L 8 AS 1905/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4033/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 1905/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Mannheim vom 20. März 2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist eine einmalige Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Nachzahlung von Stromkosten streitig.

Die 1964 geborene Klägerin bezieht - im Anschluss an den Bezug von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 wurden der Klägerin vom Beklagten mit Änderungsbescheiden vom 23.10.2006, 24.10.2006 und 25.10.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 736,00 EUR (Regelleistung 345,00 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung 391,00 EUR) bewilligt und eine Nachzahlung in Höhe von 127,38 EUR auf das Konto der Klägerin angewiesen. Hiergegen gerichtete Widersprüche der Klägerin wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 02.02.2007, 05.02.2007 und 06.02.2007 zurückgewiesen.

Am 20.10.2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Vorlage einer Rechnung der Stadtwerke H. AG (SWH) vom 12.10.2006 die Übernahme eines Nachzahlungsbetrages für Strom- und Gasversorgung im Abrechnungszeitraum vom 01.09.2005 bis 11.09.2006 in Höhe von 281,72 EUR. Mit Bescheid vom 20.10.2006 lehnte der Beklagte diesen Antrag der Klägerin ab.

Am 06.11.2006 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) "Klage im Eilverfahren", mit der sie sich u. a. gegen die bewilligten Wohnnebenkosten wandte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 20.10.2006 zurück. Die geltend gemachten Stromkosten und Kosten für Gas, welches für die Warmwasseraufbereitung benötigt werde, stellten keine Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II dar. Kosten für Strom und Warmwasseraufbereitung seien mit der gewährten Regelleistung nach § 20 SGB II abgegolten. Eine Übernahme der Kosten gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Form eines Darlehens scheide aus, zumal die SWH mit Schreiben vom 27.10.2006 die Möglichkeit der Ratenzahlung eingeräumt habe.

Hiergegen erhob die Klägerin am 27.11.2006 beim SG Klage. Sie machte zur Begründung ihrer Klage Fehlverhalten der Stadt H. geltend, das für ihre sämtlichen Schulden ursächlich sei. Von den SWH sei ihr angedroht worden, die Stromzufuhr einzustellen. Sie beantrage deshalb die geschuldete Summe in einem Betrag auszuzahlen, damit das Mietverhältnis nicht gefährdet werde. Die SWH sei nicht mehr bereit, einen Ratenzahlungsplan aufrecht zu erhalten und habe die Bezahlung eines Betrages von 228,80 EUR angemahnt. Sie habe am 20.10.2006 beantragt, die Verbrauchskosten der SWH zu übernehmen. Gegen den ablehnenden Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2006 richte sich die Klage. Sie sei nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln die Stromrechnung zu begleichen, was zwangsläufig dazu führe, dass die SWH die Stromversorgung unterbrechen werde.

Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 12.02.2007 unter Vorlage eines Schreibens der SWH vom 05.02.2007 an die Klägerin (Sperrauftrag wegen ausstehender Forderung in Höhe von insgesamt 248,25 EUR [181, 25 EUR + Nebenkosten] zum 05.02.2007) im Rahmen eines Vergleichsvorschlages seine Bereitschaft, die noch aus der Verbrauchsabrechnung offen stehenden Kosten in Höhe von 181,25 EUR darlehensweise zu übernehmen. Dieses Vergleichsangebot nahm die Klägerin nicht an.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2007 wies das SG die Klage der Klägerin ab. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Kosten für Haushaltsstrom und Warmwasserbereitung seien mit der Regelleistung abgegolten und stellten keine Unterkunftskosten dar. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise statt eines Darlehens eine nicht zurückzuzahlende Beihilfe gewährt werden müsse, seien nicht erkennbar. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Klägerin dahin belehrt, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne.

Gegen den am 23.03.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13.04.2007 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Berufung ausgeführt, sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe zur Übernahme ihrer Stromschulden. Das SG habe die Stromschulden nicht im Einzelnen berechnet. Es habe nicht erkannt, dass der unabweisbare Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen dieser Beträge weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden könne und dass auch eine Darlehensgewährung sinnlos sei, weil sie nicht in der Lage sei, dieses Darlehen zu tilgen. Weiter habe das SG nicht erkannt, dass ihr Wohnungslosigkeit drohe, weil die Einstellung der Stromzufuhr angedroht worden sei. Es entstünden weitere Beträge zu ihren Lasten, wenn die Rückstände nicht vom Beklagten bezahlt würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte Energiepauschalen in Abzug bringe, die nach den gesetzlichen Vorschriften nicht gerechtfertigt seien.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. März 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr eine einmalige nicht zurückzuzahlende Beihilfe zur Begleichung ihrer Stromkosten bei den Stadtwerken H. zu bezahlen.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten sind mit Senatsschreiben vom 16.11.2007 darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf des 28.11.2007 beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 158 SGG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen und ihnen Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu bis 28.11.2007 zu äußern.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie auf fünf Band Akten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben.

II.

Die am 13.04.2007 eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht statthaft, da die Berufungssumme von mehr als 500 EUR nicht erreicht wird und die Berufung vom SG auch nicht zugelassen worden ist, weshalb ihre Berufung als unzulässig zu verwerfen ist.

Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Vorliegend ist die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. Streitig ist alleine ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme eines - einmaligen - Nachzahlungsbetrages für Strom- und Gasversorgung, die vom Beklagten mit dem vorliegend allein streitgegenständlichen Bescheid vom 20.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2006 abgelehnt wurde. Der ursprüngliche Nachzahlungsbetrag in Höhe von 281,72 EUR betrug nach dem Schreiben der SWH vom 05.02.2007 zum 05.02.2007 noch 248,25 EUR (181,25 EUR + Nebenkosten). Diese streitige Forderung übersteigt nicht die Berufungssumme von 500 EUR. Dass die Berufungssumme zwischenzeitlich erreicht wird, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Allein die im Gerichtsbescheid erteilte Rechtsmittelbelehrung stellt keine Berufungszulassung dar.

Die Berufung ist folglich als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Dies konnte gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss des Senats erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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