Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3117/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5080/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Heilbronn vom 17.09.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate Juli und August 2007.
Der Ast. bezog bis einschließlich Juli 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II über die ARGE AA H. und den Landkreis H. (Arge). Nachdem bekannt geworden war, dass der Ast. bereits zum 01.07.2007 aus seiner bisherigen Unterkunft in E. in die unter der im Rubrum angegebenen Anschrift befindliche Wohnung umgezogen war, stellte die Arge mit Bescheid vom 12.07.2007 die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung zum 01.08.2007 ein.
Bereits am 29.06.2007 hatte der Ast. bei der Antragsgegnerin (Ag.) die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt. Zur Feststellung seiner Vermögensverhältnisse legte er unter anderem ein Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12.10.2006 vor, in dem ihm gegen seine ehemalige Lebensgefährtin eine Forderung in Höhe von 194.924,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 19.01.2005 zugesprochen worden war.
Mit Bescheid vom 25.07.2007 wurde der Antrag auf die Gewährung von Leistungen durch die Ag. abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das zu berücksichtigende Vermögen des Ast.s von insgesamt 194.924,70 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 7.650,00 EUR. Des Weiteren wurde der Ast. darauf hingewiesen, dass bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises, wonach die Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens nicht möglich sei, bei entsprechender Sicherung ein Darlehen nach § 23 Abs. 5 SGB II erbracht werden könne. Hiergegen erhob der Ast. mit Schreiben vom 30.07.2007 Widerspruch. Zur Begründung teilte er mit, außer seiner Adresse habe sich durch den Umzug in seiner persönlichen Situation nichts verändert. Insbesondere interpretiere die Ag. das Urteil des Landgerichts Heilbronn falsch. Sie verkenne, dass das Urteil gegen die Mutter seines leiblichen Kindes ergangen und dadurch auch den Tatbestand der Untreue und des Betrugs (unter anderem des Bezugs von Sozialleistungen) beweise. Das Urteil des Landgerichts sei nicht rechtskräftig geworden, da die Anwälte der Gegenseite Rechtsmittel eingelegt hätten. Bei Durchsicht der aus dem bisherigen Leistungsbezug des Ast.s bei der Arge vorliegenden Akten ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass dieser auch derzeit noch eine selbständige Tätigkeit in Mittel- und Norddeutschland ausübt. Der Ast. wurde daher mit Schreiben der Ag. vom 10.08.2007 aufgefordert, bis zum 21.08.2007 mitzuteilen, ob er mittlerweile die selbständige Tätigkeit beendet habe oder sie weiterhin ausübe. Des Weiteren wurde er aufgefordert, bis zu dem genannten Datum Nachweise zu seiner selbständigen Tätigkeit sowie dem hieraus bislang erzielten Gewinnen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Ast. bislang nicht nach. Am 27.08.2007 erhob der Ast. Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Ast. wurde vom SG aufgefordert, mitzuteilen, ob er derzeit noch seine selbständige Tätigkeit ausübe. Der Ast. teilte hierauf mit Schriftsatz vom 12.09.2007 mit, dass er eine durch die Agentur angebotene Tätigkeit aufnehmen könne, unter der Voraussetzung, dass ein Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber gewährt werde. Angaben zu seiner selbständigen Tätigkeit machte der Ast. nicht.
Mit Beschluss vom 17.09.2007 wies das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. In den Gründen führte es aus, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet, wenn ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs sowie ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder des Eintritts vollendeter Tatsachen vorliege und beides zumindest glaubhaft gemacht werde. Diese Voraussetzungen (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) seien vorliegend im Hinblick auf die beantragte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Juli und August 2007 nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Ast. vorliegend im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vor seiner Antragstellung bei Gericht am 27.08.2007, mithin also für den Zeitraum vom 01.07 bis 26.08.2007 geltend mache, sei zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei um einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum handle. Insoweit sei ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Hierzu müsste die beantragte vorläufige Anordnung durch das Gericht zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheinen. Dies werde bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten werde und ohne eine vorläufige gerichtliche Anordnung unzumutbare Nachteile entstünden. Die Herbeiführung eines finanziellen Ausgleichs für die Vergangenheit sei, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens.
Für den weiteren Zeitraum fehle es am Anordnungsanspruch. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhielten Leistungen nach SGB II Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr, die erwerbsfähig und hilfebedürftig seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe der Ast. im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht. Es sei zwar festzuhalten, dass er, entgegen der Begründung im Ablehnungsbescheid der Ag. vom 25.07.2007, nicht über Vermögen in der Form eines vollstreckbaren Titels gegen seine ehemalige Lebensgefährtin über eine Forderung in Höhe von 194.924,70 EUR nebst Zinsen verfüge. Diesbezüglich habe das Landgericht Heilbronn auf gerichtliche Anfrage bestätigt, dass dieses Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Es sei jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Ast. nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu sichern. Den vorliegenden Unterlagen lasse sich entnehmen, dass der Ast. auch im Jahr 2007 noch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Seinen Angaben zufolge konzentrierten sich seine beruflichen Tätigkeiten hierbei auf Mittel- und Norddeutschland. Anhaltspunkte, wonach der Ast. diese selbständige Tätigkeit zwischenzeitlich aufgegeben habe, seien weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich. Auf entsprechende Nachfragen habe der Ast. bislang nicht reagiert. Eine Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und damit der Verlust des hiermit verbundenen Einkommens sei in keiner Weise glaubhaft gemacht. Mangels entgegenstehender Angaben sei vielmehr davon auszugehen, dass der Ast. seiner selbständigen Tätigkeit nach wie vor nachgehe und hieraus auch Einkommen zur Sicherung seines Lebensunterhalts erziele. Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück ( § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Ast. zur materiellen Prüfung seines Anspruchs auf Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich die mit Schreiben der Ag. vom 10.08.2007 geforderten Unterlagen vorzulegen braucht. Da der Ast. eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat bzw. noch ausübt, ist ein Nachweis der behaupteten Aufgabe dieser Tätigkeit - etwa durch eine Bescheinigung über die Gewerbeabmeldung - erforderlich. Sollte der Ast. eine solche Bescheinigung nicht beibringen können, ist eine Darlegung der Gründe erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate Juli und August 2007.
Der Ast. bezog bis einschließlich Juli 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II über die ARGE AA H. und den Landkreis H. (Arge). Nachdem bekannt geworden war, dass der Ast. bereits zum 01.07.2007 aus seiner bisherigen Unterkunft in E. in die unter der im Rubrum angegebenen Anschrift befindliche Wohnung umgezogen war, stellte die Arge mit Bescheid vom 12.07.2007 die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung zum 01.08.2007 ein.
Bereits am 29.06.2007 hatte der Ast. bei der Antragsgegnerin (Ag.) die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt. Zur Feststellung seiner Vermögensverhältnisse legte er unter anderem ein Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12.10.2006 vor, in dem ihm gegen seine ehemalige Lebensgefährtin eine Forderung in Höhe von 194.924,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 19.01.2005 zugesprochen worden war.
Mit Bescheid vom 25.07.2007 wurde der Antrag auf die Gewährung von Leistungen durch die Ag. abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das zu berücksichtigende Vermögen des Ast.s von insgesamt 194.924,70 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 7.650,00 EUR. Des Weiteren wurde der Ast. darauf hingewiesen, dass bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises, wonach die Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens nicht möglich sei, bei entsprechender Sicherung ein Darlehen nach § 23 Abs. 5 SGB II erbracht werden könne. Hiergegen erhob der Ast. mit Schreiben vom 30.07.2007 Widerspruch. Zur Begründung teilte er mit, außer seiner Adresse habe sich durch den Umzug in seiner persönlichen Situation nichts verändert. Insbesondere interpretiere die Ag. das Urteil des Landgerichts Heilbronn falsch. Sie verkenne, dass das Urteil gegen die Mutter seines leiblichen Kindes ergangen und dadurch auch den Tatbestand der Untreue und des Betrugs (unter anderem des Bezugs von Sozialleistungen) beweise. Das Urteil des Landgerichts sei nicht rechtskräftig geworden, da die Anwälte der Gegenseite Rechtsmittel eingelegt hätten. Bei Durchsicht der aus dem bisherigen Leistungsbezug des Ast.s bei der Arge vorliegenden Akten ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass dieser auch derzeit noch eine selbständige Tätigkeit in Mittel- und Norddeutschland ausübt. Der Ast. wurde daher mit Schreiben der Ag. vom 10.08.2007 aufgefordert, bis zum 21.08.2007 mitzuteilen, ob er mittlerweile die selbständige Tätigkeit beendet habe oder sie weiterhin ausübe. Des Weiteren wurde er aufgefordert, bis zu dem genannten Datum Nachweise zu seiner selbständigen Tätigkeit sowie dem hieraus bislang erzielten Gewinnen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Ast. bislang nicht nach. Am 27.08.2007 erhob der Ast. Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Ast. wurde vom SG aufgefordert, mitzuteilen, ob er derzeit noch seine selbständige Tätigkeit ausübe. Der Ast. teilte hierauf mit Schriftsatz vom 12.09.2007 mit, dass er eine durch die Agentur angebotene Tätigkeit aufnehmen könne, unter der Voraussetzung, dass ein Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber gewährt werde. Angaben zu seiner selbständigen Tätigkeit machte der Ast. nicht.
Mit Beschluss vom 17.09.2007 wies das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. In den Gründen führte es aus, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet, wenn ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs sowie ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder des Eintritts vollendeter Tatsachen vorliege und beides zumindest glaubhaft gemacht werde. Diese Voraussetzungen (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) seien vorliegend im Hinblick auf die beantragte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Juli und August 2007 nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Ast. vorliegend im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vor seiner Antragstellung bei Gericht am 27.08.2007, mithin also für den Zeitraum vom 01.07 bis 26.08.2007 geltend mache, sei zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei um einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum handle. Insoweit sei ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Hierzu müsste die beantragte vorläufige Anordnung durch das Gericht zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheinen. Dies werde bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten werde und ohne eine vorläufige gerichtliche Anordnung unzumutbare Nachteile entstünden. Die Herbeiführung eines finanziellen Ausgleichs für die Vergangenheit sei, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens.
Für den weiteren Zeitraum fehle es am Anordnungsanspruch. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhielten Leistungen nach SGB II Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr, die erwerbsfähig und hilfebedürftig seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe der Ast. im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht. Es sei zwar festzuhalten, dass er, entgegen der Begründung im Ablehnungsbescheid der Ag. vom 25.07.2007, nicht über Vermögen in der Form eines vollstreckbaren Titels gegen seine ehemalige Lebensgefährtin über eine Forderung in Höhe von 194.924,70 EUR nebst Zinsen verfüge. Diesbezüglich habe das Landgericht Heilbronn auf gerichtliche Anfrage bestätigt, dass dieses Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Es sei jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Ast. nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu sichern. Den vorliegenden Unterlagen lasse sich entnehmen, dass der Ast. auch im Jahr 2007 noch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Seinen Angaben zufolge konzentrierten sich seine beruflichen Tätigkeiten hierbei auf Mittel- und Norddeutschland. Anhaltspunkte, wonach der Ast. diese selbständige Tätigkeit zwischenzeitlich aufgegeben habe, seien weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich. Auf entsprechende Nachfragen habe der Ast. bislang nicht reagiert. Eine Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und damit der Verlust des hiermit verbundenen Einkommens sei in keiner Weise glaubhaft gemacht. Mangels entgegenstehender Angaben sei vielmehr davon auszugehen, dass der Ast. seiner selbständigen Tätigkeit nach wie vor nachgehe und hieraus auch Einkommen zur Sicherung seines Lebensunterhalts erziele. Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück ( § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Ast. zur materiellen Prüfung seines Anspruchs auf Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich die mit Schreiben der Ag. vom 10.08.2007 geforderten Unterlagen vorzulegen braucht. Da der Ast. eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat bzw. noch ausübt, ist ein Nachweis der behaupteten Aufgabe dieser Tätigkeit - etwa durch eine Bescheinigung über die Gewerbeabmeldung - erforderlich. Sollte der Ast. eine solche Bescheinigung nicht beibringen können, ist eine Darlegung der Gründe erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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