beruf als Bürokauffrau und als Bürohilfe könne sie weiterhin verrichten. Die nachgewiesenen Allergien hätten in Bezug auf diese Tätigkeiten keine klinische Relevanz.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den der Klägerin am 29. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 17. August 2005 zum Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin, mit welcher diese ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen hat, sie habe (unter Anderem) auch eine Hautkontaktallergie auf die Substanz Di-n-Butyphthalat. Dieser Stoff werde unter Anderem eingesetzt als Weichmacher für Kunststoffprodukte. Mit diesen Produkten habe sie bis 1999 gearbeitet, bis sie sich allergologisch darauf habe testen lassen. Der Stoff komme auch in Lacken, Harzen, fettfreien Schmiermitteln und in Druckerschwärze vor. Bei einer Büroarbeit käme sie damit in Berührung. Auch eine Tätigkeit am Empfang/Zentrale komme wegen des Kontakts mit allergiegetesteten Metallen für sie nicht in Betracht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2004 zu verurteilen, den Bescheid vom 24. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2004 zurückzunehmen und ihr ab 1. Mai 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die Hautärztin und Allergologin Dr. K.-G. als sachverständige Zeugin gehört. Diese hat unter dem 16. August 2006 mitgeteilt, die Klägerin sei seit dem 15. Dezember 2003 nicht in ihrer Praxis gewesen; es hätten sich damit seit dem Schreiben vom 18. Januar 2005 keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats am 5. Oktober 2006 hat die Klägerin ihren Allergiepass vorgelegt und dazu ausgeführt, sie habe eine zweijährige Ausbildung zur Bürokauffrau durchlaufen. Die Kontaktallergie behandle sie derzeit mit einer kortisonhaltigen Fettsalbe, die sie vom Hausarzt verschrieben bekomme. Zur Vermeidung des Kontakts mit den allergieauslösenden Stoffen, die unter Anderem in Druckerschwärze und Kunststoffen enthalten seien, müsse sie Spezialschuhe tragen, ansonsten bekomme sie ein allergisches Ekzem an den Händen. Aufgrund der von ihr zu tragenden Handschuhe stelle sie kein Arbeitgeber ein.
Der Senat hat am 15. Dezember 2006 Prof. Dr. Diepgen (Ärztlicher Direktor der Abteilung der Abteilung Klinische Sozialmedizin, Universitätsklinik Heidelberg) mit der Erstellung eines allergologisch-dermatologischen Gutachtens beauftragt. Dieser hat mitgeteilt, dass er die Klägerin für den 18. September 2007 und den 16. Oktober 2007 einbestellt habe. Bezüglich des ersten Termins habe die Klägerin durch einen Anruf ihrer Mutter mitteilen lassen, dass sie verreist sei. Den Termin am 16. Oktober 2007 habe die Klägerin am 12. Oktober 2007 abgesagt, da sie an diesem Tag unterwegs sei. Sie habe sich wegen eines Alternativtermins wieder melden wollen. Auf die Anregung des Gerichts vom 16. Oktober 2007 an die Klägerin, sich umgehend mit dem Gutachter wegen eines neuen Begutachtungstermins in Verbindung zu setzen und dem Gericht davon Mitteilung zu machen, hat die Klägerin nicht reagiert. Auf Nachfragen des Gerichts beim Gutachter wurde am 7. November 2007 und am 10. Dezember 2007 telefonisch mitgeteilt, dass sich die Klägerin dort nicht mehr gemeldet habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Klägerin nicht erschienen und war auch nicht vertreten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Reha- und Rentenakten der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senates Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Abwesenheit der Klägerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2007 entscheiden, da die Klägerin in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbestimmung hierauf hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat in der streitbefangenen Zeit keinen Anspruch auf die im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ihr Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist daher zu Recht abgelehnt worden.
Maßgeblich für die beanspruchten Renten ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)), denn im Streit steht ein Anspruch der Klägerin erst ab 1. Mai 2003 (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1.) voll erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2 a.a.O.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu allgemein Bundessozialgericht (BSG) - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Versicherte, die, wie die Klägerin, vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) - im Falle der Berufsunfähigkeit (BU) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 240 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) hat die Klägerin erfüllt. Ferner wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGBVI) ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 24. Juli 2003 gegeben, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit zum 14. Mai 2003 eingetreten wäre. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI und auch nicht berufsunfähig gewesen ist; dies lässt sich auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststellen.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin liegen vorwiegend auf allergologisch-dermatologischem und daneben auf orthopädischem Gebiet, sie führen jedoch zu keinen die begehrten Renten begründenden Leistungseinschränkungen.
Auf allergologisch-dermatologischem Gebiet besteht nach der Auskunft der (bis 2003) behandelnden Hautärztin Dr. K.-G. eine akne papustulosa und eine Zahnprothesenunverträglichkeit, zudem liegen Allergien gegen Konservierungsstoffe, Zahnprothesenmaterialien und eine Kunststofffolie vor. Ein Handekzem habe jedenfalls über längere Zeit nicht bestanden. Der im Verwaltungsverfahren gutachtlich tätige Dr. E. berichtet zudem über von der Klägerin angegebene Allergien gegen Nickel, Hydrochinon, Kaliumdicyanoaurat sowie Polymethylmethacrylat. Zudem ist ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Allergiepasses unter Anderem von einer Allergie auf die Substanz Di-n-Butyphthalat auszugehen. Auf orthopädischem Gebiet berichtet der behandelnde Orthopäde Dr. P. von einer initialen Radiocarpalarthrose bei ansonsten a1tersentsprechendem Röntgenbefund am rechten Handgelenk und einem Zustand nach in achsengerechter Position verheilter proximaler Unterschenkelfraktur rechts ohne Gelenkbeteiligung. Dr. E. diagnostizierte insoweit einen Zustand nach Schienbeinbruch rechts und Clavicularfraktur rechts mit noch bestehenden subjektiven Restbeschwerden.
Die bei der Klägerin vorhandenen Gesundheitsstörungen bewirken keine Einschränkung ihres Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Beurteilung des im Verwaltungsverfahren beigezogenen Dr. E., dessen Beurteilung urkundsbeweislich zu verwerten ist sowie der als sachverständige Zeugin gehörten Dr. K.-G. an. Danach ist die Klägerin auch mit Blick auf die dermatologischen Befunde weiterhin in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten und auch den erlernten Beruf als Bürokauffrau bzw. als Bürohilfe vollschichtig zu verrichten. Es sollte lediglich auf schwere Belastungsspitzen verzichtet werden. Von Leistungseinschränkungen aufgrund der auf orthopädischem Gebiet erhobenen Befunde wird in den genannten Stellungnahmen nicht berichtet; solche wurden auch von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Hiervon ausgehend würdigt auch der Senat die schlüssigen ärztlichen Äußerungen dahingehend, dass die Klägerin körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten mindestens noch sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Ausgeschlossen sind lediglich schwere Tätigkeiten bzw. solche mit schweren Belastungsspitzen.
Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (juris)) besteht unter Würdigung der ärztlichen Ausführungen ebenso wenig wie eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).
Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen ist die Klägerin zur Überzeugung des Senats weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und zwar auch nicht im Sinne einer BU. Bei der Prüfung, ob der Versicherte noch einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ausfüllen kann oder ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist von seinem bisherigen Beruf auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75). Als bisheriger Beruf ist, sofern sich der Versicherte von seinem vorherigen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, grundsätzlich die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen, welcher er sich auf Dauer zugewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Wenn gesundheitliche Gründe für die Aufgabe einer früheren Tätigkeit verantwortlich sind, bleibt der Berufsschutz erhalten, weil sich insoweit das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 2, 182, 187; BSG, Urteil vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 13/02 R - (juris)). Vorliegend ist als bisheriger Beruf der Klägerin die bis Dezember 1994 ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau anzusehen. Diesen Beruf kann die Klägerin nach den übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen, denen sich der Senat anschließt, jedoch weiterhin vollschichtig ausüben, weshalb auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten sog. Mehrstufenschema (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.) nicht eingegangen zu werden braucht. Es ist nichts dafür erkennbar, dass den qualitativen Leistungseinschränkungen der Klägerin (Verzicht auf schwere Belastungsspitzen, Meidung der bekannten Allergene) bei einer Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf nicht in hinreichendem Maße Rechnung getragen werden kann.
Sonstige greifbare Anhaltspunkte für die von der Klägerin geltend gemachten zeitlichen Leistungseinschränkungen bestehen nicht. Insbesondere liegen weitergehende als die vom SG zutreffend gewürdigten medizinischen Unterlagen nicht vor. Die Klägerin hat sich zwar auf das Bestehen diversen Allergien, darunter einer Kontaktallergie, berufen, die ihr insbesondere eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Bürokauffrau unmöglich mache. Einer allergologisch-dermatologischem Begutachtung hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren gleichwohl nicht unterzogen. Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Untersuchungstermine hat sie abgesagt und auf mehrere Anschreiben des Senats, in welchen sie auf ihre Mitwirkungsobliegenheit hingewiesen wurde, nicht reagiert. Es konnten daher im sozialgerichtlichen Verfahren keine weitergehenden Erkenntnisse über den Gesundheitszustand der Klägerin gewonnen werden. Damit ist nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG 8. Aufl., § 103 Rdnr. 19a m.w.N.) eine über die Feststellungen im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren hinausgehende Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2007 - L 7 R 313/07 -).
Besteht aber bereits keine BU, so ist die Klägerin erst recht nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1958 geborene Klägerin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bürokauffrau. Sie war einschließlich der Lehrzeit von August 1973 bis Dezember 1994 versicherungspflichtig in ihrem Beruf beschäftigt. Seither ist sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig erkrankt.
Die Klägerin beantragte am 15. Mai 2003 die Gewährung einer Rente. Zur Begründung verwies sie auf eine Metall- und Kunststoffallergie, eine Überfunktion der Schilddrüse und auf Rückenbeschwerden. In diesem Zusammenhang legte sie zwei Allergiepässe vor. Die Beklagte zog die Befunde der behandelnden Ärzte, unter anderem von Dr. P. (Facharzt für Orthopädie) bei. Dieser berichtete mit Schreiben vom 26. Juni 2003 von einer initialen Radiocarpalarthrose bei ansonsten altersentsprechendem Röntgenbefund am rechten Handgelenk und einem Zustand nach in achsengerechter Position verheilter proximaler Unterschenkelfraktur rechts ohne Gelenkbeteiligung. Auf Veranlassung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA), erstattete Dr. E. (Facharzt für innere Medizin, Sozialmedizin) am 18. Juli 2003 ein Gutachten, in welchem er ausführte, die Klägerin habe angegeben, sie könne wegen einer Metall- und Kunststoffallergie nur mehr mit Handschuhen im Büro arbeiten und könne daher ihren Beruf nicht mehr ausüben. Dr. E. diagnostizierte bei der Klägerin einen Zustand nach Schienbeinbruch rechts und Clavicularfraktur rechts mit noch bestehenden subjektiven Restbeschwerden, ferner die Angabe von Allergien gegen Nickel, Hydrochinon, Kaliumdicyanoaurat sowie Polymethylmethacrylat. Angesichts der vorliegenden Erkrankungen sei leichte bis mittelschwere Arbeit vollschichtig zumutbar. Wegen der subjektiven Restbeschwerden solle auf schwere Belastungsspitzen verzichtet werden. Ihren erlernten Beruf als Bürokauffrau und als Bürohilfe könne die Klägerin weiterhin ausüben. Dabei sollten lediglich die bekannten Allergene gemieden werden.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und berief sich wiederum auf ihre Allergien. Diese Stoffe seien in Büromöbeln enthalten, weshalb sie in Büroberufen nicht mehr arbeiten könne. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 14. April 2004 beantragte die Klägerin die Überprüfung der ablehnenden Bescheide. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2004 ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 2004 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 20. Oktober 2004 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Das SG hat die behandelnde Hautärztin und Allergologin Dr. K.-G. schriftlich als sachverständige Zeugin befragt. Diese hat unter dem 7. Januar 2005 mitgeteilt, sie behandle die Klägerin seit 1993. Ein Handekzem habe jedenfalls über längere Zeit nicht bestanden. Im Wesentlichen sei es um die Behandlung einer akne papustulosa und einer Zahnprothesenunverträglichkeit gegangen. In mehrfachen Testungen seien Allergien gegen Konservierungsstoffe, Zahnprothesenmaterialien und eine Kunststofffolie festgestellt worden. Aufgrund der Diagnosen im dermatologischen Bereich sei die Klägerin noch weiterhin in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Ihren erlernten Beruf als Bürokauffrau und als Bürohilfe könne sie weiterhin verrichten. Die nachgewiesenen Allergien hätten in Bezug auf diese Tätigkeiten keine klinische Relevanz.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den der Klägerin am 29. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 17. August 2005 zum Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin, mit welcher diese ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen hat, sie habe (unter Anderem) auch eine Hautkontaktallergie auf die Substanz Di-n-Butyphthalat. Dieser Stoff werde unter Anderem eingesetzt als Weichmacher für Kunststoffprodukte. Mit diesen Produkten habe sie bis 1999 gearbeitet, bis sie sich allergologisch darauf habe testen lassen. Der Stoff komme auch in Lacken, Harzen, fettfreien Schmiermitteln und in Druckerschwärze vor. Bei einer Büroarbeit käme sie damit in Berührung. Auch eine Tätigkeit am Empfang/Zentrale komme wegen des Kontakts mit allergiegetesteten Metallen für sie nicht in Betracht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2004 zu verurteilen, den Bescheid vom 24. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2004 zurückzunehmen und ihr ab 1. Mai 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die Hautärztin und Allergologin Dr. K.-G. als sachverständige Zeugin gehört. Diese hat unter dem 16. August 2006 mitgeteilt, die Klägerin sei seit dem 15. Dezember 2003 nicht in ihrer Praxis gewesen; es hätten sich damit seit dem Schreiben vom 18. Januar 2005 keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats am 5. Oktober 2006 hat die Klägerin ihren Allergiepass vorgelegt und dazu ausgeführt, sie habe eine zweijährige Ausbildung zur Bürokauffrau durchlaufen. Die Kontaktallergie behandle sie derzeit mit einer kortisonhaltigen Fettsalbe, die sie vom Hausarzt verschrieben bekomme. Zur Vermeidung des Kontakts mit den allergieauslösenden Stoffen, die unter Anderem in Druckerschwärze und Kunststoffen enthalten seien, müsse sie Spezialschuhe tragen, ansonsten bekomme sie ein allergisches Ekzem an den Händen. Aufgrund der von ihr zu tragenden Handschuhe stelle sie kein Arbeitgeber ein.
Der Senat hat am 15. Dezember 2006 Prof. Dr. Diepgen (Ärztlicher Direktor der Abteilung der Abteilung Klinische Sozialmedizin, Universitätsklinik Heidelberg) mit der Erstellung eines allergologisch-dermatologischen Gutachtens beauftragt. Dieser hat mitgeteilt, dass er die Klägerin für den 18. September 2007 und den 16. Oktober 2007 einbestellt habe. Bezüglich des ersten Termins habe die Klägerin durch einen Anruf ihrer Mutter mitteilen lassen, dass sie verreist sei. Den Termin am 16. Oktober 2007 habe die Klägerin am 12. Oktober 2007 abgesagt, da sie an diesem Tag unterwegs sei. Sie habe sich wegen eines Alternativtermins wieder melden wollen. Auf die Anregung des Gerichts vom 16. Oktober 2007 an die Klägerin, sich umgehend mit dem Gutachter wegen eines neuen Begutachtungstermins in Verbindung zu setzen und dem Gericht davon Mitteilung zu machen, hat die Klägerin nicht reagiert. Auf Nachfragen des Gerichts beim Gutachter wurde am 7. November 2007 und am 10. Dezember 2007 telefonisch mitgeteilt, dass sich die Klägerin dort nicht mehr gemeldet habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Klägerin nicht erschienen und war auch nicht vertreten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Reha- und Rentenakten der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senates Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Abwesenheit der Klägerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2007 entscheiden, da die Klägerin in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbestimmung hierauf hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat in der streitbefangenen Zeit keinen Anspruch auf die im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ihr Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist daher zu Recht abgelehnt worden.
Maßgeblich für die beanspruchten Renten ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)), denn im Streit steht ein Anspruch der Klägerin erst ab 1. Mai 2003 (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1.) voll erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2 a.a.O.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu allgemein Bundessozialgericht (BSG) - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Versicherte, die, wie die Klägerin, vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) - im Falle der Berufsunfähigkeit (BU) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 240 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) hat die Klägerin erfüllt. Ferner wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGBVI) ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 24. Juli 2003 gegeben, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit zum 14. Mai 2003 eingetreten wäre. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI und auch nicht berufsunfähig gewesen ist; dies lässt sich auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststellen.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin liegen vorwiegend auf allergologisch-dermatologischem und daneben auf orthopädischem Gebiet, sie führen jedoch zu keinen die begehrten Renten begründenden Leistungseinschränkungen.
Auf allergologisch-dermatologischem Gebiet besteht nach der Auskunft der (bis 2003) behandelnden Hautärztin Dr. K.-G. eine akne papustulosa und eine Zahnprothesenunverträglichkeit, zudem liegen Allergien gegen Konservierungsstoffe, Zahnprothesenmaterialien und eine Kunststofffolie vor. Ein Handekzem habe jedenfalls über längere Zeit nicht bestanden. Der im Verwaltungsverfahren gutachtlich tätige Dr. E. berichtet zudem über von der Klägerin angegebene Allergien gegen Nickel, Hydrochinon, Kaliumdicyanoaurat sowie Polymethylmethacrylat. Zudem ist ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Allergiepasses unter Anderem von einer Allergie auf die Substanz Di-n-Butyphthalat auszugehen. Auf orthopädischem Gebiet berichtet der behandelnde Orthopäde Dr. P. von einer initialen Radiocarpalarthrose bei ansonsten a1tersentsprechendem Röntgenbefund am rechten Handgelenk und einem Zustand nach in achsengerechter Position verheilter proximaler Unterschenkelfraktur rechts ohne Gelenkbeteiligung. Dr. E. diagnostizierte insoweit einen Zustand nach Schienbeinbruch rechts und Clavicularfraktur rechts mit noch bestehenden subjektiven Restbeschwerden.
Die bei der Klägerin vorhandenen Gesundheitsstörungen bewirken keine Einschränkung ihres Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Beurteilung des im Verwaltungsverfahren beigezogenen Dr. E., dessen Beurteilung urkundsbeweislich zu verwerten ist sowie der als sachverständige Zeugin gehörten Dr. K.-G. an. Danach ist die Klägerin auch mit Blick auf die dermatologischen Befunde weiterhin in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten und auch den erlernten Beruf als Bürokauffrau bzw. als Bürohilfe vollschichtig zu verrichten. Es sollte lediglich auf schwere Belastungsspitzen verzichtet werden. Von Leistungseinschränkungen aufgrund der auf orthopädischem Gebiet erhobenen Befunde wird in den genannten Stellungnahmen nicht berichtet; solche wurden auch von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Hiervon ausgehend würdigt auch der Senat die schlüssigen ärztlichen Äußerungen dahingehend, dass die Klägerin körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten mindestens noch sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Ausgeschlossen sind lediglich schwere Tätigkeiten bzw. solche mit schweren Belastungsspitzen.
Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (juris)) besteht unter Würdigung der ärztlichen Ausführungen ebenso wenig wie eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).
Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen ist die Klägerin zur Überzeugung des Senats weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und zwar auch nicht im Sinne einer BU. Bei der Prüfung, ob der Versicherte noch einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ausfüllen kann oder ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist von seinem bisherigen Beruf auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75). Als bisheriger Beruf ist, sofern sich der Versicherte von seinem vorherigen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, grundsätzlich die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen, welcher er sich auf Dauer zugewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Wenn gesundheitliche Gründe für die Aufgabe einer früheren Tätigkeit verantwortlich sind, bleibt der Berufsschutz erhalten, weil sich insoweit das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 2, 182, 187; BSG, Urteil vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 13/02 R - (juris)). Vorliegend ist als bisheriger Beruf der Klägerin die bis Dezember 1994 ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau anzusehen. Diesen Beruf kann die Klägerin nach den übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen, denen sich der Senat anschließt, jedoch weiterhin vollschichtig ausüben, weshalb auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten sog. Mehrstufenschema (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.) nicht eingegangen zu werden braucht. Es ist nichts dafür erkennbar, dass den qualitativen Leistungseinschränkungen der Klägerin (Verzicht auf schwere Belastungsspitzen, Meidung der bekannten Allergene) bei einer Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf nicht in hinreichendem Maße Rechnung getragen werden kann.
Sonstige greifbare Anhaltspunkte für die von der Klägerin geltend gemachten zeitlichen Leistungseinschränkungen bestehen nicht. Insbesondere liegen weitergehende als die vom SG zutreffend gewürdigten medizinischen Unterlagen nicht vor. Die Klägerin hat sich zwar auf das Bestehen diversen Allergien, darunter einer Kontaktallergie, berufen, die ihr insbesondere eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Bürokauffrau unmöglich mache. Einer allergologisch-dermatologischem Begutachtung hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren gleichwohl nicht unterzogen. Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Untersuchungstermine hat sie abgesagt und auf mehrere Anschreiben des Senats, in welchen sie auf ihre Mitwirkungsobliegenheit hingewiesen wurde, nicht reagiert. Es konnten daher im sozialgerichtlichen Verfahren keine weitergehenden Erkenntnisse über den Gesundheitszustand der Klägerin gewonnen werden. Damit ist nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG 8. Aufl., § 103 Rdnr. 19a m.w.N.) eine über die Feststellungen im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren hinausgehende Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2007 - L 7 R 313/07 -).
Besteht aber bereits keine BU, so ist die Klägerin erst recht nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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