L 7 AS 5649/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 5468/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5649/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Antragsteller die Übernahme der Aufwendungen für seine Zwei-Zimmerwohnung in D. in tatsächlicher Höhe begehrt, zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).

Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragstellerin vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 (alle m.w.N.)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 (alle m.w.N.)).

Hiervon ausgehend kommt die Gewährung höherer Unterkunftsleistungen ohnehin erst ab dem Eingang des Eilantrages beim SG (19. Oktober 2007) in Betracht. Für diesen Zeitraum hat das SG jedoch zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des SG in Zweifel zu ziehen. Auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Als Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrten Leistungen für Unterkunft ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)) heranzuziehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die vorgenannte Frist ist in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2007) abgelaufen, nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach (vgl. dazu die Zusammenstellung im Schreiben an den Antragsteller vom 5. Juli 2007 (Bl. 233 d. A.)) zur Kostensenkung aufgefordert hatte (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - Rdnr. 24 (juris)).

Voraussichtlich zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass die Kosten der Unterkunft für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung in D. unangemessen hoch sind. Der Antragsteller bewohnt dort seit 1. November 2001 eine Zwei-Zimmerwohnung (Wohnfläche ca. 62 m²), für die er eine monatliche Kaltmiete von 357,90 Euro zu entrichten hat; diese Aufwendungen wären vom Antragsgegner nur dann in voller Höhe zu übernehmen, wenn sie angemessen wären, was jedoch bei summarischer Prüfung nicht der Fall ist.

Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnrn. 19 ff.; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschluss vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiterem Faktor im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O. Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O. Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - (juris) und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).

Feststehen muss jedoch in jedem Fall vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; Hess. Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - (juris); Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Beschluss des Senats vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (juris); Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O. Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - (juris); Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 - (juris)).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die vom Antragsteller angemietete Zwei-Zimmerwohnung hält die in Baden-Württemberg bei alleinstehenden Personen zu beachtende Wohnraum- und Wohnflächenbegrenzung von bis zu 45 m² nicht ein (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. 240) in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248)). Aus den vom SG dargestellten Gründen spricht auch einiges dafür, dass die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete je Quadratmeter - dies sind bei einer Kaltmiete von 357,90 Euro und einer Wohnfläche von 62 m² etwa 5,77 EUR - nach den beim Antragsteller zu berücksichtigenden Verhältnissen grundsicherungsrechtlich unangemessen sein dürfte. Auf die diesbezüglichen Feststellungen des SG, wonach entsprechende Wohnungen am Wohnort des Antragstellers bzw. in Wohnortnähe im Bereich des von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Quadratmeterpreises von 5,20 EUR marktgängig und verfügbar sind, wird Bezug genommen. Der vom Antragsteller demgegenüber angeführte neue Mietspiegel für die Stadt Freiburg ist für die im Umland liegenden Gemeinden des Landkreises Emmendingen, wie die Wohnortgemeinde D. , nicht ohne Weiteres aussagekräftig.

Allerdings kann im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht in der gebotenen kurzen Zeit abschließend ermittelt werden, ob die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Mietobergrenze zutreffend angesetzt ist, weil die Kalkulation der Antragsgegnerin mit 5,20 EUR pro Quadratmeter nicht ausreichend belegt ist. Der Senat sieht sich jedoch im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung veranlasst, dem öffentlichen Interesse an der Senkung der Kosten des Trägers der Grundsicherung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers am Erhalt der konkreten Wohnung zu geben. Dies beruht zum einen darauf, dass - wie ausgeführt - jedenfalls vieles dafür spricht, dass die konkrete Wohnung des Antragstellers unangemessen hohe Kosten verursacht, so dass sich auch bei einer geringfügigen Anhebung der Leistung der Wohnungsverlust möglicherweise nicht vermeiden ließe, sodass sich die erhöhten Aufwendungen letztlich als nutzlos erweisen würden. Zum anderen spielt insoweit eine Rolle, dass der Antragsteller seiner Kostensenkungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sein dürfte. Aktenkundig ist insoweit lediglich die Eintragung in eine Liste von Wohnungssuchenden in der Gemeinde D. vom 12. Juli 2006 und die Vorlage von Vermietungsanzeigen im August 2006. Weitergehende, auf den streitigen Zeitraum bezogene Kostensenkungsbemühungen wurden nicht glaubhaft gemacht. Die mit der Beschwerdeschrift angekündigte Vorlage einer hierauf bezogenen eidesstattlichen Versicherung ist nicht erfolgt, und die im Eilverfahren vor dem SG vorgelegte eidesstattliche Versicherung (Bl. 10 d. A.) ist nicht aussagekräftig, insbesondere enthält sie keinerlei Details zu den behaupteten Bemühungen bei der Wohnungssuche.

Aus den Akten und auch aus dem Vorbringen des alleinstehenden Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass ihm ein Umzug unzumutbar wäre. Zwar kann der Senat in diesem vorläufigen Rechtschutzverfahren nicht abschließend klären, wie weit der Antragstellerin in andere Gemeinden verwiesen werden kann. Im Hinblick auf den im Einzugsbereich von Freiburg vorhandenen großen Wohnungsmarkt dürfte dem Antragsteller eine Ausweitung der Wohnungssuche über seine Wohnortgemeinde D. allerdings nicht von vornherein unzumutbar sein, weshalb er gehalten ist, auch die umgebenden Nachbargemeinden in die Suche mit einzubeziehen (s. dazu auch Beschluss des Senats vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B - und Hess. LSG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 9 AS 91/06 - (juris)).

Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved