Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 23 KR 1114/05
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 3/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung im Streit.
Die 43-jährige, verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem am XX.XXXX 1959 geborenen T. Ü., begehrte sie unter Vorlage der Behandlungspläne am 29. April 2005 von der Beklagten die Übernahme der Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung durch eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) wegen andrologisch bedingter Sterilität mit geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 3.808,62 EUR einschließlich eines 50 prozentigen Patientenanteils an den Kosten der ärztlichen Behandlung von 1.104,31 EUR.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2005 lehnte die Beklagte dieses Begehren unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin das vierzigste Lebensjahr bereits überschritten habe und deshalb auch im Ausnahmefall keine Kosten übernommen werden könnten. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beklagte könne sich für die erfolgte vollständige Ablehnung der Kostenübernahme nicht auf § 27a Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in der Fassung des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes vom 14. November 2003 (GKV-Modernisierungsgesetz, BGBl I S. 2190) berufen, weil der Leistungsausschluss für Frauen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, verfassungswidrig sei. In gleicher Weise verfassungswidrig sei es, wenn die Leistungspflicht der Krankenkasse auf drei Befruchtungsversuche und jeweils 50 Prozent der Behandlungskosten beschränkt werde. Hierdurch würden das aus dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) herzuleitende spezielle Diskriminierungsverbot, das ebenfalls aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Recht auf Familiengründung, das Recht auf Nachkommenschaft aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Seit dem 1. Januar 2004 sei die Gewährung der begehrten Leistung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung für Frauen ausgeschlossen, die das vierzigste Lebensjahr vollendet hätten. Hieran sei die Beklagte gebunden.
Das Sozialgericht hat die daraufhin unter Wiederholung des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren fristgerecht erhobene Klage durch Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2007 abgewiesen. Die Klägerin habe wegen Überschreitung der Altersgrenze keinen Leistungsanspruch. Dies sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil es vernünftige medizinische und sozialpolitische Gründe dafür gebe, dass die begehrte Leistung nicht altersunabhängig zur Verfügung gestellt werde. Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG könne kein Anspruch abgeleitet werden, dass der Staat die finanziellen Mittel zur Verfügung stelle, die erforderlich seien, um außerhalb des natürlichen Zeugungsvorganges Kinder bekommen zu können. Die Entscheidung ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. Januar 2007 zugestellt worden.
Mit ihrer am 5. Februar 2007 eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin nochmals ihr bisheriges Vorbringen und beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 zu verurteilen, die Kosten für drei Behandlungszyklen der künstlichen Befruchtung durch eine intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) vollen Umfanges zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung und diejenige des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist nach §§ 105 Abs. 2, 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist im Übrigen auch zulässig, namentlich fristgerecht (§ 105 Abs. 2 SGG) erhoben worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die zulässigerweise mit der Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat auf die begehrte Sachleistung keinen Anspruch.
Nach § 27 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung durch unter anderem ärztliche Behandlung. Hiervon werden nach § 27a SGB V (in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes) auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft umfasst. Jedoch besteht nach § 27a Abs. 3 SGB V ein solcher Anspruch nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr bereits und nicht für weibliche Versicherte, die das 40. sowie für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Der Anspruch ist nach § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V auf 50% der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten begrenzt.
Hiernach scheitert das Begehren der Klägerin, die im Zeitpunkt der Vorlage des Behandlungsplanes das 40. Lebensjahr schon vollendet hatte, bereits an der gesetzlichen Altersgrenze.
Diese steht auch mit der Verfassung im Einklang. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht darin zu erblicken, dass seit dem 1. Januar 2004 Frauen, die das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben, von der entsprechenden Leistung generell ausgeschlossen sind. Denn aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt lediglich das Verbot, gleichartige Sachverhalte ungleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist es danach erlaubt, Sachverhalte dann unterschiedlich zu behandeln, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt. Die Grenze sachgerechter Differenzierung ist erst überschritten, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zum Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) v. 19.06.2001 – B 1 KR 4/00 R, SozR 3-2500 § 28 Nr. 5, Seite 29 f.). Jedoch hat der Gesetzgeber in der Begründung zum GKV-Modernisierungsgesetz (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1525, Seite 83) deutlich gemacht, dass er sich für die vorgenommene Differenzierung von der Überlegung hat leiten lassen, dass bereits jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und diese Konzeptionswahrscheinlichkeit jenseits des 40. Lebensjahres bereits sehr gering ist, während die Konzeptionswahrscheinlichkeit unter 25 Jahren regelmäßig sehr hoch ist, was sich in der geringen Anzahl unfruchtbarer Paare im Alter von unter 25 Jahren niederschlägt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber – wie die Begründung ebenfalls zeigt – bei der Festsetzung oberer Altersgrenzen (vgl. a.a.O.) das Kindeswohl im Hinblick auf die mit dem Alter der Eltern zunehmende Anzahl von Fehlbildungen stark gewichtet. Er hat damit entschieden, die Sachleistung "künstliche Befruchtung" nur Paaren innerhalb eines Alterskorridors von 25 bis 40 Jahren bei Frauen bzw. 25 bis 50 Jahren bei Männern zuzugestehen und sich dabei an der natürlichen Empfängnisrate orientiert, wonach Elternschaft bei Frauen über 40 und Männern über 50 generell und den natürlichen Gegebenheiten folgend eher die Ausnahme ist. Dies ist im Sinne sachgerechter Differenzierung nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber ist namentlich nicht verpflichtet, weitere Differenzierungen je nach individueller Empfängnisfähigkeit vorzunehmen, wie dies der Rechtslage vor dem 1. Januar 2004 entsprach. Vielmehr darf er in allen Bereichen der Sozialversicherung generalisierende und pauschalierende Regelungen vornehmen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) v. 17.11.1992 – 1 BvL 8/87, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 Seite 30 m.N.), ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Danach unterliegt es weitem gesetzgeberischen Ermessen, welche Behandlungsmaßnahmen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen und welche ausgenommen werden (vgl. BSG v. 02.11.2006 – B 1 KR 111/06 B, Juris; v. 24.05.2007, Juris, Rn. 8). Dieses Ermessen hat der Gesetzgeber für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Hinblick auf die hierfür von ihm angegebenen Gründe nicht überschritten (ebenso Hessisches LSG v. 29.06.2006, L 8 KR 87/05, Juris).
Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG, wonach jedermann das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit hat und die Menschenwürde geschützt ist, scheidet ebenso aus. Dies gilt selbst dann, wenn – wie die Klägerin behauptet – diese Vorschriften das Recht von Ehepaaren auf Fortpflanzung im Einzelnen schützen sollten. Denn ihnen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass Versicherten ein subjektives öffentliches Recht gegen ihre Krankenkasse auf Finanzierung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung eingeräumt ist. Eine derartige Förderung der Familie liegt vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers (BVerfG v. 28.02.2007 – 1 BvL 5/03, SozR 4-2500 § 27a Nr. 3; BSG v. 19.09.2007 – B 1 KR 6/07 R, Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung im Streit.
Die 43-jährige, verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem am XX.XXXX 1959 geborenen T. Ü., begehrte sie unter Vorlage der Behandlungspläne am 29. April 2005 von der Beklagten die Übernahme der Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung durch eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) wegen andrologisch bedingter Sterilität mit geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 3.808,62 EUR einschließlich eines 50 prozentigen Patientenanteils an den Kosten der ärztlichen Behandlung von 1.104,31 EUR.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2005 lehnte die Beklagte dieses Begehren unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin das vierzigste Lebensjahr bereits überschritten habe und deshalb auch im Ausnahmefall keine Kosten übernommen werden könnten. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beklagte könne sich für die erfolgte vollständige Ablehnung der Kostenübernahme nicht auf § 27a Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in der Fassung des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes vom 14. November 2003 (GKV-Modernisierungsgesetz, BGBl I S. 2190) berufen, weil der Leistungsausschluss für Frauen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, verfassungswidrig sei. In gleicher Weise verfassungswidrig sei es, wenn die Leistungspflicht der Krankenkasse auf drei Befruchtungsversuche und jeweils 50 Prozent der Behandlungskosten beschränkt werde. Hierdurch würden das aus dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) herzuleitende spezielle Diskriminierungsverbot, das ebenfalls aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Recht auf Familiengründung, das Recht auf Nachkommenschaft aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Seit dem 1. Januar 2004 sei die Gewährung der begehrten Leistung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung für Frauen ausgeschlossen, die das vierzigste Lebensjahr vollendet hätten. Hieran sei die Beklagte gebunden.
Das Sozialgericht hat die daraufhin unter Wiederholung des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren fristgerecht erhobene Klage durch Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2007 abgewiesen. Die Klägerin habe wegen Überschreitung der Altersgrenze keinen Leistungsanspruch. Dies sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil es vernünftige medizinische und sozialpolitische Gründe dafür gebe, dass die begehrte Leistung nicht altersunabhängig zur Verfügung gestellt werde. Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG könne kein Anspruch abgeleitet werden, dass der Staat die finanziellen Mittel zur Verfügung stelle, die erforderlich seien, um außerhalb des natürlichen Zeugungsvorganges Kinder bekommen zu können. Die Entscheidung ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. Januar 2007 zugestellt worden.
Mit ihrer am 5. Februar 2007 eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin nochmals ihr bisheriges Vorbringen und beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 zu verurteilen, die Kosten für drei Behandlungszyklen der künstlichen Befruchtung durch eine intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) vollen Umfanges zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung und diejenige des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist nach §§ 105 Abs. 2, 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist im Übrigen auch zulässig, namentlich fristgerecht (§ 105 Abs. 2 SGG) erhoben worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die zulässigerweise mit der Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat auf die begehrte Sachleistung keinen Anspruch.
Nach § 27 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung durch unter anderem ärztliche Behandlung. Hiervon werden nach § 27a SGB V (in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes) auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft umfasst. Jedoch besteht nach § 27a Abs. 3 SGB V ein solcher Anspruch nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr bereits und nicht für weibliche Versicherte, die das 40. sowie für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Der Anspruch ist nach § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V auf 50% der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten begrenzt.
Hiernach scheitert das Begehren der Klägerin, die im Zeitpunkt der Vorlage des Behandlungsplanes das 40. Lebensjahr schon vollendet hatte, bereits an der gesetzlichen Altersgrenze.
Diese steht auch mit der Verfassung im Einklang. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht darin zu erblicken, dass seit dem 1. Januar 2004 Frauen, die das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben, von der entsprechenden Leistung generell ausgeschlossen sind. Denn aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt lediglich das Verbot, gleichartige Sachverhalte ungleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist es danach erlaubt, Sachverhalte dann unterschiedlich zu behandeln, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt. Die Grenze sachgerechter Differenzierung ist erst überschritten, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zum Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) v. 19.06.2001 – B 1 KR 4/00 R, SozR 3-2500 § 28 Nr. 5, Seite 29 f.). Jedoch hat der Gesetzgeber in der Begründung zum GKV-Modernisierungsgesetz (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1525, Seite 83) deutlich gemacht, dass er sich für die vorgenommene Differenzierung von der Überlegung hat leiten lassen, dass bereits jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und diese Konzeptionswahrscheinlichkeit jenseits des 40. Lebensjahres bereits sehr gering ist, während die Konzeptionswahrscheinlichkeit unter 25 Jahren regelmäßig sehr hoch ist, was sich in der geringen Anzahl unfruchtbarer Paare im Alter von unter 25 Jahren niederschlägt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber – wie die Begründung ebenfalls zeigt – bei der Festsetzung oberer Altersgrenzen (vgl. a.a.O.) das Kindeswohl im Hinblick auf die mit dem Alter der Eltern zunehmende Anzahl von Fehlbildungen stark gewichtet. Er hat damit entschieden, die Sachleistung "künstliche Befruchtung" nur Paaren innerhalb eines Alterskorridors von 25 bis 40 Jahren bei Frauen bzw. 25 bis 50 Jahren bei Männern zuzugestehen und sich dabei an der natürlichen Empfängnisrate orientiert, wonach Elternschaft bei Frauen über 40 und Männern über 50 generell und den natürlichen Gegebenheiten folgend eher die Ausnahme ist. Dies ist im Sinne sachgerechter Differenzierung nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber ist namentlich nicht verpflichtet, weitere Differenzierungen je nach individueller Empfängnisfähigkeit vorzunehmen, wie dies der Rechtslage vor dem 1. Januar 2004 entsprach. Vielmehr darf er in allen Bereichen der Sozialversicherung generalisierende und pauschalierende Regelungen vornehmen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) v. 17.11.1992 – 1 BvL 8/87, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 Seite 30 m.N.), ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Danach unterliegt es weitem gesetzgeberischen Ermessen, welche Behandlungsmaßnahmen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen und welche ausgenommen werden (vgl. BSG v. 02.11.2006 – B 1 KR 111/06 B, Juris; v. 24.05.2007, Juris, Rn. 8). Dieses Ermessen hat der Gesetzgeber für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Hinblick auf die hierfür von ihm angegebenen Gründe nicht überschritten (ebenso Hessisches LSG v. 29.06.2006, L 8 KR 87/05, Juris).
Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG, wonach jedermann das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit hat und die Menschenwürde geschützt ist, scheidet ebenso aus. Dies gilt selbst dann, wenn – wie die Klägerin behauptet – diese Vorschriften das Recht von Ehepaaren auf Fortpflanzung im Einzelnen schützen sollten. Denn ihnen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass Versicherten ein subjektives öffentliches Recht gegen ihre Krankenkasse auf Finanzierung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung eingeräumt ist. Eine derartige Förderung der Familie liegt vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers (BVerfG v. 28.02.2007 – 1 BvL 5/03, SozR 4-2500 § 27a Nr. 3; BSG v. 19.09.2007 – B 1 KR 6/07 R, Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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