Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 2789/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 147/04 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.) Als "Rechtsfrage" im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist regelmäßig nur eine solche des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts anzusehen, die mit den Mitteln der juristischen Methodik beantwortet werden kann.
2.) Der Frage, ob eine Therapie nach dem Erkenntnisstand eines Klägers zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, kommt wegen der Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall und dem hierfür maßgeblichen Tatsachenstoff nicht der Charakter einer Rechtsfrage, sondern einer Tatfrage, der nach dem Vorliegen allgemeiner (genereller) Tatsachen, zu (Anschluss an BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2005, SozR 4-1500 § 160 a Nr. 9 m. w. N.).
3.) Die Frage nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und dem darauf bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch des Versicherten hat angesichts der Vielzahl der in der Medizin diskutierten Krankheitsbilder nicht den Rang einer Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung.
2.) Der Frage, ob eine Therapie nach dem Erkenntnisstand eines Klägers zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, kommt wegen der Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall und dem hierfür maßgeblichen Tatsachenstoff nicht der Charakter einer Rechtsfrage, sondern einer Tatfrage, der nach dem Vorliegen allgemeiner (genereller) Tatsachen, zu (Anschluss an BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2005, SozR 4-1500 § 160 a Nr. 9 m. w. N.).
3.) Die Frage nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und dem darauf bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch des Versicherten hat angesichts der Vielzahl der in der Medizin diskutierten Krankheitsbilder nicht den Rang einer Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2001 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 11. September 2001.
Ihren Antrag auf Kostenübernahme für "5 komplexe Ganzkörperkältetherapien" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2000 ab. Mit ihrer zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat sie begehrt, die Beklagte zur Übernahme der Kosten für eine Ganzkörperkältetherapie zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf ärztliche Verordnung die Kosten einer Ganzkörperkältetherapie zu tragen.
Mit Urteil vom 11. September 2001 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin unter dem 27. November 2001 Berufung eingelegt und ihren vor dem Sozialgericht gestellten Antrag dahingehend erweitert, dass die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von fünf komplexen Kältetherapien (Ganzkörper) als Sachleistung, hilfsweise die Übernahme der für die ärztlich verordneten Kältetherapien entstehenden Kosten begehrt würde. Diese Berufung hat das Landessozialgericht Berlin - 9. Senat - mit Urteil vom 5. Mai 2004 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Berufung sei weder kraft Gesetzes zulässig noch habe das Sozialgericht die Berufung zugelassen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedürfe die Berufung der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- EUR nicht übersteige. Die Kosten der fünf verordneten Therapien betrügen 550,- DM und die Beschwer hinsichtlich des erstinstanzlich abgewiesenen Feststellungsantrages sei mit 110,- DM anzusetzen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes insgesamt 660,- DM bzw. 337,45 EUR betrage und damit den Betrag von 500,- EUR nicht erreiche. Denn die Klageerweiterung führe nicht zur Zulassung der Berufung kraft Gesetzes, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels sei. Die gegen dieses Urteil zum Bundessozialgericht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (BSG, Beschluss vom 28. Juni 2005).
Mit ihrer am 5. Juli 2004 beim Landessozialgericht Berlin erhobenen - ihrer Auffassung nach rechtzeitigen - Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Berufung kraft Gesetzes zulässig sei, weil die Ganzkörperkältetherapie als kontinuierliche Behandlung eine wiederkehrende Leistung i. S. d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG darstelle und die Berufung deshalb keiner Zulassung bedürfe. Jedenfalls sei die Berufung aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichtes hat keinen Erfolg. Weder ist die Berufung kraft Gesetzes zulässig, noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG vor.
1.) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung u. a. der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, ohne dass dies einer weiteren Prüfung durch den erkennenden Senat bedürfte. Denn auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landessozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2004 steht zwischen den Beteiligten fest, dass die Berufung kraft Gesetzes unzulässig ist und deshalb der Zulassung bedarf. An dieses Urteil ist der Senat nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG gebunden; er darf danach keine Entscheidung des Inhalts treffen, dass die Berufung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG oder nach Abs. 1 Satz 2 SGG kraft Gesetzes zulässig ist, weil dies dem Inhalt des rechtskräftigen Urteils vom 5. Mai 2004 widersprechen würde. Hierfür ist unerheblich, ob das Landessozialgericht Berlin in seinem Urteil eine Prüfung von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG bei "Ganzkörperkältetherapien" unterlassen oder stillschweigend verneint hat, dass es sich bei den begehrten Leistungen um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt. Denn die sich aus der materiellen Rechtskraft ergebende Bindungswirkung erfasst nur die Urteilsformel sowie (insbesondere bei abweisenden Urteilen) den sich aus den festgestellten Tatsachen und angewandten Rechtsnormen ergebenden Subsumtionsschluss als Ganzen, dagegen nicht die einzelnen Begründungselemente dieses Schlusses. Die Rechtskraft erstreckt sich deswegen weder auf Tatsachenfeststellungen noch rechtliche Erwägungen, die nur für die Auslegung insbesondere eines abweisenden Urteils heranzuziehen sind (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 141 Rdnr. 7 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist deshalb nur die Entscheidung des Landessozialgerichts, dass die Berufung kraft Gesetzes der Zulassung bedarf und diese im sozialgerichtlichen Urteil nicht ausgesprochen worden ist, in Rechtskraft erwachsen.
2.) Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine solche Abweichung wird von der Klägerin ebenso wenig geltend gemacht wie das Vorliegen eines Verfahrensfehlers.
Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn von ihrer Entscheidung erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Das ist der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige (entscheidungserhebliche) konkrete Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hält in diesem Sinne für klärungsbedürftig, ob Rheumakranke einen Anspruch auf ambulante Behandlung mit Ganzkörperkältetherapien besitzen. Als "Rechtsfrage" ist aber im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG regelmäßig nur eine solche des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts anzusehen, die mit den Mitteln der juristischen Methodik beantwortet werden kann. An einer solchen Frage fehlt es hier, weil das Bundessozialgericht der Frage, ob eine Therapie nach dem Erkenntnisstand eines Klägers zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, wegen der Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall und dem hierfür maßgeblichen Tatsachenstoff nicht den Charakter einer Rechtsfrage, sondern einer Tatfrage, der nach dem Vorliegen allgemeiner (genereller) Tatsachen, beigemessen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2005, SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 m. w. N.).
Schließlich hat die Frage nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und dem darauf bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch des Versicherten angesichts der Vielzahl der in der Medizin diskutierten Krankheitsbilder auch nicht den Rang einer Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung (vgl. z. B. BSG, Beschlüsse vom 20. Juli 2004, B 1 KR 1/03 B, vom 21. Dezember 2004, B 1 KR 11/03 B, vom 19. Oktober 2004, B 1 KR 92/03 B).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 11. September 2001.
Ihren Antrag auf Kostenübernahme für "5 komplexe Ganzkörperkältetherapien" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2000 ab. Mit ihrer zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat sie begehrt, die Beklagte zur Übernahme der Kosten für eine Ganzkörperkältetherapie zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf ärztliche Verordnung die Kosten einer Ganzkörperkältetherapie zu tragen.
Mit Urteil vom 11. September 2001 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin unter dem 27. November 2001 Berufung eingelegt und ihren vor dem Sozialgericht gestellten Antrag dahingehend erweitert, dass die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von fünf komplexen Kältetherapien (Ganzkörper) als Sachleistung, hilfsweise die Übernahme der für die ärztlich verordneten Kältetherapien entstehenden Kosten begehrt würde. Diese Berufung hat das Landessozialgericht Berlin - 9. Senat - mit Urteil vom 5. Mai 2004 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Berufung sei weder kraft Gesetzes zulässig noch habe das Sozialgericht die Berufung zugelassen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedürfe die Berufung der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- EUR nicht übersteige. Die Kosten der fünf verordneten Therapien betrügen 550,- DM und die Beschwer hinsichtlich des erstinstanzlich abgewiesenen Feststellungsantrages sei mit 110,- DM anzusetzen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes insgesamt 660,- DM bzw. 337,45 EUR betrage und damit den Betrag von 500,- EUR nicht erreiche. Denn die Klageerweiterung führe nicht zur Zulassung der Berufung kraft Gesetzes, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels sei. Die gegen dieses Urteil zum Bundessozialgericht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (BSG, Beschluss vom 28. Juni 2005).
Mit ihrer am 5. Juli 2004 beim Landessozialgericht Berlin erhobenen - ihrer Auffassung nach rechtzeitigen - Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Berufung kraft Gesetzes zulässig sei, weil die Ganzkörperkältetherapie als kontinuierliche Behandlung eine wiederkehrende Leistung i. S. d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG darstelle und die Berufung deshalb keiner Zulassung bedürfe. Jedenfalls sei die Berufung aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichtes hat keinen Erfolg. Weder ist die Berufung kraft Gesetzes zulässig, noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG vor.
1.) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung u. a. der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, ohne dass dies einer weiteren Prüfung durch den erkennenden Senat bedürfte. Denn auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landessozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2004 steht zwischen den Beteiligten fest, dass die Berufung kraft Gesetzes unzulässig ist und deshalb der Zulassung bedarf. An dieses Urteil ist der Senat nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG gebunden; er darf danach keine Entscheidung des Inhalts treffen, dass die Berufung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG oder nach Abs. 1 Satz 2 SGG kraft Gesetzes zulässig ist, weil dies dem Inhalt des rechtskräftigen Urteils vom 5. Mai 2004 widersprechen würde. Hierfür ist unerheblich, ob das Landessozialgericht Berlin in seinem Urteil eine Prüfung von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG bei "Ganzkörperkältetherapien" unterlassen oder stillschweigend verneint hat, dass es sich bei den begehrten Leistungen um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt. Denn die sich aus der materiellen Rechtskraft ergebende Bindungswirkung erfasst nur die Urteilsformel sowie (insbesondere bei abweisenden Urteilen) den sich aus den festgestellten Tatsachen und angewandten Rechtsnormen ergebenden Subsumtionsschluss als Ganzen, dagegen nicht die einzelnen Begründungselemente dieses Schlusses. Die Rechtskraft erstreckt sich deswegen weder auf Tatsachenfeststellungen noch rechtliche Erwägungen, die nur für die Auslegung insbesondere eines abweisenden Urteils heranzuziehen sind (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 141 Rdnr. 7 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist deshalb nur die Entscheidung des Landessozialgerichts, dass die Berufung kraft Gesetzes der Zulassung bedarf und diese im sozialgerichtlichen Urteil nicht ausgesprochen worden ist, in Rechtskraft erwachsen.
2.) Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine solche Abweichung wird von der Klägerin ebenso wenig geltend gemacht wie das Vorliegen eines Verfahrensfehlers.
Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn von ihrer Entscheidung erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Das ist der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige (entscheidungserhebliche) konkrete Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hält in diesem Sinne für klärungsbedürftig, ob Rheumakranke einen Anspruch auf ambulante Behandlung mit Ganzkörperkältetherapien besitzen. Als "Rechtsfrage" ist aber im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG regelmäßig nur eine solche des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts anzusehen, die mit den Mitteln der juristischen Methodik beantwortet werden kann. An einer solchen Frage fehlt es hier, weil das Bundessozialgericht der Frage, ob eine Therapie nach dem Erkenntnisstand eines Klägers zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, wegen der Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall und dem hierfür maßgeblichen Tatsachenstoff nicht den Charakter einer Rechtsfrage, sondern einer Tatfrage, der nach dem Vorliegen allgemeiner (genereller) Tatsachen, beigemessen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2005, SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 m. w. N.).
Schließlich hat die Frage nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und dem darauf bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch des Versicherten angesichts der Vielzahl der in der Medizin diskutierten Krankheitsbilder auch nicht den Rang einer Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung (vgl. z. B. BSG, Beschlüsse vom 20. Juli 2004, B 1 KR 1/03 B, vom 21. Dezember 2004, B 1 KR 11/03 B, vom 19. Oktober 2004, B 1 KR 92/03 B).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
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