Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 SO 8035/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5872/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die vom Antragsteller begehrte Leistung, die Untersuchung auf Vorhandensein und erforderlichenfalls die Bekämpfung vermeintlich in seinem Zimmer vorhandener Ratten, bereits erbracht worden ist. Auf Veranlassung der Vermieterin und auf Kosten der Antragsgegnerin hat ein professioneller Kammerjäger am 14. November 2007 das Zimmer des Antragstellers untersucht und keinerlei Spuren von Ratten erkennen können. Ausgelegte Fressköder waren ohne jede Fraßspur. Damit fehlt es an der Glaubhaftmachung eines dringenden Bedarfes für eine erneute Untersuchung des Zimmers auf die nicht näher belegte Behauptung hin, es seien doch Ratten darin. Der Antragsteller verlegt in der Beschwerde sein eigentliches Begehren offenbar auch darauf, sich über die Hotelbetreiberin und ihre angeblichen Machenschaften sowie über das Verhalten des Kammerjägers zu beschweren, was ein Hinweis darauf ist, dass es nicht mehr um die Sache selber, sondern um sonstige Belange oder Interessen geht.
Auch für den Senat sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anordnungsgrundes gegeben, das heißt, es besteht kein Bedarf für eine gerichtliche Eilentscheidung zur vorläufigen Regelung eines dem Antragsteller unzumutbaren Zustandes.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die vom Antragsteller begehrte Leistung, die Untersuchung auf Vorhandensein und erforderlichenfalls die Bekämpfung vermeintlich in seinem Zimmer vorhandener Ratten, bereits erbracht worden ist. Auf Veranlassung der Vermieterin und auf Kosten der Antragsgegnerin hat ein professioneller Kammerjäger am 14. November 2007 das Zimmer des Antragstellers untersucht und keinerlei Spuren von Ratten erkennen können. Ausgelegte Fressköder waren ohne jede Fraßspur. Damit fehlt es an der Glaubhaftmachung eines dringenden Bedarfes für eine erneute Untersuchung des Zimmers auf die nicht näher belegte Behauptung hin, es seien doch Ratten darin. Der Antragsteller verlegt in der Beschwerde sein eigentliches Begehren offenbar auch darauf, sich über die Hotelbetreiberin und ihre angeblichen Machenschaften sowie über das Verhalten des Kammerjägers zu beschweren, was ein Hinweis darauf ist, dass es nicht mehr um die Sache selber, sondern um sonstige Belange oder Interessen geht.
Auch für den Senat sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anordnungsgrundes gegeben, das heißt, es besteht kein Bedarf für eine gerichtliche Eilentscheidung zur vorläufigen Regelung eines dem Antragsteller unzumutbaren Zustandes.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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