Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KA 2548/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 1061/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 5 KA 1060/06 und - unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.01.2006 - S 1 KA 414/06 W-A - für das Verfahren vor dem SG Karlsruhe S 1 KA 2548/04 wird jeweils mit 18.925,50 EUR festgesetzt
Gründe:
Der Beschluss ergeht gem. § 155 Abs. 2 Ziff. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter.
Da weder der Kläger und Berufungskläger noch die Beklagte und Berufungsbeklagte des Rechtsstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach §§ 52 Abs. 1, 47 GKG (in der gemäß den §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG hier anzuwendenden seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) bestimmt sich in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers/Beschwerdeführers. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 jeweils noch zur alten Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 13 GKG).
Die Kläger begehrten mit ihrem Rechtsstreit eine Zuordnung ihrer maßgeblichen Fallzahl zu der Arztgruppe der Nervenärzte und eine entsprechende Berechnung der Fallpunktzahlquote. Beanstandet wurden beispielshaft die Kürzungen im Quartal 1/04 in einem Umfang von 186.419,2 Punkten. Nach ihrem eigenen Vortrag hätte sich (bezogen auf dieses Quartal) im Falle ihres Obsiegens die Budgetkürzung auf lediglich 69.470 Punkte verringert, sodass weitere 116.848,8 Punkte vergütet worden wären. Ausgehend von einem durchschnittlichen Punktwert von 0,0405 EUR (0,0409 im Primärkassen- und 0,0401 im Ersatzkassenbereich) wollten die Kläger danach höheres Honorar im Wert von 4.732,38 EUR erzielen. Bezogen auf 8 Quartale hätte die Einahmesteigerungen somit 37.859 EUR betragen.
Da die Kläger nur eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung beantragt haben, kommt nur die Hälfte dieses Betrags zum Ansatz, das sind 18.929,50 EUR. Eine weitere Reduzierung um angefallene Unkosten kommt nicht in Betracht, weil die Patienten mit dem entsprechenden Unkostenaufwand bereits behandelt worden sind und sich das Begehren der Kläger nicht auf Erweiterung von Umsatzmöglichkeiten erstreckte, sondern auf Vergütung bereits (mit Unkosten) erbrachter Leistungen. Ein Obsiegen hätte keine weiteren Unkosten gebracht, sondern ausschließlich eine Steigerung der Einnahmen.
Der Streitwert war daher in dieser Höhe festzusetzen. Der vom Sozialgericht festgesetzte Streitwert erweist sich (jedenfalls aus nachträglicher Sicht) als unzutreffend, weswegen er vom Berufungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Der Beschluss ergeht gem. § 155 Abs. 2 Ziff. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter.
Da weder der Kläger und Berufungskläger noch die Beklagte und Berufungsbeklagte des Rechtsstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach §§ 52 Abs. 1, 47 GKG (in der gemäß den §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG hier anzuwendenden seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) bestimmt sich in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers/Beschwerdeführers. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 jeweils noch zur alten Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 13 GKG).
Die Kläger begehrten mit ihrem Rechtsstreit eine Zuordnung ihrer maßgeblichen Fallzahl zu der Arztgruppe der Nervenärzte und eine entsprechende Berechnung der Fallpunktzahlquote. Beanstandet wurden beispielshaft die Kürzungen im Quartal 1/04 in einem Umfang von 186.419,2 Punkten. Nach ihrem eigenen Vortrag hätte sich (bezogen auf dieses Quartal) im Falle ihres Obsiegens die Budgetkürzung auf lediglich 69.470 Punkte verringert, sodass weitere 116.848,8 Punkte vergütet worden wären. Ausgehend von einem durchschnittlichen Punktwert von 0,0405 EUR (0,0409 im Primärkassen- und 0,0401 im Ersatzkassenbereich) wollten die Kläger danach höheres Honorar im Wert von 4.732,38 EUR erzielen. Bezogen auf 8 Quartale hätte die Einahmesteigerungen somit 37.859 EUR betragen.
Da die Kläger nur eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung beantragt haben, kommt nur die Hälfte dieses Betrags zum Ansatz, das sind 18.929,50 EUR. Eine weitere Reduzierung um angefallene Unkosten kommt nicht in Betracht, weil die Patienten mit dem entsprechenden Unkostenaufwand bereits behandelt worden sind und sich das Begehren der Kläger nicht auf Erweiterung von Umsatzmöglichkeiten erstreckte, sondern auf Vergütung bereits (mit Unkosten) erbrachter Leistungen. Ein Obsiegen hätte keine weiteren Unkosten gebracht, sondern ausschließlich eine Steigerung der Einnahmen.
Der Streitwert war daher in dieser Höhe festzusetzen. Der vom Sozialgericht festgesetzte Streitwert erweist sich (jedenfalls aus nachträglicher Sicht) als unzutreffend, weswegen er vom Berufungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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