Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3598/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5524/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Reutlingen vom 5.10.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrte mit seinem am 14.09.2007 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) gestellten Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zunächst zum einen sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 03.09.2007 (Gesamtrückforderungsbetrag 904,47 EUR) und zum anderen die Rückzahlung bereits von ihm überwiesener 345,00 EUR. Zwischenzeitlich, nachdem er an den Antragsgegner (Ag.) noch einmal 904,47 EUR überwies (Überweisung vom 01.10.2007) begehrt er auch die Rückerstattung dieses Betrags.
Dieser Antrag wurde mit Beschluss des SG vom 5.10.2007 abgelehnt. In den Gründen wurde ausgeführt, nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen oder den Eintritt einer aufschiebenden Wirkung, wenn diese kraft Gesetz vorgesehen sei, klarstellend feststellen. Eine solche Anordnung oder Feststellung komme vorliegend nicht mehr in Betracht, da der Ast. die streitgegenständlichen Forderungen bereits beglichen habe. Dabei sei für die Frage der Anordnung oder Feststellung einer aufschiebenden Wirkung unerheblich, ob mittlerweile eine Überzahlung eingetreten sei. Zum anderen habe der Ag. vor der zweiten Zahlung des Ast. hinsichtlich des damals noch offenen Restbetrags ausdrücklich anerkannt, dass eine aufschiebende Wirkung eingetreten und die Forderung ruhend gestellt sei.
Somit gehe es dem Ast. mittlerweile nur noch um die Rückerstattung der von ihm vorgenommenen Überweisungen. Hier komme allein eine so genannte Regelungsanordnung in Betracht. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG seien einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Der Erlass dieser Regelungsanordnung sei abzulehnen gewesen, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund ersichtlich seien. Der Ag. habe nach summarischer Prüfung zu Recht die Leistungsbewilligung für August 2007 aufgehoben und die gesamten erbrachten Leistungen zurückverlangt. Der Ast. habe mit Schreiben vom 04.08.2007 ausdrücklich ausgeführt, dass eine Zuständigkeit des Job¬-Centers zurzeit nicht mehr bestehe. Die Hintergründe dafür blieben im Dunkeln. Dies spiele jedoch keine Rolle, da nicht zuletzt aufgrund der damals bereits vom Ast. vorgenommenen Rücküberweisung von 345,00 EUR aus dem Inhalt seiner Schreiben unmissverständlich zu schließen war, dass er keine Leistungen des Ag. ab August 2007 mehr in Anspruch nehmen wollte. Dem Ast. stehe es nicht zu, nur den Regelsatz zurückzuzahlen und die Kosten der Unterkunft zu behalten. Überhaupt sei anzumerken, dass das Verhalten des Ast. schlecht nachvollzogen werden könne. Recht unverständlich bleibe, wie es nach dem bereits gestellten Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz noch zu einer versehentlichen Überweisung am 01.10.2007 in Höhe von 904,47 EUR kommen konnte. Soweit durch die zweite Überweisung nunmehr eine Überzahlung von 345,00 EUR eingetreten sei, habe der Ag. telefonisch gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht, diesen Betrag zurückzugewähren. Daran habe die Kammer keinen Zweifel. Ein Anordnungsgrund sei darüber hinaus nicht glaubhaft gemacht. Eine existenzielle Bedrohung sei nicht ersichtlich. Gegen eine solche spreche auch, dass sich der Ast. selbst aus dem Bezug von Grundsicherungsleistungen "abgemeldet" habe. Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. In der Beschwerdebegründung beantragte er noch im Wege der Härtefallregelung ihm die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und die Kosten auswärtiger Unterbringung zu erstatten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Ast. im Wege der Härtefallregelung die Übernahme weiterer Kosten beantragt ist dies zum einen nicht spezifiziert und zum andern weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund dargetan bzw. glaubhaft gemacht. Falls der Ast. die Erstattung weiterer Kosten begehrt wird ihm empfohlen einen entsprechenden Antrag bei der Ag. zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrte mit seinem am 14.09.2007 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) gestellten Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zunächst zum einen sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 03.09.2007 (Gesamtrückforderungsbetrag 904,47 EUR) und zum anderen die Rückzahlung bereits von ihm überwiesener 345,00 EUR. Zwischenzeitlich, nachdem er an den Antragsgegner (Ag.) noch einmal 904,47 EUR überwies (Überweisung vom 01.10.2007) begehrt er auch die Rückerstattung dieses Betrags.
Dieser Antrag wurde mit Beschluss des SG vom 5.10.2007 abgelehnt. In den Gründen wurde ausgeführt, nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen oder den Eintritt einer aufschiebenden Wirkung, wenn diese kraft Gesetz vorgesehen sei, klarstellend feststellen. Eine solche Anordnung oder Feststellung komme vorliegend nicht mehr in Betracht, da der Ast. die streitgegenständlichen Forderungen bereits beglichen habe. Dabei sei für die Frage der Anordnung oder Feststellung einer aufschiebenden Wirkung unerheblich, ob mittlerweile eine Überzahlung eingetreten sei. Zum anderen habe der Ag. vor der zweiten Zahlung des Ast. hinsichtlich des damals noch offenen Restbetrags ausdrücklich anerkannt, dass eine aufschiebende Wirkung eingetreten und die Forderung ruhend gestellt sei.
Somit gehe es dem Ast. mittlerweile nur noch um die Rückerstattung der von ihm vorgenommenen Überweisungen. Hier komme allein eine so genannte Regelungsanordnung in Betracht. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG seien einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Der Erlass dieser Regelungsanordnung sei abzulehnen gewesen, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund ersichtlich seien. Der Ag. habe nach summarischer Prüfung zu Recht die Leistungsbewilligung für August 2007 aufgehoben und die gesamten erbrachten Leistungen zurückverlangt. Der Ast. habe mit Schreiben vom 04.08.2007 ausdrücklich ausgeführt, dass eine Zuständigkeit des Job¬-Centers zurzeit nicht mehr bestehe. Die Hintergründe dafür blieben im Dunkeln. Dies spiele jedoch keine Rolle, da nicht zuletzt aufgrund der damals bereits vom Ast. vorgenommenen Rücküberweisung von 345,00 EUR aus dem Inhalt seiner Schreiben unmissverständlich zu schließen war, dass er keine Leistungen des Ag. ab August 2007 mehr in Anspruch nehmen wollte. Dem Ast. stehe es nicht zu, nur den Regelsatz zurückzuzahlen und die Kosten der Unterkunft zu behalten. Überhaupt sei anzumerken, dass das Verhalten des Ast. schlecht nachvollzogen werden könne. Recht unverständlich bleibe, wie es nach dem bereits gestellten Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz noch zu einer versehentlichen Überweisung am 01.10.2007 in Höhe von 904,47 EUR kommen konnte. Soweit durch die zweite Überweisung nunmehr eine Überzahlung von 345,00 EUR eingetreten sei, habe der Ag. telefonisch gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht, diesen Betrag zurückzugewähren. Daran habe die Kammer keinen Zweifel. Ein Anordnungsgrund sei darüber hinaus nicht glaubhaft gemacht. Eine existenzielle Bedrohung sei nicht ersichtlich. Gegen eine solche spreche auch, dass sich der Ast. selbst aus dem Bezug von Grundsicherungsleistungen "abgemeldet" habe. Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. In der Beschwerdebegründung beantragte er noch im Wege der Härtefallregelung ihm die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und die Kosten auswärtiger Unterbringung zu erstatten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Ast. im Wege der Härtefallregelung die Übernahme weiterer Kosten beantragt ist dies zum einen nicht spezifiziert und zum andern weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund dargetan bzw. glaubhaft gemacht. Falls der Ast. die Erstattung weiterer Kosten begehrt wird ihm empfohlen einen entsprechenden Antrag bei der Ag. zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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